Diese Verordnung regelt:
a. die Organisation und die Führung des Kirchgemeindearchivs sowie
seine Bestandteile,
b. die Organisation und die Führung des Pfarrarchivs sowie seine Bestandteile,
c. die Führung, die Inhalte und die Gestaltung der kirchlichen Register.
Kirchgemeinschaften und
§ 2 Kirchgemeindeverbände
1 Als Kirchgemeinden im Sinn dieser Verordnung gelten auch
Kirchgemeinschaften gemäss Art. 178 Abs. 1 KO.
2 Auf Kirchgemeindeverbände sind §§ 3–8 und 12–15 sinngemäss
anwendbar.
Anwendbares
§ 3 Recht
Soweit diese Verordnung keine Regelung enthält, sind auf
die Kirchgemeinde- und die Pfarrarchive die Bestimmungen des Archivgesetzes und der Archivverordnung subsidiär anwendbar.
§ 4 b. Informationsverwaltung
1 Soweit diese Verordnung keine Regelung enthält, richtet sich
die Informationsverwaltung nach dem Gesetz über die Information und
den Datenschutz3, nach der Verordnung über die Information und den
Datenschutz4 sowie nach der Verordnung über die Informationsverwaltung und -sicherheit6.
2 Sie umfasst in zeitlicher Hinsicht die Phasen Laufende Ablage,
Ruhende Ablage und Archiv.
a. Archive
181.44 Archiv- und Registerverordnung (ARVO)
§ 5 c. Informationszugang
Die in den Kirchgemeindearchiven und in den Pfarrarchiven
vorhandenen Informationen sind öffentlich zugänglich, soweit der
Zugang nicht nach dem Gesetz über die Information und den Datenschutz sowie nach dem Archivgesetz5 zum Schutz vor unrechtmässiger
Einsichtnahme eingeschränkt ist.
§ 6 Anbietepflicht
1 Informationen, die für die Aufgabenerfüllung der Kirchgemeinde oder des Pfarramtes nicht mehr benötigt werden und deren
Aufbewahrungspflicht in der Ruhenden Ablage abgelaufen ist, werden
dem Kirchgemeindearchiv oder dem Pfarrarchiv angeboten.
2 Bieten öffentliche Organe gemäss § 3 Abs. 1 des Gesetzes über die
Information und den Datenschutz sowie das Pfarramt dem zuständigen
Archiv Informationen zur Bewertung an, sind Pfarrerinnen, Pfarrer,
Angestellte und Mitglieder der öffentlichen Organe, die einem Amts-
oder Berufsgeheimnis gemäss Art. 320 und 321 des Schweizerischen
Strafgesetzbuches8 sowie Art. 22 und 101 KO unterstehen, vom Amts-
und Berufsgeheimnis entbunden.
3 Die gemäss §§ 12 Abs. 1 und 18 Abs. 2 zuständigen Personen bewerten die dem Archiv angebotenen Unterlagen gemäss den Richtlinien
des Staatsarchivs. Sie protokollieren ihre Bewertungsentscheide.
Archivorganisation
§ 7 und -führung
Die Kirchgemeinden und Pfarrämter organisieren und führen
die Laufende und die Ruhende Ablage sowie ihr Archiv gemäss dieser
Verordnung. Sie beachten die Vorgaben und Empfehlungen des Staatsarchivs und des Kirchenrates.
§ 8 Aufsicht
1 Die Bezirkskirchenpflegen visitieren und beaufsichtigen die
Kirchgemeindearchive, die Pfarrarchive und die kirchlichen Register
gemäss der Verordnung über die Aufsicht und die Visitation in den
Kirchgemeinden. Sie informieren das Staatsarchiv in geeigneter Weise
mindestens jährlich über das Ergebnis ihrer Visitationen.
2 Das Staatsarchiv übt die fachliche Aufsicht über die Kirchgemeindearchive und die Pfarrarchive aus.
Zusammenschluss von
§ 9 Kirchgemeinden
1 Beim Zusammenschluss von Kirchgemeinden werden die
Kirchgemeindearchive, die Pfarrarchive und die kirchlichen Register
auf den Zeitpunkt des Zusammenschlusses geschlossen sowie das Kirchgemeindearchiv, das Pfarrarchiv und die kirchlichen Register unter
dem Namen der zusammengeschlossenen Kirchgemeinde neu eröffnet.
2 Die geschlossenen Kirchgemeindearchive, Pfarrarchive und kirchlichen Register bilden getrennt zu haltende Bestandteile der neu eröffneten Archive.
Archiv- und Registerverordnung (ARVO) 181.44
Aufteilung von
§ 10 Kirchgemeinden
1 Bei der Aufteilung einer Kirchgemeinde verbleiben deren
Kirchgemeindearchiv, deren Pfarrarchiv und deren kirchliche Register
bei einer der neuen Kirchgemeinden und werden von dieser fortgeführt. Können sich die beteiligen Kirchgemeinden nicht einigen, so
entscheidet der Kirchenrat.
2 Das Kirchgemeindearchiv, das Pfarrarchiv und die kirchlichen
Register der weiteren beteiligten Kirchgemeinden werden auf den Zeitpunkt der Aufteilung der Kirchgemeinde neu eröffnet.
3 Die Kirchenpflegen der weiteren beteiligten Kirchgemeinden und
die von diesen bezeichneten Personen sowie die Pfarrerinnen und
Pfarrer der weiteren beteiligten Kirchgemeinden können gemäss § 13 in
die Archive und kirchlichen Register Einblick nehmen, die bei der
Kirchgemeinde gemäss Abs. 1 verblieben sind.
2. Abschnitt: Kirchgemeindearchiv
§ 11 Aktenplan
1 Die Kirchenpflege verwendet für die Informationsverwaltung den vom Staatsarchiv zur Verfügung gestellten Aktenplan für
evangelisch-reformierte Kirchgemeinden.
2 Sie ordnet die Laufende und die Ruhende Ablage sowie das Kirchgemeindearchiv nach dem Aktenplan gemäss Abs. 1. Ältere Bestände
werden in der bestehenden Ordnung belassen.
§ 12 Zuständigkeit
1 Die Kirchenpflege bestimmt eine für die Informationsverwaltung der Kirchgemeinde verantwortliche Person.
2 Die Person gemäss Abs. 1
a. übt die Fachverantwortung für die drei Phasen der Informationsverwaltung gemäss § 4 Abs. 2 aus und ist insoweit gegenüber den
Behörden sowie den Pfarrerinnen, Pfarrern und Angestellten der
Kirchgemeinde weisungsberechtigt,
b. ist für das Kirchgemeindearchiv verantwortlich, soweit nicht die
Kirchenpflege aufgrund der Kirchgemeindeordnung und des übergeordneten Rechts zuständig ist,
c. kann im Einvernehmen mit der Kirchenpflege Angestellte der Kirchgemeinde oder Dritte für die Führung des Kirchgemeindearchivs
beiziehen,
d. regelt und überwacht den Zugang zum Kirchgemeindearchiv.
3 Entfällt bei der Person gemäss Abs. 1 die Verantwortung für die
Informationsverwaltung oder das Kirchgemeindearchiv, bestimmt die
Kirchenpflege unverzüglich eine Nachfolge.
181.44 Archiv- und Registerverordnung (ARVO)
§ 13 Archivzugang
Der Zugang zum Kirchgemeindearchiv ist der Person gemäss
§ 12 Abs. 1 vorbehalten. Sie kann Behördenmitglieder und Mitarbeitende der Kirchgemeinde bezeichnen, die unbeaufsichtigt Zugang zum
Kirchgemeindearchiv haben. Sie weist diese auf die Grundsätze der
Bearbeitung von Personendaten und besonderen Personendaten sowie
auf die gesetzlichen Schutzfristen hin.
§ 14 Bestandteile
Bestandteile des Kirchgemeindearchivs bilden insbesondere:
a. die Kirchgemeindeordnung sowie die Gemeinde- und Behördenerlasse,
b. die Protokolle der Kirchgemeindeversammlung oder des Kirchgemeindeparlaments, der Kirchenpflege, der Rechnungsprüfungskommission, des Gemeindekonvents und von Kommissionen,
c. Budgets und Jahresrechnungen der Kirchgemeinde sowie Jahresrechnungen der Pfarramtskassen,
d. Verträge und Leistungsvereinbarungen der Kirchgemeinde,
e. wichtige strategische und organisatorische Unterlagen,
f. Unterlagen und Pläne zu den kirchlichen Liegenschaften,
g. Unterlagen zur Personalführung, zum Gemeindeaufbau und zum
Gemeindeleben.
h. ausgewählte Unterlagen zu religionspädagogischen Angeboten, zum
Konfirmationsunterricht und zu Angeboten im Bereich der Erwachsenenbildung,
i. ausgewählte Predigten und Unterlagen zu den Gottesdiensten,
j. Unterlagen von historischem oder religiösem Wert.
§ 15 Reglement
1 Soweit erforderlich, erlässt die Kirchenpflege ein Reglement betreffend die Informationsverwaltung und die Archivführung.
2 Dieses regelt insbesondere die Zuständigkeiten und Abläufe bezüglich der Informationsverwaltung und des Kirchgemeindearchivs sowie
die Bewirtschaftung von Informationen entlang der drei Phasen der
Informationsverwaltung gemäss § 4 Abs. 2.
3. Abschnitt: Pfarrarchiv
§ 16 Archivordnung
Die Bestände des Pfarrarchivs und des Kirchgemeindearchivs
sind getrennt zu halten.
Archiv- und Registerverordnung (ARVO) 181.44
§ 17 Aktenplan
1 Das Pfarramt verwendet für die Informationsverwaltung
den Aktenplan der Kirchgemeinde.
2 Es ordnet die Laufende und die Ruhende Ablage sowie das Pfarrarchiv nach dem Aktenplan der Kirchgemeinde.
§ 18 Zuständigkeit
1 Pfarrerinnen und Pfarrer führen die Laufende und die Ruhende Ablage für die bei ihnen vorhandenen Informationen nach den
Weisungen der Person gemäss § 12 Abs. 1.
2 Der Pfarrkonvent bestimmt aus seiner Mitte eine gewählte Pfarrerin oder einen gewählten Pfarrer, die oder der für das Pfarrarchiv
verantwortlich ist. In Kirchgemeinden mit nur einer gewählten Pfarrerin
oder einem gewählten Pfarrer obliegt dieser oder diesem die Verantwortung für das Pfarrarchiv.
3 Die Pfarrerin oder der Pfarrer gemäss Abs. 2
a. ist gegenüber den weiteren Pfarrerinnen und Pfarrern in der Kirchgemeinde in Belangen des Pfarrarchivs weisungsberechtigt, unter
Vorbehalt von § 12 Abs. 2 lit. a,
b. kann im Einvernehmen mit der Kirchenpflege Angestellte der Kirchgemeinde oder Dritte für die Führung des Pfarrarchivs beiziehen,
c. regelt und überwacht den Zugang zum Pfarrarchiv.
§ 19 b. Vakanzen
1 Sind in einer Kirchgemeinde keine gewählten Pfarrerinnen
und Pfarrer tätig, ist die Kirchenpflege für das Pfarrarchiv verantwortlich,
bis wieder eine gewählte Pfarrerin oder ein gewählter Pfarrer das Amt
antritt. Die Kirchenpflege bezeichnet ein Mitglied aus ihrer Mitte als
zuständig.
2 Sind in einer Kirchgemeinde zwei gewählte Pfarrerinnen und
Pfarrer tätig und gibt die zuständige Pfarrerin oder der zuständige
Pfarrer die Verantwortung für das Pfarrarchiv ab, übernimmt die andere
Pfarrerin oder der andere Pfarrer die Verantwortung für das Pfarrarchiv.
3 Sind in einer Kirchgemeinde mehr als zwei gewählte Pfarrerinnen
und Pfarrer tätig und gibt die zuständige Pfarrerin oder der zuständige
Pfarrer die Verantwortung für das Pfarrarchiv ab, bestimmt der Pfarrkonvent aus seiner Mitte unverzüglich eine Nachfolge.
§ 20 Archivzugang
Der Zugang zum Pfarrarchiv ist der Pfarrerin oder dem
Pfarrer gemäss § 18 Abs. 2 vorbehalten. Sie oder er kann Behördenmitglieder und Mitarbeitende der Kirchgemeinde bezeichnen, die unbeaufsichtigt Zugang zum Pfarrarchiv haben. Sie oder er weist diese auf
die Grundsätze der Bearbeitung von Personendaten und besonderen
Personendaten, auf die gesetzlichen Schutzfristen und auf das Berufsgeheimnis hin.
a. Grundsatz
181.44 Archiv- und Registerverordnung (ARVO)
§ 21 Bestandteile
Bestandteile des Pfarrarchivs bilden insbesondere:
a. die kirchlichen Register gemäss Art. 96 Abs. 2 lit. a KO sowie die
zugehörigen Unterlagen,
b. Personal- und Familienregister oder Kartotheken sowie wichtige
Briefwechsel und Akten in pfarramtlichen Angelegenheiten,
c. die Protokolle des Pfarrkonvents.
4. Abschnitt: Kirchliche Register
§ 22 Bestand
Die kirchlichen Register sind gemäss Art. 96 Abs. 2 lit. a
KO:
a. das Taufregister,
b. das Konfirmationsregister,
c. das Trauregister,
d. das Abdankungsregister.
Kirchliche
§ 23 Handlungen
Zu den kirchlichen Handlungen gemäss dieser Verordnung
zählen:
a. die Taufe,
b. die Konfirmation,
c. die Trauung,
d. die Abdankung,
e. die Segnung gemäss Art. 48 KO.
§ 24 Registerführung
1 Der Person, die gemäss §§ 18 und 19 für das Pfarrarchiv
verantwortlich ist, obliegt die Verantwortung für die Führung der kirchlichen Register. Sie ist für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Einträge in den kirchlichen Registern besorgt. Sie ist bezüglich der Führung der kirchlichen Register weisungsberechtigt.
2 Die Person gemäss Abs. 1 kann für die Führung der kirchlichen
Register im Einvernehmen mit der Kirchenpflege Angestellte der Kirchgemeinde beiziehen.
§ 25 b. Verfahren
1 Die kirchlichen Register werden im Mitgliederregister gemäss Art. 28 a Abs. 1 KO geführt.
2 Erfolgte kirchliche Handlungen werden fortlaufend und unverzüglich in die kirchlichen Register eingetragen.
3 Segnungen gemäss Art. 48 KO werden gesondert erfasst und bilden
Teil des Taufregisters.
a. Zuständigkeit
Archiv- und Registerverordnung (ARVO) 181.44
§ 26 c. Ausdrucke
1 Die Einträge in die kirchlichen Register werden in der
Regel alle drei Monate, mindestens aber am Ende des Kalenderjahres
ausgedruckt.
2 Die Gestaltung der Ausdrucke richtet sich nach den Vorgaben des
Kirchenrates.
§ 27 d. Registerbände
1 Die Ausdrucke gemäss § 26 Abs. 1 werden getrennt nach
den kirchlichen Registern als Registerbände gebunden.
2 Die Ausdrucke mehrerer oder aller kirchlichen Register können
ausnahmsweise zusammen in einem Registerband gebunden werden,
wenn die Zahl der kirchlichen Handlungen in einer Kirchgemeinde gering
ist. Ein solcher Registerband wird entsprechend gekennzeichnet.
3 Jeder Registerband enthält ein Personenverzeichnis und eine Statistik der betreffenden kirchlichen Handlungen pro Kalenderjahr.
§ 28 Registerinhalte
1 Das Taufregister beinhaltet folgende Angaben:
a. Vornamen, Name, Geburtsdatum, Geschlecht, Wohnsitz und Kirchgemeinde am Wohnsitz der getauften Person,
b. Kirchgemeinde und Datum der Taufe sowie Ort der Taufe innerhalb der Kirchgemeinde,
c. Vornamen, Name, Ledigname, Geburtsdatum und Wohnsitz von
Mutter und Vater beziehungsweise beider Elternteile der getauften
Person,
d. Vornamen, Name, Ledigname, Geburtsdatum und Wohnsitz der
Patinnen und Paten,
e. Vorname und Name der Pfarrerin, des Pfarrers oder der Person
gemäss § 32 Abs. 1 lit. c, die oder der getauft hat,
f. Taufspruch und Bibelstelle des Taufspruchs.
2 Bei Segnungen gemäss Art. 48 KO werden die Angaben gemäss
Abs. 1 sinngemäss erfasst.
§ 29 b. Konfirmationsregister
Das Konfirmationsregister beinhaltet folgende Angaben:
a. Vornamen, Name, Geburtsdatum, Geschlecht, Wohnsitz und Kirchgemeinde am Wohnsitz der konfirmierten Person,
b. Kirchgemeinde und Datum der Konfirmation, Ort der Konfirmation innerhalb der Kirchgemeinde und Taufdatum,
c. Vornamen, Name und Ledigname von Mutter und Vater beziehungsweise beider Elternteile der konfirmierten Person,
d. Vorname und Name der Pfarrerin, des Pfarrers oder der Person
gemäss § 32 Abs. 1 lit. c, die oder der konfirmiert hat,
e. Konfirmationsspruch und Bibelstelle des Konfirmationsspruchs.
a. Taufregister
181.44 Archiv- und Registerverordnung (ARVO)
§ 30 c. Trauregister
Das Trauregister beinhaltet folgende Angaben:
a. Vornamen, Name, Ledigname, Geburtsdatum, Geschlecht, Wohnsitz und Kirchgemeinde am Wohnsitz beider Teile des Ehepaars,
b. Datum und Ort der Ziviltrauung sowie Nummer des Ziviltrauscheins,
c. Kirchgemeinde und Datum der Trauung sowie Ort der Trauung
innerhalb der Kirchgemeinde,
d. Vornamen, Name und Ledigname von Mutter und Vater beziehungsweise beider Elternteile des Ehepaars,
e. Vorname und Name der Pfarrerin, des Pfarrers oder der Person
gemäss § 32 Abs. 1 lit. c, die oder der getraut hat,
f. Trauspruch und Bibelstelle des Trauspruchs.
§ 31 d. Abdankungsregister
Das Abdankungsregister beinhaltet folgende Angaben:
a. Vornamen, Name, Ledigname, Geburtsdatum, Geschlecht, Todesdatum, Alter, letzter Wohnsitz und Kirchgemeinde am letzten
Wohnsitz der verstorbenen Person,
b. Kirchgemeinde und Datum der Abdankung sowie Ort der Abdankung innerhalb der Kirchgemeinde,
c. Vorname und Name der Pfarrerin, des Pfarrers oder der Person
gemäss § 32 Abs. 1 lit. c, die oder der die Abdankung gehalten
hat.
Eintragungspflichtige
§ 32 Handlungen
1 In die kirchlichen Register werden kirchliche Handlungen
eingetragen, die vorgenommen wurden:
a. von Pfarrerinnen und Pfarrern, die in einer Mitgliedskirche der
Evangelisch-reformierten Kirche Schweiz ordiniert und zum Pfarramt in dieser Kirche zugelassen wurden,
b. von Pfarrerinnen und Pfarrern, die, soweit von dieser Kirche vorgesehen, über die Ordination in einer evangelischen Kirche im Ausland verfügen, die Mitglied der Gemeinschaft Evangelischer Kirchen in Europa GEKE oder der Weltgemeinschaft Reformierter
Kirchen WGRK ist, und zum Pfarramt in dieser Kirche zugelassen
wurden,
c. von einer nach Massgabe der Kirchenordnung zum Vollzug kirchlicher Handlungen berechtigten Personen.
Archiv- und Registerverordnung (ARVO) 181.44
2 Von Pfarrerinnen, Pfarrern, Predigerinnen oder Predigern evangelischer Werke, Gemeinschaften, Migrationskirchen und Freikirchen
vollzogene kirchliche Handlungen werden in die kirchlichen Register
eingetragen, wenn die Person, an der die kirchliche Handlung vollzogen
wurde, Mitglied der Landeskirche ist und dies wünscht. Bei Abdankungen erfolgt ein Eintrag im Abdankungsregister, wenn die verstorbene Person Mitglied der Landeskirche war und die Angehörigen dies
wünschen.
3 Trauungen, die von evangelisch-reformierten Pfarrerinnen und
Pfarrern zusammen mit einer oder einem Geistlichen einer anderen
Religionsgemeinschaft vollzogen wurden, werden unabhängig vom
Eintrag in ein Register der betreffenden Religionsgemeinschaft gemäss
§§ 33 und 34 im Trauregister eingetragen.
Ort der
§ 33 Eintragung
Taufen, Trauungen und Konfirmationen werden in der Kirchgemeinde am Ort des Vollzugs, Abdankungen in der Kirchgemeinde
am letzten Wohnsitz der verstorbenen Person in die kirchlichen Register eingetragen.
§ 34 b. Ausnahmen
1 Taufen, Konfirmationen und Trauungen, die durch Pfarrämter in Institutionen, Pfarrämter mit gemischter Trägerschaft und
Pfarrämter der Gesamtkirchlichen Dienste sowie in Einrichtungen
gemäss § 5 Abs. 1 lit. b der Verordnung über die Seelsorge in Institutionen erfolgen, werden in die kirchlichen Register in der Kirchgemeinde
am Wohnsitz der betreffenden Person eingetragen.
2 Besteht kein Wohnsitz ausserhalb einer Institution oder einer Einrichtung gemäss § 5 Abs. 1 lit. b der Verordnung über die Seelsorge in
Institutionen oder in einer Kirchgemeinde der Landeskirche, werden
kirchliche Handlungen in die Register der Kirchgemeinde eingetragen,
auf deren Gebiet die Institution, die Einrichtung gemäss § 5 Abs. 1
lit. b der Verordnung über die Seelsorge in Institutionen, das Pfarramt
mit gemischter Trägerschaft oder das Pfarramt der Gesamtkirchlichen
Dienste liegt.
3 Das Pfarramt am Universitätsspital Zürich führt ein Taufregister.
In dieses werden eingetragen:
a. Taufen durch das Pfarramt am Universitätsspital Zürich,
b. Taufen durch ein Pfarramt in einem Spital, sofern keine Eintragung
gemäss Abs. 1 und 2 erfolgen kann.
4 Kirchlichen Handlungen, die Pfarrerinnen und Pfarrer einer Kirchgemeinschaft an Mitgliedern einer Kirchgemeinschaft vollzogen haben,
werden in die kirchlichen Register der Kirchgemeinschaft eingetragen,
der das betreffende Mitglied angehört.
a. Grundsatz
181.44 Archiv- und Registerverordnung (ARVO)
5 Kirchliche Handlungen, die Pfarrerinnen, Pfarrer und Personen
gemäss § 32 Abs. 1 lit. c ausserhalb der Landeskirche vollzogen haben
und die nach dem dortigen Recht nicht in ein kirchliches Register eingetragen werden, können in die kirchlichen Register der Kirchgemeinde
am Wohnsitz der Person eingetragen werden, an der die Handlung
vollzogen wurde. Verfügt diese Person über keinen Wohnsitz im Gebiet der Landeskirche, erfolgt der Eintrag in die kirchlichen Register
am Ort, an dem die Pfarrerin, der Pfarrer oder die Personen gemäss § 32
Abs. 1 lit. c in der Landeskirche ihren Tätigkeitsschwerpunkt hat.
6 Abdankungen, die Pfarrerinnen, Pfarrer und Personen gemäss
§ 32 Abs. 1 lit. c an Personen vollzogen haben, die ihren Wohnsitz im
Gebiet der Landeskirche hatten, nicht Mitglied der Landeskirche waren
und keinen Bezug zur Kirchgemeinde am Wohnsitz aufwiesen, können in das kirchliche Register der Kirchgemeinde am Ort des Vollzugs
eingetragen werden.
Melde- und
§ 35 Mitteilungspflicht
1 Pfarrerinnen, Pfarrer und Personen gemäss § 32 Abs. 1 lit. c,
die eine gemäss § 32 eintragungspflichtige kirchliche Handlung vollziehen, melden diese unverzüglich der Kirchgemeinde am Eintragungsort der kirchlichen Handlung unter Mitteilung der Angaben gemäss
§§ 28–31.
2 Ist der Eintragungsort der kirchlichen Handlung nicht die Kirchgemeinde am Wohnsitz der Person, an der die kirchliche Handlung
vollzogen wurde, teilen Pfarrerinnen, Pfarrer und Personen gemäss
§ 32 Abs. 1 lit. c die gemäss § 32 eintragungspflichtige Handlung der
Kirchgemeinde am Wohnsitz dieser Person mit. Die Mitteilung beinhaltet mindestens Vornamen, Name, Geschlecht und Geburtsdatum
dieser Person sowie die kirchliche Handlung.
Berichtigungen,
Nachträge und
§ 36 Änderungen
1 Abgeschlossene Einträge dürfen in den kirchlichen Registern nicht überschrieben, gelöscht oder durchgestrichen werden. In den
Ausdrucken der kirchlichen Register und in den handschriftlich geführten Registern darf nicht radiert werden.
2 Die Berichtigung von fehlerhaften Registereinträgen, Nachträge zu
abgeschlossenen Registereinträgen und anderweitige Änderungen von
Registereinträgen erfolgen als Fussnote oder auf andere geeignete
Weise in den im Mitgliederregister geführten Registern sowie in den
Ausdrucken der kirchlichen Register und in den handschriftlich geführten Registern. Auf jedem Registerblatt ist hierfür Raum freizulassen.
3 Berichtigungen, Nachträge und Änderungen in den kirchlichen
Registern erfolgen von Amtes wegen oder auf Antrag einer betroffenen
Person.
Archiv- und Registerverordnung (ARVO) 181.44
§ 37 Rechtswirkung
1 Die in kirchlichen Registern eingetragenen kirchlichen
Handlungen gelten als richtig und rechtsgültig erfolgt, sofern nicht das
Gegenteil nachgewiesen werden kann.
2 Bei den gemäss § 25 Abs. 1 im Mitgliederregister geführten kirchlichen Registern ist die gemäss § 26 Abs. 1 ausgedruckte Fassung der
kirchlichen Register massgebend.
§ 38 Auszüge
1 Pfarrerinnen und Pfarrer bestätigen die Taufe auf einem
Taufschein, die Trauung auf einem Trauschein.
2 Im Übrigen erhalten Personen, die in einem kirchlichen Register
verzeichnet sind, auf Gesuch einen Auszug des sie betreffenden Registereintrags. Darüber hinaus werden Auszüge aus den kirchlichen Registern im Rahmen von § 5 ausgestellt.
3 Die Auszüge gemäss Abs. 1 und 2 werden kostenlos ausgestellt.
4 Die Gestaltung der Auszüge aus den kirchlichen Registern richtet
sich nach den Vorgaben des Kirchenrates.
§ 39 Archivierung
1 Die Ausdrucke der Registereinträge gemäss § 26 Abs. 1
verbleiben so lange in der Ruhenden Ablage, bis sie zu Registerbänden
gebunden sind.
2 Die gemäss § 25 Abs. 1 im Mitgliederregister geführten kirchlichen Regester und die Registerbände gemäss § 27 werden in das Pfarrarchiv übernommen. Sie werden im Pfarrarchiv unbefristet aufbewahrt.
3 Kirchliche Register, die in das Pfarrarchiv übernommen wurden,
dürfen für Berichtigungen, Nachträge und Änderungen gemäss § 36
Abs. 1 und 2 bearbeitet werden.
5. Abschnitt: Übergangsbestimmungen
§ 40 Registerführung im Mitgliederregister
1 Die kirchlichen Register werden spätestens zwei Jahre
nach Inkrafttreten dieser Verordnung ab Beginn des nächstfolgenden
Kalenderjahres gemäss § 25 Abs. 1 im Mitgliederregister geführt.
2 Die bisherigen kirchlichen Register werden auf den Zeitpunkt
gemäss Abs. 1 geschlossen, zu Registerbänden gebunden und in das
Pfarrarchiv übernommen.
181.44 Archiv- und Registerverordnung (ARVO)