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Reglement über den Schulzahnarztdienst

Risch · 4.2-3 · communal act

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Contents: 11 provisions
  1. Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich
  2. Art. 2 <strong>*</strong> Zahnärztliche Untersuchung
  3. Art. 3 Verantwortlichkeit der Erziehungsberechtigten
  4. Art. 4 Freie Zahnarztwahl
  5. Art. 5 Behandlung während der Unterrichtszeit
  6. Art. 6 <strong>*</strong> Kostentragung für Zahnuntersuchung
  7. Art. 7 Kostentragung für die weiteren Massnahmen
  8. Art. 8 Beitragshöhe
  9. Art. 9 Kostenvoranschlag und Kostengutsprache <strong>*</strong>
  10. Art. 10 <strong>*</strong> &hellip;
  11. Art. 11 Übergangsbestimmung

11 provisions

Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich

1 Der gemeindliche Schulzahnarztdienst umfasst: a) * die zahnärztliche Untersuchung, darin eingeschlossen die einfache Zahnreinigung und Zahnfluoridierung b) konservierende und chirurgische Zahnbehandlung c) kieferorthopädische Behandlung 2 Die Massnahmen des Schulzahnarztdienstes nach diesem Reglement gelten für alle Kindergartenschülerinnen und ‑schüler sowie für alle schulpflichtigen Kinder und Jugendlichen, deren Erziehungsberechtigte zivilrechtlichen Wohnsitz in der Gemeinde haben.

Art. 2 <strong>*</strong> Zahnärztliche Untersuchung

1 Sämtliche Kinder und Jugendliche gemäss § 1 Abs. 2 dieses Reglements haben sich einmal pro Jahr einer zahnärztlichen Untersuchung zu unterziehen. 2 Die zahnärztliche Untersuchung umfasst die Befundaufnahme nach Massgabe des jeweils gültigen Schulzahnarztpflegetarifs der Schweizerischen Zahnärzte-Gesellschaft (SSO), die einfache Zahnreinigung (fünf Minuten) und Zahnfluoridierung. 3 Zu Beginn jedes Schuljahres fordert das Schulrektorat die Erziehungsberechtigten der pflichtigen Kinder und Jugendlichen auf, die zahnärztliche Untersuchung durchführen zu lassen. Es gibt hierfür ein entsprechendes Merkblatt und einen entsprechenden Gutschein.

Art. 3 Verantwortlichkeit der Erziehungsberechtigten

1 Die Erziehungsberechtigten tragen die Verantwortung dafür, dass ihre Kinder die mit der Schulzahnarztpflege verbundenen Pflichten erfüllen. 2 Die Erziehungsberechtigten haben insbesondere die notwendigen konservierenden und chirurgischen Zahnbehandlungen durchführen zu lassen. 3 Die Erziehungsberechtigten haben auf Begehren des Schulrektorats die Pflichterfüllung nachzuweisen.

Art. 4 Freie Zahnarztwahl

1 Mit den zahnärztlichen Massnahmen nach diesem Reglement kann jede Zahnärztin und jeder Zahnarzt beauftragt werden, welche oder welcher das eidgenössische Diplom besitzt. Diesen gleichgestellt sind Personen, denen aufgrund eines wissenschaftliches Befähigungsausweises eine kantonale Bewilligung zur Ausübung des zahnärztlichen Berufes erteilt worden ist.

Art. 5 Behandlung während der Unterrichtszeit

1 Zahnärztliche Untersuchungen und Behandlungen sollen nach Möglichkeit in die unterrichtsfreie Zeit fallen. Ist dies nicht möglich, haben die Lehrpersonen ihre Schülerinnen und Schüler für die erforderliche Zeit vom Unterricht freizustellen.

Art. 6 <strong>*</strong> Kostentragung für Zahnuntersuchung

1 Die Kosten für eine zahnärztliche Untersuchung pro Schuljahr, darin eingeschlossen die einfache Zahnreinigung und die Zahnfluoridierung, werden von der Gemeinde getragen. 2 Die Rechnungsstellung für das abgelaufene Schuljahr hat jeweils bis spätestens Ende September zu erfolgen. Ausserkantonale Zahnärztinnen und Zahnärzte stellen Rechnung nach Massgabe des in ihrem Kanton geltenden Tarifs. Sie dürfen dabei die für den Kanton Zug geltenden Ansätze nicht überschreiten. In der Verordnung sind nähere Angaben dazu. 3 Die Gemeinde übernimmt keine Kosten, welche durch unentschuldigtes Versäumen einer zahnärztlichen Untersuchung entstanden sind. Der Gemeinderat regelt die Details.

Art. 7 Kostentragung für die weiteren Massnahmen

1 Die Kosten für konservierende und für chirurgische Zahnbehandlungen sowie für kieferorthopädische Behandlungen sind von den Erziehungsberechtigten zu tragen. Der Gemeinderat regelt die Details. * 2 An diese Behandlungen leistet die Gemeinde Beiträge nach Massgabe der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der kostenpflichtigen Personen. Zu berücksichtigen sind dabei das steuerbare Einkommen und das Reinvermögen. Allfällige Leistungen Dritter werden vorgängig von den in Rechnung gestellten Behandlungskosten abgezogen. 3 Für Beitragsleistungen an kieferorthopädische Behandlungen gelten überdies die von der Direktion für Bildung und Kultur sowie der Gesundheitsdirektion erlassenen Vorschriften.

Art. 8 Beitragshöhe

1 Der Gemeinderat erlässt einen Tarif für die Bemessung der Beiträge nach § 7 Abs. 2 dieses Reglements. * 2 Der Beitrag nach Tarif kann herabgesetzt werden, wenn die Zahnbehandlung und deren Kosten Folge einer Verletzung der mit diesem Reglement verbundenen Pflichten oder einer ungenügenden Zahnpflege sind. 3 &hellip; *

Art. 9 Kostenvoranschlag und Kostengutsprache <strong>*</strong>

1 Erweist sich die Behandlung als notwendig und angemessen, kann das Schulrektorat auf Begehren der behandelnden Zahnärztin oder des behandelnden Zahnarztes hierfür subsidiäre Kostengutsprache erteilen. 2 Übernimmt die Gemeinde Risch gestützt auf eine subsidiäre Kostengutsprache die Kosten für zahnmedizinische Leistungen, geht die entsprechende Forderung mit allen Rechten auf sie über.

Art. 10 <strong>*</strong> &hellip;

&hellip;

Art. 11 Übergangsbestimmung

1 Für zahnärztliche Untersuchungen und Behandlungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Reglements vorgenommen worden sind, gilt das bisherige Recht.

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