Law

Verordnung zum Reglement über den Schulzahnarztdienst

Risch · 4.2-3.1 · communal act

Ask the law about thisMore laws of RischFor machines: Markdown

Open at the publisher →

In force since 2021-08-01, as the publisher states.

Copy read on 2026-11-01. The page it was read from

sha256 bd00d8c909d9beda99b419dd9dc74bd1233a720b7b37fd3d7395249dbc3175db

Contents: 4 provisions
  1. Art. 1 Tarif und Kostentragung
  2. Art. 2 Kostentragung für weitere Massnahmen durch die Gemeinden
  3. Art. 3 Datenaustausch
  4. Art. 4 Datenschutz

4 provisions

Art. 1 Tarif und Kostentragung

1 Die Leistungen für den zahnärztlichen Schuluntersuch werden nach den Tarifvorgaben des DENTOTAR® an die berechtigten Zahnärzte vergütet. Die Grundtaxe für die Arbeitsplatzdesinfektion (Pos. 4.0300) wird honoriert. 2 Der Taxpunktwert für die Abrechnung des zahnärztlichen Schuluntersuchs beträgt CHF 1.00. Der Taxpunktwert wird an die Teuerung angepasst (Indexstand 102 Punkte [Dezember 2015 = 100]). Dieser Wert wird alle fünf Jahre überprüft und bei einer Teuerung ab 3% Differenz bis spätestens Ende Februar mit Kostenwirkung auf das kommende Schuljahr entsprechend angepasst. 3 Die Gemeinde übernimmt keine Kosten, welche durch unentschuldigtes Versäumen einer zahnärztlichen Untersuchung entstanden sind. Ebenfalls werden keine Kosten für Material (z.B. Zahnseide, ‑pasta, ‑gel, ‑bürsten, etc.) sowie für UV/MV/KVG-Formulare übernommen.

Art. 2 Kostentragung für weitere Massnahmen durch die Gemeinden

1 Eine Kostenbeteiligung durch eine Krankenversicherung muss bei jeder subventionierten Behandlung vorab geprüft werden. Der Bescheid der Krankenversicherung ist mit dem Rückerstattungsantrag und den entsprechenden Belegen innerhalb von zwei Jahren der Gemeinde einzureichen. 2 Narkosekosten werden pro Schuljahr zu 20%, maximal CHF 500.00 von der Gemeinde übernommen. 3 Die Beiträge werden erst beim Nachweis der bezahlten Zahnarztrechnung und Abrechnung der Krankenkasse vergütet. Im Einzelfall werden Bagatellbeiträge von weniger als CHF 100.00 nicht ausgerichtet. 4 Die gemeindlichen Kostenbeiträge richten sich nach folgendem Tarif: 4.1 steuerbares Einkommen: steuerbares Einkommen Punkte bis CHF 50'000.00 5 CHF 50'001.00–CHF 60'000.00 4 CHF 60'001.00–CHF 70'000.00 3 CHF 70'001.00–CHF 80'000.00 2 CHF 80'001.00–CHF 90'000.00 1 CHF 90'001.00–CHF 100'000.00 0 CHF 100'001.00–CHF 110'000.00 -1 CHF 110'001.00–CHF 120'000.00 -2 CHF 120'001.00–CHF 130'000.00 -3 CHF 130'001.00–CHF 140'000.00 -4 >CHF 140'000.00 -5 4.2 Reinvermögen: Reinvermögen Punkte bis CHF 50'000.00 5 CHF 50'001.00 bis CHF 75'000.00 4 CHF 75'001.00 bis CHF 100'000.00 3 CHF 100'001.00 bis CHF 125'000.00 2 CHF 125'001.00 bis CHF 150'000.00 1 CHF 150'001.00 bis CHF 175'000.00 0 CHF 175'001.00 bis CHF 200'000.00 -1 CHF 200'001.00 bis CHF 225'000.00 -2 CHF 225'001.00 bis CHF 250'000.00 -3 CHF 250'001.00 bis CHF 275'000.00 -4 >CHF 275'000.00 -5 5 Der Gemeindeanteil bemisst sich nach folgender Punkteskala: Punkteskala Gemeindeanteil 9 bis 10 Punkte 80% 7 bis 8 Punkte 60% 5 bis 6 Punkte 40% 3 bis 4 Punkte 20% 0 bis 2 Punkte 0%

Art. 3 Datenaustausch

1 Die Ermittlung der notwendigen Steuerdaten erfolgt mit elektronischem Datenaustausch im Abrufverfahren zwischen der Steuerverwaltung und der Schuladministration.

Art. 4 Datenschutz

1 Der Datenschutz und das Arztgeheimnis werden von den Gemeinden und den Zahnärzten respektiert.

← Find another law