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Feuerwehrreglement

Risch · 5.5-1 · communal act

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Contents: 13 provisions
  1. Art. 1 Zweck
  2. Art. 2 Organisation
  3. Art. 3 Gemeinderat
  4. Art. 4 Feuerschutzkommission
  5. Art. 5 Aufgaben der Feuerschutzkommission
  6. Art. 6 Feuerwehrkommando
  7. Art. 7 Alarmorganisation
  8. Art. 8 Einteilung, Entlassung und Ausschluss
  9. Art. 9 Jahresschlussrapport
  10. Art. 10 Inspektion
  11. Art. 11 Übungen, Kurse
  12. Art. 12 Sold, Kursentschädigung
  13. Art. 13 Versicherung

13 provisions

Art. 1 Zweck

1 Dieses Feuerwehrreglement regelt namentlich die Organisation der Feuerwehr, die Aufgaben des Feuerwehrkommandos, die Verantwortlichkeiten sowie die Rechte und Pflichten der Feuerwehrleute.

Art. 2 Organisation

1 Die Feuerwehr untersteht dem Gemeinderat. 2 Für deren Führung wählt er: a) die Feuerschutzkommission b) den Kommandanten / die Kommandantin c) die Vize-Kommandanten/innen 3 Die Organisation der Feuerwehr wird durch die Feuerschutzkommission festgelegt.

Art. 3 Gemeinderat

1 Der Gemeinderat erfüllt die Aufgaben, die ihm das Gesetz über den Feuerschutz zuweist. 2 Er ist überdies zuständig für: a) alle nicht einem anderen Organ zugewiesenen Aufgaben b) die Förderung der Zusammenarbeit mit den Nachbarfeuerwehren

Art. 4 Feuerschutzkommission

1 Die Feuerschutzkommission ist eine Fachkommission und besteht aus fünf Mitgliedern. 2 Sie kann weitere Feuerwehroffiziere oder Fachleute mit beratender Stimme beiziehen. 3 Das Wehrsekretariat führt das Protokoll.

Art. 5 Aufgaben der Feuerschutzkommission

1 Die Feuerschutzkommission erfüllt die ihr im Gesetz über den Feuerschutz oder vom Gemeinderat zugewiesenen Aufgaben. 2 Sie ist überdies zuständig für: a) den Antrag an den Gemeinderat für die Wahl: 1. des Kommandanten / der Kommandantin 2. der Vize-Kommandanten/innen 3. der Materialverwalter/innen b) die Wahl der Offiziere und Unteroffiziere auf Antrag des Feuerwehrkommandos c) die Einhaltung der Sollbestände d) das Aufgebot für die jährliche Rekrutierung e) die Entlassung und den Ausschluss von Feuerwehrleuten f) die Budgetbearbeitung und Antragstellung an den Gemeinderat g) den Erlass von Pflichtenheften für die Angehörigen der Feuerwehr h) die Einforderung von Übungsersatzzahlungen bei unentschuldigtem Fernbleiben i) die Entscheidung über die Höhe der Übungsersatzzahlung j) die Erledigung von Beschwerden gegen Verfügungen der Vorgesetzten k) den Entscheid über Gesuche für eine Verlängerung der Dienstzeit über das 48. Altersjahr hinaus l) die Gesuchstellung für Feuerschutzbeiträge beim Amt für Feuerschutz

Art. 6 Feuerwehrkommando

1 Das Feuerwehrkommando ist für den Dienstbetrieb, die interne Dienstorganisation und Aufgabenzuteilung, die Einsatzbereitschaft, die Ausrüstung, den Unterhalt von Fahrzeugen und Material sowie für die Ausbildung der Feuerwehrleute verantwortlich. Ebenfalls ist es für die allgemeine Öffentlichkeitsarbeit / Imagepflege nach aussen zuständig.

Art. 7 Alarmorganisation

1 Das Feuerwehrkommando legt die Alarmorganisation fest. 2 Sämtliche in der Feuerwehr eingeteilten Personen sind verpflichtet, ihren Telefonapparat an das kantonale Alarmsystem anschliessen zu lassen.

Art. 8 Einteilung, Entlassung und Ausschluss

1 Die definitive Aufnahme in die Feuerwehr erfolgt nach absolvierter Grundausbildung. Die Einteilung besorgt das Feuerwehrkommando. 2 Die Entlassung aus der Feuerwehr erfolgt am Jahresschlussrapport. Der Ausschluss kann jederzeit erfolgen.

Art. 9 Jahresschlussrapport

1 Die Feuerwehr führt jährlich einen Schlussrapport durch. Die Feuerschutzkommission legt die Traktanden fest.

Art. 10 Inspektion

1 Das Feuerwehrkommando inspiziert jährlich die persönliche Ausrüstung der Feuerwehrleute.

Art. 11 Übungen, Kurse

1 Die Ausbildung erfolgt nach den Vorschriften des Feuerschutzgesetzes und den Weisungen des Amtes für Feuerschutz. 2 Angeordnete Kurse und Übungen sind für die Aufgebotenen obligatorisch. 3 Als Entschuldigung gelten nur Krankheit, Unfall und Militärdienst. Entschuldigungen sind umgehend nach dem Aufgebot bzw. nach Eintritt des Verhinderungsgrundes schriftlich an den zuständigen Zugführer (Kursleiter) einzureichen. Dispensationsgesuche für längere Abwesenheit (zwei Monate und mehr) sind schriftlich an den Kommandanten zu richten. 4 Unentschuldigtes Fernbleiben wird mit einer Übungsersatzzahlung geahndet.

Art. 12 Sold, Kursentschädigung

1 Pro Übung wird den Pflichtigen ein Sold und für die Dienstverrichtung bei Einsätzen in und ausserhalb der Gemeinde vom Beginn der dritten Dienststunde an, eine Entschädigung nach dem gemeindlichen Besoldungsreglement ausbezahlt. Für Kurse wird eine Entschädigung ausbezahlt.

Art. 13 Versicherung

1 Der Gemeinderat schliesst die Versicherungen gemäss Gesetz über den Feuerschutz ab. Er kann darüber hinaus Fahrzeuge, Geräte, aufgebotene oder requirierte Fahrzeuge sowie die bei Übungen oder Einsätzen verwendeten privaten Fahrzeuge von Feuerwehrleuten oder Dritten versichern.

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