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6 provisions
Art. 1 Grundlagen
1 Die Stiftung Alterswohnungen der Stadt Zürich (SAW) ist
eine öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit. Sitz der Stiftung ist Zürich.3
2 Für die Verbindlichkeiten der Stiftung haftet ausschliesslich das
Stiftungsvermögen.
Art. 2
1 Die Stiftung bezweckt die Bereitstellung und Vermietung
preisgünstiger Wohnungen an betagte Einwohnerinnen und Einwohner der Stadt Zürich, in erster Linie an wenig bemittelte Personen.
2 Die Stiftung bietet in ihren Alterssiedlungen soziale und pflegerische Dienstleistungen an.
3 Die Stiftung ist gemeinnützig und verfolgt keine Gewinnabsicht.4
Art. 3
1 Zur Erstellung und zum Betrieb von Alterswohnungen,
von Räumlichkeiten für soziale und pflegerische Dienstleistungen sowie von Räumen für die Verwaltung, den Betrieb und den
Unterhalt der Liegenschaften erwirbt die Stiftung Grundstücke,
selbständige und dauernde Baurechte an Grundstücken, bestehende Liegenschaften oder Miteigentumsanteile an Grundstücken (Stockwerkeigentum).
2 Die Stiftung kann Räumlichkeiten der erwähnten Art auch mieten.
3 Die Stiftung bietet vorwiegend Wohnungen an, die gemäss den
Vorschriften des subventionierten Alterswohnungsbaus erstellt
wurden.
1 Fassung gem. GRB vom 15. Dezember 2021; Inkrafttreten 1. Mai 2022
2 AS 42, 232.
3 Fassung gem. GRB vom 15. Dezember 2021; Inkrafttreten 1. Mai 2022
4 Fassung gem. GRB vom 15. Dezember 2021; Inkrafttreten 1. Mai 2022
Rechtsnatur
und Haftung
Zweck
Objekte
2Stiftung Alterswohnungen
Art. 4 der Stadt Zürich (SAW), Statuten845.200
1 Die von der Stiftung erworbenen oder selbst erstellten
Liegenschaften dürfen ihrem Zweck nicht entfremdet werden.
2 Eine Veräusserung von Grundstücken der Stiftung ist nur ausnahmsweise und mit Zustimmung des Stadtrats zulässig.5
3 Eine Nutzung, die ausserhalb des Stiftungszwecks liegt, kann
in Ausnahmefällen vom Stiftungsrat bewilligt werden, wenn
eine zweckkonforme Nutzung nachweislich nicht oder nur unter
grossen Schwierigkeiten möglich ist. Die Ausnahmebewilligungen sind in der Regel zu befristen. Der Stadtrat ist über derartige
Ausnahmen im Rahmen des jährlichen Geschäftsberichtes zu
informieren. Vorbehalten bleibt die gemäss den Subventionsbestimmungen erforderliche Zustimmung der zuständigen kantonalen und städtischen Instanzen.
Finanzen
Art. 56 1 Das Vermögen der Stiftung besteht aus:
a. dem Gründungsbeitrag von 1,595 Millionen Franken gemäss Gemeindebeschluss vom 1. Oktober 1950;
b. der Kapitalerhöhung von 60 Millionen Franken gemäss Gemeindebeschluss vom 21. Mai 2006;
c. der Kapitalerhöhung von 100 Millionen Franken gemäss
Gemeindebeschluss vom 24. November 2024;
d. weiteren Zuwendungen der Stadt, anderer öffentlich-rechtlicher Körperschaften oder Privater;
e. den aus diesen Kapitalien erworbenen Grundstücken sowie
den erstellten Wohnbauten.
2 Das Gründungskapital gemäss Abs. 1 lit. a und die Kapitalerhöhung gemäss Abs. 1 lit. b werden vollumfänglich erhalten.
3 Die Kapitalerhöhung gemäss Abs. 1 lit. c wird im Umfang von
80 Millionen Franken erhalten.
Art. 6
Die Stiftung ist berechtigt, zur Erstellung oder zum Erwerb ihrer Bauten und für Investitionen Darlehen aufzunehmen.
5 Fassung gem. GRB vom 15. Dezember 2021; Inkrafttreten 1. Mai 2022
6 Fassung gem. Gemeindebeschluss vom 24. November 2024; Inkrafttreten
1. September 2025 (STRB Nr. 2036/2025).
Zweckerhaltung
Stiftungsvermögen
Darlehen
3Stiftung Alterswohnungen
der Stadt Zürich (SAW), Statuten 845.200
Art. 77 1 Die Stiftung verbilligt die Mietzinse ihrer Wohnungen
soweit möglich durch den Bezug von Subventionen und zinsgünstigen Darlehen.
2 Die Mietzinse der Wohnungen werden nach dem Prinzip der
Kostenmiete im Sinne der Vorschriften der Wohnbauförderung
von Stadt und Kanton kalkuliert.
3 Es gelten die Mietzinsvorgaben der Wohnbauförderung, unter
Vorbehalt zwingender Mietzinsbestimmungen des OR8.
4 Die Vergütungen für soziale und pflegerische Dienstleistungen
sind grundsätzlich kostendeckend zu kalkulieren. Die Taxen sind
nach sozialen Grundsätzen festzulegen und möglichst mit den
Tarifen ähnlicher Sozialdienste zu koordinieren.
Vermietung
Art. 89 1 Die Vermietung von Wohnungen der Stiftung erfolgt an
EinzeIpersonen und Paare, die in der Lage sind, einen Haushalt
selbständig zu führen und folgende Voraussetzungen erfüllen:
f. Alter über 60 Jahre;
g. zivilrechtlicher Wohnsitz in der Stadt ununterbrochen seit
mindestens zwei Jahren;
h. Einkommens- und Vermögensverhältnisse innerhalb der
vom Kanton Zürich für die jeweilige Wohnungskategorie
festgelegten Höchstwerte gemäss den kantonalen Vorschriften.
2 Der Stiftungsrat kann in einem Vermietungsreglement bestimmen, dass ein auswärtiger Wohnsitz mit einer gleichzeitig bestehenden besonderen Beziehung zur Stadt an die Dauer des
zivilrechtlichen Wohnsitzes in Zürich angerechnet wird.10
3 Änderungen der einschlägigen kantonalen oder kommunalen
Bestimmungen betreffend Mindestalter und Dauer der Karenzfrist werden automatisch auch für die Stiftung wirksam.
4 Die Präsidentin oder der Präsident des Stiftungsrates kann
Ausnahmen von den Voraussetzungen gemäss Abs. 1 bewilligen, soweit dies mit den kantonalen und kommunalen Zweckerhaltungsvorschriften vereinbar ist.
7 Fassung gem. GRB vom 15. Dezember 2021; Inkrafttreten 1. Mai 2022
8 vom 30. März 1911, SR 220.
9 Fassung gem. GRB vom 15. Dezember 2021; Inkrafttreten 1. Mai 2022
10 Fassung gem. GRB vom 15. Dezember 2021; Inkrafttreten 1. Mai 2022
Mietzinskalkulation,
Kostenmiete
Vermietungen
4Stiftung Alterswohnungen
der Stadt Zürich (SAW), Statuten845.200
Art. 9 Organisation und Verwaltung der Stiftung
1 Oberstes Organ der Stiftung ist der Stiftungsrat. Ihm stehen alle Aufgaben zu, die nicht durch diese Statuten, aufgrund
von Beschlüssen der Stiftungsorgane oder durch übergeordnetes Recht ausdrücklich einem anderen Organ zugeordnet sind.
2 Der Stiftungsrat besteht aus sieben bis elf vom Stadtrat gewählten Mitgliedern inklusive Präsidentin oder Präsident, die
oder der vom Stadtrat bestimmt wird. Die Amtsdauer beträgt
vier Jahre und fällt mit derjenigen der vom Stadtrat nach den Erneuerungswahlen bestellten Gremien zusammen. Es sind in der
Regel nicht mehr als drei Amtsdauern zulässig. Bei der Zusammensetzung des Stiftungsrats wird darauf geachtet, dass Fachleute für verschiedene Aspekte der Stiftungstätigkeit vertreten
sind und eine ausgewogene Vertretung der Geschlechter und
unterschiedlicher Bevölkerungskreise gegeben ist.11
3 Der Stiftungsrat konstituiert sich mit Ausnahme des Amtes der
Präsidentin oder des Präsidenten selbst.
4 Der Stiftungsrat erlässt ein Organisationsreglement, mit dem
er seine Organisation, die Kompetenzen und Verfahrensfragen
regelt. Er kann darin die Bildung von Ausschüssen vorsehen
und diesen Geschäfte zur Erledigung in eigener Zuständigkeit
zuweisen. Die Direktorin oder der Direktor der Geschäftsstelle
nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen des Stiftungsrats teil und sorgt für die Protokollführung.12
Art. 1013 1 Die Geschäftsstelle vollzieht die Beschlüsse des Stiftungsrats und ist für den Betrieb der Einrichtungen und Dienstleistungen der Stiftung zuständig. Sie steht unter der Führung
einer Direktorin oder eines Direktors.
2 Die Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
der Stiftung sind öffentlich-rechtlich und richten sich nach dem
Personalrecht der Stadt14.
3 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Stiftung werden durch
den Stiftungsrat angestellt. Der Stiftungsrat kann diese Befugnis
mit Ausnahme der Anstellung der Direktorin oder des Direktors
an diese oder diesen delegieren.
11 Fassung gem. GRB vom 15. Dezember 2021; Inkrafttreten 1. Mai 2022
12 Fassung gem. GRB vom 15. Dezember 2021; Inkrafttreten 1. Mai 2022
13 Fassung gem. GRB vom 15. Dezember 2021; Inkrafttreten 1. Mai 2022
14 vom 6. Februar 2002, AS 177.100.
Stiftungsrat
Geschäftsstelle,
Arbeitsverhältnisse
5Stiftung Alterswohnungen
der Stadt Zürich (SAW), Statuten 845.200
4 Gegen personalrechtliche Anordnungen kann innert dreissig
Tagen nach Zustellung eine Neubeurteilung durch den Stiftungsrat verlangt werden, sofern dieser nicht selbst Anstellungsinstanz ist. Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz15.
Art. 1116 Zur Überwachung des Finanz- und Rechnungswesens
der Stiftung und der Jahresrechnungen bestellt der Stadtrat auf
Antrag des Stiftungsrats eine von diesem unabhängige Prüfstelle. Als Prüfstelle kann auch die Finanzkontrolle der Stadt bestimmt werden.
Art. 1217 1 Die Tätigkeit der Stiftung steht unter der Aufsicht des
Stadtrats und der Oberaufsicht des Gemeinderats.
2 Dem Stadtrat werden der Erlass des Organisations- und des
Vermietungsreglements zur Genehmigung eingereicht.
3 Budget, Jahresrechnung, Finanz- und Aufgabenplan und Geschäftsbericht der Stiftung werden dem Stadtrat zur Kenntnisnahme eingereicht. Der Stadtrat leitet diese Unterlagen dem Gemeinderat zur Kenntnisnahme weiter.
Schlussbestimmungen
Art. 1318 1 Statutenänderungen werden vom Gemeinderat auf
Antrag des Stadtrats beschlossen. Der Stiftungsrat wird eingeladen, sich zum Antrag des Stadtrats vorgängig zu äussern.
2 Der Stiftungsrat kann dem Stadtrat Vorschläge zu Statutenänderungen einreichen. Über deren Unterbreitung an den Gemeinderat entscheidet der Stadtrat.
Art. 14 Bei einer allfälligen Auflösung der Stiftung fällt das Stiftungsvermögen der Stadtgemeinde Zürich zu.
Art. 15 Diese Statuten ersetzen die Statuten der Stiftung «Wohnungsfürsorge für betagte Einwohner der Stadt Zürich» vom
28. Juni 1950 mit seitherigen Änderungen.19 Sie treten, vorbehältlich der Genehmigung des Gemeinderates, mit der Zustimmung der für die Stiftungsaufsicht zuständigen kantonalen Behörden20 in Kraft.
15 vom 24. Mai 1959, VRG, LS 175.2.
16 Fassung gem. GRB vom 15. Dezember 2021; Inkrafttreten 1. Mai 2022
17 Fassung gem. GRB vom 15. Dezember 2021; Inkrafttreten 1. Mai 2022
18 Fassung gem. GRB vom 15. Dezember 2021; Inkrafttreten 1. Mai 2022
19 BS 2, 63.
20 Genehmigt und in Kraft gesetzt vom Amt für berufliche Vorsorge des Kantons Zürich am 21. August 1996.
Prüfstelle
Aufsicht
Statutenänderungen
Auflösung der
Stiftung
Aufhebung
bisheriger
Bestimmungen