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37 provisions
§ 1 Regelungsbereich
1 Der Fachbereich Zahnmedizin der Medizinischen Fakultät
der Universität Zürich (MeF) ist als Zentrum für Zahnmedizin (ZZM)
organisiert.
2 Diese Verordnung regelt die Organisation und die Aufgaben des
ZZM und seiner Organe.
3 Die Geschäftsordnung ZZM führt die Bestimmungen dieser Verordnung weiter aus.
§ 2 Gliederung
1 Das ZZM gliedert sich in klinische und nicht klinische wissenschaftliche Organisationseinheiten.
2 Die Zentralen Dienste umfassen den Bereich Finanzen und Administration und erfüllen weitere zentrale Aufgaben.11
§ 3 Aufgaben
1 Das ZZM hat die folgenden Aufgaben auf den Gebieten der
Zahnmedizin und der enoralen Medizin:
a. klinische und nicht klinische Forschung, Lehre und Nachwuchsförderung,
b. wissenschaftliche und praktische Ausbildung von Studierenden,
c. Weiterbildung und Fortbildung von Zahnärztinnen und Zahnärzten,
d. Erbringung von Dienstleistungen.
2 Es betreibt zur Erfüllung seiner Aufgaben eine Poliklinik.
3 Es verfügt über ein elektronisches Klinikinformationssystem.
415.437 V-ZZM
2. Abschnitt: Organisation
A. Organe
§ 4 Aufsichtsorgan
Der Zentrumsrat ist das unmittelbare Aufsichtsorgan des ZZM.
Er ist ein Organ der MeF.
Organe des
§ 5 ZZM
1 Das ZZM verfügt über folgende Organe:
a. Zentrumsversammlung,
b. Direktion ZZM,
c. Zentrumsleitung.
2 Dazu kommen die ständigen Kommissionen des ZZM.
B. Zentrumsrat
Zusammensetzung und
Stellvertretung
§ 6.11 1 Der Zentrumsrat setzt sich zusammen aus der Dekanin oder
dem Dekan der MeF, einer weiteren Vertretung aus dem Fakultätsvorstand der MeF, einer Vertretung der Direktion Finanzen der UZH
sowie mindestens einer oder einem, von der Universitätsleitung eingesetzten Expertin oder Experten aus dem Bereich Klinikbetrieb oder
Zahnmedizin.
2 Ist die Dekanin oder der Dekan der MeF Professorin oder Professor
am ZZM, nimmt die stellvertretende Dekanin oder der stellvertretende
Dekan an ihrer oder seiner Stelle Einsitz im Zentrumsrat.
3 Die Stellvertretungen der Mitglieder werden im Rahmen der geltenden organisationsrechtlichen Vorgaben gewährleistet.
4 Die Dekanin oder der Dekan der MeF führt den Vorsitz im Zentrumsrat.
5 Die Mitglieder der Direktion ZZM nehmen mit beratender Stimme
an den Sitzungen des Zentrumsrates teil.
6 Der Zentrumsrat kann sachverständige Personen als ständige Gäste
oder für einzelne Geschäfte mit beratender Stimme beiziehen.
§ 7 Aufgaben
Der Zentrumsrat hat als strategisches Aufsichtsorgan der MeF
insbesondere folgende Aufgaben11:
a.11 die Aufsicht über die strategische und finanzielle Führung des
ZZM, namentlich die Einhaltung der geltenden Finanz-, Governance- und Kontrollvorgaben,
b. Aufsicht über die Ausübung der privatzahnärztlichen Tätigkeiten
am ZZM,
V-ZZM 415.437
c. Genehmigung der Geschäftsordnung ZZM,
d. Rekrutierung und Anstellung der Finanzdirektorin oder des
Finanzdirektors ZZM.
C. Zentrumsversammlung
§ 8 Zusammensetzung
1 Die Zentrumsversammlung setzt sich zusammen aus den
ordentlichen und ausserordentlichen Professorinnen und Professoren,
den Assistenzprofessorinnen und -professoren mit und ohne Anspruch
auf Prüfung einer unbefristeten Anstellung sowie den Förderungsprofessorinnen und -professoren des ZZM.
2 Dazu kommen je zwei Delegierte aller Stände der Universität Zürich.
3 Die Zahnärztliche Direktorin oder der Zahnärztliche Direktor hat
den Vorsitz.
4 Die Titularprofessorinnen und die Titularprofessoren, die hauptberuflich am ZZM angestellt sind, sowie die Finanzdirektorin oder der
Finanzdirektor ZZM und die Vorsitzenden der ständigen Kommissionen
des ZZM nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen der Zentrumsversammlung teil.
5 Die Zentrumsversammlung kann für einzelne Geschäfte weitere
Personen mit beratender Stimme beiziehen.
§ 9 Aufgaben
1 Die Zentrumsversammlung ist zuständig für:
a. die Vorbereitung und Antragstellung an das gemäss Organisationsreglement der Medizinischen Fakultät der Universität Zürich (OrgR
MeF)6 zuständige Fakultätsorgan in Bezug auf:
1. die Erstellung von Konzepten zur langfristigen Entwicklung des
Fachbereichs Zahnmedizin und des ZZM, insbesondere zur Lehrstuhlplanung,
2. die Einrichtung und Besetzung von Gastprofessuren.
b. die Einreichung von Stellungnahmen an die Fakultätsversammlung
zuhanden der Universitätsleitung in Bezug auf:
1. die Genehmigung der Umbenennung von Kliniken und ihnen
gleichgestellten Instituten,
2. die Schaffung, Umwandlung und Aufhebung von Kliniken und
ihnen gleichgestellten Instituten sowie weiteren Organisationseinheiten des ZZM.
415.437 V-ZZM
2 Sie kann auf dem Dienstweg
a. Vorschläge für die Ernennung der Zahnärztlichen Direktorin oder
des Zahnärztlichen Direktors zuhanden der Universitätsleitung einreichen,
b. zum Erlass, zur Änderung oder zur Aufhebung dieser Verordnung
zuhanden der Universitätsleitung Stellung nehmen.
3 Sie ist abschliessend zuständig für:
a. die Zustimmung zu Förderungsprofessuren am ZZM,
b. die Verabschiedung der Lehr- und Semesterplanung,
c. die Wahl der Mitglieder der ständigen und nicht ständigen Kommissionen des ZZM, soweit nicht ein anderes Wahlorgan gemäss
Reglement für die Wahl der Delegierten der Stände in die Organe
und weitere Gremien der Universität Zürich4 für die Wahl der Standesdelegierten zuständig ist.
D. Direktion ZZM
§ 10 Zusammensetzung
1 Die Direktion ZZM setzt sich zusammen aus der Zahnärztlichen Direktorin oder dem Zahnärztlichen Direktor und der Finanzdirektorin oder dem Finanzdirektor ZZM.
2 Die Zahnärztliche Direktorin oder der Zahnärztliche Direktor gehört der Professorenschaft gemäss § 8 Abs. 1 an.
3 Die Amtsdauer der Zahnärztlichen Direktorin oder des Zahnärztlichen Direktors beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist möglich.
4 Die Stelle der Finanzdirektorin oder des Finanzdirektors ZZM
entspricht einer Vollzeitstelle und ist öffentlich auszuschreiben.
§ 11 Aufgaben
1 Die Direktion ZZM führt das ZZM unter Einbezug der
Zentrumsleitung.
2 Sie ist, nach Prüfung durch den Zentrumsrat, zuständig für die Antragstellung an das gemäss OrgR MeF zuständige Fakultätsorgan in
Bezug auf:
a. die Entwicklungs- und Finanzplanung,
b. das konsolidierte Zentrumsbudget,
c. Räume und Infrastruktur,
d. den Erlass der Gebührenverordnung für das Zentrum für Zahnmedizin der Universität Zürich7 zuhanden der Universitätsleitung.
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3 Die Direktion ZZM ist verantwortlich für:
a. die Vorbereitung der Geschäfte der Zentrumsleitung,
b. die Allokation der Finanz- und Stellenbudgets auf die Kliniken und
weiteren Organisationseinheiten im Rahmen der universitären Vorgaben,
c. Dienstanweisungen im Rahmen der personalrechtlichen Grundlagen
bei Bedarf,
d. die regelmässige Berichterstattung an den Zentrumsrat und die Zentrumsversammlung über wichtige Angelegenheiten, insbesondere
über den Einsatz und die Verteilung der Ressourcen des ZZM.
4 Sie ist für alle Angelegenheiten des ZZM zuständig, die keinem
anderen Organ übertragen sind.
5 Die Mitglieder der Direktion ZZM sind gleichberechtigte Vorsitzende der Zentrumsleitung. Sie können sich gegenseitig vertreten, sofern der Gegenstand der jeweiligen Geschäfte dies zulässt.
Zahnärztliche
Direktorin oder
Zahnärztlicher
§ 12 Direktor
1 Der Zahnärztlichen Direktorin oder dem Zahnärztlichen
Direktor obliegt die zahnmedizinische und klinische Gesamtleitung des
ZZM.
2 Sie oder er hat insbesondere die folgenden Aufgaben:
a. Führungsverantwortung gegenüber den Professorinnen und Professoren im Rahmen der universitären Vorgaben,
b. Verantwortung für die Qualitätssicherung und -entwicklung der Forschung und Lehre am ZZM.
b. Freistellung
und weitere
§ 13 Rahmenbedingungen
1 Während der Ausübung der Funktion als Zahnärztliche
Direktorin oder Zahnärztlicher Direktor wird sie oder er in angemessenem Rahmen von Verpflichtungen in Forschung und Lehre freigestellt.
Zuständig ist die Dekanin oder der Dekan der MeF.
2 Die Ausübung einer privatärztlichen Tätigkeit am ZZM darf den
Interessen der Universität Zürich, die sich aus der Funktion der Zahnärztlichen Direktorin oder des Zahnärztlichen Direktors ergeben, nicht
entgegenstehen.
Finanzdirektorin oder
Finanzdirektor
§ 14 ZZM
1 Der Finanzdirektorin oder dem Finanzdirektor ZZM obliegt die finanzielle Führung des ZZM.
2 Sie oder er führt den zentralen Bereich Finanzen und Administration gemäss § 2 Abs. 2 und gewährleistet die Zusammenarbeit mit
den Zentralen Diensten der Universität Zürich.
3 Sie oder er hat umfassende Einsicht in die finanziellen Unterlagen
aller Kliniken, Bereiche und Privatpraxen am ZZM. Sie oder er entscheidet über die Ausgestaltung des Controllings.
a. Funktion
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E. Zentrumsleitung
§ 15 Zusammensetzung
1 Die Zentrumsleitung besteht aus den Mitgliedern der Direktion ZZM als Vorsitzende sowie von Amtes wegen aus den Direktorinnen und Direktoren der Kliniken und Institute am ZZM.
2 Sie kann weitere sachverständige Personen als Gäste mit beratender Stimme zu ihren Sitzungen einladen.
§ 16 Aufgaben
1 Der Zentrumsleitung obliegt die Verantwortung für Organisations- und Koordinationsaufgaben innerhalb des ZZM.
2 Die Zentrumsleitung erlässt die Geschäftsordnung ZZM. Diese
unterliegt der Genehmigung durch den Zentrumsrat.
3 Sie ist verantwortlich für:
a. die nachhaltige Führung und Entwicklung des ZZM,
b. die Koordination der Verteilung und Bewirtschaftung der zugewiesenen Ressourcen an die Organisationseinheiten innerhalb des
Zentrums,
c. die Sicherstellung des Lehrbetriebs und der Prüfungen,
d. die Koordination der Forschung am ZZM,
e. die Koordination des Klinikbetriebs.
3. Abschnitt: Verfahrensvorschriften
A. Sitzungen
Ordentliche
§ 17 Sitzungen
1 Der Zentrumsrat tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen.
2 Die Zentrumsversammlung tritt in der Regel zweimal im Semester zusammen.
3 Die Direktion ZZM stimmt sich in ihrer Arbeit regelmässig ab.
4 Die Zentrumsleitung tritt mindestens einmal im Monat zusammen.
5 Die Klinik- und Institutsleitenden legen den Sitzungskalender für
ihre Einheiten nach Bedarf selbst fest.
Ausserordentliche
§ 18 Sitzungen
1 Ausserordentliche Sitzungen des Zentrumsrates werden
durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden nach Bedarf oder auf
Begehren eines Mitglieds des Zentrumsrates einberufen.
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2 Ausserordentliche Sitzungen der Zentrumsversammlung werden
durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden nach Bedarf oder auf
Begehren von mindestens einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder der Zentrumsversammlung einberufen.
3 Ausserordentliche Sitzungen der Zentrumsleitung werden durch
die Vorsitzenden nach Bedarf oder auf Begehren von mindestens zwei
Mitgliedern der Zentrumsleitung einberufen.
§ 19 Teilnahmepflicht
Die Teilnahme an den Sitzungen des Zentrumsrates, der Zentrumsversammlung und der Zentrumsleitung ist Amtspflicht.
§ 20 Einberufung
1 Einladungen und Traktandenlisten für die Sitzungen des
Zentrumsrates, der Zentrumsversammlung, der Zentrumsleitung und der
Kommissionen sind spätestens sechs Tage vor dem Sitzungsdatum zu
versenden.
2 Die Sitzungsdaten werden nach Möglichkeit jeweils zwei Semester im Voraus bekannt gemacht.
§ 21 Traktanden
1 Anträge auf Behandlung eines Traktandums sind der oder
dem Vorsitzenden bis spätestens zehn Tage vor Sitzungsbeginn schriftlich einzureichen.
2 Nicht traktandierte Geschäfte können bei Beginn der Sitzung in
die Traktandenliste aufgenommen werden. Dafür erforderlich ist für
a. den Zentrumsrat und die Zentrumsleitung: ein einstimmiger Beschluss,
b. die Zentrumsversammlung: die Anwesenheit von drei Vierteln der
stimmberechtigten Mitglieder und ein Beschluss von mindestens drei
Vierteln der Anwesenden.
§ 22 Protokoll
1 Über die Sitzungen des Zentrumsrates, der Zentrumsversammlung, der Zentrumsleitung und der Kommissionen wird ein Protokoll geführt.
2 Es ist an der nächsten Sitzung zur Genehmigung vorzulegen.
B. Abstimmungen und Wahlen
§ 23 Beschlussfähigkeit
1 Der Zentrumsrat ist beschlussfähig, wenn vier seiner Mitglieder anwesend sind.
2 Die Zentrumsversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens
die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.
3 Die Zentrumsleitung ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Sie beschliesst mit einfacher Mehrheit.
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§ 24 Abstimmungen
1 Der Zentrumsrat, die Zentrumsversammlung, die Zentrumsleitung und die Kommissionen beschliessen mit einfacher Mehrheit der
abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit in der Zentrumsversammlung und der Zentrumsleitung hat die Zahnärztliche Direktorin oder
der Zahnärztliche Direktor den Stichentscheid.
2 Ist in der Zentrumsversammlung die Anzahl der Professorinnen
und Professoren im Sinne von § 8 Abs. 1 kleiner oder gleich der Anzahl
der Delegierten im Sinne von § 8 Abs. 2, wird bei einer Abstimmung
zusätzlich die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen
der Professorinnen und Professoren benötigt.
§ 25 Wahlen
1 Wahlen oder Wahlanträge der Zentrumsversammlung bedürfen des absoluten Mehrs der abgegebenen gültigen Stimmen.
2 Ist die Anzahl der Professorinnen und Professoren gemäss § 8 Abs.1
kleiner oder gleich der Anzahl der Delegierten gemäss § 8 Abs. 2, bedarf die Wahl zusätzlich des absoluten Mehrs der abgegebenen gültigen Stimmen der Professorinnen und Professoren.
3 Wird im zweiten Wahlgang das absolute Mehr nicht erreicht, genügt im dritten Wahlgang das relative Mehr der abgegebenen Stimmen.
4. Abschnitt: Privatärztliche Tätigkeit am ZZM
Bewilligungspflicht
§ 26 und -umfang
1 Die Universitätsleitung kann gemäss § 62 der Personalverordnung der Universität Zürich vom 29. September 2014 (PVO-UZH)5
Professorinnen und Professoren, leitenden Ärztinnen und Ärzten, Oberärztinnen und Oberärzten, Oberassistentinnen und Oberassistenten
sowie wissenschaftlichen Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleitern
die Bewilligung erteilen, Patientinnen und Patienten auf eigene Rechnung und in eigener Verantwortung privatärztlich zu behandeln.
2 Es werden höchstens 40 Bewilligungen erteilt.
3 Die Bewilligung setzt einen Beschäftigungsgrad von mindestens
80% voraus. Bei einem Vollpensum darf die privatärztliche Tätigkeit
nicht mehr als im Jahresmittel einen Tag pro Kalenderwoche überschreiten (§ 56 Abs. 1 lit. e PVO-UZH).
4 Die bewilligte privatärztliche Tätigkeit beschränkt sich in der Regel
auf das Spezialgebiet der zugehörigen Klinik.
5 Die Bewilligung gilt nur für persönliche Verrichtungen der Bewilligungsinhaberin und des Bewilligungsinhabers. Bei deren oder dessen
Abwesenheit kann eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter die Privatpatientinnen und Privatpatienten vorübergehend behandeln.
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6 Weitere Einzelheiten, insbesondere die Auflage zur Reduktion des
Beschäftigungsgrades, können in der Bewilligung geregelt werden.
Ausübung
§ 27 und Aufsicht
1 Die Ausübung der privatärztlichen Tätigkeit darf die gemäss
Anstellung zu erbringenden Arbeitsleistungen der Bewilligungsinhaberin
oder des Bewilligungsinhabers nicht beeinträchtigen.
2 Die Klinikdirektorinnen und Klinikdirektoren sorgen in ihrer Organisationseinheit für die Einhaltung der rechtmässigen Ausübung der Bewilligung.
3 Sie melden auftretende Unregelmässigkeiten der Direktion ZZM.
Andere Angestellte des ärztlichen Personals sind zu einer entsprechenden Meldung berechtigt.
4 Jede Zuweisung einer Patientin oder eines Patienten an eine Privatpraxis am ZZM erfordert einen nachvollziehbar dokumentierten Zuweisungsweg.
5 Die Universitätsleitung erlässt Ausführungsbestimmungen zur privatärztlichen Tätigkeit am ZZM.
§ 28 Bewilligungsverfahren
1 Das Gesuch um Bewilligung zur Führung einer Privatpraxis
am ZZM ist bei der Direktion ZZM einzureichen.
2 Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller hat eine Berufsausübungsbewilligung der Gesundheitsdirektion sowie eine Berufshaftpflichtversicherung nach Massgabe des Bundesgesetzes über die universitären Medizinalberufe9 vorzuweisen.
3 Die Direktion ZZM erstellt eine wirtschaftliche und betriebliche
Folgeabschätzung der privatärztlichen Tätigkeit an der betroffenen Organisationseinheit und nimmt zuhanden des Zentrumsrates Stellung zum
Gesuch. Sie berücksichtigt dabei auch die Auswirkungen auf Forschung
und Lehre.
4 Der Zentrumsrat prüft die Unterlagen und stellt der Universitätsleitung Antrag auf Bewilligung oder Nichtbewilligung des Gesuchs.
5 Die Bewilligung wird in der Regel für die Dauer der Anstellung
erteilt und kann aus besonderen Gründen widerrufen werden. Abs. 3
und 4 gelten sinngemäss.
§ 29 Honorarabgabe
1 Die Bewilligungsinhaberinnen und Bewilligungsinhaber
entrichten dem Zentrum für die Nutzung von Infrastruktur, Material
und Personal im Rahmen der privatärztlichen Tätigkeit eine Honorarabgabe.
2 Entschädigungen für honorarberechtigte Konsilien sowie Berichte,
Zeugnisse und Gutachten über Privatpatientinnen und Privatpatienten
werden zu den Gesamteinnahmen aus der privatärztlichen Tätigkeit
hinzugezählt.
a. allgemeine
Bestimmungen
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§§ 30 und 31.12
5. Abschnitt: Aufklärung und Information
Aufklärung
§ 32 und Information
1 Die behandelnden Personen klären im Rahmen ihrer Verantwortlichkeit Patientinnen und Patienten rechtzeitig, angemessen und
in verständlicher Form über die Vor- und Nachteile sowie die Risiken
der zahnmedizinischen Behandlung und möglicher Alternativen auf.
Sie beantworten Fragen zum Gesundheitszustand und dessen voraussichtlicher Entwicklung.
2 Die Aufklärung umfasst auch die von ihnen persönlich zu übernehmenden voraussichtlichen Kosten der Behandlung sowie die Zuweisung in eine Privatpraxis am ZZM.
3 Soweit die urteilsfähigen Patientinnen und Patienten zustimmen,
erfolgt die Aufklärung auch gegenüber der gesetzlichen Vertretung bei
a. minderjährigen Patientinnen und Patienten,
b. Patientinnen und Patienten, die mit Bezug auf Fragen der medizinischen Behandlung unter Beistandschaft stehen.
b. gegenüber
§ 33 Drittpersonen
1 Informationen an Dritte über Patientinnen und Patienten
dürfen nur mit deren Einverständnis erteilt werden.
2 Das Einverständnis für Informationen über den Gesundheitszustand an die gesetzliche Vertretung, die Bezugspersonen sowie die
vorbehandelnde Zahnärztin oder den vorbehandelnden Zahnarzt wird
vermutet, soweit die Patientin oder der Patient sich nicht dagegen ausgesprochen hat.
3 Informationen aufgrund gesetzlicher Meldepflichten und -rechte
oder einer Entbindung vom Amts- und Berufsgeheimnis gemäss Art. 320
und 321 StGB8 bleiben vorbehalten.
c. gegenüber
weiteren
§ 34 Behandlungspersonen
Vor- und nachbehandelnde Zahnärztinnen und Zahnärzte
sowie andere weiterbehandelnde Personen werden über den Gesundheitszustand und die weiteren erforderlichen Massnahmen rechtzeitig
orientiert, sofern sich die Patientin oder der Patient nicht dagegen ausspricht.
Weiterverwendung von
gesundheitsbezogenen Personendaten und
biologischem
Material für die
§ 35 Forschung
1 Für die Weiterverwendung von gesundheitsbezogenen Daten oder biologischem Material ist ein vorgängiger Forschungskonsent
mit Aufklärungsblatt und schriftlicher Einwilligungserklärung der Patientin oder des Patienten erforderlich.
a. gegenüber
der Patientin
oder dem
Patienten
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2 Die hierfür erforderlichen Dokumente müssen den geltenden Standards der Schweizerischen Ethikkommission für die Forschung am Menschen entsprechen.
6. Abschnitt: Patientendokumentation
Inhalt und Art
§ 36 der Patientendokumentation
1 Über jede Patientin und jeden Patienten wird eine laufend
nachzuführende Patientendokumentation über die Aufklärung und Behandlung angelegt. Als Behandlung gelten insbesondere Untersuchungen, Diagnosen, Therapie und Pflege.
2 Bewilligungsinhaberinnen und Bewilligungsinhaber von Privatpraxen am ZZM dokumentieren die Behandlung in ihrer Privatpraxis
im System und nach den Vorgaben des ZZM.
3 Die Patientendokumentation wird elektronisch geführt. Sie soll
auf einfache Weise anonymisiert werden können.
4 Die Urheberschaft der Daten muss unmittelbar ersichtlich sein.
Die Berichtigung einer Eintragung erfolgt durch entsprechende Ergänzung.
5 Eintragungen müssen datiert, unabänderbar gespeichert und jederzeit abrufbar sein.
6 Patientinnen und Patienten können eine Ergänzung verlangen, wenn
sie ein schützenswertes Interesse haben.
§ 37 Aufbewahrungspflicht
1 Das ZZM bewahrt die Patientendokumentation während
mindestens 20 Jahren nach Abschluss der letzten Behandlung auf.
2 Es kann die Aufbewahrungsfrist im Interesse der Patientin oder
des Patienten oder zu Forschungszwecken auf 30 Jahre oder, in Absprache mit dem zuständigen Archiv, auf 50 Jahre verlängern.
§ 38 Archivierung
1 Das ZZM bietet Patientendokumentationen nach Ablauf
der Aufbewahrungsfrist ungeachtet der beruflichen Schweigepflicht dem
zuständigen Archiv zur Übernahme an.
2 Patientinnen und Patienten können verlangen, dass
a. ihre Patientendokumentation herausgegeben oder vernichtet wird,
wenn sie vom zuständigen Archiv nicht übernommen wird oder keine
Anbietepflicht gemäss Abs. 1 besteht,
b. ihre vom Archiv übernommene Patientendokumentation nicht öffentlich zugänglich ist, sondern Dritten nur zu nicht personenbezogenen Forschungszwecken zugänglich gemacht wird.
3 Die Herausgabe gemäss Abs. 2 kann mit Rücksicht auf schutzwürdige Interessen Dritter eingeschränkt werden.
415.437 V-ZZM
Vernichtung
§ 39 oder Anonymisierung
Das ZZM vernichtet oder anonymisiert Patientendokumentationen, die weder archiviert noch herausgegeben werden.
§ 40 Einsichtsrecht
1 Patientinnen und Patienten wird auf Wunsch Einsicht in
die Patientendokumentation gewährt. Das Einsichtsrecht der gesetzlichen Vertretung richtet sich nach ihrem Recht auf Aufklärung. Die
Akteneinsicht kann mit Rücksicht auf schutzwürdige Interessen Dritter
eingeschränkt werden.
2 Bezugspersonen und Dritten darf Einsicht in die Patientendokumentation nur mit dem Einverständnis der Patientinnen und Patienten
oder aufgrund besonderer gesetzlicher Meldepflichten und -rechte oder
einer Entbindung vom Amts- und Berufsgeheimnis gemäss Art. 320 und
321 StGB8 gewährt werden.
3 Das Verfahren richtet sich nach der Datenschutzgesetzgebung.
4 Für die Abgabe von Kopien aus Patientendokumentationen wird
eine kostendeckende Gebühr erhoben.
7. Abschnitt: Übergangsbestimmungen zur Änderung
vom 11. Dezember 202510
Abgabesatz
und Nettoeinnahmen
im Jahr 2026
§ 41.10 1 Der Abgabesatz aus der privatärztlichen Tätigkeit für das
Jahr 2026 bis zu deren Aufhebung per 1. Januar 2027 beträgt 55% der
Nettoeinnahmen. Bei erheblichen Einkommenseinbussen kann die Finanzdirektorin oder der Finanzdirektor den Abgabesatz reduzieren.
2 Zur Ermittlung der Nettoinnahmen sind die folgenden Kosten
von den Gesamteinnahmen in Abzug zu bringen:
a. die externen Kosten für die Leistungserbringung, wie zahntechnische Anfertigungen und Apparaturen,
b. die für den Betrieb der Privatpraxis anfallenden direkten Kosten
wie für Versicherungen, Mitgliedschaften, Bewilligungen und weitere mit der privatärztlichen Tätigkeit verbundene Gebühren.
Bewilligungen
für die privatärztliche Tätigkeit
§ 42.10 1 Es werden nur Gesuche um Bewilligung zur Ausübung der
privatärztlichen Tätigkeit am ZZM bearbeitet, die bis und mit 31. Dezember 2025 bei der Direktion ZZM eingereicht wurden.
2 Die privatärztliche Tätigkeit im eigenen Namen und auf eigene
Rechnung kann nur noch bis 31. Dezember 2026 ausgeübt werden.
V-ZZM 415.437
3 Bewilligungen, die vor dem 1. Januar 2026 erteilt wurden, gelten
noch bis zum 31. Dezember 2026.
1 OS 78, 273; Begründung siehe ABl 2023-06-02.
2 Inkrafttreten: 1. August 2023.
3 LS 415.11.
4 LS 415.111.2.
5 LS 415.21.
6 LS 415.431.
7 LS 415.439.5.
8 SR 311.0.
9 SR 811.11.
10 Eingefügt durch URB vom 11. Dezember 2025 (OS 81, 29; ABl 2025-12-19).
In Kraft seit 1. Januar 2026.
11 Fassung gemäss URB vom 11. Dezember 2025 (OS 81, 29; ABl 2025-12-19).
In Kraft seit 1. Januar 2026.
12 Aufgehoben durch URB vom 11. Dezember 2025 (OS 81, 29; ABl 2025-12-19).
In Kraft seit 1. Januar 2026.