Pauschalierung von Berufsauslagen bei der Steuereinschätzung 631.33 Verfügung der Finanzdirektion über die Pauschalierung von Berufsauslagen Unselbstständigerwerbender bei der Steuereinschätzung (ab Steuerperiode 2026) (vom 26. September 2025)1, 2 Die Finanzdirektion verfügt: I. Unselbstständigerwerbende können als notwendige Berufsauslagen im Sinne von § 26 StG3 ohne besonderen Nachweis geltend machen: 1. Für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte: a. bei ständiger Benützung öffentlicher Verkehrsmittel (Bahn, Schiff, Strassenbahn, Autobus) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . die notwendigen Abonnementskosten b. bei ständiger Benützung eines Fahrrades, Motorfahrrades oder Motorrades mit gelbem Kontrollschild . . . . . . . . . . . . . im Jahr Fr. 700 c. bei ständiger Benützung eines Motorrades oder Autos . . . . . . . . . . . . . . . . . . die Abonnementskosten des öffentlichen Verkehrsmittels Die Kosten für das private Motorfahrzeug können nur ausnahmsweise geltend gemacht werden: – wenn ein öffentliches Verkehrsmittel fehlt, d.h., wenn die Wohn- oder Arbeitsstätte von der nächsten Haltestelle mindestens 1 km entfernt ist oder bei Arbeitsbeginn oder -ende kein öffentliches Verkehrsmittel fährt, – wenn sich mit dem privaten Motorfahrzeug eine Zeitersparnis von über einer Stunde (gemessen von der Haustüre zum Arbeitsplatz und zurück) ergibt, – soweit die steuerpflichtige Person auf Verlangen und gegen Entschädigung des Arbeitgebers das private Motorfahrzeug ständig während der Arbeitszeit benützt und für die Fahrten zwischen der Wohn- und Arbeitsstätte keine Entschädigung erhält, 631.33 Pauschalierung von Berufsauslagen bei der Steuereinschätzung – wenn die steuerpflichtige Person infolge Krankheit oder Gebrechlichkeit ausserstande ist, ein öffentliches Verkehrsmittel zu benützen. In diesen Fällen können zum Abzug geltend gemacht werden: für Motorrad mit weissem Kontrollschild . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40 Rp. pro Fahrkilometer für Auto . . . . . . . . . . . . . . . . . 75 Rp. pro Fahrkilometer Für Hin- und Rückfahrt über Mittag sind in diesen Fällen höchstens Fr. 3200 im Jahr (Abzug für auswärtige Verpflegung gemäss Ziff. 2 unten) als Arbeitswegkosten abziehbar. Für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte, unter Einbezug der Fahrkosten bei auswärtigem Wochenaufenthalt, können höchstens Fr. 5200 im Jahr abgezogen werden. Wird bei einer unentgeltlichen Nutzung eines Geschäftsfahrzeugs für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte sowie für weitere private Zwecke eine pauschale Fahrkostenberechnung (vgl. Zürcher Steuerbuch Nr. 17.1) vorgenommen, kann kein Abzug für Kosten für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte geltend gemacht werden. 2. Für Mehrkosten der Verpflegung: a. bei auswärtiger Verpflegung, sofern die Dauer der Arbeitspause die Heimkehr nicht ermöglicht, wenn die Verpflegung durch den Arbeitgeber verbilligt wird (Kantine, Personalrestaurant, Barbeitrag, Essensgutscheine usw.) und der Arbeitnehmerin bzw. dem Arbeitnehmer trotzdem Mehrkosten entstehen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . pro Arbeitstag Fr. 7.50 bei ständiger auswärtiger Verpflegung . . im Jahr Fr. 1600 wenn die Verpflegung voll zulasten der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers geht pro Arbeitstag Fr. 15 bei ständiger auswärtiger Verpflegung . . im Jahr Fr. 3200 b. bei durchgehender, mindestens achtstündiger Schicht- oder Nachtarbeit . . . . . . . pro ausgewiesenen Schichttag Fr. 15 bei ständiger Schicht- oder Nachtarbeit . . im Jahr Fr. 3200 Pauschalierung von Berufsauslagen bei der Steuereinschätzung 631.33 Der Schichtarbeit wird die gestaffelte (unregelmässige) Arbeitszeit gleichgestellt, sofern die Hauptmahlzeiten nicht zur üblichen Zeit zu Hause eingenommen werden können. Die vorstehenden Abzüge dürfen nicht kumuliert werden. 3. Für weitere Berufsauslagen wie Berufskleider, Berufswerkzeuge (einschliesslich EDV-Hard- und -Software), Fachliteratur, privates Arbeitszimmer, Beiträge an Berufsverbände . . . . . 3% des Nettolohns, mindestens jedoch Fr. 2000 und höchstens Fr. 4000 Der Nettolohn entspricht dem Bruttolohn nach Abzug der Beiträge an AHV/IV/EO und ALV, der laufenden Beiträge und von solchen aus Lohnerhöhungen an Personalvorsorgeeinrichtungen sowie der Prämien der obligatorischen Nichtberufsunfallversicherung. 4. Für Auslagen infolge Ausübung einer Nebenbeschäftigung in unselbstständiger Stellung . . 20% der Einkünfte aus der Nebenbeschäftigung, mindestens jedoch Fr. 800 und höchstens Fr. 2400 II. Sind beide Ehegatten erwerbstätig, werden die Abzüge für Berufsauslagen für jeden Ehegatten nach Massgabe seiner Beschäftigung berechnet. III. Soweit Berufsauslagen vom Arbeitgeber vergütet werden, steht der steuerpflichtigen Person kein Abzug zu. IV. Macht eine steuerpflichtige Person geltend, dass die tatsächlichen Auslagen die festgesetzten Pauschalen gemäss Ziff. I/3 und 4 übersteigen, sind die Berufsauslagen in vollem Umfang nachzuweisen. 631.33 Pauschalierung von Berufsauslagen bei der Steuereinschätzung V. Diese Verfügung gilt ab der Steuerperiode 2026. Sie ersetzt auf diesen Zeitpunkt die Verfügung der Finanzdirektion über die Pauschalierung von Berufsauslagen Unselbstständigerwerbender bei der Steuereinschätzung (ab Steuerperiode 2024) vom 3. Oktober 2023. 1 OS 80, 344; Begründung siehe ABl 2025-10-10. 2 Inkrafttreten: 1. Januar 2026. 3 LS 631.1.
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