§ 2 der kantonalen Vollzugsbehörde zuweist. *
Vollzugsaufgaben 1 Der Vollzug umfasst namentlich: a. Führung und jährliche Überprüfung des Arbeitgeberregisters, b. Durchführung von Kontrollen bei den Arbeitgebern und in begründeten Fällen in den Arbeitsräumen der Heimarbeitnehmer über die Einhaltung der heimarbeitsrechtlichen Vorschriften, c. Entscheid über die Anwendbarkeit des Gesetzes in Zweifelsfällen und Beratung der Arbeitgeber und Heimarbeitnehmer bei der Anwendung des Gesetzes, d. Erteilung von Ausnahmebewilligungen für die Abgabe und Annahme von Heimarbeit ausserhalb der bundesrechtlich vorgesehenen Zeiten, e. * jährliche Berichterstattung über den Vollzug des Gesetzes zuhanden des zuständigen Bundesamtes. 1 SR 822.31 2 SR 822.31 * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. G 1983 57 2 Nr. 852 § 3 * Rechtsmittel 1 Die Entscheide des Geschäftsfeldes Wirtschaft und Arbeit können nach den Vorschriften des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 19723 angefochten werden. *