Art. 1
1 Der Bedarfsdeckungsplan für Sammelstellen tierischer Abfälle wird genehmigt. 2 Er wird bei der nächsten Revision in die kantonale Abfallplanung integriert.
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1 Der Bedarfsdeckungsplan für Sammelstellen tierischer Abfälle wird genehmigt. 2 Er wird bei der nächsten Revision in die kantonale Abfallplanung integriert.
1 Dieser Beschluss wird rückwirkend auf den 1. Januar 1999 in Kraft gesetzt. 914.10.65 2 Er wird im Amtsblatt veröffentlicht, in die Amtliche Gesetzessammlung aufgenommen und im Sonderdruck herausgegeben. 914.10.65 Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) 23.02.1999 Erlass Grunderlass 01.01.1999 BL/AGS 1999 f 50 / d 51 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 23.02.1999 01.01.1999 BL/AGS 1999 f 50 / d 51