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22 provisions
§ 1 Gegenstand
1 Diese Studienordnung mit Anhang regelt in Ergänzung zur
Rahmenprüfungsordnung für Bachelor- und Masterstudiengänge an der
ZHAW vom 29. Januar 2008 (RPO)3 den Masterstudiengang in Life
Sciences.
2 Der Masterstudiengang wird in Kooperation mit der Berner Fachhochschule (BFH), der Fachhochschule Nordwestschweiz (FHNW)
sowie der Haute Ecole Spécialisée de Suisse occidentale (HES-SO)
durchgeführt.
§ 2 Anhang
Einzelheiten zum Studiengang, insbesondere zu den zu belegenden Modulen, werden in einem Anhang geregelt.
§ 3 Vertiefungen
1 Das Masterstudium kann in den folgenden Vertiefungen
durchgeführt werden:
a. Food and Beverage Innovation,
b. Pharmaceutical Biotechnology,
c. Chemistry for the Life Sciences oder
d. Applied Computational Life Sciences.
2 Ein Wechsel der Vertiefung muss schriftlich beantragt werden.
Die Studiengangleitung entscheidet über den Vertiefungswechsel.
414.253.315 Masterstudiengang in Life Sciences an der ZHAW
§ 4 Studienform
1 Das Masterstudium kann als Vollzeit- oder als Teilzeitstudium geführt werden.
2 Die Studierenden legen die Abfolge der Module und die Belegung pro Semester im Rahmen des Angebots fest. Die zu besuchenden
Module werden in einer Studienvereinbarung festgehalten, die durch
die Studiengangleitung bewilligt wird.
3 Ein Wechsel vom Vollzeit- ins Teilzeitstudium und umgekehrt ist
schriftlich bei der Studiengangleitung zu beantragen.
Studiendauer
§ 5 und Umfang
Das Vollzeitstudium dauert drei Semester und umfasst 90 Credits. Im Teilzeitstudium verlängert sich die Studiendauer entsprechend.
Anrechnung
§ 6 von Credits
1 An der ZHAW oder andernorts erworbene Credits werden
während zehn Jahren ab dem Semester ihres Erwerbs angerechnet.
2 Die Studiengangleitung entscheidet über Ausnahmen.
Anrechnung
von übrigen
§ 7 Vorkenntnissen
1 Studierenden mit einem Fachhochschulabschluss im Bereich
der gewählten Vertiefungsrichtung kann eine mindestens zweijährige
Arbeitserfahrung in einem für das Studienprofil relevanten Bereich
mit maximal 30 Credits angerechnet werden.
2 Der Abschluss eines Weiterbildungs-Masterstudiengangs in Life
Sciences, Wirtschaft oder einem verwandten Gebiet kann mit maximal
15 Credits angerechnet werden.
B. Zulassung zum Studium
§ 8 Zulassungsentscheid
Für den Zulassungsentscheid ist diejenige Hochschule verantwortlich, an der die Anmeldung eingegangen ist.
§ 9 Zulassungsbedingungen
1 Zum Masterstudium wird zugelassen, wer
a. einen Bachelorabschluss in einer Studienrichtung gemäss Anhang
erworben und mit dem Grade A, B oder mindestens einer guten
Leistung abgeschlossen hat oder
b. über einen gleichwertigen Hochschulabschluss mit Bewertungen
gemäss lit. a verfügt.
2 Die Aufnahme an einer der Hochschulen der Kooperationspartner ist nicht auf eine andere Hochschule oder eine andere Vertiefung
derselben Hochschule übertragbar.
Masterstudiengang in Life Sciences an der ZHAW 414.253.315
Eignungsprüfung, Auflagen
und Ergänzungsleistungen
§ 10 zur Zulassung
1 Studieninteressierte, die die Aufnahmebedingungen nicht
vollständig, aber weitgehend erfüllen, können eine Eignungsprüfung
ablegen.
2 Die Art und Anzahl der Prüfungsfächer richtet sich nach der Vorbildung der Kandidatinnen und Kandidaten.
3 Die einzelnen Prüfungen werden mündlich oder schriftlich abgenommen.
4 Die Eignungsprüfung kann einmal wiederholt werden.
5 Ist die Eignungsprüfung bestanden, wird während der nächsten
zwei Jahre ein Studienplatz zur Verfügung gestellt. Danach ist das Zulassungsverfahren erneut zu durchlaufen.
6 Bei Bewerberinnen und Bewerbern, die die Aufnahmebedingungen nicht vollständig erfüllen, kann die Vertiefungsleitung in Absprache mit der Studiengangleitung zusätzliche Auflagen in der Form von
abgestimmten Kompetenznachweisen oder Ergänzungsleistungen für
die Zulassung in den einzelnen Vertiefungsrichtungen vorsehen. Diese
müssen spätestens im Verlauf des ersten Studienjahres erfüllt werden.
Zusätzliche
§ 11 Zulassungsvoraussetzungen
1 Die ZHAW kann im Anhang zusätzliche Zulassungsvoraussetzungen für die einzelnen Vertiefungsrichtungen vorsehen, die für alle
Bewerberinnen und Bewerber gelten.
2 Von fremdsprachigen Bewerberinnen und Bewerbern kann der
Nachweis ausreichender Kenntnis der Unterrichtssprache oder der
Unterrichtssprachen verlangt werden.
Einschränkung
§ 12 der Zulassung
1 Für einzelne Vertiefungsrichtungen des Masterstudiengangs
bestehen Mindest-Teilnehmerzahlen.
2 Ist die Teilnehmerzahl für eine Vertiefungsrichtung zu gering,
können Kandidatinnen und Kandidaten zurückgestellt werden.
C. Prüfungen und andere Leistungsnachweise
§ 13 Master Thesis
1 Der Masterstudiengang wird mit einer Thesis in der gewählten Vertiefungsrichtung abgeschlossen. Über begründete Ausnahmen
entscheidet die Studiengangleitung.
2 Die Master Thesis ist eine eigenständige Arbeit und muss als Einzelarbeit geleistet werden. Sie besteht aus einem mündlichen und einem
schriftlichen Teil.
3 Mit der Master Thesis kann bereits bei Antritt des Studiums begonnen werden.
414.253.315 Masterstudiengang in Life Sciences an der ZHAW
4 Für Leistungsnachweise in der Master Thesis kann eine Nachbesserung erbracht werden, wenn die Gesamtbeurteilung zwischen 3,50
und 3,99 liegt oder mit dem Prädikat «nicht bestanden (Nachbesserung
möglich)» versehen wird. Für eine erfolgreiche Nachbesserung wird
die Note 4,00 oder die Bewertung «bestanden» erteilt. Wurde die Master Thesis mit der Note 3,49 oder tiefer oder mit dem Prädikat «nicht
bestanden» bewertet oder wird die nachgebesserte Master Thesis erneut als ungenügend beurteilt, muss sie wiederholt werden.
Festlegung der
Bedingungen
§ 14 der Leistungskontrolle
1 Die Studiengangleitung legt die Bedingungen der Kompetenznachweise der Vertiefungsmodule fest.
2 Der Leitungsausschuss des Kooperationsmasters legt die Bedingungen der Kompetenznachweise sowie die Wechsel-, Wiederholungs-
und Nachbesserungsmöglichkeiten für die Kooperationsmodule fest.
Expertinnen
§ 15 und Experten
1 Mündliche Prüfungen finden unter Beizug von Expertinnen und Experten statt.
2 Die Expertinnen und Experten haben Beisitzfunktion und führen
ein Stichwortprotokoll. Sie achten auf die korrekte Durchführung der
Prüfung.
3 Die Bewertung erfolgt einvernehmlich mit den prüfenden Dozierenden.
4 Kommt keine Einigung zustande, steht der Stichentscheid der prüfenden Dozentin oder dem prüfenden Dozenten zu.
§ 16 Wiederholung
Wer ein Modul nicht besteht, muss alle Kompetenznachweise des Moduls wiederholen.
D. Studienabschluss und Masterdiplom
Titel § 17.4 Das Masterstudium wird mit dem Titel «Master of Science
ZHAW in Life Sciences mit Vertiefung in
a. Food and Beverage Innovation,
b. Pharmaceutical Biotechnology,
c. Chemistry for the Life Sciences oder
d. Applied Computational Life Sciences»
abgeschlossen.
§ 18 Bestehensvoraussetzungen
Das Masterstudium ist bestanden, wenn
a. 90 ECTS-Credits insgesamt erreicht und
b. alle Module gemäss Anhang bestanden sind.
Masterstudiengang in Life Sciences an der ZHAW 414.253.315
Überzählige
Module und
§ 19 Credits
Überzählige Module bzw. Credits werden berücksichtigt. Das
Belegen von überzähligen Modulen wird im Anhang geregelt.
§ 20 Abschlussnote
Die Abschlussnote setzt sich aus den Modulnoten aller im
Studium bestandenen Module gemäss Anhang zusammen. Die Modulnoten werden nach Credits gewichtet.
E. Schlussbestimmungen
§ 21 Aufhebung bisherigen Rechts
Diese Studienordnung ersetzt die Studienordnung für den
Masterstudiengang in Life Sciences des Departements Life Sciences
und Facility Management an der Zürcher Hochschule für Angewandte
Wissenschaften vom 20. März 2014.
Übergangsbestimmungen
§ 22 vom 16. November 2016
1 In der Vertiefung «Natural Resource Sciences» kann das
Masterstudium letztmals im Herbstsemester 2017/2018 begonnen werden.
2 Für Studierende der Vertiefung «Natural Resource Sciences» kommen die Übergangsbestimmungen der Studienordnung für den Masterstudiengang Environment and Natural Resources an der Zürcher
Hochschule für Angewandte Wissenschaften vom 16. November 2016
zur Anwendung.
Übergangsbestimmungen
§ 23 vom 16. November 2017
Studierende, die ihr Studium unter der Studienordnung vom
20. März 2014 aufgenommen haben, unterstehen den nachfolgenden
Übergangsbestimmungen:
a. Bei Studierenden, die auf Ende des Frühlingssemesters 2018 alle Kooperationsmodule bestanden haben, errechnet sich die Abschlussnote gemäss der Studienordnung vom 20. März 2014. Im Übrigen
gilt die vorliegende Studienordnung.
b. Studierende, die auf Ende des Frühlingssemesters 2018 noch nicht
alle Kooperationsmodule bestanden haben, setzen das Studium gemäss der vorliegenden Studienordnung fort.
1 OS 73, 81; Begründung siehe ABl 2017-12-22. Vom Fachhochschulrat genehmigt am 12. Dezember 2017.
2 Inkrafttreten: 1. März 2018.
3 LS 414.252.3.
4 Fassung gemäss B vom 2. Juni 2022 (OS 77, 499; ABl 2022-08-19). In Kraft seit
1. Januar 2023.
414.253.315 Masterstudiengang in Life Sciences an der ZHAW
Anhang
zur Studienordnung für den Masterstudiengang
in Life Sciences des Departements Life Sciences und Facility
Management an der Zürcher Hochschule für Angewandte
Wissenschaften
Der Anhang zur Studienordnung für den Masterstudiengang in Life
Sciences des Departements Life Sciences und Facility Management an
der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften wird weder
in die Offizielle Gesetzessammlung (OS) noch in die Zürcher Loseblattsammlung (LS) aufgenommen. Er kann bei der
Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften
Ressort Bildung
Gertrudstrasse 15
Postfach
8400 Winterthur
bezogen oder unter (www.zhaw.ch) eingesehen werden.