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V vom 26. Oktober 2010 über die berufliche Grundbildung Schreinerpraktikerin/Schreinerpraktiker mit Berufsattest (BA)

Liechtenstein · 412.014.066 · ordinance

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Contents: 23 provisions
  1. Art. 1 Berufsbezeichnung, Berufsbild und Schwerpunkte
  2. Art. 2 Dauer und Beginn
  3. Art. 3 Kompetenzen
  4. Art. 4 Fachkompetenz
  5. Art. 5 Methodenkompetenz
  6. Art. 6 Sozial- und Selbstkompetenz
  7. Art. 7
  8. Art. 8 Anteile der Lernorte
  9. Art. 9 Unterrichtssprache
  10. Art. 10 Bildungsplan
  11. Art. 11 Allgemeinbildung
  12. Art. 12 Fachliche Mindestanforderungen an Berufsbildnerinnen/Berufsbildner
  13. Art. 13 Höchstzahl der Lernenden
  14. Art. 14 Lerndokumentation im Betrieb
  15. Art. 15 Dokumentation der Leistungen in der schulisch organisierten Bildung
  16. Art. 16 Zulassung zu den Qualifikationsverfahren
  17. Art. 17 Gegenstand, Umfang und Durchführung des Qualifikationsverfahrens
  18. Art. 18 Bestehen
  19. Art. 19 Wiederholungen
  20. Art. 20 Spezialfälle
  21. Art. 21 Berufsattest
  22. Art. 22
  23. Art. 23 Inkrafttreten

23 provisions

Art. 1 Berufsbezeichnung, Berufsbild und Schwerpunkte

1) Die Berufsbezeichnung ist Schreinerpraktikerin/Schreinerpraktiker. 2) Schreinerpraktikerinnen/Schreinerpraktiker zeichnen sich insbesondere durch folgende Tätigkeiten und Haltungen aus: a) Sie führen in der Werkstatt oder auf dem Bau, im Team oder allein, einfache, in begrenzten Fachgebieten vorkommende Arbeiten aus. b) Sie kennen in ihrem Tätigkeitsgebiet die wichtigsten Materialien und deren Eigenschaften. c) Sie setzen in ihrem Tätigkeitsgebiet Werkzeuge, Handmaschinen und stationäre Standardmaschinen unter Berücksichtigung der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes fachgerecht ein. d) Sie verstehen einfache Fachzeichnungen, setzen diese um und führen einfache Montagearbeiten aus. e) Sie beachten branchenübliche Normen und Vorschriften sowie die ökologischen Grundsätze. 3) Innerhalb des Berufs der Schreinerpraktikerin/des Schreinerpraktikers gibt es folgende Schwerpunkte: a) Schreinerei; b) Fensterbau. 4) Der Schwerpunkt wird vor Beginn der beruflichen Grundbildung im Lehrvertrag festgehalten.

Art. 2 Dauer und Beginn

1) Die berufliche Grundbildung dauert zwei Jahre. 2) Zur beruflichen Grundbildung wird zugelassen, wer das 15. Altersjahr vollendet und die obligatorische Schulpflicht abgeschlossen hat. 3) Der Beginn der beruflichen Grundbildung richtet sich nach dem Schuljahr der zuständigen Berufsfachschule.

Art. 3 Kompetenzen

1) Die Ziele und Anforderungen der beruflichen Grundbildung werden in Form von Handlungskompetenzen nach den Art. 4 bis 6 beschrieben. 2) Sie gelten für alle Lernorte.

Art. 4 Fachkompetenz

Die Fachkompetenz umfasst Kenntnisse und Fähigkeiten in folgenden Bereichen: a) Arbeitssicherheit/Gefahrenquellen/Gesundheitsschutz; b) Materialien; c) Betriebsmittel; d) Montage/Lieferungen; e) Fachzeichnen; f) Berechnungen; g) Vorschriften/Normen; h) Umweltschutz/Ökologie; i) Arbeitsrecht/Administration.

Art. 5 Methodenkompetenz

Die Methodenkompetenz umfasst: a) Arbeitstechniken und Problemlösen; b) prozessorientiertes, vernetztes Denken und Handeln; c) Informations- und Kommunikationsstrategien; d) Lernstrategien/lebenslanges Lernen; e) betriebsgerechtes Verhalten.

Art. 6 Sozial- und Selbstkompetenz

Die Sozial- und Selbstkompetenz umfasst: a) eigenverantwortliches Handeln; b) Umgangsformen/Kommunikationsfähigkeit; c) Teamfähigkeit; d) qualitätsorientiertes Denken und Handeln; e) ökologisches Verhalten.

Art. 7

1) Die Anbieter der Bildung geben den Lernenden zu Beginn und während der Bildung Vorschriften und Empfehlungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz, insbesondere zur Gefahrenkommunikation (Gefahrensymbole, Piktogramme, Gebotszeichen) in diesen drei Bereichen, ab und erklären sie ihnen. 2) Diese Vorschriften und Empfehlungen werden an allen Lernorten vermittelt und in den Qualifikationsverfahren berücksichtigt. 3) Den Lernenden wird an allen Lernorten das Wissen über nachhaltige Entwicklung, insbesondere über den Ausgleich zwischen gesellschaftlichen, ökologischen und wirtschaftlichen Interessen, vermittelt. 4) Gemäss Art. 12 ArGV V können die Lernenden entsprechend ihrem Ausbildungsstand für die im Anhang zum Bildungsplan aufgeführten Arbeiten herangezogen werden. 5) Voraussetzung für einen Einsatz nach Abs. 4 ist, dass die Lernenden entsprechend den erhöhten Gefährdungen ausgebildet, angeleitet und überwacht werden; diese besonderen Vorkehrungen werden im Anhang zum Bildungsplan als begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes festgelegt.

Art. 8 Anteile der Lernorte

1) Die Bildung in beruflicher Praxis erfolgt über die ganze Dauer der beruflichen Grundbildung im Durchschnitt an vier Tagen pro Woche. 2) Die schulische Bildung im obligatorischen Unterricht umfasst 720 Lektionen. Davon entfallen auf: a) den berufskundlichen Unterricht: 400 Lektionen; b) den allgemein bildenden Unterricht: 240 Lektionen; c) den Sportunterricht: 80 Lektionen. 3) Die überbetrieblichen Kurse umfassen insgesamt 28 Tage zu acht Stunden. Im letzten Semester der beruflichen Grundbildung finden keine überbetrieblichen Kurse mehr statt.

Art. 9 Unterrichtssprache

Unterrichtssprache ist in der Regel die Landessprache.

Art. 10 Bildungsplan

1) Der von den verantwortlichen Organisationen der Arbeitswelt erarbeitete und vom Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (BBT) genehmigte Bildungsplan gilt in Liechtenstein als anerkannt. 2) Der Bildungsplan führt die Handlungskompetenzen nach den Art. 4 bis 6 wie folgt näher aus: a) Er begründet sie in ihrer Wichtigkeit für die berufliche Grundbildung. b) Er bestimmt, welches Verhalten in bestimmten Handlungssituationen am Arbeitsplatz erwartet wird. c) Er differenziert sie in konkrete Leistungsziele aus. d) Er bezieht sie konsistent auf die Qualifikationsverfahren und beschreibt deren System. 3) Der Bildungsplan legt überdies fest: a) die curriculare Gliederung der beruflichen Grundbildung; b) die Aufteilung der überbetrieblichen Kurse über die Dauer der Grundbildung und ihre Organisation; c) die Qualifikationsbereiche, die im Notenausweis nach Art. 21 Abs. 3 genannt werden und für die Wiederholungen nach Art. 19 zählen; d) die Vorschriften und Empfehlungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz. 4) Dem Bildungsplan angefügt ist die Liste der Unterlagen zur Umsetzung der beruflichen Grundbildung für Schreinerpraktikerinnen/Schreinerpraktiker mit Titel und Datum, Autorschaft und Bezugsquelle.

Art. 11 Allgemeinbildung

Für die Allgemeinbildung gilt die Verordnung über Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.

Art. 12 Fachliche Mindestanforderungen an Berufsbildnerinnen/Berufsbildner

Die fachlichen Mindestanforderungen an eine Berufsbildnerin/einen Berufsbildner erfüllt, wer über eine der folgenden Qualifikationen verfügt: a) einschlägiger Abschluss der höheren Berufsbildung auf der Tertiärstufe; b) Schreinerin/Schreiner mit Fähigkeitszeugnis und mindestens dreijähriger Berufspraxis.

Art. 13 Höchstzahl der Lernenden

1) In einem Betrieb, in dem eine entsprechend qualifizierte Berufsbildnerin/ein entsprechend qualifizierter Berufsbildner zu 100 % beschäftigt ist, darf eine lernende Person ausgebildet werden. 2) Mit jeder zusätzlichen Beschäftigung einer Fachkraft zu 100 % oder von zwei Fachkräften zu mindestens je 60 % darf eine weitere lernende Person im Betrieb ausgebildet werden. 3) Als Fachkraft gilt, wer über ein Fähigkeitszeugnis im Fachbereich der lernenden Person oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügt. 4) Tritt eine lernende Person in das letzte Jahr der beruflichen Grundbildung ein, so kann eine weitere lernende Person ihre Bildung beginnen. 5) In besonderen Fällen kann das Amt für Berufsbildung und Berufsberatung einem Betrieb, der seit mehreren Jahren Lernende mit überdurchschnittlichem Erfolg ausgebildet hat, die Überschreitung der Höchstzahl der Lernenden bewilligen.

Art. 14 Lerndokumentation im Betrieb

1) Die lernende Person führt eine Lerndokumentation in der sie die wesentlichen Arbeiten, die erworbenen Fähigkeiten und die Erfahrungen im Betrieb festhält. 2) Die Berufsbildnerin/der Berufsbildner hält den Ausbildungsstand in einem Bildungsbericht fest und bespricht diesen mindestens einmal pro Semester mit der lernenden Person.

Art. 15 Dokumentation der Leistungen in der schulisch organisierten Bildung

Die Anbieter der schulischen Bildung und die Anbieter schulisch organisierter Grundbildungen dokumentieren die Leistungen der Lernenden in den unterrichteten Bereichen und stellen ihnen am Ende jedes Semesters ein Zeugnis aus.

Art. 16 Zulassung zu den Qualifikationsverfahren

Zum Qualifikationsverfahren wird zugelassen, wer die berufliche Grundbildung erworben hat: a) nach den Bestimmungen dieser Verordnung; b) in einer dafür zugelassenen Bildungsinstitution; oder c) ausserhalb eines geregelten Bildungsganges und glaubhaft macht, den Anforderungen der Prüfung gewachsen zu sein.

Art. 17 Gegenstand, Umfang und Durchführung des Qualifikationsverfahrens

1) Im Qualifikationsverfahren ist nachzuweisen, dass die Kompetenzen nach den Art. 4 bis 6 erworben worden sind. 2) Im Qualifikationsverfahren werden die nachstehenden Qualifikationsbereiche wie folgt geprüft: a) Abschlussarbeit: Dieser Prüfungsteil findet im Laufe des vierten Semesters in der Regel im Betrieb statt und dauert 8 bis 16 Stunden. Die Lerndokumentation, die Unterlagen der überbetrieblichen Kurse und die Fachliteratur dürfen als Hilfsmittel verwendet werden. b) Erfahrungsnote überbetrieblicher Kurse: Die Note ist das Mittel aus der Summe dreier definierter und beurteilter überbetrieblicher Kurse. c) Erfahrungsnote aus dem berufskundlichen Unterricht: Es zählt die Erfahrungsnote der Berufsfachschule. Sie ist das Mittel aus der Summe aller Semesternoten der berufskundlichen Fächer. d) Allgemeinbildung: Dieser Qualifikationsbereich richtet sich nach der Verordnung über Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.

Art. 18 Bestehen

1) Das Qualifikationsverfahren ist bestanden, wenn: a) der Qualifikationsbereich "Abschlussarbeit" mit der Note 4 oder höher bewertet wird; und b) die Gesamtnote 4 oder höher erreicht wird. 2) Die Gesamtnote ist das auf eine Dezimalstelle gerundete Mittel aus der Summe der gewichteten Noten der einzelnen Qualifikationsbereiche. 3) Für die Berechnung der Gesamtnote zählen die Qualifikationsbereiche mit folgender Gewichtung: a) Abschlussarbeit: doppelt; b) Erfahrungsnote überbetrieblicher Kurse: einfach; c) Erfahrungsnote berufskundlicher Unterricht: einfach; d) Allgemeinbildung: einfach.

Art. 19 Wiederholungen

1) Wiederholungen von Qualifikationsverfahren sind höchstens zweimal möglich. Muss ein Qualifikationsbereich wiederholt werden, so ist er in seiner Gesamtheit zu wiederholen. 2) Wird das Qualifikationsverfahren ohne erneuten Besuch der Berufsfachschule bzw. der überbetrieblichen Kurse wiederholt, so werden die bisherigen Erfahrungsnoten beibehalten. 3) Wird der berufskundliche Unterricht während zwei Semestern wiederholt, so zählt die neue Erfahrungsnote. 4) Werden die überbetrieblichen Kurse während zwei Semestern wiederholt, so zählt die neue Erfahrungsnote der Kurse 5 und 7 oder die Note einer Ersatzprüfung.

Art. 20 Spezialfälle

Hat eine lernende Person die Vorbildung ausserhalb der geregelten beruflichen Grundbildung nach dieser Verordnung erworben, so werden statt der Erfahrungsnote aus dem berufskundlichen Unterricht und der Erfahrungsnote der überbetrieblichen Kurse je eine Ersatzprüfung abgelegt.

Art. 21 Berufsattest

1) Wer ein Qualifikationsverfahren erfolgreich durchlaufen hat, erhält ein Berufsattest. 2) Das Berufsattest berechtigt, den gesetzlich geschützten Titel "Schreinerpraktikerin BA"/"Schreinerpraktiker BA" zu führen. 3) Im Notenausweis werden die Gesamtnote und die Noten jedes Qualifikationsbereichs festgehalten.

Art. 22

Die Regierung kann eine Kommission bestimmen, der die Förderung der Berufsentwicklung und die Sicherstellung der Qualität der Grundbildung für Schreinerpraktikerinnen/Schreinerpraktiker obliegt.

Art. 23 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft. Fürstliche Regierung: gez. Dr. Klaus Tschütscher Fürstlicher Regierungschef

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