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Verordnung über das Kirchgemeindearchiv, das Pfarrarchiv und die kirchlichen Register

Zürich · 181.44 · other

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Contents: 41 provisions
  1. § 1 Geltungsbereich
  2. § 2 Kirchgemeindeverbände
  3. § 3 Recht
  4. § 4 b. Informationsverwaltung
  5. § 5 c. Informationszugang
  6. § 6 Anbietepflicht
  7. § 7 und -führung
  8. § 8 Aufsicht
  9. § 9 Kirchgemeinden
  10. § 10 Kirchgemeinden
  11. § 11 Aktenplan
  12. § 12 Zuständigkeit
  13. § 13 Archivzugang
  14. § 14 Bestandteile
  15. § 15 Reglement
  16. § 16 Archivordnung
  17. § 17 Aktenplan
  18. § 18 Zuständigkeit
  19. § 19 b. Vakanzen
  20. § 20 Archivzugang
  21. § 21 Bestandteile
  22. § 22 Bestand
  23. § 23 Handlungen
  24. § 24 Registerführung
  25. § 25 b. Verfahren
  26. § 26 c. Ausdrucke
  27. § 27 d. Registerbände
  28. § 28 Registerinhalte
  29. § 29 b. Konfirmationsregister
  30. § 30 c. Trauregister
  31. § 31 d. Abdankungsregister
  32. § 32 Handlungen
  33. § 33 Eintragung
  34. § 34 b. Ausnahmen
  35. § 35 Mitteilungspflicht
  36. § 36 Änderungen
  37. § 37 Rechtswirkung
  38. § 38 Auszüge
  39. § 39 Archivierung
  40. § 40 Registerführung im Mitgliederregister
  41. § 41 Aktenplan

41 provisions

§ 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt: a. die Organisation und die Führung des Kirchgemeindearchivs sowie seine Bestandteile, b. die Organisation und die Führung des Pfarrarchivs sowie seine Bestandteile, c. die Führung, die Inhalte und die Gestaltung der kirchlichen Register. Kirchgemeinschaften und

§ 2 Kirchgemeindeverbände

1 Als Kirchgemeinden im Sinn dieser Verordnung gelten auch Kirchgemeinschaften gemäss Art. 178 Abs. 1 KO. 2 Auf Kirchgemeindeverbände sind §§ 3–8 und 12–15 sinngemäss anwendbar. Anwendbares

§ 3 Recht

Soweit diese Verordnung keine Regelung enthält, sind auf die Kirchgemeinde- und die Pfarrarchive die Bestimmungen des Archivgesetzes und der Archivverordnung subsidiär anwendbar.

§ 4 b. Informationsverwaltung

1 Soweit diese Verordnung keine Regelung enthält, richtet sich die Informationsverwaltung nach dem Gesetz über die Information und den Datenschutz3, nach der Verordnung über die Information und den Datenschutz4 sowie nach der Verordnung über die Informationsverwaltung und -sicherheit6. 2 Sie umfasst in zeitlicher Hinsicht die Phasen Laufende Ablage, Ruhende Ablage und Archiv. a. Archive 181.44 Archiv- und Registerverordnung (ARVO)

§ 5 c. Informationszugang

Die in den Kirchgemeindearchiven und in den Pfarrarchiven vorhandenen Informationen sind öffentlich zugänglich, soweit der Zugang nicht nach dem Gesetz über die Information und den Datenschutz sowie nach dem Archivgesetz5 zum Schutz vor unrechtmässiger Einsichtnahme eingeschränkt ist.

§ 6 Anbietepflicht

1 Informationen, die für die Aufgabenerfüllung der Kirchgemeinde oder des Pfarramtes nicht mehr benötigt werden und deren Aufbewahrungspflicht in der Ruhenden Ablage abgelaufen ist, werden dem Kirchgemeindearchiv oder dem Pfarrarchiv angeboten. 2 Bieten öffentliche Organe gemäss § 3 Abs. 1 des Gesetzes über die Information und den Datenschutz sowie das Pfarramt dem zuständigen Archiv Informationen zur Bewertung an, sind Pfarrerinnen, Pfarrer, Angestellte und Mitglieder der öffentlichen Organe, die einem Amts- oder Berufsgeheimnis gemäss Art. 320 und 321 des Schweizerischen Strafgesetzbuches8 sowie Art. 22 und 101 KO unterstehen, vom Amts- und Berufsgeheimnis entbunden. 3 Die gemäss §§ 12 Abs. 1 und 18 Abs. 2 zuständigen Personen bewerten die dem Archiv angebotenen Unterlagen gemäss den Richtlinien des Staatsarchivs. Sie protokollieren ihre Bewertungsentscheide. Archivorganisation

§ 7 und -führung

Die Kirchgemeinden und Pfarrämter organisieren und führen die Laufende und die Ruhende Ablage sowie ihr Archiv gemäss dieser Verordnung. Sie beachten die Vorgaben und Empfehlungen des Staatsarchivs und des Kirchenrates.

§ 8 Aufsicht

1 Die Bezirkskirchenpflegen visitieren und beaufsichtigen die Kirchgemeindearchive, die Pfarrarchive und die kirchlichen Register gemäss der Verordnung über die Aufsicht und die Visitation in den Kirchgemeinden. Sie informieren das Staatsarchiv in geeigneter Weise mindestens jährlich über das Ergebnis ihrer Visitationen. 2 Das Staatsarchiv übt die fachliche Aufsicht über die Kirchgemeindearchive und die Pfarrarchive aus. Zusammenschluss von

§ 9 Kirchgemeinden

1 Beim Zusammenschluss von Kirchgemeinden werden die Kirchgemeindearchive, die Pfarrarchive und die kirchlichen Register auf den Zeitpunkt des Zusammenschlusses geschlossen sowie das Kirchgemeindearchiv, das Pfarrarchiv und die kirchlichen Register unter dem Namen der zusammengeschlossenen Kirchgemeinde neu eröffnet. 2 Die geschlossenen Kirchgemeindearchive, Pfarrarchive und kirchlichen Register bilden getrennt zu haltende Bestandteile der neu eröffneten Archive. Archiv- und Registerverordnung (ARVO) 181.44 Aufteilung von

§ 10 Kirchgemeinden

1 Bei der Aufteilung einer Kirchgemeinde verbleiben deren Kirchgemeindearchiv, deren Pfarrarchiv und deren kirchliche Register bei einer der neuen Kirchgemeinden und werden von dieser fortgeführt. Können sich die beteiligen Kirchgemeinden nicht einigen, so entscheidet der Kirchenrat. 2 Das Kirchgemeindearchiv, das Pfarrarchiv und die kirchlichen Register der weiteren beteiligten Kirchgemeinden werden auf den Zeitpunkt der Aufteilung der Kirchgemeinde neu eröffnet. 3 Die Kirchenpflegen der weiteren beteiligten Kirchgemeinden und die von diesen bezeichneten Personen sowie die Pfarrerinnen und Pfarrer der weiteren beteiligten Kirchgemeinden können gemäss § 13 in die Archive und kirchlichen Register Einblick nehmen, die bei der Kirchgemeinde gemäss Abs. 1 verblieben sind. 2. Abschnitt: Kirchgemeindearchiv

§ 11 Aktenplan

1 Die Kirchenpflege verwendet für die Informationsverwaltung den vom Staatsarchiv zur Verfügung gestellten Aktenplan für evangelisch-reformierte Kirchgemeinden. 2 Sie ordnet die Laufende und die Ruhende Ablage sowie das Kirchgemeindearchiv nach dem Aktenplan gemäss Abs. 1. Ältere Bestände werden in der bestehenden Ordnung belassen.

§ 12 Zuständigkeit

1 Die Kirchenpflege bestimmt eine für die Informationsverwaltung der Kirchgemeinde verantwortliche Person. 2 Die Person gemäss Abs. 1 a. übt die Fachverantwortung für die drei Phasen der Informationsverwaltung gemäss § 4 Abs. 2 aus und ist insoweit gegenüber den Behörden sowie den Pfarrerinnen, Pfarrern und Angestellten der Kirchgemeinde weisungsberechtigt, b. ist für das Kirchgemeindearchiv verantwortlich, soweit nicht die Kirchenpflege aufgrund der Kirchgemeindeordnung und des übergeordneten Rechts zuständig ist, c. kann im Einvernehmen mit der Kirchenpflege Angestellte der Kirchgemeinde oder Dritte für die Führung des Kirchgemeindearchivs beiziehen, d. regelt und überwacht den Zugang zum Kirchgemeindearchiv. 3 Entfällt bei der Person gemäss Abs. 1 die Verantwortung für die Informationsverwaltung oder das Kirchgemeindearchiv, bestimmt die Kirchenpflege unverzüglich eine Nachfolge. 181.44 Archiv- und Registerverordnung (ARVO)

§ 13 Archivzugang

Der Zugang zum Kirchgemeindearchiv ist der Person gemäss § 12 Abs. 1 vorbehalten. Sie kann Behördenmitglieder und Mitarbeitende der Kirchgemeinde bezeichnen, die unbeaufsichtigt Zugang zum Kirchgemeindearchiv haben. Sie weist diese auf die Grundsätze der Bearbeitung von Personendaten und besonderen Personendaten sowie auf die gesetzlichen Schutzfristen hin.

§ 14 Bestandteile

Bestandteile des Kirchgemeindearchivs bilden insbesondere: a. die Kirchgemeindeordnung sowie die Gemeinde- und Behördenerlasse, b. die Protokolle der Kirchgemeindeversammlung oder des Kirchgemeindeparlaments, der Kirchenpflege, der Rechnungsprüfungskommission, des Gemeindekonvents und von Kommissionen, c. Budgets und Jahresrechnungen der Kirchgemeinde sowie Jahresrechnungen der Pfarramtskassen, d. Verträge und Leistungsvereinbarungen der Kirchgemeinde, e. wichtige strategische und organisatorische Unterlagen, f. Unterlagen und Pläne zu den kirchlichen Liegenschaften, g. Unterlagen zur Personalführung, zum Gemeindeaufbau und zum Gemeindeleben. h. ausgewählte Unterlagen zu religionspädagogischen Angeboten, zum Konfirmationsunterricht und zu Angeboten im Bereich der Erwachsenenbildung, i. ausgewählte Predigten und Unterlagen zu den Gottesdiensten, j. Unterlagen von historischem oder religiösem Wert.

§ 15 Reglement

1 Soweit erforderlich, erlässt die Kirchenpflege ein Reglement betreffend die Informationsverwaltung und die Archivführung. 2 Dieses regelt insbesondere die Zuständigkeiten und Abläufe bezüglich der Informationsverwaltung und des Kirchgemeindearchivs sowie die Bewirtschaftung von Informationen entlang der drei Phasen der Informationsverwaltung gemäss § 4 Abs. 2. 3. Abschnitt: Pfarrarchiv

§ 16 Archivordnung

Die Bestände des Pfarrarchivs und des Kirchgemeindearchivs sind getrennt zu halten. Archiv- und Registerverordnung (ARVO) 181.44

§ 17 Aktenplan

1 Das Pfarramt verwendet für die Informationsverwaltung den Aktenplan der Kirchgemeinde. 2 Es ordnet die Laufende und die Ruhende Ablage sowie das Pfarrarchiv nach dem Aktenplan der Kirchgemeinde.

§ 18 Zuständigkeit

1 Pfarrerinnen und Pfarrer führen die Laufende und die Ruhende Ablage für die bei ihnen vorhandenen Informationen nach den Weisungen der Person gemäss § 12 Abs. 1. 2 Der Pfarrkonvent bestimmt aus seiner Mitte eine gewählte Pfarrerin oder einen gewählten Pfarrer, die oder der für das Pfarrarchiv verantwortlich ist. In Kirchgemeinden mit nur einer gewählten Pfarrerin oder einem gewählten Pfarrer obliegt dieser oder diesem die Verantwortung für das Pfarrarchiv. 3 Die Pfarrerin oder der Pfarrer gemäss Abs. 2 a. ist gegenüber den weiteren Pfarrerinnen und Pfarrern in der Kirchgemeinde in Belangen des Pfarrarchivs weisungsberechtigt, unter Vorbehalt von § 12 Abs. 2 lit. a, b. kann im Einvernehmen mit der Kirchenpflege Angestellte der Kirchgemeinde oder Dritte für die Führung des Pfarrarchivs beiziehen, c. regelt und überwacht den Zugang zum Pfarrarchiv.

§ 19 b. Vakanzen

1 Sind in einer Kirchgemeinde keine gewählten Pfarrerinnen und Pfarrer tätig, ist die Kirchenpflege für das Pfarrarchiv verantwortlich, bis wieder eine gewählte Pfarrerin oder ein gewählter Pfarrer das Amt antritt. Die Kirchenpflege bezeichnet ein Mitglied aus ihrer Mitte als zuständig. 2 Sind in einer Kirchgemeinde zwei gewählte Pfarrerinnen und Pfarrer tätig und gibt die zuständige Pfarrerin oder der zuständige Pfarrer die Verantwortung für das Pfarrarchiv ab, übernimmt die andere Pfarrerin oder der andere Pfarrer die Verantwortung für das Pfarrarchiv. 3 Sind in einer Kirchgemeinde mehr als zwei gewählte Pfarrerinnen und Pfarrer tätig und gibt die zuständige Pfarrerin oder der zuständige Pfarrer die Verantwortung für das Pfarrarchiv ab, bestimmt der Pfarrkonvent aus seiner Mitte unverzüglich eine Nachfolge.

§ 20 Archivzugang

Der Zugang zum Pfarrarchiv ist der Pfarrerin oder dem Pfarrer gemäss § 18 Abs. 2 vorbehalten. Sie oder er kann Behördenmitglieder und Mitarbeitende der Kirchgemeinde bezeichnen, die unbeaufsichtigt Zugang zum Pfarrarchiv haben. Sie oder er weist diese auf die Grundsätze der Bearbeitung von Personendaten und besonderen Personendaten, auf die gesetzlichen Schutzfristen und auf das Berufsgeheimnis hin. a. Grundsatz 181.44 Archiv- und Registerverordnung (ARVO)

§ 21 Bestandteile

Bestandteile des Pfarrarchivs bilden insbesondere: a. die kirchlichen Register gemäss Art. 96 Abs. 2 lit. a KO sowie die zugehörigen Unterlagen, b. Personal- und Familienregister oder Kartotheken sowie wichtige Briefwechsel und Akten in pfarramtlichen Angelegenheiten, c. die Protokolle des Pfarrkonvents. 4. Abschnitt: Kirchliche Register

§ 22 Bestand

Die kirchlichen Register sind gemäss Art. 96 Abs. 2 lit. a KO: a. das Taufregister, b. das Konfirmationsregister, c. das Trauregister, d. das Abdankungsregister. Kirchliche

§ 23 Handlungen

Zu den kirchlichen Handlungen gemäss dieser Verordnung zählen: a. die Taufe, b. die Konfirmation, c. die Trauung, d. die Abdankung, e. die Segnung gemäss Art. 48 KO.

§ 24 Registerführung

1 Der Person, die gemäss §§ 18 und 19 für das Pfarrarchiv verantwortlich ist, obliegt die Verantwortung für die Führung der kirchlichen Register. Sie ist für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Einträge in den kirchlichen Registern besorgt. Sie ist bezüglich der Führung der kirchlichen Register weisungsberechtigt. 2 Die Person gemäss Abs. 1 kann für die Führung der kirchlichen Register im Einvernehmen mit der Kirchenpflege Angestellte der Kirchgemeinde beiziehen.

§ 25 b. Verfahren

1 Die kirchlichen Register werden im Mitgliederregister gemäss Art. 28 a Abs. 1 KO geführt. 2 Erfolgte kirchliche Handlungen werden fortlaufend und unverzüglich in die kirchlichen Register eingetragen. 3 Segnungen gemäss Art. 48 KO werden gesondert erfasst und bilden Teil des Taufregisters. a. Zuständigkeit Archiv- und Registerverordnung (ARVO) 181.44

§ 26 c. Ausdrucke

1 Die Einträge in die kirchlichen Register werden in der Regel alle drei Monate, mindestens aber am Ende des Kalenderjahres ausgedruckt. 2 Die Gestaltung der Ausdrucke richtet sich nach den Vorgaben des Kirchenrates.

§ 27 d. Registerbände

1 Die Ausdrucke gemäss § 26 Abs. 1 werden getrennt nach den kirchlichen Registern als Registerbände gebunden. 2 Die Ausdrucke mehrerer oder aller kirchlichen Register können ausnahmsweise zusammen in einem Registerband gebunden werden, wenn die Zahl der kirchlichen Handlungen in einer Kirchgemeinde gering ist. Ein solcher Registerband wird entsprechend gekennzeichnet. 3 Jeder Registerband enthält ein Personenverzeichnis und eine Statistik der betreffenden kirchlichen Handlungen pro Kalenderjahr.

§ 28 Registerinhalte

1 Das Taufregister beinhaltet folgende Angaben: a. Vornamen, Name, Geburtsdatum, Geschlecht, Wohnsitz und Kirchgemeinde am Wohnsitz der getauften Person, b. Kirchgemeinde und Datum der Taufe sowie Ort der Taufe innerhalb der Kirchgemeinde, c. Vornamen, Name, Ledigname, Geburtsdatum und Wohnsitz von Mutter und Vater beziehungsweise beider Elternteile der getauften Person, d. Vornamen, Name, Ledigname, Geburtsdatum und Wohnsitz der Patinnen und Paten, e. Vorname und Name der Pfarrerin, des Pfarrers oder der Person gemäss § 32 Abs. 1 lit. c, die oder der getauft hat, f. Taufspruch und Bibelstelle des Taufspruchs. 2 Bei Segnungen gemäss Art. 48 KO werden die Angaben gemäss Abs. 1 sinngemäss erfasst.

§ 29 b. Konfirmationsregister

Das Konfirmationsregister beinhaltet folgende Angaben: a. Vornamen, Name, Geburtsdatum, Geschlecht, Wohnsitz und Kirchgemeinde am Wohnsitz der konfirmierten Person, b. Kirchgemeinde und Datum der Konfirmation, Ort der Konfirmation innerhalb der Kirchgemeinde und Taufdatum, c. Vornamen, Name und Ledigname von Mutter und Vater beziehungsweise beider Elternteile der konfirmierten Person, d. Vorname und Name der Pfarrerin, des Pfarrers oder der Person gemäss § 32 Abs. 1 lit. c, die oder der konfirmiert hat, e. Konfirmationsspruch und Bibelstelle des Konfirmationsspruchs. a. Taufregister 181.44 Archiv- und Registerverordnung (ARVO)

§ 30 c. Trauregister

Das Trauregister beinhaltet folgende Angaben: a. Vornamen, Name, Ledigname, Geburtsdatum, Geschlecht, Wohnsitz und Kirchgemeinde am Wohnsitz beider Teile des Ehepaars, b. Datum und Ort der Ziviltrauung sowie Nummer des Ziviltrauscheins, c. Kirchgemeinde und Datum der Trauung sowie Ort der Trauung innerhalb der Kirchgemeinde, d. Vornamen, Name und Ledigname von Mutter und Vater beziehungsweise beider Elternteile des Ehepaars, e. Vorname und Name der Pfarrerin, des Pfarrers oder der Person gemäss § 32 Abs. 1 lit. c, die oder der getraut hat, f. Trauspruch und Bibelstelle des Trauspruchs.

§ 31 d. Abdankungsregister

Das Abdankungsregister beinhaltet folgende Angaben: a. Vornamen, Name, Ledigname, Geburtsdatum, Geschlecht, Todesdatum, Alter, letzter Wohnsitz und Kirchgemeinde am letzten Wohnsitz der verstorbenen Person, b. Kirchgemeinde und Datum der Abdankung sowie Ort der Abdankung innerhalb der Kirchgemeinde, c. Vorname und Name der Pfarrerin, des Pfarrers oder der Person gemäss § 32 Abs. 1 lit. c, die oder der die Abdankung gehalten hat. Eintragungspflichtige

§ 32 Handlungen

1 In die kirchlichen Register werden kirchliche Handlungen eingetragen, die vorgenommen wurden: a. von Pfarrerinnen und Pfarrern, die in einer Mitgliedskirche der Evangelisch-reformierten Kirche Schweiz ordiniert und zum Pfarramt in dieser Kirche zugelassen wurden, b. von Pfarrerinnen und Pfarrern, die, soweit von dieser Kirche vorgesehen, über die Ordination in einer evangelischen Kirche im Ausland verfügen, die Mitglied der Gemeinschaft Evangelischer Kirchen in Europa GEKE oder der Weltgemeinschaft Reformierter Kirchen WGRK ist, und zum Pfarramt in dieser Kirche zugelassen wurden, c. von einer nach Massgabe der Kirchenordnung zum Vollzug kirchlicher Handlungen berechtigten Personen. Archiv- und Registerverordnung (ARVO) 181.44 2 Von Pfarrerinnen, Pfarrern, Predigerinnen oder Predigern evangelischer Werke, Gemeinschaften, Migrationskirchen und Freikirchen vollzogene kirchliche Handlungen werden in die kirchlichen Register eingetragen, wenn die Person, an der die kirchliche Handlung vollzogen wurde, Mitglied der Landeskirche ist und dies wünscht. Bei Abdankungen erfolgt ein Eintrag im Abdankungsregister, wenn die verstorbene Person Mitglied der Landeskirche war und die Angehörigen dies wünschen. 3 Trauungen, die von evangelisch-reformierten Pfarrerinnen und Pfarrern zusammen mit einer oder einem Geistlichen einer anderen Religionsgemeinschaft vollzogen wurden, werden unabhängig vom Eintrag in ein Register der betreffenden Religionsgemeinschaft gemäss §§ 33 und 34 im Trauregister eingetragen. Ort der

§ 33 Eintragung

Taufen, Trauungen und Konfirmationen werden in der Kirchgemeinde am Ort des Vollzugs, Abdankungen in der Kirchgemeinde am letzten Wohnsitz der verstorbenen Person in die kirchlichen Register eingetragen.

§ 34 b. Ausnahmen

1 Taufen, Konfirmationen und Trauungen, die durch Pfarrämter in Institutionen, Pfarrämter mit gemischter Trägerschaft und Pfarrämter der Gesamtkirchlichen Dienste sowie in Einrichtungen gemäss § 5 Abs. 1 lit. b der Verordnung über die Seelsorge in Institutionen erfolgen, werden in die kirchlichen Register in der Kirchgemeinde am Wohnsitz der betreffenden Person eingetragen. 2 Besteht kein Wohnsitz ausserhalb einer Institution oder einer Einrichtung gemäss § 5 Abs. 1 lit. b der Verordnung über die Seelsorge in Institutionen oder in einer Kirchgemeinde der Landeskirche, werden kirchliche Handlungen in die Register der Kirchgemeinde eingetragen, auf deren Gebiet die Institution, die Einrichtung gemäss § 5 Abs. 1 lit. b der Verordnung über die Seelsorge in Institutionen, das Pfarramt mit gemischter Trägerschaft oder das Pfarramt der Gesamtkirchlichen Dienste liegt. 3 Das Pfarramt am Universitätsspital Zürich führt ein Taufregister. In dieses werden eingetragen: a. Taufen durch das Pfarramt am Universitätsspital Zürich, b. Taufen durch ein Pfarramt in einem Spital, sofern keine Eintragung gemäss Abs. 1 und 2 erfolgen kann. 4 Kirchlichen Handlungen, die Pfarrerinnen und Pfarrer einer Kirchgemeinschaft an Mitgliedern einer Kirchgemeinschaft vollzogen haben, werden in die kirchlichen Register der Kirchgemeinschaft eingetragen, der das betreffende Mitglied angehört. a. Grundsatz 181.44 Archiv- und Registerverordnung (ARVO) 5 Kirchliche Handlungen, die Pfarrerinnen, Pfarrer und Personen gemäss § 32 Abs. 1 lit. c ausserhalb der Landeskirche vollzogen haben und die nach dem dortigen Recht nicht in ein kirchliches Register eingetragen werden, können in die kirchlichen Register der Kirchgemeinde am Wohnsitz der Person eingetragen werden, an der die Handlung vollzogen wurde. Verfügt diese Person über keinen Wohnsitz im Gebiet der Landeskirche, erfolgt der Eintrag in die kirchlichen Register am Ort, an dem die Pfarrerin, der Pfarrer oder die Personen gemäss § 32 Abs. 1 lit. c in der Landeskirche ihren Tätigkeitsschwerpunkt hat. 6 Abdankungen, die Pfarrerinnen, Pfarrer und Personen gemäss § 32 Abs. 1 lit. c an Personen vollzogen haben, die ihren Wohnsitz im Gebiet der Landeskirche hatten, nicht Mitglied der Landeskirche waren und keinen Bezug zur Kirchgemeinde am Wohnsitz aufwiesen, können in das kirchliche Register der Kirchgemeinde am Ort des Vollzugs eingetragen werden. Melde- und

§ 35 Mitteilungspflicht

1 Pfarrerinnen, Pfarrer und Personen gemäss § 32 Abs. 1 lit. c, die eine gemäss § 32 eintragungspflichtige kirchliche Handlung vollziehen, melden diese unverzüglich der Kirchgemeinde am Eintragungsort der kirchlichen Handlung unter Mitteilung der Angaben gemäss §§ 28–31. 2 Ist der Eintragungsort der kirchlichen Handlung nicht die Kirchgemeinde am Wohnsitz der Person, an der die kirchliche Handlung vollzogen wurde, teilen Pfarrerinnen, Pfarrer und Personen gemäss § 32 Abs. 1 lit. c die gemäss § 32 eintragungspflichtige Handlung der Kirchgemeinde am Wohnsitz dieser Person mit. Die Mitteilung beinhaltet mindestens Vornamen, Name, Geschlecht und Geburtsdatum dieser Person sowie die kirchliche Handlung. Berichtigungen, Nachträge und

§ 36 Änderungen

1 Abgeschlossene Einträge dürfen in den kirchlichen Registern nicht überschrieben, gelöscht oder durchgestrichen werden. In den Ausdrucken der kirchlichen Register und in den handschriftlich geführten Registern darf nicht radiert werden. 2 Die Berichtigung von fehlerhaften Registereinträgen, Nachträge zu abgeschlossenen Registereinträgen und anderweitige Änderungen von Registereinträgen erfolgen als Fussnote oder auf andere geeignete Weise in den im Mitgliederregister geführten Registern sowie in den Ausdrucken der kirchlichen Register und in den handschriftlich geführten Registern. Auf jedem Registerblatt ist hierfür Raum freizulassen. 3 Berichtigungen, Nachträge und Änderungen in den kirchlichen Registern erfolgen von Amtes wegen oder auf Antrag einer betroffenen Person. Archiv- und Registerverordnung (ARVO) 181.44

§ 37 Rechtswirkung

1 Die in kirchlichen Registern eingetragenen kirchlichen Handlungen gelten als richtig und rechtsgültig erfolgt, sofern nicht das Gegenteil nachgewiesen werden kann. 2 Bei den gemäss § 25 Abs. 1 im Mitgliederregister geführten kirchlichen Registern ist die gemäss § 26 Abs. 1 ausgedruckte Fassung der kirchlichen Register massgebend.

§ 38 Auszüge

1 Pfarrerinnen und Pfarrer bestätigen die Taufe auf einem Taufschein, die Trauung auf einem Trauschein. 2 Im Übrigen erhalten Personen, die in einem kirchlichen Register verzeichnet sind, auf Gesuch einen Auszug des sie betreffenden Registereintrags. Darüber hinaus werden Auszüge aus den kirchlichen Registern im Rahmen von § 5 ausgestellt. 3 Die Auszüge gemäss Abs. 1 und 2 werden kostenlos ausgestellt. 4 Die Gestaltung der Auszüge aus den kirchlichen Registern richtet sich nach den Vorgaben des Kirchenrates.

§ 39 Archivierung

1 Die Ausdrucke der Registereinträge gemäss § 26 Abs. 1 verbleiben so lange in der Ruhenden Ablage, bis sie zu Registerbänden gebunden sind. 2 Die gemäss § 25 Abs. 1 im Mitgliederregister geführten kirchlichen Regester und die Registerbände gemäss § 27 werden in das Pfarrarchiv übernommen. Sie werden im Pfarrarchiv unbefristet aufbewahrt. 3 Kirchliche Register, die in das Pfarrarchiv übernommen wurden, dürfen für Berichtigungen, Nachträge und Änderungen gemäss § 36 Abs. 1 und 2 bearbeitet werden. 5. Abschnitt: Übergangsbestimmungen

§ 40 Registerführung im Mitgliederregister

1 Die kirchlichen Register werden spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung ab Beginn des nächstfolgenden Kalenderjahres gemäss § 25 Abs. 1 im Mitgliederregister geführt. 2 Die bisherigen kirchlichen Register werden auf den Zeitpunkt gemäss Abs. 1 geschlossen, zu Registerbänden gebunden und in das Pfarrarchiv übernommen. 181.44 Archiv- und Registerverordnung (ARVO)

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