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Professurenreglement der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften

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Contents: 19 provisions
  1. § 1 Gegenstand
  2. § 2 Professuren
  3. § 3 -professoren
  4. § 3zu mit der anderen Hochschule den Professuren gemäss § 2 oder
  5. § 7 Allgemeines
  6. § 8 Professurenplanung
  7. § 9 Professurenliste
  8. § 10 Positionskriterien
  9. § 11 Kriterien
  10. § 12 Ernennung
  11. § 13 Auswahlverfahren
  12. § 14 Ausschreibung
  13. § 15 Titelführung
  14. § 16 Weiterführung
  15. § 17 Entzug
  16. § 18 F. Entlassung von Professorinnen und Professoren
  17. § 19 G. Qualitätssicherung
  18. § 20 Titel
  19. § 21 Ausschreibung

19 provisions

§ 1 Gegenstand

Dieses Reglement regelt: a. die Eckwerte des Professurenplans, b. das Verfahren zur Ernennung und Entlassung der Professorinnen und Professoren, c. das Genehmigungsverfahren für die Schaffung von Qualifikationsstellen für Assistenzprofessuren Tenure Track, d. die Titelführung. Inhaberinnen und Inhaber von Professuren und Qualifikationsstellen für

§ 2 Professuren

1 Professorinnen und Professoren haben Professuren gemäss § 10 Abs. 4 lit. l FaHG inne. 2 Sie tragen die Hauptverantwortung für die Entwicklung ihres Fachgebiets. 3 Angehörige der ersten Führungsebene gemäss § 24 Abs. 1 lit. a und b FaHG können aufgrund ihrer Funktion eine Professur innehaben. Sie gelten dann als Professorinnen und Professoren gemäss Abs. 1. b. Assistenzprofessorinnen und

§ 3 -professoren

1 Assistenzprofessorinnen und -professoren haben Qualifikationsstellen für Professuren gemäss § 12 a Abs. 3 FaHG inne. 2 Assistenzprofessorinnen und -professoren mit Tenure Track haben Anspruch auf Ernennung auf eine Professur, sofern sie das durch die Hochschulleitung definierte Evaluationsverfahren erfolgreich durchlaufen haben und die personellen Kriterien gemäss § 11 erfüllen. a. Professorinnen und Professoren 414.254 Professurenreglement der ZHAW 3 Die Hochschulleitung regelt für die Assistenzprofessorinnen und -professoren mit und ohne Tenure Track: a. die Voraussetzungen, b. die Verfahren, einschliesslich des Evaluationsverfahrens gemäss Abs. 2, c. die Anstellung, d. die allfällige Titelführung während ihrer Anstellung. c. Gastprofessorinnen und -professoren § 4. 1 Gastprofessorinnen und -professoren sind befristet an der ZHAW tätig und nehmen Aufgaben im Rahmen des Leistungsauftrags einer Professur wahr. 2 § 3 Abs. 3 gilt sinngemäss. d. Förderungs- und Stiftungsprofessorinnen und -professoren § 5. 1 Förderungs- und Stiftungsprofessorinnen und -professoren haben folgende Professuren inne: a. Förderungsprofessuren, die gestützt auf von der Hochschulleitung anerkannte Förderungsprogramme von Forschungsförderungsinstitutionen, insbesondere des Schweizerischen Nationalfonds und des European Research Council, finanziert werden, b. Stiftungsprofessuren, die durch andere Drittmittel finanziert werden. 2 Die Hochschulleitung ordnet die Förderungs- und Stiftungsprofessuren den Professuren gemäss § 2 oder § 3 zu. e. Brückenprofessorinnen und -professoren § 6. 1 Brückenprofessorinnen und -professoren der ZHAW sind gemeinsam mit einer anderen Hochschule konzipierte Professuren. Voraussetzung bildet eine unbefristete Anstellung und Einbindung in die Lehre oder Weiterbildung sowie Forschung an beiden Hochschulen zu einem Pensum von insgesamt mindestens 50%. 2 Die Hochschulleitung ordnet die Brückenprofessuren zusammen

§ 3zu mit der anderen Hochschule den Professuren gemäss § 2 oder

B. Professurenplan

§ 7 Allgemeines

Der Professurenplan umfasst die Professurenplanung und die Professurenliste.

§ 8 Professurenplanung

1 Die Professurenplanung erfolgt jährlich und umfasst: a. die Wiederbesetzung von Professuren, b. die Neuausrichtung oder Aufhebung bestehender Professuren, c. die Schaffung neuer Professuren, d. die Schaffung neuer Assistenzprofessuren Tenure Track. Professurenreglement der ZHAW 414.254 2 Die Professurenplanung nach Abs. 1 stützt sich auf einen Bericht mit folgenden Angaben: a. Bedarf, b. thematische Ausrichtung, c. Bezug zur Hochschul-, Departements- und Institutsstrategie / zu den Positionskriterien, d. Tätigkeit in den Leistungsbereichen, e. Finanzierung. 3 Die Professurenplanung ist Teil des Entwicklungs- und Finanzplans (EFP) und unterliegt der Genehmigung durch den Fachhochschulrat. Er kann in diesem Rahmen Vorgaben beschliessen. 4 Auf Antrag der Hochschulleitung kann der Fachhochschulrat eine unterjährige Anpassung der Professurenplanung gemäss Abs. 1 und 2 genehmigen.

§ 9 Professurenliste

1 Die Professurenliste enthält alle Professuren und Assistenzprofessuren Tenure Track mit a. ihrer Organisationseinheit, b. ihrer Bezeichnung, c. ihrem Lehr- und Forschungsgebiet, d. dem Namen der Stelleninhaberin oder des Stelleninhabers. 2 Der Fachhochschulrat nimmt einmal jährlich die aktualisierte Professurenliste im Rahmen der Verabschiedung des EFP zur Kenntnis. C. Kriterien für Professuren

§ 10 Positionskriterien

1 Für Professuren gelten Positionskriterien, die auf die Verhältnisse der ZHAW ausgerichtet sind. 2 Eine Professorin oder ein Professor a. trägt im Rahmen der Hochschul-, Departements- und Institutsstrategie massgeblich zur Weiterentwicklung ihres oder seines Fachgebiets bei, b. hat den Auftrag, den Austausch mit der Praxis und mit der wissenschaftlichen Gemeinschaft auf nationaler und internationaler Ebene zu pflegen und aktiv mitzugestalten, c. ist in mindestens zwei Leistungsbereichen der Hochschule tätig. Ein Leistungsbereich betrifft die Lehre oder die Weiterbildung, 414.254 Professurenreglement der ZHAW d. kann im Rahmen ihres oder seines Tätigkeitsfelds Leitungsaufgaben übernehmen, e. beteiligt sich an der Nachwuchsförderung, f. ist mit einem Pensum von mindestens 50% unbefristet angestellt. Personelle

§ 11 Kriterien

1 Eine Professorin oder ein Professor erfüllt folgende personellen Kriterien: a. einen Hochschulabschluss (Master oder gleichwertiger Abschluss), b. ein Doktorat oder vergleichbare Zusatzleistungen (wissenschaftliche Qualifikation), c. mehrjährige Berufserfahrung, wovon mindestens fünf Jahre einschlägige Praxis oder in einer gleichwertigen Tätigkeit, wobei die Tätigkeit an einer anderen Hochschule in begründeten Ausnahmefällen als gleichwertig angerechnet werden kann, d. Exzellenz im entsprechenden Fachgebiet in der Lehre oder Weiterbildung sowie in der Forschung mit einem Nachweis mittels Publikationstätigkeit oder einem entsprechend dem Fachgebiet gleichwertigen Leistungsausweis, e. eine hochschuldidaktische Qualifikation (Certificate of Advanced Studies oder vergleichbare Qualifikation für die Hochschulstufe und nachgewiesener Lehrerfolg auf Hochschulstufe). 2 In Ausnahmefällen kann die Rektorin oder der Rektor gestützt auf § 12 b Abs. 3 FaHG eine Ernennung beantragen, ohne dass die personellen Voraussetzungen gemäss Abs. 1 vollständig erfüllt sind: a. sofern die fachliche Eignung der Person erläutert und der Verzicht auf den Hochschulabschluss oder die Berufserfahrung gemäss Abs. 1 lit. a und c begründet ist, b. für Personen mit hohem internationalem Ansehen, die längerfristig gewonnen werden sollen. D. Ernennung der Professorinnen und Professoren und Verfahren

§ 12 Ernennung

1 Der Fachhochschulrat ernennt die Professorinnen und Professoren auf Antrag der Rektorin oder des Rektors. 2 Der Antrag zeigt die Erfüllung sämtlicher Kriterien auf. 3 Der Fachhochschulrat kann im Ernennungsverfahren Einblick in die Bewerbungsunterlagen nehmen und Rückfragen zum Verfahren stellen. Professurenreglement der ZHAW 414.254 4 Die Anstellungsbedingungen werden durch das zuständige hochschulinterne Organ geregelt und bilden einen integrierenden Bestandteil des Ernennungsentscheids des Fachhochschulrates.

§ 13 Auswahlverfahren

1 Die Hochschulleitung regelt das Auswahlverfahren. 2 Die Hochschulleitung achtet auf eine gender- und diversitygerechte Auswahl. 3 Personen, die das Auswahlverfahren zur Professorin oder zum Professor erfolgreich durchlaufen haben, aber noch nicht alle personellen Kriterien erfüllen, werden als Mitarbeiterin oder Mitarbeiter des Lehr- und Forschungspersonals angestellt. Sobald die Kriterien erfüllt sind, stellt die Rektorin oder der Rektor dem Fachhochschulrat Antrag auf Ernennung zur Professorin oder zum Professor. Öffentliche

§ 14 Ausschreibung

1 Professuren werden in der Regel öffentlich ausgeschrieben. 2 Bei Förderungsprofessuren erfolgen die Ausschreibung und das Auswahlverfahren über die Institution, die das Förderprogramm verantwortet. E. Titel

§ 15 Titelführung

1 Mit der Ernennung sind Professorinnen und Professoren während der Dauer der Anstellung berechtigt, den Titel Professorin ZHAW oder Professor ZHAW zu führen.3 2 Über einen Zusatz der Fachrichtung und die Ausstellung einer Urkunde entscheidet die Hochschulleitung.

§ 16 Weiterführung

1 Professorinnen und Professoren, die aus Altersgründen aus der ZHAW ausscheiden, sind berechtigt, den Titel weiterzuführen.3 2 Professorinnen und Professoren, die aus anderen Gründen aus der Hochschule ausscheiden, kann der Fachhochschulrat auf Antrag der Rektorin oder des Rektors die Weiterführung des Titels ausnahmsweise bewilligen.3

§ 17 Entzug

Bei schwerwiegenden Verstössen gegen die wissenschaftliche Integrität oder gegen Regelungen und Interessen der ZHAW kann der Fachhochschulrat den Titel Professorin ZHAW oder Professor ZHAW auf Antrag der Rektorin oder des Rektors entziehen. 414.254 Professurenreglement der ZHAW

§ 18 F. Entlassung von Professorinnen und Professoren

1 Der Fachhochschulrat entlässt die Professorinnen und Professoren auf Antrag der Rektorin oder des Rektors. 2 Die Hochschulleitung regelt das Verfahren gemäss kantonalem Personalrecht4 und der Personalverordnung der Zürcher Fachhochschulen.

§ 19 G. Qualitätssicherung

1 Professorinnen und Professoren werden gemäss den Richtlinien über das Verfahren zur Beurteilung von Professorinnen und Professoren gemäss § 19 Abs. 1 PVF periodisch beurteilt. 2 Die Rektorin oder der Rektor informiert den Fachhochschulrat periodisch in summarischer Form über die hochschulintern durchgeführten Beurteilungsverfahren und die daraus abgeleiteten Massnahmen auf Ebene Departement oder Institut. H. Übergangsbestimmungen

§ 20 Titel

1 Für Dozierende nach bisherigem Recht, denen vor Inkrafttreten dieses Reglements der Titel Professorin ZFH oder Professor ZFH verliehen worden ist und die aus der ZHAW ausgeschieden sind, bleibt das bisherige Recht anwendbar.3 2 Für Angestellte, die gemäss bisherigem Recht berechtigt sind, den vor Inkrafttreten dieses Reglements vom Fachhochschulrat verliehenen Titel Professorin ZFH oder Professor ZFH zu tragen und keine Professur innehaben, gelten die §§ 16 und 17 sinngemäss.3 3 Angestellte, die eine Professur der ZHAW innehaben und denen der Titel Professorin ZFH oder Professor ZFH verliehen worden ist, tragen ab Inkrafttreten dieses Reglements den Titel Professorin ZHAW oder Professor ZHAW. 4 Für Inhaberinnen und Inhaber von Professuren, deren Anstellung vor Inkrafttreten dieses Reglements verfügt worden ist, erfolgt die Verleihung des Titels einer Professorin ZHAW oder eines Professors ZHAW nach bisherigem Recht.3 Professurenreglement der ZHAW 414.254 Verzicht auf öffentliche

§ 21 Ausschreibung

1 Auf die Ausschreibung von Professuren gemäss § 14 Abs. 1 kann bei vorhandenen, nicht besetzten oder bis Ende 2027 frei werdenden Professuren verzichtet werden, sofern sie Dozierenden nach bisherigem Recht in Aussicht gestellt wurden, die a. vor Inkrafttreten dieses Reglements angestellt wurden, b. sich in einer Qualifikationsphase befinden, c. nach Ablauf der Qualifikationsphase die personellen Kriterien des bisherigen Rechts erfüllen. 2 Der Antrag auf Ernennung als Professorin oder Professor muss bis Ende 2027 dem Fachhochschulrat eingereicht werden. 1 OS 79, 449; Begründung siehe ABl 2024-08-09. 2 Inkrafttreten: 1. August 2024 (ABl 2024-11-08). 3 Inkrafttreten: 1. Januar 2026 (OS 81, 14). 4 LS 177.10 ff. 5 LS 414.10. 6 LS 414.112.

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