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Assoziierungsabkommen zwischen EU, EURATOM, Mitgliedstaaten und Moldau

Austria · treaty

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Contents: 505 provisions
  1. Langtitel
  2. Art. 1 Ziele
  3. Art. 2
  4. Art. 3 Ziele des politischen Dialogs
  5. Art. 4 Interne Reformen
  6. Art. 5 Außen- und Sicherheitspolitik
  7. Art. 6 Internationaler Strafgerichtshof
  8. Art. 7 Konfliktverhütung und Krisenmanagement
  9. Art. 8 Regionale Stabilität
  10. Art. 9 Massenvernichtungswaffen
  11. Art. 10 Ausfuhrkontrollen für Kleinwaffen und leichte Waffen sowie konventionelle Waffen
  12. Art. 11 Internationale Zusammenarbeit bei der Bekämpfung des Terrorismus
  13. Art. 12 Rechtsstaatlichkeit
  14. Art. 13 Schutz personenbezogener Daten
  15. Art. 14 Zusammenarbeit in den Bereichen Migration, Asyl und Grenzmanagement
  16. Art. 15 Freizügigkeit
  17. Art. 16 Prävention und Bekämpfung der organisierten Kriminalität, der Korruption und anderer illegaler Aktivitäten
  18. Art. 17 Drogenbekämpfung
  19. Art. 18 Geldwäsche und Finanzierung des Terrorismus
  20. Art. 19 Bekämpfung des Terrorismus
  21. Art. 20 Justizielle Zusammenarbeit
  22. Art. 21
  23. Art. 22
  24. Art. 23
  25. Art. 24
  26. Art. 25
  27. Art. 26
  28. Art. 27
  29. Art. 28
  30. Art. 29
  31. Art. 30
  32. Art. 31
  33. Art. 32
  34. Art. 33
  35. Art. 34
  36. Art. 35
  37. Art. 36
  38. Art. 37
  39. Art. 38
  40. Art. 39
  41. Art. 40
  42. Art. 41
  43. Art. 42
  44. Art. 43
  45. Art. 44
  46. Art. 45
  47. Art. 46
  48. Art. 47
  49. Art. 48 Haushalts- und Rechnungslegungssysteme
  50. Art. 49 Interne Kontrolle, Finanzinspektion und externe Prüfung
  51. Art. 50 Bekämpfung von Betrug und Korruption
  52. Art. 51
  53. Art. 52
  54. Art. 53
  55. Art. 54
  56. Art. 55
  57. Art. 56
  58. Art. 57
  59. Art. 58
  60. Art. 59
  61. Art. 60
  62. Art. 61
  63. Art. 62
  64. Art. 63
  65. Art. 64
  66. Art. 65
  67. Art. 66
  68. Art. 67
  69. Art. 68
  70. Art. 69
  71. Art. 70
  72. Art. 71
  73. Art. 72
  74. Art. 73
  75. Art. 74
  76. Art. 75
  77. Art. 76
  78. Art. 77
  79. Art. 78
  80. Art. 79
  81. Art. 80
  82. Art. 81
  83. Art. 82
  84. Art. 83
  85. Art. 84
  86. Art. 85
  87. Art. 86
  88. Art. 87
  89. Art. 88
  90. Art. 89
  91. Art. 90
  92. Art. 91
  93. Art. 92
  94. Art. 93
  95. Art. 94
  96. Art. 95
  97. Art. 96
  98. Art. 97
  99. Art. 98
  100. Art. 99
  101. Art. 100
  102. Art. 101
  103. Art. 102
  104. Art. 103
  105. Art. 104
  106. Art. 105
  107. Art. 106
  108. Art. 107
  109. Art. 108
  110. Art. 109
  111. Art. 110
  112. Art. 111
  113. Art. 112
  114. Art. 113
  115. Art. 114
  116. Art. 115
  117. Art. 116
  118. Art. 117
  119. Art. 118
  120. Art. 119
  121. Art. 120
  122. Art. 121
  123. Art. 122
  124. Art. 123
  125. Art. 124
  126. Art. 125
  127. Art. 126
  128. Art. 127
  129. Art. 128
  130. Art. 129
  131. Art. 130
  132. Art. 131
  133. Art. 132
  134. Art. 133
  135. Art. 134
  136. Art. 135
  137. Art. 136
  138. Art. 137
  139. Art. 138
  140. Art. 139
  141. Art. 140
  142. Art. 141
  143. Art. 142
  144. Art. 143 Ziel
  145. Art. 144
  146. Art. 145 Bestimmung des Ausdrucks „Zölle“
  147. Art. 146 Einreihung von Waren
  148. Art. 147 Beseitigung von Einfuhrzöllen
  149. Art. 148 Verfahren zur Bekämpfung von Umgehungspraktiken bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen und landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen
  150. Art. 149 Stillhalteregelung
  151. Art. 150 Ausfuhrzölle
  152. Art. 151 Gebühren und sonstige Abgaben
  153. Art. 152 Inländerbehandlung
  154. Art. 153 Einfuhr- und Ausfuhrbeschränkungen
  155. Art. 154 Allgemeine Ausnahmen
  156. Art. 155 Besondere Bestimmungen über die Verwaltungszusammenarbeit
  157. Art. 156 Behandlung von Fehlern der Verwaltung
  158. Art. 157 Abkommen mit anderen Ländern
  159. Art. 158 Allgemeine Bestimmungen
  160. Art. 159 Transparenz
  161. Art. 160 Anwendung von Maßnahmen
  162. Art. 161 Allgemeine Bestimmungen
  163. Art. 162 Transparenz
  164. Art. 163 Berücksichtigung des öffentlichen Interesses
  165. Art. 164 Regel des niedrigeren Zollsatzes
  166. Art. 165 Anwendung einer bilateralen Schutzmaßnahme
  167. Art. 166 Bedingungen und Beschränkungen
  168. Art. 167 Vorläufige Maßnahmen
  169. Art. 168 Ausgleich
  170. Art. 169 Begriffsbestimmungen
  171. Art. 170 Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
  172. Art. 171 Bekräftigung des TBT-Übereinkommens
  173. Art. 172 Technische Zusammenarbeit
  174. Art. 173 Annäherung von technischen Vorschriften, Normen und Konformitätsbewertungen
  175. Art. 174 Abkommen über Konformitätsbewertung und Anerkennung gewerblicher Produkte (ACAA)
  176. Art. 175 Kennzeichnung und Etikettierung
  177. Art. 176 Ziel
  178. Art. 177 Multilaterale Verpflichtungen
  179. Art. 178 Geltungsbereich
  180. Art. 179 Begriffsbestimmungen
  181. Art. 180 Zuständige Behörden
  182. Art. 181 Schrittweise Annäherung
  183. Art. 182 Anerkennung des Tiergesundheitsstatus, des Status in Bezug auf Schadorganismen und der regionalen Bedingungen für die Zwecke des Handels
  184. Art. 183 Anerkennung der Gleichwertigkeit
  185. Art. 184 Transparenz und Informationsaustausch
  186. Art. 185 Meldung, Konsultation und Erleichterung der Kommunikation
  187. Art. 186 Handelsbedingungen
  188. Art. 187 Zertifizierung
  189. Art. 188 Überprüfung
  190. Art. 189 Einfuhrkontrollen und Inspektionsgebühren
  191. Art. 190 Schutzmaßnahmen
  192. Art. 191 Unterausschuss Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen
  193. Art. 192 Ziele
  194. Art. 193 Rechtsvorschriften und Verfahren
  195. Art. 194 Beziehungen zur Wirtschaft
  196. Art. 195 Gebühren und Abgaben
  197. Art. 196 Zollwertermittlung
  198. Art. 197 Zusammenarbeit im Zollwesen
  199. Art. 198 Gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich
  200. Art. 199 Technische Hilfe und Kapazitätsaufbau
  201. Art. 200 Zoll-Unterausschuss
  202. Art. 201 Annäherung der Zollvorschriften
  203. Art. 202 Ziel und Geltungsbereich
  204. Art. 203 Begriffsbestimmungen
  205. Art. 204 Geltungsbereich
  206. Art. 205 Inländerbehandlung und Meistbegünstigung
  207. Art. 206 Überprüfung
  208. Art. 207 Sonstige Übereinkünfte
  209. Art. 208 Norm für die Behandlung von Zweigniederlassungen und Repräsentanzen
  210. Art. 209 Geltungsbereich
  211. Art. 210 Marktzugang
  212. Art. 211 Inländerbehandlung
  213. Art. 212 Liste der Verpflichtungen
  214. Art. 213 Überprüfung
  215. Art. 214 Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
  216. Art. 215 Personal in Schlüsselpositionen und Trainees mit Abschluss
  217. Art. 216 Verkaufsagenten
  218. Art. 217 Vertragsdienstleister
  219. Art. 218 Freiberufler
  220. Art. 219 Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
  221. Art. 220 Voraussetzungen für die Zulassung und Qualifikation
  222. Art. 221 Zulassungs- und Qualifikationsverfahren
  223. Art. 222 Gegenseitige Anerkennung
  224. Art. 223 Transparenz und Offenlegung vertraulicher Informationen
  225. Art. 224 Vereinbarung über Computerdienstleistungen
  226. Art. 225 Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
  227. Art. 226 Verhinderung wettbewerbswidriger Praktiken im Post- und Kuriersektor
  228. Art. 227 Universaldienst
  229. Art. 228 Genehmigungen
  230. Art. 229 Unabhängigkeit der Regulierungsbehörde
  231. Art. 230 Schrittweise Annäherung
  232. Art. 231 Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
  233. Art. 232 Regulierungsbehörde
  234. Art. 233 Genehmigung der Erbringung elektronischer Kommunikationsdienste
  235. Art. 234 Zugang und Zusammenschaltung
  236. Art. 235 Knappe Ressourcen
  237. Art. 236 Universaldienst
  238. Art. 237 Grenzüberschreitende Erbringung elektronischer Kommunikationsdienste
  239. Art. 238 Vertraulichkeit von Informationen
  240. Art. 239 Streitigkeiten zwischen Diensteanbietern
  241. Art. 240 Schrittweise Annäherung
  242. Art. 241 Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
  243. Art. 242 Aufsichtsrechtliche Ausnahmeregelung
  244. Art. 243 Wirksame und transparente Regulierung
  245. Art. 244 Neue Finanzdienstleistungen
  246. Art. 245 Datenverarbeitung
  247. Art. 246 Ausnahmen
  248. Art. 247 ARTIKEL 247
  249. Art. 248 Verrechnungs- und Zahlungssysteme
  250. Art. 249 Schrittweise Annäherung
  251. Art. 250 Geltungsbereich
  252. Art. 251 Internationaler Seeverkehr
  253. Art. 252 Luftverkehr
  254. Art. 253 Schrittweise Annäherung
  255. Art. 254 Ziel und Grundsätze
  256. Art. 255 Zusammenarbeit im Bereich des elektronischen Geschäftsverkehrs
  257. Art. 256 Nutzung der Dienste von Vermittlern
  258. Art. 257 Haftung der Anbieter von Vermittlungsdiensten – reine Durchleitung
  259. Art. 258 Haftung der Anbieter von Vermittlungsdiensten – Caching
  260. Art. 259 Haftung der Anbieter von Vermittlungsdiensten – Hosting
  261. Art. 260 Keine allgemeine Überwachungspflicht
  262. Art. 261 Allgemeine Ausnahmen
  263. Art. 262 Steuerliche Maßnahmen
  264. Art. 263 Ausnahmen zur Wahrung der Sicherheit
  265. Art. 264 Laufende Zahlungen
  266. Art. 265 Kapitalverkehr
  267. Art. 266 Schutzmaßnahmen
  268. Art. 267 Erleichterungen und Weiterentwicklung
  269. Art. 268 Ziele
  270. Art. 269 Geltungsbereich
  271. Art. 270 Institutioneller Rahmen
  272. Art. 271 Grundlegende Anforderungen an die Vergabe von Aufträgen
  273. Art. 272 Planung der schrittweisen Annäherung
  274. Art. 273 Schrittweise Annäherung
  275. Art. 274 Marktzugang
  276. Art. 275 Information
  277. Art. 276 Zusammenarbeit
  278. Art. 277 Ziele
  279. Art. 278 Art und Umfang der Pflichten
  280. Art. 279 Erschöpfung
  281. Art. 280 Gewährter Schutz
  282. Art. 281 Urheber
  283. Art. 282 Ausübende Künstler
  284. Art. 283 Hersteller von Tonträgern
  285. Art. 284 Sendeunternehmen
  286. Art. 285 Sendung und öffentliche Wiedergabe
  287. Art. 286 Schutzdauer
  288. Art. 287 Schutz technischer Maßnahmen
  289. Art. 288 Schutz von Informationen für die Rechtewahrnehmung
  290. Art. 289 Ausnahmen und Beschränkungen
  291. Art. 290 Folgerecht
  292. Art. 291 Zusammenarbeit auf dem Gebiet der kollektiven Rechtewahrnehmung
  293. Art. 292 Internationale Übereinkünfte
  294. Art. 293 Eintragungsverfahren
  295. Art. 294 Notorisch bekannte Marken
  296. Art. 295 Ausnahmen von den Rechten aus einer Marke
  297. Art. 296 Geltungsbereich
  298. Art. 297 Etablierte geografische Angaben
  299. Art. 298 Aufnahme neuer geografischer Angaben
  300. Art. 299 Geltungsbereich des Schutzes geografischer Angaben
  301. Art. 300 Recht auf Verwendung geografischer Angaben
  302. Art. 301 Durchsetzung des Schutzes
  303. Art. 302 Durchführung ergänzender Maßnahmen
  304. Art. 303 Verhältnis zu Marken
  305. Art. 304 Allgemeine Vorschriften
  306. Art. 305 Zusammenarbeit und Transparenz
  307. Art. 306 Unterausschuss für geografische Angaben
  308. Art. 307 Internationale Übereinkünfte
  309. Art. 308 Schutz eingetragener Geschmacksmuster
  310. Art. 309 Schutz nicht eingetragener Geschmacksmuster
  311. Art. 310 Ausnahmen und Beschränkungen
  312. Art. 311 Verhältnis zum Urheberrecht
  313. Art. 312 Internationale Übereinkünfte
  314. Art. 313 Patente und öffentliche Gesundheit
  315. Art. 314 Ergänzendes Schutzzertifikat
  316. Art. 315 Schutz der mit Anträgen auf Zulassung von Arzneimitteln vorgelegten Daten
  317. Art. 316 Datenschutz bei Pflanzenschutzmitteln
  318. Art. 317 Pflanzensorten
  319. Art. 318 Allgemeine Verpflichtungen
  320. Art. 319 Antragsberechtigte
  321. Art. 320 Maßnahmen zur Beweissicherung
  322. Art. 321 Auskunftsrecht
  323. Art. 322 Einstweilige Maßnahmen und Sicherungsmaßnahmen
  324. Art. 323 Abhilfemaßnahmen
  325. Art. 324 Unterlassungsanordnungen
  326. Art. 325 Ersatzmaßnahmen
  327. Art. 326 Schadensersatz
  328. Art. 327 Prozesskosten
  329. Art. 328 Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen
  330. Art. 329 Urheber- oder Inhabervermutung
  331. Art. 330 Grenzmaßnahmen
  332. Art. 331 Verhaltenskodizes
  333. Art. 332 Zusammenarbeit
  334. Art. 333 Begriffsbestimmungen
  335. Art. 334 Grundsätze
  336. Art. 335 Umsetzung
  337. Art. 336 Staatliche Monopole, öffentliche Unternehmen und Unternehmen mit besonderen oder ausschließlichen Rechten
  338. Art. 337 Zusammenarbeit und Informationsaustausch
  339. Art. 338 Streitbeilegung
  340. Art. 339 Allgemeine Grundsätze und Geltungsbereich
  341. Art. 340 Prüfung der staatlichen Beihilfen
  342. Art. 341 Rechtsvorschriften über staatliche Beihilfen und Beihilfebehörde
  343. Art. 342 Transparenz
  344. Art. 343 Vertraulichkeit
  345. Art. 344 Überprüfungsklausel
  346. Art. 345 Begriffsbestimmungen
  347. Art. 346 Regulierte Inlandspreise
  348. Art. 347 Verbot von Doppelpreissystemen
  349. Art. 348 Transit
  350. Art. 349 Transport
  351. Art. 350 Unerlaubte Aneignung von Energiegütern während des Transits
  352. Art. 351 Unterbrechungsfreier Transit
  353. Art. 352 Transitverpflichtungen für Betreiber
  354. Art. 353 Regulierungsbehörde für Strom und Erdgas
  355. Art. 354 Verhältnis zum Vertrag zur Gründung der Energiegemeinschaft
  356. Art. 355 Begriffsbestimmungen
  357. Art. 356 Ziel und Geltungsbereich
  358. Art. 357 Veröffentlichung
  359. Art. 358 Anfragen und Kontaktstellen
  360. Art. 359 Verwaltung allgemeingültiger Maßnahmen
  361. Art. 360 Überprüfung und Rechtsbehelf
  362. Art. 361 Regelungsqualität und -effizienz und gute Verwaltungspraxis
  363. Art. 362 Besondere Vorschriften
  364. Art. 363 Hintergrund und Ziele
  365. Art. 364 Regelungsrecht und Schutzniveaus
  366. Art. 365 Multilaterale Arbeitsnormen und Arbeitsvereinbarungen
  367. Art. 366 Multilaterale Umwelt-Governance und multilaterale Umweltübereinkommen
  368. Art. 367 Förderung der nachhaltigen Entwicklung durch Handel und Investitionen
  369. Art. 368 Biologische Vielfalt
  370. Art. 369 Nachhaltige Bewirtschaftung von Wäldern und Handel mit forstwirtschaftlichen Erzeugnissen
  371. Art. 370 Handel mit Fischereierzeugnissen
  372. Art. 371 Aufrechterhaltung des Schutzniveaus
  373. Art. 372 Wissenschaftliche Informationen
  374. Art. 373 Transparenz
  375. Art. 374 Überprüfung der Auswirkungen auf die Nachhaltigkeit
  376. Art. 375 Zusammenarbeit im Bereich Handel und nachhaltige Entwicklung
  377. Art. 376 Institutioneller Mechanismus und Überwachungsmechanismus
  378. Art. 377 Gemeinsames Forum für den zivilgesellschaftlichen Dialog
  379. Art. 378 Konsultationen auf Regierungsebene
  380. Art. 379 Sachverständigenpanel
  381. Art. 380 Ziel
  382. Art. 381 Anwendungsbereich
  383. Art. 382 Konsultationen
  384. Art. 383 Vermittlung
  385. Art. 384 Einleitung des Schiedsverfahrens
  386. Art. 385 Einsetzung des Schiedspanels
  387. Art. 386 Vorabentscheid über die Dringlichkeit
  388. Art. 387 Bericht des Schiedspanels
  389. Art. 388 Schlichtung bei dringenden Energiestreitigkeiten
  390. Art. 389 Notifikation der Entscheidung des Schiedspanels
  391. Art. 390 Umsetzung der Entscheidung des Schiedspanels
  392. Art. 391 Angemessene Frist für die Umsetzung
  393. Art. 392 Überprüfung von Maßnahmen zur Umsetzung der Entscheidung des Schiedspanels
  394. Art. 393 Vorläufige Abhilfemaßnahmen im Falle der Nichtumsetzung
  395. Art. 394 Abhilfemaßnahmen bei dringenden Energiestreitigkeiten
  396. Art. 395 Überprüfung von Umsetzungsmaßnahmen im Anschluss an vorläufige Abhilfemaßnahmen im Falle der Nichtumsetzung
  397. Art. 396 Ersetzung von Schiedsrichtern
  398. Art. 397 Aussetzung und Beendigung von Schieds- und Umsetzungsverfahren
  399. Art. 398 Einvernehmliche Lösung
  400. Art. 399 Verfahrensordnung
  401. Art. 400 Informationen und fachliche Beratung
  402. Art. 401 Auslegungsregeln
  403. Art. 402 Beschlüsse und Entscheidungen des Schiedspanels
  404. Art. 403 Anrufung des Gerichtshofs der Europäischen Union
  405. Art. 404 Liste der Schiedsrichter
  406. Art. 405 Verhältnis zu den WTO-Verpflichtungen
  407. Art. 406 Fristen
  408. Art. 407 Fortschritte bei der Annäherung in handelsbezogenen Bereichen
  409. Art. 408 Aufhebung unvereinbarer interner Rechtsvorschriften
  410. Art. 409 Bewertung der Annäherung in handelsbezogenen Bereichen
  411. Art. 410 Für die Annäherung relevante Entwicklungen
  412. Art. 411 Informationsaustausch
  413. Art. 412 Allgemeine Bestimmung
  414. Art. 413
  415. Art. 414
  416. Art. 415
  417. Art. 416
  418. Art. 417
  419. Art. 418
  420. Art. 419
  421. Art. 420 Begriffsbestimmungen
  422. Art. 421 Geltungsbereich
  423. Art. 422 Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen illegalen Aktivitäten
  424. Art. 423 Informationsaustausch und weitere Zusammenarbeit auf operativer Ebene
  425. Art. 424 Verhütung von Unregelmäßigkeiten, Betrug und Korruption
  426. Art. 425 Ermittlungen und Strafverfolgung
  427. Art. 426 Mitteilung von Betrug, Korruption und Unregelmäßigkeiten
  428. Art. 427 Prüfungen
  429. Art. 428 Kontrollen vor Ort
  430. Art. 429 ARTIKEL 429
  431. Art. 430 Wiedereinziehung
  432. Art. 431 Vertraulichkeit
  433. Art. 432 Annäherung der Rechtsvorschriften
  434. Art. 433
  435. Art. 434
  436. Art. 435
  437. Art. 436
  438. Art. 437
  439. Art. 438
  440. Art. 439
  441. Art. 440
  442. Art. 441
  443. Art. 442
  444. Art. 443
  445. Art. 444 Zugang zu Gerichten und Verwaltungsorganen
  446. Art. 445 Zugang zu amtlichen Dokumenten
  447. Art. 446 Ausnahmen zur Wahrung der Sicherheit
  448. Art. 447 Diskriminierungsverbot
  449. Art. 448 Schrittweise Annäherung
  450. Art. 449 Dynamische Annäherung
  451. Art. 450 Monitoring
  452. Art. 451 Bewertung der Annäherung
  453. Art. 452 Ergebnisse des Monitorings, einschließlich der Bewertungen der Annäherung
  454. Art. 453 Erfüllung der Verpflichtungen
  455. Art. 454 Streitbeilegung
  456. Art. 455 Geeignete Maßnahmen im Falle der Nichterfüllung von Verpflichtungen
  457. Art. 456 Verhältnis zu anderen Übereinkünften
  458. Art. 457
  459. Art. 458
  460. Art. 459 Anhänge und Protokolle
  461. Art. 460 Geltungsdauer
  462. Art. 461 Bestimmung des Ausdrucks „Vertragsparteien“
  463. Art. 462 Räumlicher Geltungsbereich
  464. Art. 463 Verwahrer des Abkommens
  465. Art. 464 Inkrafttreten und vorläufige Anwendung
  466. Art. 465 Verbindliche Fassungen
  467. Anlage 1 Verpflichtungen und Grundsätze in Bezug auf den Schutz personenbezogener Daten
  468. Anlage 2
  469. Anlage 3
  470. Anlage 4
  471. Anlage 5
  472. Anlage 6
  473. Anlage 7
  474. Anlage 8
  475. Anlage 9
  476. Anlage 10 Straßenverkehr
  477. Anlage 11
  478. Anlage 12
  479. Anlage 13
  480. Anlage 14
  481. Anlage 15
  482. Anlage 16
  483. Anlage 17
  484. Anlage 18
  485. Anlage 19
  486. Anlage 20
  487. Anlage 21
  488. Anlage 22
  489. Anlage 23
  490. Anlage 24
  491. Anlage 25
  492. Anlage 26
  493. Anlage 27
  494. Anlage 28
  495. Anlage 29
  496. Anlage 30
  497. Anlage 31
  498. Anlage 32 Ziel
  499. Anlage 33
  500. Anlage 34
  501. Anlage 35
  502. Anlage 36
  503. Anlage 37
  504. Anlage 38 Begriffsbestimmungen
  505. Anlage 39

Proposed changes to this act

No one has proposed a change to this act yet.

505 provisions

Langtitel

Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits StF: BGBl. III Nr. 116/2016 (NR: GP XXV RV 580 AB 757 S. 85. BR: AB 9432 S. 844.) *Belgien III 116/2016 *Bulgarien III 116/2016 *Dänemark III 116/2016 *Deutschland III 116/2016 *Estland III 116/2016 *EU III 116/2016 *EURATOM III 116/2016 *Finnland III 116/2016 *Frankreich III 116/2016 *Griechenland III 116/2016 *Irland III 116/2016 *Italien III 116/2016 *Kroatien III 116/2016 *Lettland III 116/2016 *Litauen III 116/2016 *Luxemburg III 116/2016 *Malta III 116/2016 *Moldau III 116/2016 *Niederlande III 116/2016 *Polen III 116/2016 *Portugal III 116/2016 *Rumänien III 116/2016 *Schweden III 116/2016 *Slowakei III 116/2016 *Slowenien III 116/2016 *Spanien III 116/2016 *Tschechische R III 116/2016 *Ungarn III 116/2016 *Vereinigtes Königreich III 116/2016 *Zypern III 116/2016 PRÄAMBEL DAS KÖNIGREICH BELGIEN, DIE REPUBLIK BULGARIEN, DIE TSCHECHISCHE REPUBLIK, DAS KÖNIGREICH DÄNEMARK, DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND, DIE REPUBLIK ESTLAND, IRLAND, DIE HELLENISCHE REPUBLIK, DAS KÖNIGREICH SPANIEN, DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK, DIE REPUBLIK KROATIEN, DIE ITALIENISCHE REPUBLIK, DIE REPUBLIK ZYPERN, DIE REPUBLIK LETTLAND, DIE REPUBLIK LITAUEN, DAS GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG, UNGARN, DIE REPUBLIK MALTA, DAS KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE, DIE REPUBLIK ÖSTERREICH, DIE REPUBLIK POLEN, DIE PORTUGIESISCHE REPUBLIK, RUMÄNIEN, DIE REPUBLIK SLOWENIEN, DIE SLOWAKISCHE REPUBLIK, DIE REPUBLIK FINNLAND, DAS KÖNIGREICH SCHWEDEN, DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND, Vertragsparteien des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, im Folgenden „Mitgliedstaaten", DIE EUROPÄISCHE UNION, im Folgenden „Union“ oder „EU", und DIE EUROPÄISCHE ATOMGEMEINSCHAFT, im Folgenden „EAG", einerseits und DIE REPUBLIK MOLDAU andererseits, im Folgenden zusammen „Vertragsparteien“ – IN ANBETRACHT der gemeinsamen Werte und engen Verbindungen zwischen den Vertragsparteien, die in der Vergangenheit durch das Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits geknüpft und im Rahmen der Europäischen Nachbarschaftspolitik und der Östlichen Partnerschaft ausgebaut werden, und in Anerkennung des gemeinsamen Wunsches der Vertragsparteien, ihre Beziehungen weiterzuentwickeln, zu intensivieren und auszuweiten, IN ANERKENNUNG der auf Europa gerichteten Bestrebungen der Republik Moldau und ihrer Entscheidung für Europa, IN DER ERKENNTNIS, dass die gemeinsamen Werte, auf die sich die EU stützt, namentlich Demokratie, Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie Rechtsstaatlichkeit, auch das Kernstück der mit diesem Abkommen angestrebten politischen Assoziation und wirtschaftlichen Integration sind, UNTER BERÜCKSICHTIGUNG der Tatsache, dass dieses Abkommen künftigen schrittweisen Entwicklungen in den Beziehungen zwischen der EU und der Republik Moldau nicht vorgreift, sondern die Möglichkeit dafür offenlässt, IN DER ERKENNTNIS, dass die Republik Moldau als europäisches Land durch eine gemeinsame Geschichte und gemeinsame Werte mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union verbunden ist und sich zur Umsetzung und Förderung dieser Werte bekennt, die die Republik Moldau zu ihrer Entscheidung für Europa angespornt haben, IN ANERKENNUNG der Bedeutung des Aktionsplans EU-Republik Moldau vom Februar 2005 im Rahmen der Europäischen Nachbarschaftspolitik für die Stärkung der Beziehungen zwischen der EU und der Republik Moldau und für die Förderung von Fortschritten im Reform- und Annäherungsprozess in der Republik Moldau, wodurch ein Beitrag zur schrittweisen wirtschaftlichen Integration und zur Vertiefung der politischen Assoziation geleistet wird, IN DEM BEKENNTNIS zu einer Stärkung der Achtung der Grundfreiheiten, der Menschenrechte einschließlich der Rechte von Angehörigen nationaler Minderheiten, der demokratischen Grundsätze, der Rechtsstaatlichkeit und der verantwortungsvollen Staatsführung, EINGEDENK insbesondere ihres Willens zur Förderung der Menschenrechte, der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit, darunter durch eine Zusammenarbeit zu diesem Zweck im Rahmen des Europarats, IN DEM WILLEN, zur politischen und sozioökonomischen Entwicklung der Republik Moldau durch eine weitreichende Zusammenarbeit in einem großen Spektrum von Bereichen von gemeinsamem Interesse beizutragen, darunter verantwortungsvolle Staatsführung, Freiheit, Sicherheit und Recht, Handelsintegration und verstärkte Wirtschaftszusammenarbeit, Beschäftigung und Sozialpolitik, Finanzverwaltung, Reform der öffentlichen Verwaltung und des öffentlichen Dienstes, Beteiligung der Zivilgesellschaft, Institutionenaufbau, Armutsbekämpfung und nachhaltige Entwicklung, IN DEM BEKENNTNIS zu allen Grundsätzen und Bestimmungen der Charta der Vereinten Nationen, der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE), insbesondere der Schlussakte der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa in Helsinki von 1975 und der Abschließenden Dokumente der Folgetreffen in Madrid und Wien von 1991 beziehungsweise 1992 und der Pariser Charta für ein neues Europa von 1990, sowie der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen von 1948 und der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten von 1950, EINGEDENK ihres Willens, den Weltfrieden und die internationale Sicherheit zu fördern und sich für einen wirksamen Multilateralismus und eine friedliche Beilegung von Streitigkeiten einzusetzen und zu diesem Zweck insbesondere im Rahmen der Vereinten Nationen (VN) und der OSZE eng zusammenzuarbeiten, IN ANERKENNUNG der Bedeutung der aktiven Beteiligung der Republik Moldau an regionalen Kooperationsformen, IN DEM WUNSCH, unter Berücksichtigung der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) der EU, einschließlich der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP), den regelmäßigen politischen Dialog über bilaterale und internationale Fragen von beiderseitigem Interesse, einschließlich regionaler Aspekte, weiter auszubauen, UNTER BERÜCKSICHTIGUNG der Bereitschaft der EU, die internationalen Bemühungen um die Stärkung der Souveränität und der territorialen Unversehrtheit der Republik Moldau zu unterstützen und einen Beitrag zur Reintegration des Landes zu leisten, IN ANERKENNUNG der Bedeutung der Entschlossenheit der Republik Moldau, zu einer tragfähigen Lösung des Transnistrien-Konflikts zu gelangen, und der Zusage der EU zur Unterstützung der Rehabilitation nach dem Konflikt, IN DEM BEKENNTNIS zur Verhütung und Bekämpfung aller Formen der organisierten Kriminalität, des Menschenhandels und der Korruption und zur Intensivierung der Zusammenarbeit bei der Bekämpfung des Terrorismus, IN DEM BEKENNTNIS zur Vertiefung ihres Dialogs und ihrer Zusammenarbeit in den Bereichen Mobilität, Migration, Asyl und Grenzmanagement im Sinne des EU-Rahmens für die auswärtige Migrationspolitik, der auf die Zusammenarbeit im Bereich der legalen Migration, einschließlich der zirkulären Migration, und auf die Bekämpfung der illegalen Migration sowie die Gewährleistung der effizienten Umsetzung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Moldau über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt abzielt, IN ANERKENNUNG der allmählichen Schritte zur Einführung einer Regelung für visumfreies Reisen für die Staatsbürger der Republik Moldau zu gegebener Zeit, sofern die Voraussetzungen für eine gut gesteuerte und gesicherte Mobilität erfüllt sind, IN BEKRÄFTIGUNG der Tatsache, dass die Bestimmungen dieses Abkommens, die in den Geltungsbereich von Titel V des Dritten Teils des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union fallen, das Vereinigte Königreich und Irland als eigene Vertragsparteien und nicht als Teil der EU binden, es sei denn, die EU notifiziert der Republik Moldau gemeinsam mit dem Vereinigten Königreich und/oder Irland, dass das Vereinigte Königreich und/oder Irland im Einklang mit Protokoll Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, das dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügt ist, als Teil der EU gebunden sind. Wenn das Vereinigte Königreich und/oder Irland nach Artikel 4a des genannten Protokolls nicht mehr als Teil der EU gebunden sind, unterrichtet die EU zusammen mit dem Vereinigten Königreich und/oder Irland die Republik Moldau unverzüglich über jede Änderung von deren Position; in diesem Fall bleiben sie als eigene Vertragsparteien an die Bestimmungen des Abkommens gebunden. Dies gilt im Einklang mit Protokoll Nr. 22 über die Position Dänemarks, das den genannten Verträgen beigefügt ist, auch für Dänemark, IN DEM BEKENNTNIS zu den Grundsätzen der freien Marktwirtschaft und in Bekräftigung der Bereitschaft der EU, zu den Wirtschaftsreformen in der Republik Moldau beizutragen, IN DEM BEKENNTNIS zur Achtung von Umweltbelangen, einschließlich der grenzübergreifenden Zusammenarbeit bei multilateralen Übereinkünften und bei der Umsetzung dieser Übereinkünfte, sowie zur Achtung der Grundsätze der nachhaltigen Entwicklung, IN DEM WUNSCH, eine schrittweise wirtschaftliche Integration in den Binnenmarkt der EU zu erreichen, wie in diesem Abkommen vorgesehen, unter anderem durch eine vertiefte und umfassende Freihandelszone als Bestandteil dieses Abkommens, IN DEM WILLEN, eine vertiefte und umfassende Freihandelszone zu schaffen, die eine weitreichende Annäherung der Regelungen und eine weitreichende Liberalisierung des Marktzugangs im Einklang mit den sich aus der Mitgliedschaft der Vertragsparteien in der Welthandelsorganisation (WTO) ergebenden Rechten und Pflichten und der transparenten Anwendung dieser Rechte und Pflichten vorsieht, IN DER ÜBERZEUGUNG, dass dieses Abkommen ein neues Klima für die Wirtschaftsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien und vor allem für die Entwicklung von Handel und Investitionen schaffen und den Wettbewerb ankurbeln wird, was für die Umstrukturierung und Modernisierung der Wirtschaft von entscheidender Bedeutung ist, IN DEM BEKENNTNIS zur Verbesserung der Energieversorgungssicherheit, zur Erleichterung des Ausbaus der entsprechenden Infrastruktur und zur Verstärkung der Marktintegration und der Annäherung der Regelungen an die zentralen Elemente des EU-Besitzstands sowie zur Förderung der Energieeffizienz und der Nutzung erneuerbarer Energiequellen, IN ANERKENNUNG der Notwendigkeit einer verstärkten Zusammenarbeit im Energiebereich und der Zusage der Vertragsparteien, den Vertrag zur Gründung der Energiegemeinschaft umzusetzen, IN DEM WILLEN, das Niveau der öffentlichen Gesundheit, der Sicherheit und des Schutzes der menschlichen Gesundheit als einer Voraussetzung für nachhaltige Entwicklung und wirtschaftliches Wachstum anzuheben, IN DEM BEKENNTNIS zur Förderung direkter persönlicher Kontakte, auch durch Zusammenarbeit und Austausch in den Bereichen Forschung und Entwicklung, Bildung und Kultur, IN DEM BEKENNTNIS zur Förderung der grenzübergreifenden und interregionalen Zusammenarbeit im Sinne gutnachbarlicher Beziehungen, IN ANERKENNUNG der Zusage der Republik Moldau zur schrittweisen Annäherung ihrer Rechtsvorschriften in den einschlägigen Bereichen an die der EU und zur wirksamen Umsetzung dieser Vorschriften, IN ANERKENNUNG der Zusage der Republik Moldau zum Ausbau ihrer administrativen und institutionellen Infrastruktur in dem für die Umsetzung dieses Abkommens erforderlichen Umfang, UNTER BERÜCKSICHTIGUNG der Bereitschaft der EU, die Durchführung von Reformen zu unterstützen und dazu sämtliche ihr zur Verfügung stehenden Instrumente für die Zusammenarbeit und die technische, finanzielle und wirtschaftliche Unterstützung zu nutzen – SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN: Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 28. August 2015 beim Generalsekretär des Rates der Europäischen Union hinterlegt; laut Mitteilung des Generalsekretärs tritt dieses Abkommen gemäß seinem Art. 464 Abs. 2 mit 1. Juli 2016 in Kraft. Das Assoziierungsabkommen wurde im Amtsblatt der Europäischen Union, ABl. Nr. L 260 vom 30.8.2014 S. 4, veröffentlicht. Der Nationalrat hat beschlossen: Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.

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Art. 1 Ziele

ARTIKEL 1 Ziele (1) Zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits wird eine Assoziation gegründet. (2) Ziel dieser Assoziation ist es, a) die politische Assoziierung und wirtschaftliche Integration zwischen den Vertragsparteien auf der Grundlage gemeinsamer Werte und enger Bindungen zu fördern, auch durch die Verstärkung der Teilnahme der Republik Moldau an der Politik der EU sowie ihren Programmen und Agenturen, b) den Rahmen für einen verstärkten politischen Dialog in allen Bereichen von beiderseitigem Interesse zu verbessern, um die Entwicklung enger politischer Beziehungen zwischen den Vertragsparteien zu ermöglichen, c) zur Stärkung der Demokratie und der politischen, wirtschaftlichen und institutionellen Stabilität in der Republik Moldau beizutragen, d) Frieden und Stabilität in ihrer regionalen und internationalen Dimension zu fördern, zu erhalten und zu stärken, unter anderem durch gemeinsame Bemühungen zur Beseitigung der Ursachen von Spannungen, zur Verbesserung der Grenzsicherheit sowie zur Förderung der grenzübergreifenden Zusammenarbeit und der gutnachbarlichen Beziehungen, e) die Zusammenarbeit im Bereich Freiheit, Sicherheit und Recht – mit Blick auf die Stärkung der Rechtsstaatlichkeit und der Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten – sowie im Bereich der Mobilität und der direkten persönlichen Kontakte zu unterstützen und zu intensivieren, f) die Republik Moldau in ihren Bemühungen zu unterstützen, ihr wirtschaftliches Potenzial durch die internationale Zusammenarbeit weiterzuentwickeln, auch durch die Annäherung ihrer Rechtsvorschriften an die der EU, g) die Voraussetzungen für intensivere Wirtschafts- und Handelsbeziehungen zu schaffen, die zur schrittweisen Integration der Republik Moldau in den Binnenmarkt der EU führen, wie in diesem Abkommen vorgesehen, unter anderem durch die Errichtung einer vertieften und umfassenden Freihandelszone, die eine weitreichende Annäherung der Regelungen und eine weitreichende Liberalisierung des Marktzugangs im Einklang mit den aus der WTO-Mitgliedschaft erwachsenden Rechten und Pflichten und der transparenten Anwendung dieser Rechte und Pflichten vorsieht, und h) die Voraussetzungen für eine immer engere Zusammenarbeit in weiteren Bereichen von beiderseitigem Interesse zu schaffen.

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Art. 2

TITEL I ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE ARTIKEL 2 (1) Die Achtung der demokratischen Grundsätze, der Menschenrechte und der Grundfreiheiten, wie sie insbesondere in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte verankert und in der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, der Schlussakte der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa in Helsinki von 1975 und der Pariser Charta für ein neues Europa von 1990 festgelegt sind, bildet die Grundlage der Innen- und Außenpolitik der Vertragsparteien und stellt ein wesentliches Element dieses Abkommens dar. Die Bekämpfung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen, dazugehörigem Material und ihren Trägermitteln stellt ebenfalls ein wesentliches Element dieses Abkommens dar. (2) Die Vertragsparteien bekräftigen ihr Bekenntnis zu den Grundsätzen der freien Marktwirtschaft, der nachhaltigen Entwicklung und des wirksamen Multilateralismus. (3) Die Vertragsparteien bekräftigen, dass sie die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit und der verantwortungsvollen Staatsführung achten und ihren internationalen Verpflichtungen, vor allem im Rahmen der VN, des Europarats und der OSZE, nachkommen. (4) Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Zusammenarbeit und die gutnachbarlichen Beziehungen zu fördern, einschließlich der Zusammenarbeit bei der Entwicklung von Projekten von gemeinsamem Interesse, vor allem im Zusammenhang mit der Verhütung und Bekämpfung von Korruption, organisierter und sonstiger Kriminalität, auch mit grenzübergreifendem Charakter, und des Terrorismus. Diese Verpflichtung stellt einen entscheidenden Faktor der Entwicklung der Beziehungen und der Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien dar und trägt zu Frieden und Stabilität in der Region bei.

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Art. 3 Ziele des politischen Dialogs

TITEL II POLITISCHER DIALOG UND REFORMEN, ZUSAMMENARBEIT IM BEREICH DER AUSSEN- UND SICHERHEITSPOLITIK ARTIKEL 3 Ziele des politischen Dialogs (1) Der politische Dialog zwischen den Vertragsparteien wird in allen Bereichen von beiderseitigem Interesse, einschließlich außen- und sicherheitspolitischer Fragen sowie interner Reformen, weiterentwickelt und verstärkt. Dadurch wird die Wirksamkeit der politischen Zusammenarbeit erhöht und die Konvergenz in außen- und sicherheitspolitischen Fragen gefördert. (2) Ziel des politischen Dialogs ist es, a) die politische Assoziation zu vertiefen und die Konvergenz und Wirksamkeit der Politik und der Sicherheitspolitik zu verstärken, b) die internationale Stabilität und Sicherheit auf der Grundlage eines wirksamen Multilateralismus zu fördern, c) die Zusammenarbeit und den Dialog zwischen den Vertragsparteien im Bereich der internationalen Sicherheit und der internationalen Krisenbewältigung zu verstärken, insbesondere um die globalen und regionalen Herausforderungen und Hauptbedrohungen zu bewältigen, d) die ergebnisorientierte, praktische Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien zur Verwirklichung von Frieden, Sicherheit und Stabilität auf dem europäischen Kontinent zu fördern, e) die Achtung der demokratischen Grundsätze, die Rechtsstaatlichkeit und die verantwortungsvolle Staatsführung, die Menschenrechte und Grundfreiheiten, einschließlich der Rechte von Angehörigen nationaler Minderheiten, zu stärken und einen Beitrag zur Konsolidierung interner politischer Reformen zu leisten, f) einen Dialog zwischen den Vertragsparteien im Bereich Sicherheit und Verteidigung zu entwickeln und ihre Zusammenarbeit in diesem Bereich zu vertiefen und g) die Grundsätze der Souveränität und territorialen Unversehrtheit, der Unverletzlichkeit der Grenzen und der Unabhängigkeit zu achten und zu fördern.

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Art. 4 Interne Reformen

ARTIKEL 4 Interne Reformen Die Vertragsparteien arbeiten in den folgenden Bereichen zusammen: a) bei der Entwicklung, Konsolidierung und Erhöhung der Stabilität und Wirksamkeit der demokratischen Institutionen und der Rechtsstaatlichkeit, b) bei der Sicherstellung der Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten, c) bei weiteren Fortschritten bei der Justiz- und Rechtsreform mit Blick auf die Gewährleistung der Unabhängigkeit der Justiz, die Stärkung ihrer Verwaltungskapazität und die Gewährleistung der Unparteilichkeit und Wirksamkeit der Strafverfolgungsorgane, d) bei der weiteren Fortsetzung der Reform der öffentlichen Verwaltung und beim Aufbau eines rechenschaftspflichtigen, effizienten, transparenten und professionellen öffentlichen Dienstes und e) bei der Sicherstellung der Wirksamkeit der Korruptionsbekämpfung, vor allem mit Blick auf die Stärkung der internationalen Zusammenarbeit bei der Korruptionsbekämpfung, und bei der Gewährleistung der wirksamen Umsetzung der einschlägigen internationalen Rechtsinstrumente wie des Übereinkommens der Vereinten Nationen von 2003 gegen Korruption.

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Art. 5 Außen- und Sicherheitspolitik

ARTIKEL 5 Außen- und Sicherheitspolitik (1) Die Vertragsparteien intensivieren ihren Dialog und ihre Zusammenarbeit und fördern die schrittweise Konvergenz im Bereich der Außen- und Sicherheitspolitik, einschließlich der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP), und behandeln insbesondere Fragen der Konfliktprävention und Krisenbewältigung, regionalen Stabilität, Abrüstung, Nichtverbreitung, Rüstungskontrolle und Waffenausfuhrkontrolle. Die Zusammenarbeit stützt sich auf gemeinsame Werte und beiderseitige Interessen und hat das Ziel, die Konvergenz und Wirksamkeit der Politik unter Nutzung bilateraler, internationaler und regionaler Foren zu verstärken. (2) Die Vertragsparteien bekräftigen erneut ihr Bekenntnis zu den Grundsätzen der Achtung der Souveränität und territorialen Unversehrtheit, der Unverletzlichkeit der Grenzen und der Unabhängigkeit, wie sie in der Charta der Vereinten Nationen und der Schlussakte der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa in Helsinki von 1975 festgelegt sind, sowie ihr Bekenntnis zur Förderung dieser Grundsätze in ihren bilateralen und multilateralen Beziehungen.

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Art. 6 Internationaler Strafgerichtshof

ARTIKEL 6 Internationaler Strafgerichtshof (1) Die Vertragsparteien bekräftigen erneut, dass die schwersten Verbrechen, welche die internationale Gemeinschaft als Ganzes berühren, nicht ungestraft bleiben dürfen und dass ihre wirksame Verfolgung durch Maßnahmen auf nationaler und internationaler Ebene, auch unter Einbeziehung des Internationalen Strafgerichtshofs (IStGH), gewährleistet werden muss. (2) Die Vertragsparteien vertreten die Auffassung, dass die Errichtung und wirksame Arbeitsweise des IStGH eine wichtige Entwicklung für Frieden und Gerechtigkeit weltweit darstellen. Die Vertragsparteien kommen überein, den IStGH durch die Umsetzung des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs und der zugehörigen Instrumente zu unterstützen und dabei der Wahrung seiner Integrität gebührende Aufmerksamkeit zu widmen.

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Art. 7 Konfliktverhütung und Krisenmanagement

ARTIKEL 7 Konfliktverhütung und Krisenmanagement Die Vertragsparteien intensivieren die praktische Zusammenarbeit bei der Konfliktverhütung und Krisenbewältigung, insbesondere im Hinblick auf eine mögliche Beteiligung der Republik Moldau an von der EU geleiteten zivilen und militärischen Krisenbewältigungsoperationen sowie an entsprechenden Übungen und Ausbildungsmaßnahmen auf Einzelfallbasis und auf etwaige Einladung der EU.

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Art. 8 Regionale Stabilität

ARTIKEL 8 Regionale Stabilität (1) Die Vertragsparteien intensivieren ihre gemeinsamen Anstrengungen zur Förderung der Stabilität, Sicherheit und demokratischen Entwicklung in der Region und arbeiten insbesondere mit Blick auf eine friedliche Beilegung regionaler Konflikte zusammen. (2) Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Entschlossenheit, unter uneingeschränkter Wahrung der Souveränität und territorialen Unversehrtheit der Republik Moldau zu einer nachhaltigen Lösung der Transnistrien-Frage zu gelangen und die Rehabilitation nach dem Konflikt gemeinsam zu erleichtern. Bis zu einer solchen Lösung und unbeschadet des bestehenden Verhandlungsformats wird die Transnistrien-Frage auf der Agenda für politischen Dialog und Zusammenarbeit der Vertragsparteien sowie auch im Dialog und in der Zusammenarbeit mit anderen interessierten internationalen Akteuren ein zentrales Thema bilden. (3) Diese Anstrengungen stützen sich auf gemeinsam getragene Grundsätze für die Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit, wie sie in der Charta der Vereinten Nationen, der Schlussakte der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa in Helsinki von 1975 und anderen einschlägigen multilateralen Dokumenten festgelegt sind.

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Art. 9 Massenvernichtungswaffen

ARTIKEL 9 Massenvernichtungswaffen (1) Die Vertragsparteien sind der Auffassung, dass die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und ihren Trägermitteln an staatliche wie an nichtstaatliche Akteure eine der schwerwiegendsten Bedrohungen des Weltfriedens und der internationalen Stabilität darstellt. Die Vertragsparteien kommen daher überein, zusammenzuarbeiten und einen Beitrag zur Bekämpfung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und ihren Trägermitteln zu leisten, indem sie ihre bestehenden Verpflichtungen aus internationalen Abrüstungs- und Nichtverbreitungsverträgen und –abkommen sowie andere einschlägige internationale Verpflichtungen in vollem Umfang erfüllen und auf nationaler Ebene umsetzen. Die Vertragsparteien sind sich darin einig, dass diese Bestimmung ein wesentliches Element dieses Abkommens darstellt. (2) Die Vertragsparteien kommen ferner überein, zusammenzuarbeiten und einen Beitrag zur Bekämpfung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und ihren Trägermitteln zu leisten, indem sie a) Maßnahmen treffen, um alle sonstigen einschlägigen internationalen Übereinkünfte zu ratifizieren beziehungsweise ihnen beizutreten und sie in vollem Umfang umzusetzen und b) ein wirksames System nationaler Ausfuhrkontrollen einführen, mit dem die Ausfuhr und die Durchfuhr von mit Massenvernichtungswaffen zusammenhängenden Gütern, einschließlich der Endverwendung von Technologien mit doppeltem Verwendungszweck, kontrolliert werden und das wirksame Sanktionen für Verstöße gegen die Ausfuhrkontrollen umfasst. (3) Die Vertragsparteien kommen überein, einen regelmäßigen politischen Dialog aufzunehmen, der die genannten Elemente begleitet und festigt.

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Art. 10 Ausfuhrkontrollen für Kleinwaffen und leichte Waffen sowie konventionelle Waffen

ARTIKEL 10 Ausfuhrkontrollen für Kleinwaffen und leichte Waffen sowie konventionelle Waffen (1) Die Vertragsparteien erkennen an, dass die unerlaubte Herstellung, Verbringung und Verschiebung von Kleinwaffen und leichten Waffen sowie der dazugehörigen Munition und ihre übermäßige Anhäufung, unzureichende Verwaltung, unzulänglich gesicherte Lagerung und unkontrollierte Verbreitung weiterhin eine ernsthafte Bedrohung des Friedens und der internationalen Sicherheit darstellen. (2) Die Vertragsparteien kommen überein, ihre jeweiligen Verpflichtungen hinsichtlich des Vorgehens in Bezug auf den unerlaubten Handel mit Kleinwaffen und leichten Waffen und der dazugehörigen Munition im Rahmen der bestehenden internationalen Übereinkünfte und der Resolutionen des VN-Sicherheitsrats sowie ihre Verpflichtungen im Rahmen anderer einschlägiger internationaler Instrumente, wie des Aktionsprogramms der VN zur Verhütung, Bekämpfung und Beseitigung des unerlaubten Handels mit Kleinwaffen und leichten Waffen unter allen Aspekten, einzuhalten und in vollem Umfang zu erfüllen. (3) Die Vertragsparteien verpflichten sich, bei der Bekämpfung des unerlaubten Handels mit Kleinwaffen und leichten Waffen und der dazugehörigen Munition, einschließlich der Vernichtung übermäßiger Lagerbestände, auf internationaler, regionaler, subregionaler und nationaler Ebene zusammenzuarbeiten und die Koordinierung, Komplementarität und Synergie ihrer diesbezüglichen Bemühungen sicherzustellen. (4) Darüber hinaus vereinbaren die Vertragsparteien, die Zusammenarbeit bei der Kontrolle der Ausfuhr konventioneller Waffen unter Berücksichtigung des Gemeinsamen Standpunkts 2008/944/GASP des Rates vom 8. Dezember 2008 betreffend gemeinsame Regeln für die Kontrolle der Ausfuhr von Militärtechnologie und Militärgütern fortzusetzen. (5) Die Vertragsparteien kommen überein, einen regelmäßigen politischen Dialog aufzunehmen, der diese Zusagen begleitet und festigt.

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Art. 11 Internationale Zusammenarbeit bei der Bekämpfung des Terrorismus

ARTIKEL 11 Internationale Zusammenarbeit bei der Bekämpfung des Terrorismus (1) Die Vertragsparteien kommen überein, auf bilateraler, regionaler und internationaler Ebene bei der Prävention und Bekämpfung des Terrorismus im Einklang mit dem Völkerrecht, den einschlägigen Resolutionen der VN, den internationalen Menschenrechtsnormen, dem Flüchtlingsrecht und dem humanitären Völkerrecht zusammenzuarbeiten. (2) Zu diesem Zweck arbeiten sie insbesondere mit Blick auf die Vertiefung des internationalen Konsenses über die Bekämpfung des Terrorismus, einschließlich einer Legaldefinition terroristischer Handlungen, und durch Hinarbeiten auf eine Einigung über das Umfassende Übereinkommen über den internationalen Terrorismus zusammen. (3) Die Vertragsparteien tauschen im Rahmen der vollständigen Umsetzung der Resolution 1373 (2001) des VN-Sicherheitsrats und sonstiger einschlägiger Instrumente der VN sowie der geltenden internationalen Übereinkünfte und Instrumente Informationen über terroristische Vereinigungen und Gruppierungen sowie ihre Aktivitäten und die sie unterstützenden Netze im Einklang mit dem Völkerrecht und den Rechtsvorschriften der Vertragsparteien aus.

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Art. 12 Rechtsstaatlichkeit

TITEL III FREIHEIT, SICHERHEIT UND RECHT ARTIKEL 12 Rechtsstaatlichkeit (1) Bei ihrer Zusammenarbeit im Bereich Freiheit, Sicherheit und Recht messen die Vertragsparteien der Förderung der Rechtsstaatlichkeit, einschließlich der Unabhängigkeit der Justiz, des Zugangs zu den Gerichten und des Rechts auf ein faires Verfahren, besondere Bedeutung bei. (2) Die Vertragsparteien arbeiten mit Blick auf das wirksame Funktionieren der Institutionen im Bereich der Rechtsdurchsetzung und der Rechtspflege in vollem Umfang zusammen. (3) Die Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten ist Richtschnur der gesamten Zusammenarbeit im Bereich Freiheit, Sicherheit und Recht.

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Art. 13 Schutz personenbezogener Daten

ARTIKEL 13 Schutz personenbezogener Daten (1) Die Vertragsparteien kommen überein zusammenzuarbeiten, um ein hohes Schutzniveau für personenbezogene Daten im Einklang mit den Rechtsinstrumenten und -normen der EU, des Europarats und des Völkerrechts zu gewährleisten. (2) Die Verarbeitung personenbezogener Daten unterliegt den in Anhang I genannten Rechtsvorschriften. Die Vertragsparteien übermitteln einander personenbezogene Daten nur, wenn die zuständigen Behörden der Vertragsparteien diese für die Umsetzung dieses Abkommens oder anderer Abkommen zwischen den Vertragsparteien benötigen.

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Art. 14 Zusammenarbeit in den Bereichen Migration, Asyl und Grenzmanagement

ARTIKEL 14 Zusammenarbeit in den Bereichen Migration, Asyl und Grenzmanagement (1) Die Vertragsparteien bekräftigen erneut die Bedeutung einer gemeinsamen Steuerung der Migrationsströme zwischen ihren Gebieten und intensivieren den bestehenden umfassenden Dialog über alle mit der Migration zusammenhängenden Fragen, darunter legale Migration, internationaler Schutz, illegale Migration, Schleuserkriminalität und Menschenhandel. (2) Die Zusammenarbeit beruht auf einer im Rahmen gegenseitiger Konsultationen der beiden Vertragsparteien durchgeführten spezifischen Bedarfsanalyse und erfolgt im Einklang mit den jeweiligen Rechtsvorschriften der Vertragsparteien. Sie konzentriert sich insbesondere auf Folgendes: a) Hauptursachen und Konsequenzen der Migration, b) Ausarbeitung und Anwendung nationaler Rechtsvorschriften und Verfahren in Bezug auf den internationalen Schutz zur Erfüllung der Bestimmungen des Genfer Abkommens von 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und des Protokolls von 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge sowie anderer einschlägiger Völkerrechtsinstrumente und zur Sicherstellung der Beachtung des Grundsatzes der Nichtzurückweisung, c) Zulassungsregelung sowie Rechte und Status der zugelassenen Personen, faire Behandlung und Integration von Ausländern mit legalem Wohnsitz, allgemeine und berufliche Bildung sowie Maßnahmen gegen Rassismus und Fremdenfeindlichkeit, d) Festlegung einer wirksamen Politik zur Verhinderung von illegaler Einwanderung, Schleuserkriminalität und Menschenhandel, einschließlich Möglichkeiten für die Bekämpfung der Schleuser- und Menschenhändlernetze und für den Schutz ihrer Opfer, e) Förderung und Erleichterung der Rückkehr illegaler Migranten und f) im Bereich Grenzmanagement und Dokumentensicherheit auf Fragen im Zusammenhang mit Organisation, Ausbildung, bewährten Verfahren und anderen operativen Maßnahmen sowie auf die Stärkung der Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Frontex) und dem Grenzschutz der Republik Moldau. (3) Durch die Zusammenarbeit kann auch die zirkuläre Migration zum Nutzen der Entwicklung erleichtert werden.

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Art. 15 Freizügigkeit

ARTIKEL 15 Freizügigkeit (1) Die Vertragsparteien gewährleisten die volle Umsetzung a) des am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Moldau über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt und b) des am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen und am 27. Juni 2012 geänderten Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Moldau über Erleichterungen bei der Erteilung von Visa. (2) Die Vertragsparteien bemühen sich, die Mobilität der Bürger zu erhöhen, und treffen schrittweise Maßnahmen zur Verwirklichung des gemeinsamen Ziels der Einführung einer Regelung für visumfreies Reisen zu gegebener Zeit, sofern die im Aktionsplan für die Visaliberalisierung festgelegten Voraussetzungen für eine gut gesteuerte und gesicherte Mobilität erfüllt sind.

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Art. 16 Prävention und Bekämpfung der organisierten Kriminalität, der Korruption und anderer illegaler Aktivitäten

ARTIKEL 16 Prävention und Bekämpfung der organisierten Kriminalität, der Korruption und anderer illegaler Aktivitäten (1) Die Vertragsparteien arbeiten bei der Prävention und Bekämpfung aller Formen von organisierten und sonstigen kriminellen und illegalen Aktivitäten, auch mit grenzübergreifendem Charakter, zusammen, darunter: a) Schleuserkriminalität und Menschenhandel, b) Schmuggel von Waren, einschließlich kleiner Waffen und illegaler Drogen, und illegaler Handel damit, c) Wirtschafts- und Finanzkriminalität, wie Fälschungsdelikte, Steuerbetrug und Betrug im Zusammenhang mit öffentlichen Aufträgen, d) Betrug im Sinne des Titels VI (Finanzielle Hilfe und Bestimmungen über Betrugsbekämpfung und Kontrollen) im Zusammenhang mit von internationalen Gebern finanzierten Projekten, e) Bestechung und Bestechlichkeit sowohl im privaten als auch im öffentlichen Sektor, einschließlich der missbräuchlichen Wahrnehmung von Aufgaben und der missbräuchlichen Einflussnahme, f) Urkundenfälschung und Abgabe falscher Erklärungen und g) Cyberkriminalität. (2) Die Vertragsparteien stärken die bilaterale, regionale und internationale Zusammenarbeit zwischen den Strafverfolgungsorganen, einschließlich einer Vertiefung der Zusammenarbeit zwischen dem Europäischen Polizeiamt (Europol) und den einschlägigen Behörden der Republik Moldau. Die Vertragsparteien bekennen sich zur wirksamen Umsetzung der einschlägigen internationalen Standards, wie sie insbesondere in dem Übereinkommen der Vereinten Nationen von 2000 gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität (UNTOC) und den dazugehörigen drei Protokollen, dem Übereinkommen der Vereinten Nationen von 2003 gegen Korruption und den einschlägigen Übereinkünften des Europarats über die Verhütung und Bekämpfung von Korruption verankert sind.

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Art. 17 Drogenbekämpfung

ARTIKEL 17 Drogenbekämpfung (1) Die Vertragsparteien arbeiten im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten und Befugnisse zusammen, um ein ausgewogenes und integriertes Vorgehen in Drogenfragen zu gewährleisten. Ziel der Drogenpolitik und entsprechender Maßnahmen ist es, die Strukturen für die Bekämpfung illegaler Drogen zu verstärken, das Angebot an illegalen Drogen, den Handel damit und die Nachfrage danach zu verringern, die gesundheitlichen und sozialen Folgen des Drogenmissbrauchs zu bewältigen und die Abzweigung chemischer Ausgangsstoffe, die bei der illegalen Herstellung von Suchtstoffen und psychotropen Substanzen verwendet werden, wirksamer zu verhindern. (2) Die Vertragsparteien vereinbaren die für die Erreichung dieser Ziele erforderlichen Methoden der Zusammenarbeit. Die Maßnahmen beruhen auf gemeinsam vereinbarten Grundsätzen, die sich an den einschlägigen internationalen Übereinkommen, der Drogenstrategie der EU (2013-2020) und der Politischen Erklärung über die Leitgrundsätze für die Senkung der Drogennachfrage, die auf der 20. Sondertagung der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom Juni 1998 zum Thema Drogen verabschiedet wurde, orientieren.

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Art. 18 Geldwäsche und Finanzierung des Terrorismus

ARTIKEL 18 Geldwäsche und Finanzierung des Terrorismus (1) Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um zu verhindern, dass ihre Finanzsysteme und anderen relevanten Systeme zum Waschen von Erträgen aus Straftaten und zum Zwecke der Finanzierung des Terrorismus missbraucht werden. Diese Zusammenarbeit erstreckt sich auch auf die Einziehung von Vermögenswerten und Geldern, die aus Erträgen aus Straftaten stammen. (2) Die Zusammenarbeit auf diesem Gebiet ermöglicht den Austausch zweckdienlicher Informationen im Rahmen der einschlägigen Rechtsvorschriften und die Annahme geeigneter Normen zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Finanzierung des Terrorismus, die den von in diesem Bereich tätigen einschlägigen internationalen Gremien wie der Arbeitsgruppe „Finanzielle Maßnahmen gegen die Geldwäsche“ (FATF) angenommenen Normen gleichwertig sind.

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Art. 19 Bekämpfung des Terrorismus

ARTIKEL 19 Bekämpfung des Terrorismus Die Vertragsparteien kommen überein, unter uneingeschränkter Achtung der Rechtsstaatlichkeit, der internationalen Menschenrechtsnormen sowie des Flüchtlingsrechts und des humanitären Völkerrechts und im Einklang mit der Weltweiten Strategie der VN zur Bekämpfung des Terrorismus von 2006 sowie ihrer jeweiligen Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften bei der Prävention und Verfolgung terroristischer Handlungen zusammenzuarbeiten. Dies erfolgt insbesondere im Rahmen der vollständigen Umsetzung der Resolutionen 1267 (1999), 1373 (2001), 1540 (2004) und 1904 (2009) des VN-Sicherheitsrats und sonstiger einschlägiger Instrumente der VN sowie der geltenden internationalen Übereinkünfte und Instrumente durch Folgendes: a) einen Informationsaustausch über terroristische Gruppierungen und die sie unterstützenden Netze im Einklang mit dem Völkerrecht und dem nationalen Recht, b) einen Meinungsaustausch über Tendenzen des Terrorismus sowie über Mittel und Methoden zur Bekämpfung des Terrorismus, unter anderem im technischen und im Ausbildungsbereich, und einen Erfahrungsaustausch in Bezug auf Terrorismusprävention und c) den Austausch bewährter Verfahren zum Schutz der Menschenrechte bei der Bekämpfung des Terrorismus.

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Art. 20 Justizielle Zusammenarbeit

ARTIKEL 20 Justizielle Zusammenarbeit (1) Die Vertragsparteien kommen überein, die justizielle Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen auszubauen, insbesondere hinsichtlich der Aushandlung, Ratifizierung und Durchführung multilateraler Übereinkommen über die justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen, vor allem der Übereinkommen der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht über internationale justizielle Zusammenarbeit und grenzübergreifende Rechtsstreitigkeiten sowie den Schutz von Kindern. (2) Hinsichtlich der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen streben die Vertragsparteien eine Verbesserung der Zusammenarbeit bei der Rechtshilfe an. Dies würde gegebenenfalls den Beitritt zu den einschlägigen internationalen Übereinkünften der VN und des Europarats und ihre Umsetzung sowie eine engere Zusammenarbeit mit Eurojust einschließen.

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Art. 21

TITEL IV WIRTSCHAFTLICHE UND SONSTIGE SEKTORALE ZUSAMMENARBEIT KAPITEL 1 REFORM DER ÖFFENTLICHEN VERWALTUNG ARTIKEL 21 Im Mittelpunkt der Zusammenarbeit steht die Entwicklung einer effizienten und rechenschaftspflichtigen öffentlichen Verwaltung in der Republik Moldau mit dem Ziel, die Umsetzung der Rechtsstaatlichkeit zu unterstützen, sicherzustellen, dass die staatlichen Institutionen zum Wohl der gesamten Bevölkerung der Republik Moldau tätig sind, und den reibungslosen Ausbau der Beziehungen zwischen der Republik Moldau und ihren Partnern zu fördern. Besondere Aufmerksamkeit gilt der Modernisierung und Weiterentwicklung der Aufgaben der Exekutive mit dem Ziel, hochwertige Dienstleistungen für die Bürger der Republik Moldau bereitzustellen.

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Art. 22

ARTIKEL 22 Die Zusammenarbeit erstreckt sich auf folgende Bereiche: a) institutioneller und funktionaler Ausbau der Behörden, um die Effizienz ihrer Arbeit zu erhöhen und einen effizienten, partizipativen und transparenten Entscheidungs- und strategischen Planungsprozess zu ermöglichen, b) Modernisierung des öffentlichen Dienstes, einschließlich der Einführung und des Einsatzes elektronischer Behördendienste mit Blick auf eine effizientere Erbringung von Dienstleistungen für die Bürger und eine Senkung der Kosten wirtschaftlicher Tätigkeiten, c) Schaffung eines professionellen öffentlichen Dienstes nach den Grundsätzen der administrativen Rechenschaftspflicht und der wirksamen Übertragung von Befugnissen sowie einer gerechten und transparenten Einstellung, Ausbildung, Beurteilung und Vergütung, d) wirksame und professionelle Personalressourcenverwaltung und Laufbahnentwicklung und e) Förderung ethischer Werte im öffentlichen Dienst.

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Art. 23

ARTIKEL 23 Die Zusammenarbeit umfasst alle Ebenen der öffentlichen Verwaltung, einschließlich der lokalen Verwaltung.

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Art. 24

KAPITEL 2 WIRTSCHAFTLICHER DIALOG ARTIKEL 24 (1) Die EU und die Republik Moldau erleichtern den Prozess der wirtschaftlichen Reformen, indem sie zusammenarbeiten, um das Verständnis der Grundlagen ihrer jeweiligen Wirtschaft zu verbessern. Die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien zielt darauf ab, die zu einer funktionierenden Marktwirtschaft gehörende Wirtschaftspolitik, einschließlich ihrer Formulierung und Umsetzung, zu fördern. (2) Die Republik Moldau ist bestrebt, eine funktionierende Marktwirtschaft zu errichten und ihre Politik im Einklang mit den Leitprinzipien einer soliden makroökonomischen Politik und Finanzpolitik, einschließlich der Unabhängigkeit der Zentralbank und der Preisstabilität, solider öffentlicher Finanzen und einer dauerhaft finanzierbaren Zahlungsbilanz, schrittweise an die Politik der EU anzunähern.

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Art. 25

ARTIKEL 25 (1) Zu diesem Zweck kommen die Vertragsparteien überein, zusammenzuarbeiten, um a) Informationen über die makroökonomische Politik und die Strukturreformen sowie über die makroökonomische Leistung, die makroökonomischen Aussichten und die Strategien für die wirtschaftliche Entwicklung auszutauschen, b) wirtschaftliche Fragen von beiderseitigem Interesse, einschließlich wirtschaftspolitischer Maßnahmen und der Instrumente für ihre Durchführung, zum Beispiel Methoden für die Erstellung von Wirtschaftsprognosen und die Ausarbeitung von Strategiedokumenten, gemeinsam zu analysieren, um die Politikgestaltung der Republik Moldau im Einklang mit den Grundsätzen und der Praxis der EU zu unterstützen und c) Fachwissen im makroökonomischen und makrofinanziellen Bereich auszutauschen, darunter über öffentliche Finanzen, Entwicklungen und Regulierung im Finanzsektor, Geld- und Devisenpolitik und zugehörige Rahmenregelungen, externe finanzielle Unterstützung und Wirtschaftsstatistiken. (2) Die Zusammenarbeit umfasst auch den Austausch von Informationen über die Grundsätze und die Funktionsweise der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion.

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Art. 26

ARTIKEL 26 Über die unter dieses Kapitel fallenden Fragen findet ein regelmäßiger Dialog statt.

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Art. 27

KAPITEL 3 GESELLSCHAFTSRECHT, RECHNUNGSLEGUNG UND PRÜFUNG SOWIE CORPORATE GOVERNANCE ARTIKEL 27 (1) In Anerkennung der Bedeutung einer wirksamen Regelung und Praxis in den Bereichen Gesellschaftsrecht und Corporate Governance sowie Rechnungslegung und Prüfung für die Errichtung einer voll funktionsfähigen Marktwirtschaft und für die Förderung des Handels vereinbaren die Vertragsparteien eine Zusammenarbeit a) beim Schutz von Anteilseignern, Gläubigern und sonstigen Interessenträgern im Einklang mit den Vorschriften der EU in diesem Bereich, b) bei der Einführung einschlägiger internationaler Standards auf nationaler Ebene und der schrittweisen Annäherung der Vorschriften der Republik Moldau an die Vorschriften der EU im Bereich der Rechnungslegung und Prüfung und c) bei der Weiterentwicklung der Corporate-Governance-Politik im Einklang mit internationalen Standards sowie bei der schrittweisen Annäherung der Vorschriften der Republik Moldau an die Vorschriften und Empfehlungen der EU in diesem Bereich. (2) Die einschlägigen Vorschriften und Empfehlungen der EU sind in Anhang II aufgeführt.

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Art. 28

ARTIKEL 28 Ziel der Vertragsparteien ist es, Informationen und Fachwissen über bestehende Systeme und wichtige neue Entwicklungen in diesen Bereichen auszutauschen. Ferner streben die Vertragsparteien an, den Informationsaustausch zwischen den Unternehmensregistern der Mitgliedstaaten und dem nationalen Unternehmensregister der Republik Moldau zu verbessern.

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Art. 29

ARTIKEL 29 Über die unter dieses Kapitel fallenden Fragen findet ein regelmäßiger Dialog statt.

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Art. 30

ARTIKEL 30 Die Republik Moldau nimmt eine Annäherung ihrer Rechtsvorschriften an die in Anhang II genannten Rechtsakte der EU und internationalen Übereinkünfte gemäß den Bestimmungen dieses Anhangs vor.

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Art. 31

KAPITEL 4 BESCHÄFTIGUNG, SOZIALPOLITIK UND CHANCENGLEICHHEIT ARTIKEL 31 Die Vertragsparteien verstärken ihren Dialog und ihre Zusammenarbeit auf den Gebieten Förderung der Agenda für menschenwürdige Arbeit der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO), Beschäftigungspolitik, Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz, sozialer Dialog, Sozialschutz, soziale Inklusion, Gleichstellung der Geschlechter und Diskriminierungsverbot sowie soziale Rechte und tragen so zur Förderung von mehr und besseren Arbeitsplätzen, zur Armutsminderung, zum stärkeren sozialen Zusammenhalt, zur nachhaltigen Entwicklung und zu einer besseren Lebensqualität bei.

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Art. 32

ARTIKEL 32 Die Zusammenarbeit, die sich auf den Austausch von Informationen und bewährten Verfahren stützt, kann sich auf eine Reihe von Themen erstrecken, die aus den folgenden Bereichen auszuwählen sind: a) Armutsminderung und Stärkung des sozialen Zusammenhalts, b) Beschäftigungspolitik, ausgerichtet auf mehr und bessere Arbeitsplätze mit menschenwürdigen Arbeitsbedingungen, auch im Hinblick auf die Eindämmung der informellen Wirtschaft und der informellen Beschäftigung, c) Förderung aktiver Arbeitsmarktmaßnahmen und effizienter Arbeitsvermittlungsdienste, um die Arbeitsmärkte zu modernisieren und den Anforderungen des Arbeitsmarkts gerecht zu werden, d) Förderung inklusiverer Arbeitsmärkte und inklusiverer sozialer Sicherheitssysteme, die benachteiligte Menschen einbeziehen, einschließlich Menschen mit Behinderungen und Angehörige von Minderheiten, e) effiziente Steuerung der Arbeitsmigration mit dem Ziel der Steigerung ihrer positiven Auswirkungen auf die Entwicklung, f) Chancengleichheit mit dem Ziel der Förderung der Gleichstellung der Geschlechter und der Sicherstellung der Chancengleichheit von Frauen und Männern sowie Bekämpfung jeder Art von Diskriminierung, g) Sozialpolitik mit dem Ziel der Anhebung des Niveaus des Sozialschutzes, einschließlich Sozialhilfe und Sozialversicherung, und der Modernisierung der Sozialschutzsysteme hinsichtlich Qualität, Zugänglichkeit und finanzieller Tragfähigkeit, h) Stärkung der Beteiligung der Sozialpartner und Förderung des sozialen Dialogs, auch durch den Ausbau der Kapazitäten aller einschlägigen Interessenträger, und i) Förderung von Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz.

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Art. 33

ARTIKEL 33 Die Vertragsparteien fördern die Einbeziehung aller relevanten Interessenträger einschließlich zivilgesellschaftlicher Organisationen und insbesondere der Sozialpartner in die Politikgestaltung und die politischen Reformen in der Republik Moldau und in die Zusammenarbeit der Vertragsparteien nach diesem Abkommen.

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Art. 34

ARTIKEL 34 Die Vertragsparteien streben eine Intensivierung der Zusammenarbeit in beschäftigungs- und sozialpolitischen Fragen in allen einschlägigen regionalen, multilateralen und internationalen Gremien und Organisationen an.

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Art. 35

ARTIKEL 35 Die Vertragsparteien fördern die soziale Verantwortung und Rechenschaftspflicht von Unternehmen und unterstützen ein verantwortungsvolles unternehmerisches Handeln, wie es zum Beispiel mit der „Global Compact"-Initiative der VN und der Dreigliedrigen Grundsatzerklärung der IAO über multinationale Unternehmen und Sozialpolitik gefördert wird.

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Art. 36

ARTIKEL 36 Über die unter dieses Kapitel fallenden Fragen findet ein regelmäßiger Dialog statt.

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Art. 37

ARTIKEL 37 Die Republik Moldau nimmt eine Annäherung ihrer Rechtsvorschriften an die in Anhang III genannten Rechtsakte der EU und internationalen Übereinkünfte gemäß den Bestimmungen dieses Anhangs vor.

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Art. 38

KAPITEL 5 VERBRAUCHERSCHUTZ ARTIKEL 38 Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um ein hohes Verbraucherschutzniveau zu gewährleisten und um die Kompatibilität ihrer Verbraucherschutzsysteme zu erreichen.

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Art. 39

ARTIKEL 39 Zur Verwirklichung dieser Ziele kann die Zusammenarbeit gegebenenfalls Folgendes umfassen: a) Streben nach der Annäherung der Verbraucherschutzvorschriften auf der Grundlage der in Anhang IV genannten Prioritäten unter Vermeidung von Handelsschranken, damit die Verbraucher eine echte Wahl haben, b) Förderung des Informationsaustauschs über Verbraucherschutzsysteme, darunter Verbraucherschutzvorschriften und deren Durchsetzung, Sicherheit von Konsumgütern, einschließlich Marktüberwachung, Verbraucherinformationssysteme und -instrumente, Verbraucheraufklärung, Stärkung und Durchsetzung der Verbraucherrechte sowie Kauf- und Dienstleistungsverträge zwischen Gewerbetreibenden und Verbrauchern, c) Förderung von Ausbildungsmaßnahmen für Verwaltungsbeamte und andere Vertreter der Verbraucherinteressen und d) Unterstützung des Aufbaus unabhängiger Verbraucherorganisationen, einschließlich Nichtregierungsorganisationen (NRO) in diesem Bereich, und der Herstellung von Kontakten zwischen Vertretern der Verbraucher sowie der Zusammenarbeit zwischen Behörden und NRO auf dem Gebiet des Verbraucherschutzes.

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