Art. 3
1 Das Kantonsgericht, Abteilung Verwaltungsgericht, amtet als Rekurskommission im Sinne von Art. 35 Abs. 2 VStG. * vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses 658.002 Kanton Appenzell Innerrhoden
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1 Das Kantonsgericht, Abteilung Verwaltungsgericht, amtet als Rekurskommission im Sinne von Art. 35 Abs. 2 VStG. * vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses 658.002 Kanton Appenzell Innerrhoden
1 Die Verrechnungssteuer auf Kapitalerträgen und auf Lotteriegewinnen wird in Form der Verrechnung mit den Staats-, Bezirks- und Gemeindesteuern zurückerstattet. 2 Übersteigt der Rückerstattungsanspruch die verrechenbaren Staats-, Bezirks- und Gemeindesteuern, so ist eine Verrechnung mit anderen geschuldeten Steuern des Kantons oder des Bundes möglich. Der Mehrbetrag wird ausbezahlt. 3 Die Rückerstattung durch Auszahlung erfolgt in der Regel erst nach Zustellung der Schlussrechnung für die mit dem Fälligkeitsjahr übereinstimmende Steuerperiode (Art. 159 Abs. 4 StG). Die Auszahlung kann vor der Schlussabrechnung erfolgen, wenn mit Sicherheit angenommen werden kann, dass der Rückerstattungsanspruch auch die definitiven Staats- und Gemeindesteuern übersteigen wird und eine Verrechnung mit anderen noch offenen Steuerforderungen auszuschliessen ist. 4 Bei vorläufiger Rechnungsstellung in der Steuerperiode nach Art. 159 StG kann gleichzeitig eine vorläufige Rückerstattung der Verrechnungssteuer aus der Vorperiode vorgenommen werden, wenn ein Rückerstattungsantrag vorliegt und soweit der Anspruch ausgewiesen ist. 5 Der nach Art. 6 dieses Beschlusses festgesetzte Rückerstattungsanspruch gilt in folgendem Zeitpunkt als verrechnet: * a) mit den vorläufig in Rechnung gestellten Staats-, Bezirks- und Gemeindesteuern für die dem Fälligkeitsjahr folgende Steuerperiode 30 Tage nach Eingang des Rückerstattungsantrages, frühestens aber am 30. Juni dieser Steuerperiode; b) mit den veranlagten Staats-, Bezirks- und Gemeindesteuern für die mit dem Fälligkeitsjahr übereinstimmende Steuerperiode 30 Tage nach Eingang des Rückerstattungsanspruchs, frühestens aber am 30. Juni der dem Fälligkeitsjahr folgenden Steuerperiode, soweit der Anspruch nicht bereits gemäss lit. a hievor verrechnet wurde; c) mit anderen Steuern 30 Tage nach Eingang des Rückerstattungsantrags.
1 Der Antrag auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer ist bei der kantonalen Steuerverwaltung auf amtlichem Formular zu stellen; das Antragsformular wird von der kantonalen Steuerverwaltung kostenlos abgegeben und im Steuererklärungsverfahren von Amtes wegen zugestellt. 2 Der Antrag ist frühestens nach Ablauf des Jahres, in dem die verrechnungssteuerbelastete Leistung fällig wurde, und spätestens bis zum Ablauf des dritten auf das Jahr der Fälligkeit dieser Leistung folgenden Kalenderjahres einzureichen; er hat sämtliche Verrechnungssteuern zu umfassen, die zu Lasten des Antragstellers von den während eines Kalenderjahres fällig gewordenen Leistungen abgezogen wurden.
1 Die kantonale Steuerverwaltung prüft die eingereichten Rückerstattungsanträge und entscheidet darüber nach Massgabe von Art. 52 VStG. 2 Wird dem Antrag nicht oder nicht in vollem Umfang entsprochen, so ist der Entscheid kurz zu begründen. 3 Der Entscheid über den Rückerstattungsanspruch wird mit der Veranlagung und Schlussrechnung für die mit dem Fälligkeitsjahr übereinstimmende Steuerperiode oder, wenn eine solche nicht mehr zuzustellen ist, durch eine besondere Verfügung eröffnet. Art. 7 * …
1 Wo wichtige Gründe vorliegen (vorzeitiges Aufhören der Steuerpflicht infolge Wegreise ins Ausland, Todesfall, Konkurs und dgl.) oder wo besondere Härten es rechtfertigen, kann die vorzeitige Rückerstattung der Verrechnungssteuer gemäss Art. 29 Abs. 3 VStG beansprucht werden. 658.002 Kanton Appenzell Innerrhoden
1 Ein Antrag auf vorzeitige Rückerstattung kann schon im Jahre, in dem die verrechnungssteuerbelastete Leistung fällig wurde, gestellt werden, jedoch in der Regel nur einmal pro Jahr. 2 Im Übrigen finden die Bestimmungen von Art. 4, 6 und 7 dieses Beschlusses Anwendung. *
1 Die kantonale Steuerverwaltung besorgt den Verkehr mit der eidgenössischen Steuerverwaltung und den Verrechnungssteuerämtern der anderen Kantone. 2 Sie führt über die Verrechnungen und Barrückerstattungen das vorgeschriebene Register und stellt der eidgenössischen Steuerverwaltung nach Ablauf jedes Kalendervierteljahres über die zurückerstatteten Verrechnungssteuern Rechnung. 3 Sie sorgt dafür, dass die behandelten Rückerstattungsanträge, Entscheide und anderen Beweismittel zusammen mit den kantonalen Steuerakten aufbewahrt werden (Art. 67 Abs. 3 der Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer vom 19. Dezember 1966, Verrechnungssteuerverordnung, VstV). *
1 Das dem Kanton zustehende Recht zur verwaltungsrechtlichen Klage gegen eine von der eidgenössischen Steuerverwaltung angeordnete vorsorgliche Kürzung (Art. 58 Abs. 4 VStG) wird durch die kantonale Steuerverwaltung ausgeübt.
1 Widerhandlungen im Verfahren vor einer kantonalen Behörde sind durch die kantonale Steuerverwaltung der eidgenössischen Steuerverwaltung anzuzeigen (Art. 67 Abs. 2 VStG). Kanton Appenzell Innerrhoden 658.002 Art. 13 * 1 Dieser Beschluss tritt nach Annahme durch die Standeskommission unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Bund1) rückwirkend auf den 1. Januar 2001 in Kraft. 1) Vom Eidg. Finanzdepartement genehmigt am 9. März 2001. 658.002 Kanton Appenzell Innerrhoden Änderungstabelle – Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikation 23.01.2001 01.01.2001 Erlass Erstfassung - 12.09.2006 12.09.2006 Ingress geändert - 12.09.2006 12.09.2006 Art. 1 geändert - 12.09.2006 12.09.2006 Art. 2 geändert - 12.09.2006 12.09.2006 Art. 4 Abs. 5 geändert - 12.09.2006 12.09.2006 Art. 7 aufgehoben - 12.09.2006 12.09.2006 Art. 9 Abs. 2 geändert - 12.09.2006 12.09.2006 Art. 10 Abs. 3 geändert - 12.09.2006 12.09.2006 Art. 13 geändert - Kanton Appenzell Innerrhoden 658.002 Änderungstabelle – Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikation Erlass 23.01.2001 01.01.2001 Erstfassung - Ingress 12.09.2006 12.09.2006 geändert - Art. 1 12.09.2006 12.09.2006 geändert - Art. 2 12.09.2006 12.09.2006 geändert - Art. 4 Abs. 5 12.09.2006 12.09.2006 geändert - Art. 7 12.09.2006 12.09.2006 aufgehoben - Art. 9 Abs. 2 12.09.2006 12.09.2006 geändert - Art. 10 Abs. 3 12.09.2006 12.09.2006 geändert - Art. 13 12.09.2006 12.09.2006 geändert -