32 provisions
§ 1 Geltungsbereich
1 Dieses Gesetz regelt die Abfallwirtschaft mit dem Zweck, in
Ausführung und Ergänzung der Bundesgesetzgebung über den Umweltschutz und über den Gewässerschutz Menschen, Tiere und Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften und Lebensräume gegen schädliche
oder lästige Einwirkungen zu schützen, die Qualität von Luft, Wasser
und Boden zu erhalten und zu verbessern sowie Stoffe haushälterisch
zu verwenden.
2 Unter dieses Gesetz fällt namentlich die Bewirtschaftung von Siedlungsabfällen, Abfällen aus Industrie, Gewerbe und Dienstleistungsbetrieben, von Altlasten, verschmutztem Aushub, ausgedienten Fahrzeugen, Klärschlamm und von Sonderabfällen.
3 In diesem Gesetz nicht geregelt ist die Behandlung von Abwässern,
die in die Kanalisation eingeleitet werden dürfen, radioaktiven Abfällen, Tierkörpern, Metzgereiabfällen und Konfiskaten.
Grundsätze der
§ 2 Abfallwirtschaft
1 Abfälle sind soweit als möglich zu vermeiden.
2 Unvermeidliche Abfälle werden umweltgerecht verwertet, soweit
dies technisch möglich, wirtschaftlich tragbar und im Interesse der
Umwelt sinnvoll ist. Verwertbare Abfälle werden in der Regel getrennt
gesammelt, dafür geeignete Abfälle vergärt oder dezentral kompostiert. Nicht verwertbare Abfälle werden nach dem Stand der Technik
so behandelt, dass möglichst endlagerungsfähige Stoffe verbleiben.10
3 Anlagen, die der Abfallbehandlung dienen, werden nach dem
Stand der Technik sowie nach der wirtschaftlichen Tragbarkeit erstellt,
angepasst und betrieben.
Bindung des
§ 3 Gemeinwesens
Kanton und Gemeinden beachten bei der Erfüllung ihrer
Aufgaben, wie der Erstellung von Werken sowie der Beschaffung von
Produkten und Dienstleistungen, die Grundsätze der Abfallwirtschaft.
§ 4 Bewilligungspflicht
1 Die Errichtung von Abfallanlagen und von Deponien bedarf
zusätzlich zur baurechtlichen Bewilligung einer kantonalen Bewilligung nach diesem Gesetz. Der Regierungsrat bezeichnet die dieser
Bewilligungspflicht unterstellten Anlagen.
712.1 Abfallgesetz (AbfG)
2 Deponien und Verbrennungsanlagen erfordern eine kantonale
Betriebsbewilligung. Der Regierungsrat kann weitere Abfallanlagen
bezeichnen, die einer Betriebsbewilligung bedürfen. Die Betriebsbewilligung legt insbesondere die zugelassenen Abfallarten, die Eingangskontrolle, die Behandlung der Abfälle, das Pflichtenheft und die
Ausbildung des Personals sowie die Betriebskontrolle fest. In die
Betriebsbewilligung für Deponien können Auflagen im Dienste einer
optimalen Nutzung knapper Kapazitäten, insbesondere Zulassungsbeschränkungen, aufgenommen werden. Die Betriebsbewilligung wird
befristet. Wird sie neu erteilt, sind der Stand der Technik und die wirtschaftliche Tragbarkeit angemessen zu berücksichtigen.
3 Bewilligungen samt Nebenbestimmungen können am Grundbuch
angemerkt werden.
§ 5.14
Aufgaben
der Direktion
§ 6.13 Die zuständige Direktion des Regierungsrates (Direktion)
erfüllt folgende Aufgaben:
a. Sie trifft die zum Vollzug der eidgenössischen und kantonalen Vorschriften erforderlichen Massnahmen und Anordnungen, soweit
dazu nicht andere Organe zuständig erklärt werden, und erteilt die
in diesem Gesetz vorgesehenen Bewilligungen.
b. Sie fördert und koordiniert die Zusammenarbeit der am Vollzug
dieses Gesetzes beteiligten Behörden und Privaten.
c. Sie erlässt die zum Vollzug erforderlichen technischen und organisatorischen Weisungen und Richtlinien.
d. Sie beaufsichtigt die Gemeinden und die Privaten im Bereich der
Abfallwirtschaft, soweit nicht andere Direktionen zuständig sind,
und überwacht die ihnen gemäss den eidgenössischen und kantonalen Vorschriften über die Abfallwirtschaft auferlegten Verpflichtungen.
e. Sie kann insbesondere über die Vermeidung, Verminderung und
Verwertung von Abfällen, über die Ablieferungs- und Rücknahmepflicht und über die Zuweisung bestimmter Abfälle zu bestimmten
Abfallanlagen Vereinbarungen abschliessen.
f. Sie erfüllt die Aufgaben der Kantonalen Fachstelle für die Abfallwirtschaft.
g. Sie berät und informiert Gemeinden und Private in Fragen der
Abfallwirtschaft.
§ 7.14
Abfallgesetz (AbfG) 712.1
Erhebung
von Daten der
§ 8 Abfallwirtschaft
1 Die Direktion13 beschafft zusammen mit den Gemeinden
die für den Vollzug dieses Gesetzes notwendigen Daten, wie Angaben
über Stoffflüsse, Abfallmengen, Abfallarten und Abfallherkunft.
2 Unternehmungen, die Abfälle verursachen, Abfälle sammeln und
Abfallanlagen betreiben, können verpflichtet werden, die nötigen Daten
zur Verfügung zu stellen.
3 Die Behörden tragen berechtigten Interessen an der vertraulichen Behandlung der Daten Rechnung.
Sicherungs-,
Zwangs-
§ 9 und Kontrollmassnahmen
1 Zur Behebung einer bestehenden oder zur Abwehr einer
unmittelbar drohenden Gefahr für Menschen und Umwelt ordnen die
kantonalen Behörden die erforderlichen Massnahmen an.
2 Zur Überwachung und Kontrolle von Abfallanlagen können die
kantonalen Behörden die Massnahmen auf Kosten des Verursachers
oder des Anlageinhabers anordnen und durchführen. Für technische
Kontrollen werden nach Möglichkeit ausgewiesene private Fachleute
beigezogen.
3 Die Behörden haben zur Erfüllung ihrer Aufgaben Zutritt zu den
Abfallanlagen. Die erforderlichen Auskünfte sind zu erteilen.
Leistung von
§ 10 Sicherheiten
Die Behörden können die Bewilligung für Vorkehren, welche
Menschen und Umwelt gefährden können, von einer angemessenen
Sicherheitsleistung für die Erfüllung von Auflagen und Bedingungen
sowie für die Kosten von Schadenfällen, Endgestaltung und die Rekultivierung abhängig machen. Eine angemessene Sicherheitsleistung kann
auch für die Durchführung von Ersatzvornahmen und von Sicherungs-,
Kontroll- oder Zwangsmassnahmen verlangt werden.
§ 11 Enteignung
Soweit dem Vollzug dieses Gesetzes private Rechte entgegenstehen, kann der Regierungsrat das Enteignungsrecht gewähren.
§ 12 Kostentragung
1 Der Verursacher trägt die Kosten der zur Vermeidung,
Eindämmung und Behebung von Umweltschäden erforderlichen Abklärungen und Massnahmen sowie der Kontroll- und Überwachungsmassnahmen.
2 Kann der Verursacher nicht ermittelt werden oder ist er zahlungsunfähig, trägt der Staat die Kosten. Auf Dritte, die aus staatlichen Massnahmen erheblichen Nutzen ziehen, kann Rückgriff genommen werden.
712.1 Abfallgesetz (AbfG)
§ 13 Öffentlicherklärung
Der Regierungsrat kann im Abfallkonzept enthaltene Anlagen öffentlich erklären. Mit der Öffentlicherklärung kann insbesondere die Verpflichtung verbunden werden, bestimmte Abfälle entgegenzunehmen und angemessene Abgaben zu erheben. Öffentlich erklärten
Unternehmen kann der Regierungsrat das Enteignungsrecht erteilen.
Solchen Unternehmen können in besonderen Fällen Subventionen
gemäss § 26 gewährt werden.
II. Behandlung von Abfällen
1. Ablagerungs- und Verbrennungsverbot
Ablagerungs-
§ 14 und Verbrennungsverbot
1 Das Ablagern oder Stehenlassen von Abfällen im Freien
ist auf öffentlichem und privatem Grund verboten. Dies gilt insbesondere für ausgediente Fahrzeuge, Möbel, Geräte und ihre Bestandteile
sowie für Erzeugnisse aus Metall oder Kunststoff.
2 Das Verbrennen von nicht pflanzlichen Abfällen ausserhalb von
bewilligten Anlagen ist verboten.
3 Das Verbrennen von natürlichen Wald-, Feld- und Gartenabfällen ist erlaubt, sofern daraus keine übermässigen Immissionen entstehen. Die Gemeinden können einschränkende Vorschriften für das
Verbrennen solcher Abfälle in bewohnten Gebieten erlassen.
§ 15 Begriffe
Als ausgedient gelten Gegenstände wie Fahrzeuge, Fernseher,
Kochherde, Kühlschränke und EDV-Einrichtungen, die nicht mehr
bestimmungsgemäss verwendet werden und deren sich die Besitzerin
oder der Besitzer entledigen will oder die im öffentlichen Interesse zu
behandeln sind.
2. Siedlungsabfälle
§ 16 Behandlung
Siedlungsabfälle werden, sofern sie nicht separat gesammelt
werden, dem öffentlichen Sammelwesen übergeben und in öffentlichen
Anlagen behandelt.
3. Bauabfälle10
Entsorgung § 16 a.9 1 Die Gemeinden können eine weitergehende Trennung
der Abfälle auf der einzelnen Baustelle verlangen.
Abfallgesetz (AbfG) 712.1
2 Wird Aushubmaterial aus nicht sanierungsbedürftigen belasteten
Standorten entsorgt, kann die Direktion13 von den Inhabern den Nachweis verlangen, dass dadurch die Umwelt gegenüber dem Ausgangszustand insgesamt nicht höher belastet wird.
3 Die Bewilligung, Bauabfälle in Deponien abzulagern, wird von
der Direktion13 erteilt, wenn nachgewiesen wird, dass eine andere Entsorgung nicht möglich oder nicht zumutbar ist.
4. Übrige Abfälle9
Abfälle
§ 17 aus Unternehmungen
1 Die Inhaber von Abfällen aus Unternehmungen (ausgenommen Siedlungsabfälle) sorgen für deren Behandlung und tragen
die Kosten.
2 Unternehmungen haben die zumutbaren Massnahmen zur Vermeidung, Verminderung und Verwertung von Abfällen zu treffen und
ihre Anlagen hinsichtlich Umwelt- und Gewässerschutz dem Stand der
Technik anzupassen.
3 . . .11
4 . . .11
5. Weitere Behandlungsvorschriften10
§ 18 Rücknahmepflicht
1 Hersteller und Händler von Waren und Verpackungen sind
verpflichtet, diese zurückzunehmen, wenn sie verwertet werden können
oder zu Problemen bei der Entsorgung führen. Für die Rücknahme
kann ein angemessenes Entgelt erhoben werden.
2 Dies gilt insbesondere für ausgediente Fahrzeuge, Möbel, Geräte
und ihre Bestandteile, für sperrige Verpackungen, Erzeugnisse aus
Metall oder Kunststoff sowie für Produkte, die zu Sonderabfällen werden, wenn sie nicht mehr bestimmungsgemäss gebraucht werden. Für
unnötige Verpackungen besteht eine unentgeltliche Rückbehaltepflicht.
§ 19 Ablieferungspflicht
Ausgediente Fahrzeuge, Möbel, Geräte und ihre Bestandteile sowie Erzeugnisse aus Metall oder Kunststoff und Sonderabfälle
werden von der Inhaberin oder vom Inhaber den Herstellern, den
Händlern oder einer Abfallanlage abgegeben.
§ 20 Ausführungsvorschriften
Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten der Rücknahme-
und der Ablieferungspflicht. Er bezeichnet insbesondere die der Rücknahme- und der Ablieferungspflicht unterstellten Waren und Verpackungen, regelt Erleichterungen für Kleinbetriebe und legt Mengenbeschränkungen fest.
712.1 Abfallgesetz (AbfG)
Art der
§ 21 Behandlung
1 Der Regierungsrat kann durch Verordnung2 die Art der
Behandlung und des Transports von bestimmten Abfällen verbindlich
festlegen.
2 Er verpflichtet die Gemeinden und die Privaten zur getrennten
Sammlung bestimmter Abfälle und ist besorgt dafür, dass deren umweltgerechte Verwertung sichergestellt wird.
§ 22 Bahntransport
Inhaber oder Betreiber von Abfallanlagen können durch
die Direktion13 verpflichtet werden, einen Bahntransport einzurichten
und zu betreiben, sofern dadurch die Umwelt deutlich weniger belastet
wird als durch andere Transportmittel und die Massnahme für den
Betroffenen zumutbar ist.
III. Aufgaben von Kanton und Gemeinden
1. Abfallplanung und Abfallanlagen
§ 23 Abfallkonzept
1 Der Regierungsrat setzt nach Anhörung der Gemeinden
ein für die kantonalen und die kommunalen Behörden verbindliches
Gesamtkonzept für die Abfallwirtschaft fest.
2 Das Abfallkonzept umschreibt die Ziele der Abfallwirtschaft und
zeigt Mittel auf, wie diese erreicht werden können. Es umfasst zudem
die Abfallplanung gemäss Bundesrecht.
3 Das Abfallkonzept wird regelmässig überprüft.
Standortfestsetzung und
§ 24 Zuweisungsrecht
1 Der Standort von Deponien und Abfallanlagen wird, soweit
erforderlich, in den Richtplänen festgelegt.
2 Der Regierungsrat legt nach Anhörung der Gemeinden das Einzugsgebiet von Deponien und von Anlagen zur Behandlung von Siedlungsabfällen fest. Er kann auch für andere Abfallanlagen das Einzugsgebiet oder den Verwertungsbereich für Abfälle festsetzen.
3 Die Direktion13 ordnet nötigenfalls im Einzelfall an, welche Abfälle
einer bestimmten Anlage zuzuführen sind. Sie kann zudem im Einzelfall anordnen, dass einer Abfallanlage auch Abfälle aus einem anderen
Einzugsgebiet zuzuführen sind, insbesondere wenn dessen Anlage
überlastet oder ausgefallen ist.
Kantonale
§ 25 Anlagen
1 Der Staat kann Abfallanlagen selbst erstellen und betreiben oder sich an solchen Anlagen beteiligen, wenn sie sich privatwirtschaftlich nicht erstellen lassen.
Abfallgesetz (AbfG) 712.1
2 Für die Benützung staatlicher Anlagen werden grundsätzlich kostendeckende Gebühren erhoben. Sie decken die Kosten für Bau,
Betrieb, Unterhalt, Verzinsung und Abschreibung der Anlagen sowie
für den Abschluss und die Nachsorge der Deponien.
3 Für Kleinmengen von Sonderabfällen aus dem Gewerbe und den
Haushaltungen kann der Staat die Kosten für die Entsorgung ganz
oder teilweise übernehmen. Er deckt seine Kosten mit der Erhebung
einer Abgabe gemäss § 36.
Förderung§ 26.13 1 Der Kanton kann Massnahmen der Gemeinden und Dritter im Interesse der umweltgerechten Abfallwirtschaft fördern.
2 Sofern ein gewichtiges öffentliches Interesse und bei Privaten eine
wirtschaftliche Notwendigkeit bestehen, kann der Kanton an solche
Massnahmen und an Abfallanlagen Subventionen bis zu 75% gewähren. Diese können insbesondere auch in Form von zinsgünstigen Darlehen, Risikogarantien und Bürgschaften gewährt werden.
2. Deponien
Staatliche
§ 27 Nachsorgepflicht
1 Der Staat übernimmt die Nachsorgepflicht des Deponiehalters ab einem vom Regierungsrat bestimmten Zeitpunkt nach Abschluss der Deponie. Der Deponiehalter hat die bestehenden, für die
Nachsorge erforderlichen Anlagen dem Staat unentgeltlich und in
betriebsbereitem Zustand dinglich abzutreten.
2 Wurde nicht für alles abgelagerte Material die Abgabe gemäss
§ 28 geleistet, übernimmt der Staat die Nachsorgepflicht anteilmässig.
Der Regierungsrat kann die Nachzahlung von Abgaben gestatten.
3 Der Staat führt im Rahmen seiner Nachsorge die notwendigen
Massnahmen selbst durch oder beauftragt damit Dritte.
4 Werden Kosten vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht, wird
Rückgriff genommen.
Deponieabgaben und
§ 28 Deponiefonds
1 Zur Deckung der Kosten der Nachsorge und zur Bildung
einer angemessenen Reserve für unvorhergesehene Massnahmen erhebt
der Staat von den Deponiebetreibern eine nach Deponiekategorie
abgestufte Abgabe nach Gewicht des abgelagerten Materials. Die Abgaben fliessen in einen Fonds, aus dem die Kosten der Nachsorge gemäss
§ 27 gedeckt werden.
2 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten der Übernahme der
Nachsorge sowie der Deponieabgaben durch Verordnung2.
712.1 Abfallgesetz (AbfG)
Übernahmeanspruch und
§ 29 Heimschlagsrecht
1 Der Staat kann die Übernahme der Deponieanlage sowie
des Deponiegrundstücks zu Eigentum verlangen, wenn die staatliche
Nachsorge das Grundstück intensiv beansprucht und sie dem Staat ohne
Eigentum nicht zugemutet werden kann. Der Übernahmeanspruch
kann jederzeit nach Übernahme der Nachsorge geltend gemacht werden.
2 Führen Massnahmen des Staates zu einer unzumutbaren Eigentumsbeschränkung, steht der Grundeigentümerin oder dem Grundeigentümer das Heimschlagsrecht zu.
3 Streitigkeiten entscheidet auf verwaltungsrechtliche Klage das Verwaltungsgericht. Kommt über die Entschädigung keine Einigung zu
Stande, leitet der Staat das Schätzungsverfahren nach dem Gesetz betreffend die Abtretung von Privatrechten3 ein.
3. Belastete Standorte10
Vollzug § 30.10 1 Der Vollzug der Bestimmungen über belastete Standorte
obliegt der Direktion13.
2 Sie führt den Kataster der belasteten Standorte gemäss Bundesrecht, in den jedermann Einblick nehmen kann. Die Gemeinden erhalten einen ihr Gebiet betreffenden Auszug.
§§ 31–33.11
Altlastenfonds § 34.7 1 Für die Altlastensanierung durch den Staat wird ein Fonds
geschaffen, der durch pauschale Abgaben gespeist wird, die von den
Abgebern von Sonderabfällen gemäss Verordnung über den Verkehr
mit Sonderabfällen5 vom Kanton erhoben werden. Die Fondsgelder
werden vom Staat für jene Sanierungsmassnahmen verwendet, die er
selbst durchzuführen oder deren Kosten er zu tragen hat.
2 Der Regierungsrat bestimmt die Höhe der Abgaben nach Massgabe der bestehenden und zu erwartenden Verpflichtungen zuzüglich
einer Pauschale für unvorhersehbare Massnahmen sowie die weiteren
Einzelheiten durch Verordnung2.
4. Vollzug durch die Gemeinden
Aufgaben
§ 35 der Gemeinden
1 Die Gemeinden sorgen für Erstellung und Betrieb von Anlagen für die Behandlung von Siedlungsabfällen. Sie regeln das Sammelwesen, einschliesslich der getrennten Sammlung bestimmter Abfälle,
und die Behandlung der Siedlungsabfälle sowie die Gebühren in einer
Abfallverordnung, die der Genehmigung durch die Direktion13 bedarf.
Abfallgesetz (AbfG) 712.1
2 Sie sorgen für die kontinuierliche Information der Bevölkerung
sowie der Betriebe und bezeichnen eine verantwortliche Stelle für die
Abfallwirtschaft.
3 Sie errichten die nötigen Deponien für die Rückstände aus der
Behandlung von Siedlungsabfällen und von Klärschlamm, soweit nicht
Private diese Aufgabe übernehmen.
4 Die Gemeinden sorgen für den Vollzug des Ablagerungs- und
Verbrennungsverbots.
5 Solange aufgrund der Gesetzgebung oder von Vereinbarungen
keine Rücknahmeverpflichtungen bestehen, sorgen die Gemeinden
für einen Sammeldienst für ausgediente Geräte und Möbel und ihre
Bestandteile sowie für Erzeugnisse aus Metall oder Kunststoff aus den
Haushalten.
6 Zur Lösung ihrer Aufgaben können sich die Gemeinden zu Zweckverbänden zusammenschliessen, sich andern Organisationen anschliessen oder ihre Aufgaben an Private übertragen.
§ 36 Gemeindeabgaben
1 Die Gemeinden leisten dem Staat eine jährliche Abgabe je
Einwohnerin und Einwohner in einen Fonds, mit welchem die staatlichen Aufwendungen für die Entsorgung von Kleinmengen von Sonderabfällen gedeckt werden.
2 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten durch Verordnung2.
Abfallrechnung
§ 37 und Gebühren
1 Die Rechnungsführung der Gemeinden über die Abfallwirtschaft hat eine vollständige Übersicht über die anfallenden Kosten
zu gewährleisten.
2 Die Gemeinden erheben nach Volumen oder Gewicht bemessene
kostendeckende Gebühren, wie Sack-, Marken- oder Containergebühren mit oder ohne pauschale Grundgebühr. Dabei sind regionale Lösungen anzustreben. Die Gebühren decken die Kosten für Bau, Betrieb,
Unterhalt, Verzinsung und Abschreibung der Abfallanlagen sowie die
übrigen Kosten der Abfallwirtschaft einschliesslich der kantonalen
Abgabe.
3 Betreiben Gemeinden oder Zweckverbände eine Deponie, wird
der für die Abschlussarbeiten und die Nachsorge bestimmte Gebührenteil jährlich als Rückstellung für diese Zwecke in der Rechnung ausgewiesen.
4 Zweckverbände, welche eine Deponie betreiben, können erst aufgelöst werden, wenn sie ihre Abschluss- und Nachsorgeaufgaben erfüllt
haben. Austretende Gemeinden haften für die Kosten wie eine Verbandsgemeinde.
712.1 Abfallgesetz (AbfG)
IV. Rechtsschutz und Strafbestimmungen16
Rechtsschutz § 38.14, 15 1 Anordnungen, die in Anwendung dieses Gesetzes ergehen, können mit Rekurs beim Baurekursgericht angefochten werden.
2 Ausgenommen sind Akte des Regierungsrates.
b. Behördenbeschwerde
§ 38 a.15 Gegen Rekursentscheide, welche die Anordnung einer
kantonalen Instanz ganz oder teilweise aufheben, kann die zuständige
Direktion zur Wahrung öffentlicher Interessen Beschwerde erheben.
§ 39 Strafbestimmungen
1 Mit Busse bis Fr. 50 000, bei Gewinnsucht mit Busse in
unbeschränkter Höhe, wird bestraft, wer12
a. Kontrollen der Behörden erschwert oder verunmöglicht,
b. Verordnungen und Einzelverfügungen, die gestützt auf dieses Gesetz erlassen wurden, nicht befolgt,
c. als Betreiber einer Abfallanlage seine Übernahmeverpflichtungen
verletzt,
d. Abfälle nicht einer Abfallanlage oder einer bestimmten Abfallanlage zuführt, obwohl er hiezu verpflichtet wäre,
e. ohne Bewilligung eine Abfallanlage erstellt oder betreibt,
f. Abfälle ausserhalb von bewilligten Anlagen stehen lässt oder ablagert,
g. Abfälle nicht pflanzlicher Art ausserhalb von bewilligten Anlagen
verbrennt.
2 Entscheide in Strafsachen in Anwendung des Bundesgesetzes über
den Umweltschutz4 sowie dieses Gesetzes sind der Direktion13 mitzuteilen.
3 Die Untersuchung und Beurteilung von Widerhandlungen obliegt
den Statthalterämtern.
V. Übergangs- und Schlussbestimmungen10
Kataster
der belasteten
Standorte,
Einführung
§ 39 a.10 1 Die Direktion13 erstellt schrittweise den Kataster der
belasteten Standorte nach Massgabe der vorhandenen Mittel sowie
der Bundesvorschriften. Die Inhaber der im Kataster der Altlasten
und Verdachtsflächen aufgeführten Parzellen können von der Direktion13 jederzeit eine Verfügung über die Eintragung im Kataster der
belasteten Standorte verlangen, sofern sie ein aktuelles Interesse glaubhaft machen können.
a. Rekursinstanz
Abfallgesetz (AbfG) 712.1
2 Standorte bleiben im Kataster der Altlasten und Verdachtsflächen
nach bisherigem Recht, bis über ihren Eintrag im Kataster der belasteten Standorte entschieden ist.
§ 40
Das Gesetz über die Beseitigung von ausgedienten Fahrzeugen und von Schrott vom 4. März 1973 wird aufgehoben.
§ 41
Die nachstehenden Gesetze werden wie folgt geändert: . . .8
VI. Inkrafttreten
§ 42 Inkrafttreten
Dieses Gesetz untersteht der Volksabstimmung. Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens6 nach der Genehmigung durch den Bund.
Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. Oktober 2013
(OS 69, 262)
Die Zuständigkeit für die Beurteilung der im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängigen Rechtsmittel bestimmt sich nach bisherigem Recht.
Die bisherigen Zuständigkeiten gelten auch dann, wenn die Rechtsmittelfrist vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts zu laufen begonnen
hat, aber erst nachher endet. Im Übrigen findet das neue Recht auf
hängige Verfahren Anwendung.
1 OS 52, 950.
2 LS 712.11, LS 712.12.
3 LS 781.
4 SR 814.01.
5 SR 814.014; LS 712.444.
6 §§ 1–3; 5–17; 22–26; 30–33; 35–42 in Kraft seit 1. Januar 1996 (OS 53, 46). §§ 4;
18–21; 27–29 in Kraft seit 1. Januar 2001 (OS 56, 350).
7 Noch nicht in Kraft.
712.1 Abfallgesetz (AbfG)
8 Text siehe OS 52, 950.
9 Eingefügt durch G vom 26. August 2002 (OS 57, 347). In Kraft seit 1. Mai 2004
(OS 59, 66).
10 Fassung gemäss G vom 26. August 2002 (OS 57, 347). In Kraft seit 1. Mai 2004
(OS 59, 66).
11 Aufgehoben durch G vom 26. August 2002 (OS 57, 347). In Kraft seit 1. Mai
2004 (OS 59, 66).
12 Fassung gemäss G über die Anpassung an den geänderten allgemeinen Teil
des Strafgesetzbuches und an das neue Jugendstrafgesetz vom 19. Juni 2006
(OS 61, 391; ABl 2005, 1483). In Kraft seit 1. Januar 2007.
13 Fassung gemäss G über die Anpassung des kantonalen Verwaltungsverfahrensrechts vom 22. März 2010 (OS 65, 390; ABl 2009, 801). In Kraft seit 1. Juli
2010.
14 Aufgehoben durch G über die Anpassung des kantonalen Verwaltungsverfahrensrechts vom 22. März 2010 (OS 65, 390; ABl 2009, 801). In Kraft seit 1. Juli
2010.
15 Eingefügt durch Planungs- und Baugesetz vom 28. Oktober 2013 (OS 69, 262;
ABl 2011, 1119). In Kraft seit 1. Juli 2014.
16 Fassung gemäss Planungs- und Baugesetz vom 28. Oktober 2013 (OS 69, 262;
ABl 2011, 1119). In Kraft seit 1. Juli 2014.