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Assoziierungsabkommen zwischen EU, EURATOM, Mitgliedstaaten und Moldau

Austria · treaty

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Contents: 505 provisions
  1. Langtitel
  2. Art. 1 Ziele
  3. Art. 2
  4. Art. 3 Ziele des politischen Dialogs
  5. Art. 4 Interne Reformen
  6. Art. 5 Außen- und Sicherheitspolitik
  7. Art. 6 Internationaler Strafgerichtshof
  8. Art. 7 Konfliktverhütung und Krisenmanagement
  9. Art. 8 Regionale Stabilität
  10. Art. 9 Massenvernichtungswaffen
  11. Art. 10 Ausfuhrkontrollen für Kleinwaffen und leichte Waffen sowie konventionelle Waffen
  12. Art. 11 Internationale Zusammenarbeit bei der Bekämpfung des Terrorismus
  13. Art. 12 Rechtsstaatlichkeit
  14. Art. 13 Schutz personenbezogener Daten
  15. Art. 14 Zusammenarbeit in den Bereichen Migration, Asyl und Grenzmanagement
  16. Art. 15 Freizügigkeit
  17. Art. 16 Prävention und Bekämpfung der organisierten Kriminalität, der Korruption und anderer illegaler Aktivitäten
  18. Art. 17 Drogenbekämpfung
  19. Art. 18 Geldwäsche und Finanzierung des Terrorismus
  20. Art. 19 Bekämpfung des Terrorismus
  21. Art. 20 Justizielle Zusammenarbeit
  22. Art. 21
  23. Art. 22
  24. Art. 23
  25. Art. 24
  26. Art. 25
  27. Art. 26
  28. Art. 27
  29. Art. 28
  30. Art. 29
  31. Art. 30
  32. Art. 31
  33. Art. 32
  34. Art. 33
  35. Art. 34
  36. Art. 35
  37. Art. 36
  38. Art. 37
  39. Art. 38
  40. Art. 39
  41. Art. 40
  42. Art. 41
  43. Art. 42
  44. Art. 43
  45. Art. 44
  46. Art. 45
  47. Art. 46
  48. Art. 47
  49. Art. 48 Haushalts- und Rechnungslegungssysteme
  50. Art. 49 Interne Kontrolle, Finanzinspektion und externe Prüfung
  51. Art. 50 Bekämpfung von Betrug und Korruption
  52. Art. 51
  53. Art. 52
  54. Art. 53
  55. Art. 54
  56. Art. 55
  57. Art. 56
  58. Art. 57
  59. Art. 58
  60. Art. 59
  61. Art. 60
  62. Art. 61
  63. Art. 62
  64. Art. 63
  65. Art. 64
  66. Art. 65
  67. Art. 66
  68. Art. 67
  69. Art. 68
  70. Art. 69
  71. Art. 70
  72. Art. 71
  73. Art. 72
  74. Art. 73
  75. Art. 74
  76. Art. 75
  77. Art. 76
  78. Art. 77
  79. Art. 78
  80. Art. 79
  81. Art. 80
  82. Art. 81
  83. Art. 82
  84. Art. 83
  85. Art. 84
  86. Art. 85
  87. Art. 86
  88. Art. 87
  89. Art. 88
  90. Art. 89
  91. Art. 90
  92. Art. 91
  93. Art. 92
  94. Art. 93
  95. Art. 94
  96. Art. 95
  97. Art. 96
  98. Art. 97
  99. Art. 98
  100. Art. 99
  101. Art. 100
  102. Art. 101
  103. Art. 102
  104. Art. 103
  105. Art. 104
  106. Art. 105
  107. Art. 106
  108. Art. 107
  109. Art. 108
  110. Art. 109
  111. Art. 110
  112. Art. 111
  113. Art. 112
  114. Art. 113
  115. Art. 114
  116. Art. 115
  117. Art. 116
  118. Art. 117
  119. Art. 118
  120. Art. 119
  121. Art. 120
  122. Art. 121
  123. Art. 122
  124. Art. 123
  125. Art. 124
  126. Art. 125
  127. Art. 126
  128. Art. 127
  129. Art. 128
  130. Art. 129
  131. Art. 130
  132. Art. 131
  133. Art. 132
  134. Art. 133
  135. Art. 134
  136. Art. 135
  137. Art. 136
  138. Art. 137
  139. Art. 138
  140. Art. 139
  141. Art. 140
  142. Art. 141
  143. Art. 142
  144. Art. 143 Ziel
  145. Art. 144
  146. Art. 145 Bestimmung des Ausdrucks „Zölle“
  147. Art. 146 Einreihung von Waren
  148. Art. 147 Beseitigung von Einfuhrzöllen
  149. Art. 148 Verfahren zur Bekämpfung von Umgehungspraktiken bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen und landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen
  150. Art. 149 Stillhalteregelung
  151. Art. 150 Ausfuhrzölle
  152. Art. 151 Gebühren und sonstige Abgaben
  153. Art. 152 Inländerbehandlung
  154. Art. 153 Einfuhr- und Ausfuhrbeschränkungen
  155. Art. 154 Allgemeine Ausnahmen
  156. Art. 155 Besondere Bestimmungen über die Verwaltungszusammenarbeit
  157. Art. 156 Behandlung von Fehlern der Verwaltung
  158. Art. 157 Abkommen mit anderen Ländern
  159. Art. 158 Allgemeine Bestimmungen
  160. Art. 159 Transparenz
  161. Art. 160 Anwendung von Maßnahmen
  162. Art. 161 Allgemeine Bestimmungen
  163. Art. 162 Transparenz
  164. Art. 163 Berücksichtigung des öffentlichen Interesses
  165. Art. 164 Regel des niedrigeren Zollsatzes
  166. Art. 165 Anwendung einer bilateralen Schutzmaßnahme
  167. Art. 166 Bedingungen und Beschränkungen
  168. Art. 167 Vorläufige Maßnahmen
  169. Art. 168 Ausgleich
  170. Art. 169 Begriffsbestimmungen
  171. Art. 170 Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
  172. Art. 171 Bekräftigung des TBT-Übereinkommens
  173. Art. 172 Technische Zusammenarbeit
  174. Art. 173 Annäherung von technischen Vorschriften, Normen und Konformitätsbewertungen
  175. Art. 174 Abkommen über Konformitätsbewertung und Anerkennung gewerblicher Produkte (ACAA)
  176. Art. 175 Kennzeichnung und Etikettierung
  177. Art. 176 Ziel
  178. Art. 177 Multilaterale Verpflichtungen
  179. Art. 178 Geltungsbereich
  180. Art. 179 Begriffsbestimmungen
  181. Art. 180 Zuständige Behörden
  182. Art. 181 Schrittweise Annäherung
  183. Art. 182 Anerkennung des Tiergesundheitsstatus, des Status in Bezug auf Schadorganismen und der regionalen Bedingungen für die Zwecke des Handels
  184. Art. 183 Anerkennung der Gleichwertigkeit
  185. Art. 184 Transparenz und Informationsaustausch
  186. Art. 185 Meldung, Konsultation und Erleichterung der Kommunikation
  187. Art. 186 Handelsbedingungen
  188. Art. 187 Zertifizierung
  189. Art. 188 Überprüfung
  190. Art. 189 Einfuhrkontrollen und Inspektionsgebühren
  191. Art. 190 Schutzmaßnahmen
  192. Art. 191 Unterausschuss Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen
  193. Art. 192 Ziele
  194. Art. 193 Rechtsvorschriften und Verfahren
  195. Art. 194 Beziehungen zur Wirtschaft
  196. Art. 195 Gebühren und Abgaben
  197. Art. 196 Zollwertermittlung
  198. Art. 197 Zusammenarbeit im Zollwesen
  199. Art. 198 Gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich
  200. Art. 199 Technische Hilfe und Kapazitätsaufbau
  201. Art. 200 Zoll-Unterausschuss
  202. Art. 201 Annäherung der Zollvorschriften
  203. Art. 202 Ziel und Geltungsbereich
  204. Art. 203 Begriffsbestimmungen
  205. Art. 204 Geltungsbereich
  206. Art. 205 Inländerbehandlung und Meistbegünstigung
  207. Art. 206 Überprüfung
  208. Art. 207 Sonstige Übereinkünfte
  209. Art. 208 Norm für die Behandlung von Zweigniederlassungen und Repräsentanzen
  210. Art. 209 Geltungsbereich
  211. Art. 210 Marktzugang
  212. Art. 211 Inländerbehandlung
  213. Art. 212 Liste der Verpflichtungen
  214. Art. 213 Überprüfung
  215. Art. 214 Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
  216. Art. 215 Personal in Schlüsselpositionen und Trainees mit Abschluss
  217. Art. 216 Verkaufsagenten
  218. Art. 217 Vertragsdienstleister
  219. Art. 218 Freiberufler
  220. Art. 219 Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
  221. Art. 220 Voraussetzungen für die Zulassung und Qualifikation
  222. Art. 221 Zulassungs- und Qualifikationsverfahren
  223. Art. 222 Gegenseitige Anerkennung
  224. Art. 223 Transparenz und Offenlegung vertraulicher Informationen
  225. Art. 224 Vereinbarung über Computerdienstleistungen
  226. Art. 225 Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
  227. Art. 226 Verhinderung wettbewerbswidriger Praktiken im Post- und Kuriersektor
  228. Art. 227 Universaldienst
  229. Art. 228 Genehmigungen
  230. Art. 229 Unabhängigkeit der Regulierungsbehörde
  231. Art. 230 Schrittweise Annäherung
  232. Art. 231 Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
  233. Art. 232 Regulierungsbehörde
  234. Art. 233 Genehmigung der Erbringung elektronischer Kommunikationsdienste
  235. Art. 234 Zugang und Zusammenschaltung
  236. Art. 235 Knappe Ressourcen
  237. Art. 236 Universaldienst
  238. Art. 237 Grenzüberschreitende Erbringung elektronischer Kommunikationsdienste
  239. Art. 238 Vertraulichkeit von Informationen
  240. Art. 239 Streitigkeiten zwischen Diensteanbietern
  241. Art. 240 Schrittweise Annäherung
  242. Art. 241 Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
  243. Art. 242 Aufsichtsrechtliche Ausnahmeregelung
  244. Art. 243 Wirksame und transparente Regulierung
  245. Art. 244 Neue Finanzdienstleistungen
  246. Art. 245 Datenverarbeitung
  247. Art. 246 Ausnahmen
  248. Art. 247 ARTIKEL 247
  249. Art. 248 Verrechnungs- und Zahlungssysteme
  250. Art. 249 Schrittweise Annäherung
  251. Art. 250 Geltungsbereich
  252. Art. 251 Internationaler Seeverkehr
  253. Art. 252 Luftverkehr
  254. Art. 253 Schrittweise Annäherung
  255. Art. 254 Ziel und Grundsätze
  256. Art. 255 Zusammenarbeit im Bereich des elektronischen Geschäftsverkehrs
  257. Art. 256 Nutzung der Dienste von Vermittlern
  258. Art. 257 Haftung der Anbieter von Vermittlungsdiensten – reine Durchleitung
  259. Art. 258 Haftung der Anbieter von Vermittlungsdiensten – Caching
  260. Art. 259 Haftung der Anbieter von Vermittlungsdiensten – Hosting
  261. Art. 260 Keine allgemeine Überwachungspflicht
  262. Art. 261 Allgemeine Ausnahmen
  263. Art. 262 Steuerliche Maßnahmen
  264. Art. 263 Ausnahmen zur Wahrung der Sicherheit
  265. Art. 264 Laufende Zahlungen
  266. Art. 265 Kapitalverkehr
  267. Art. 266 Schutzmaßnahmen
  268. Art. 267 Erleichterungen und Weiterentwicklung
  269. Art. 268 Ziele
  270. Art. 269 Geltungsbereich
  271. Art. 270 Institutioneller Rahmen
  272. Art. 271 Grundlegende Anforderungen an die Vergabe von Aufträgen
  273. Art. 272 Planung der schrittweisen Annäherung
  274. Art. 273 Schrittweise Annäherung
  275. Art. 274 Marktzugang
  276. Art. 275 Information
  277. Art. 276 Zusammenarbeit
  278. Art. 277 Ziele
  279. Art. 278 Art und Umfang der Pflichten
  280. Art. 279 Erschöpfung
  281. Art. 280 Gewährter Schutz
  282. Art. 281 Urheber
  283. Art. 282 Ausübende Künstler
  284. Art. 283 Hersteller von Tonträgern
  285. Art. 284 Sendeunternehmen
  286. Art. 285 Sendung und öffentliche Wiedergabe
  287. Art. 286 Schutzdauer
  288. Art. 287 Schutz technischer Maßnahmen
  289. Art. 288 Schutz von Informationen für die Rechtewahrnehmung
  290. Art. 289 Ausnahmen und Beschränkungen
  291. Art. 290 Folgerecht
  292. Art. 291 Zusammenarbeit auf dem Gebiet der kollektiven Rechtewahrnehmung
  293. Art. 292 Internationale Übereinkünfte
  294. Art. 293 Eintragungsverfahren
  295. Art. 294 Notorisch bekannte Marken
  296. Art. 295 Ausnahmen von den Rechten aus einer Marke
  297. Art. 296 Geltungsbereich
  298. Art. 297 Etablierte geografische Angaben
  299. Art. 298 Aufnahme neuer geografischer Angaben
  300. Art. 299 Geltungsbereich des Schutzes geografischer Angaben
  301. Art. 300 Recht auf Verwendung geografischer Angaben
  302. Art. 301 Durchsetzung des Schutzes
  303. Art. 302 Durchführung ergänzender Maßnahmen
  304. Art. 303 Verhältnis zu Marken
  305. Art. 304 Allgemeine Vorschriften
  306. Art. 305 Zusammenarbeit und Transparenz
  307. Art. 306 Unterausschuss für geografische Angaben
  308. Art. 307 Internationale Übereinkünfte
  309. Art. 308 Schutz eingetragener Geschmacksmuster
  310. Art. 309 Schutz nicht eingetragener Geschmacksmuster
  311. Art. 310 Ausnahmen und Beschränkungen
  312. Art. 311 Verhältnis zum Urheberrecht
  313. Art. 312 Internationale Übereinkünfte
  314. Art. 313 Patente und öffentliche Gesundheit
  315. Art. 314 Ergänzendes Schutzzertifikat
  316. Art. 315 Schutz der mit Anträgen auf Zulassung von Arzneimitteln vorgelegten Daten
  317. Art. 316 Datenschutz bei Pflanzenschutzmitteln
  318. Art. 317 Pflanzensorten
  319. Art. 318 Allgemeine Verpflichtungen
  320. Art. 319 Antragsberechtigte
  321. Art. 320 Maßnahmen zur Beweissicherung
  322. Art. 321 Auskunftsrecht
  323. Art. 322 Einstweilige Maßnahmen und Sicherungsmaßnahmen
  324. Art. 323 Abhilfemaßnahmen
  325. Art. 324 Unterlassungsanordnungen
  326. Art. 325 Ersatzmaßnahmen
  327. Art. 326 Schadensersatz
  328. Art. 327 Prozesskosten
  329. Art. 328 Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen
  330. Art. 329 Urheber- oder Inhabervermutung
  331. Art. 330 Grenzmaßnahmen
  332. Art. 331 Verhaltenskodizes
  333. Art. 332 Zusammenarbeit
  334. Art. 333 Begriffsbestimmungen
  335. Art. 334 Grundsätze
  336. Art. 335 Umsetzung
  337. Art. 336 Staatliche Monopole, öffentliche Unternehmen und Unternehmen mit besonderen oder ausschließlichen Rechten
  338. Art. 337 Zusammenarbeit und Informationsaustausch
  339. Art. 338 Streitbeilegung
  340. Art. 339 Allgemeine Grundsätze und Geltungsbereich
  341. Art. 340 Prüfung der staatlichen Beihilfen
  342. Art. 341 Rechtsvorschriften über staatliche Beihilfen und Beihilfebehörde
  343. Art. 342 Transparenz
  344. Art. 343 Vertraulichkeit
  345. Art. 344 Überprüfungsklausel
  346. Art. 345 Begriffsbestimmungen
  347. Art. 346 Regulierte Inlandspreise
  348. Art. 347 Verbot von Doppelpreissystemen
  349. Art. 348 Transit
  350. Art. 349 Transport
  351. Art. 350 Unerlaubte Aneignung von Energiegütern während des Transits
  352. Art. 351 Unterbrechungsfreier Transit
  353. Art. 352 Transitverpflichtungen für Betreiber
  354. Art. 353 Regulierungsbehörde für Strom und Erdgas
  355. Art. 354 Verhältnis zum Vertrag zur Gründung der Energiegemeinschaft
  356. Art. 355 Begriffsbestimmungen
  357. Art. 356 Ziel und Geltungsbereich
  358. Art. 357 Veröffentlichung
  359. Art. 358 Anfragen und Kontaktstellen
  360. Art. 359 Verwaltung allgemeingültiger Maßnahmen
  361. Art. 360 Überprüfung und Rechtsbehelf
  362. Art. 361 Regelungsqualität und -effizienz und gute Verwaltungspraxis
  363. Art. 362 Besondere Vorschriften
  364. Art. 363 Hintergrund und Ziele
  365. Art. 364 Regelungsrecht und Schutzniveaus
  366. Art. 365 Multilaterale Arbeitsnormen und Arbeitsvereinbarungen
  367. Art. 366 Multilaterale Umwelt-Governance und multilaterale Umweltübereinkommen
  368. Art. 367 Förderung der nachhaltigen Entwicklung durch Handel und Investitionen
  369. Art. 368 Biologische Vielfalt
  370. Art. 369 Nachhaltige Bewirtschaftung von Wäldern und Handel mit forstwirtschaftlichen Erzeugnissen
  371. Art. 370 Handel mit Fischereierzeugnissen
  372. Art. 371 Aufrechterhaltung des Schutzniveaus
  373. Art. 372 Wissenschaftliche Informationen
  374. Art. 373 Transparenz
  375. Art. 374 Überprüfung der Auswirkungen auf die Nachhaltigkeit
  376. Art. 375 Zusammenarbeit im Bereich Handel und nachhaltige Entwicklung
  377. Art. 376 Institutioneller Mechanismus und Überwachungsmechanismus
  378. Art. 377 Gemeinsames Forum für den zivilgesellschaftlichen Dialog
  379. Art. 378 Konsultationen auf Regierungsebene
  380. Art. 379 Sachverständigenpanel
  381. Art. 380 Ziel
  382. Art. 381 Anwendungsbereich
  383. Art. 382 Konsultationen
  384. Art. 383 Vermittlung
  385. Art. 384 Einleitung des Schiedsverfahrens
  386. Art. 385 Einsetzung des Schiedspanels
  387. Art. 386 Vorabentscheid über die Dringlichkeit
  388. Art. 387 Bericht des Schiedspanels
  389. Art. 388 Schlichtung bei dringenden Energiestreitigkeiten
  390. Art. 389 Notifikation der Entscheidung des Schiedspanels
  391. Art. 390 Umsetzung der Entscheidung des Schiedspanels
  392. Art. 391 Angemessene Frist für die Umsetzung
  393. Art. 392 Überprüfung von Maßnahmen zur Umsetzung der Entscheidung des Schiedspanels
  394. Art. 393 Vorläufige Abhilfemaßnahmen im Falle der Nichtumsetzung
  395. Art. 394 Abhilfemaßnahmen bei dringenden Energiestreitigkeiten
  396. Art. 395 Überprüfung von Umsetzungsmaßnahmen im Anschluss an vorläufige Abhilfemaßnahmen im Falle der Nichtumsetzung
  397. Art. 396 Ersetzung von Schiedsrichtern
  398. Art. 397 Aussetzung und Beendigung von Schieds- und Umsetzungsverfahren
  399. Art. 398 Einvernehmliche Lösung
  400. Art. 399 Verfahrensordnung
  401. Art. 400 Informationen und fachliche Beratung
  402. Art. 401 Auslegungsregeln
  403. Art. 402 Beschlüsse und Entscheidungen des Schiedspanels
  404. Art. 403 Anrufung des Gerichtshofs der Europäischen Union
  405. Art. 404 Liste der Schiedsrichter
  406. Art. 405 Verhältnis zu den WTO-Verpflichtungen
  407. Art. 406 Fristen
  408. Art. 407 Fortschritte bei der Annäherung in handelsbezogenen Bereichen
  409. Art. 408 Aufhebung unvereinbarer interner Rechtsvorschriften
  410. Art. 409 Bewertung der Annäherung in handelsbezogenen Bereichen
  411. Art. 410 Für die Annäherung relevante Entwicklungen
  412. Art. 411 Informationsaustausch
  413. Art. 412 Allgemeine Bestimmung
  414. Art. 413
  415. Art. 414
  416. Art. 415
  417. Art. 416
  418. Art. 417
  419. Art. 418
  420. Art. 419
  421. Art. 420 Begriffsbestimmungen
  422. Art. 421 Geltungsbereich
  423. Art. 422 Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen illegalen Aktivitäten
  424. Art. 423 Informationsaustausch und weitere Zusammenarbeit auf operativer Ebene
  425. Art. 424 Verhütung von Unregelmäßigkeiten, Betrug und Korruption
  426. Art. 425 Ermittlungen und Strafverfolgung
  427. Art. 426 Mitteilung von Betrug, Korruption und Unregelmäßigkeiten
  428. Art. 427 Prüfungen
  429. Art. 428 Kontrollen vor Ort
  430. Art. 429 ARTIKEL 429
  431. Art. 430 Wiedereinziehung
  432. Art. 431 Vertraulichkeit
  433. Art. 432 Annäherung der Rechtsvorschriften
  434. Art. 433
  435. Art. 434
  436. Art. 435
  437. Art. 436
  438. Art. 437
  439. Art. 438
  440. Art. 439
  441. Art. 440
  442. Art. 441
  443. Art. 442
  444. Art. 443
  445. Art. 444 Zugang zu Gerichten und Verwaltungsorganen
  446. Art. 445 Zugang zu amtlichen Dokumenten
  447. Art. 446 Ausnahmen zur Wahrung der Sicherheit
  448. Art. 447 Diskriminierungsverbot
  449. Art. 448 Schrittweise Annäherung
  450. Art. 449 Dynamische Annäherung
  451. Art. 450 Monitoring
  452. Art. 451 Bewertung der Annäherung
  453. Art. 452 Ergebnisse des Monitorings, einschließlich der Bewertungen der Annäherung
  454. Art. 453 Erfüllung der Verpflichtungen
  455. Art. 454 Streitbeilegung
  456. Art. 455 Geeignete Maßnahmen im Falle der Nichterfüllung von Verpflichtungen
  457. Art. 456 Verhältnis zu anderen Übereinkünften
  458. Art. 457
  459. Art. 458
  460. Art. 459 Anhänge und Protokolle
  461. Art. 460 Geltungsdauer
  462. Art. 461 Bestimmung des Ausdrucks „Vertragsparteien“
  463. Art. 462 Räumlicher Geltungsbereich
  464. Art. 463 Verwahrer des Abkommens
  465. Art. 464 Inkrafttreten und vorläufige Anwendung
  466. Art. 465 Verbindliche Fassungen
  467. Anlage 1 Verpflichtungen und Grundsätze in Bezug auf den Schutz personenbezogener Daten
  468. Anlage 2
  469. Anlage 3
  470. Anlage 4
  471. Anlage 5
  472. Anlage 6
  473. Anlage 7
  474. Anlage 8
  475. Anlage 9
  476. Anlage 10 Straßenverkehr
  477. Anlage 11
  478. Anlage 12
  479. Anlage 13
  480. Anlage 14
  481. Anlage 15
  482. Anlage 16
  483. Anlage 17
  484. Anlage 18
  485. Anlage 19
  486. Anlage 20
  487. Anlage 21
  488. Anlage 22
  489. Anlage 23
  490. Anlage 24
  491. Anlage 25
  492. Anlage 26
  493. Anlage 27
  494. Anlage 28
  495. Anlage 29
  496. Anlage 30
  497. Anlage 31
  498. Anlage 32 Ziel
  499. Anlage 33
  500. Anlage 34
  501. Anlage 35
  502. Anlage 36
  503. Anlage 37
  504. Anlage 38 Begriffsbestimmungen
  505. Anlage 39

Proposed changes to this act

No one has proposed a change to this act yet.

505 provisions

Art. 40

ARTIKEL 40 Die Republik Moldau nimmt eine Annäherung ihrer Rechtsvorschriften an die in Anhang IV genannten Rechtsakte der EU und internationalen Übereinkünfte gemäß den Bestimmungen dieses Anhangs vor.

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Art. 41

KAPITEL 6 STATISTIK ARTIKEL 41 Die Vertragsparteien entwickeln und verstärken ihre Zusammenarbeit in statistischen Fragen und leisten damit einen Beitrag zur Verwirklichung des langfristigen Ziels, zeitnah international vergleichbare, zuverlässige statistische Daten bereitzustellen. Es wird davon ausgegangen, dass ein nachhaltiges, effizientes und fachlich unabhängiges nationales Statistiksystem Informationen liefert, die für die Bürger, Unternehmen und Entscheidungsträger in der EU und in der Republik Moldau relevant sind und sie in die Lage versetzen, auf dieser Grundlage fundierte Entscheidungen zu treffen. Das nationale Statistiksystem sollte mit den VN-Grundprinzipien der amtlichen Statistik im Einklang stehen und dem EU-Besitzstand im Bereich der Statistik, einschließlich des Verhaltenskodex für europäische Statistiken, Rechnung tragen, um das nationale Statistiksystem an die europäischen Normen und Standards anzugleichen.

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Art. 42

ARTIKEL 42 Mit der Zusammenarbeit werden die folgenden Ziele verfolgt: a) weiterer Ausbau der Kapazitäten des nationalen Statistiksystems mit Schwerpunkt auf der Schaffung einer soliden Rechtsgrundlage, der Erhebung geeigneter Daten und Metadaten, der Verbreitungspolitik und der Benutzerfreundlichkeit, wobei verschiedenen Nutzergruppen Rechnung getragen wird, einschließlich des öffentlichen und des privaten Sektors, der wissenschaftlichen Gemeinschaft und anderer Nutzer, b) schrittweise Annäherung des Statistiksystems der Republik Moldau an das Europäische Statistische System, c) Feinabstimmung der Datenübermittlung an die EU unter Berücksichtigung der Anwendung der einschlägigen internationalen und europäischen Methoden, einschließlich der Klassifikationen, d) Verbesserung der fachlichen Befähigung und der Managementkapazitäten der nationalen Statistiker, um die Anwendung der statistischen Normen der EU zu erleichtern und einen Beitrag zur Weiterentwicklung des Statistiksystems der Republik Moldau zu leisten, e) Erfahrungsaustausch zwischen den Vertragsparteien über die Entwicklung des statistischen Know-hows und f) Förderung des umfassenden Qualitätsmanagements in allen Verfahren für die Erstellung und Verbreitung von Statistiken.

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Art. 43

ARTIKEL 43 Die Vertragsparteien arbeiten im Rahmen des Europäischen Statistischen Systems zusammen, in dem Eurostat die statistische Stelle der Europäischen Union ist. Die Zusammenarbeit konzentriert sich unter anderem auf Folgendes: a) Bevölkerungsstatistik, einschließlich Volkszählungen und Sozialstatistik, b) Agrarstatistik, einschließlich Landwirtschaftszählungen und Umweltstatistik, c) Unternehmensstatistik, einschließlich Unternehmensregister und Nutzung administrativer Quellen zu statistischen Zwecken, d) makroökonomische Statistik, einschließlich volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen, Außenhandelsstatistik und Statistik zu ausländischen Direktinvestitionen, e) Energiestatistik, einschließlich Bilanzen, f) Regionalstatistik und g) horizontale Aktivitäten, einschließlich statistischer Klassifikationen, Qualitätsmanagement, Ausbildung, Verbreitung und Nutzung moderner Informationstechnologien.

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Art. 44

ARTIKEL 44 Die Vertragsparteien tauschen unter anderem Informationen und Fachwissen aus und entwickeln ihre Zusammenarbeit weiter; dabei berücksichtigen sie die Erfahrungen, die bereits bei der Reform des Statistiksystems im Rahmen verschiedener Unterstützungsprogramme gesammelt wurden. Die Anstrengungen zielen auf eine weitere Angleichung an den EU-Besitzstand im Bereich der Statistik auf der Grundlage der nationalen Strategie für die Weiterentwicklung des Statistiksystems der Republik Moldau und unter Berücksichtigung der Entwicklung des Europäischen Statistischen Systems ab. Bei den Verfahren für die Erstellung von Statistiken liegt das Schwergewicht auf der Weiterentwicklung der Stichprobenerhebungen und der Verwendung von Verwaltungsunterlagen, wobei der Notwendigkeit Rechnung getragen wird, den Beantwortungsaufwand zu verringern. Die Daten müssen für die Gestaltung und Überwachung der Politik in Schlüsselbereichen des gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Lebens relevant sein.

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Art. 45

ARTIKEL 45 Über die unter dieses Kapitel fallenden Fragen findet ein regelmäßiger Dialog statt. Nach Möglichkeit sollten die im Rahmen des Europäischen Statistischen Systems durchgeführten Maßnahmen, einschließlich Ausbildungsmaßnahmen, für die Republik Moldau zur Teilnahme offenstehen.

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Art. 46

ARTIKEL 46 (1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, im Statistikbereich ein Programm für die schrittweise Annäherung der Rechtsvorschriften der Republik Moldau an den EU-Besitzstand zu erstellen und es regelmäßig zu überprüfen. (2) Der EU-Besitzstand im Bereich der Statistik ist im jährlich aktualisierten Statistical Requirements Compendium niedergelegt, das von den Vertragsparteien als diesem Abkommen beigefügt angesehen wird (Anhang V).

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Art. 47

KAPITEL 7 VERWALTUNG DER ÖFFENTLICHEN FINANZEN: HAUSHALTSPOLITIK, INTERNE KONTROLLE, FINANZINSPEKTION UND EXTERNE PRÜFUNG ARTIKEL 47 Die Zusammenarbeit auf dem unter dieses Kapitel fallenden Gebiet konzentriert sich auf die Umsetzung der internationalen Standards sowie der bewährten Verfahren der EU in diesem Bereich, wodurch zur Entwicklung eines modernen Systems für die Verwaltung der öffentlichen Finanzen in der Republik Moldau beigetragen wird, das mit den in der EU und auf internationaler Ebene geltenden Grundsätzen der Transparenz, Rechenschaftspflicht, Sparsamkeit, Effizienz und Wirksamkeit vereinbar ist.

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Art. 48 Haushalts- und Rechnungslegungssysteme

ARTIKEL 48 Haushalts- und Rechnungslegungssysteme Die Vertragsparteien arbeiten in Bezug auf Folgendes zusammen: a) Verbesserung und Systematisierung der Regelwerke für die Haushalts-, Kassen-, Rechnungslegungs- und Berichterstattungssysteme und deren Harmonisierung auf der Grundlage internationaler Standards, wobei auch die bewährten Verfahren des öffentlichen Sektors in der EU berücksichtigt werden, b) kontinuierliche Weiterentwicklung der mehrjährigen Haushaltsplanung und Angleichung an bewährte Verfahren der EU, c) Untersuchung der von den europäischen Ländern in ihren interbudgetären Beziehungen angewandten Verfahren, um diesen Bereich in der Republik Moldau zu verbessern, d) Förderung der Annäherung der Beschaffungsverfahren an die bestehenden Verfahrensweisen in der EU und e) Austausch von Informationen, Erfahrungen und bewährten Verfahren, auch durch den Austausch von Personal und gemeinsame Schulungen in diesem Bereich.

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Art. 49 Interne Kontrolle, Finanzinspektion und externe Prüfung

ARTIKEL 49 Interne Kontrolle, Finanzinspektion und externe Prüfung Die Vertragsparteien arbeiten außerdem in Bezug auf Folgendes zusammen: a) weitere Verbesserung des internen Kontrollsystems (einschließlich einer funktionell unabhängigen internen Prüfungsfunktion) in den zentralstaatlichen und lokalen Behörden durch eine Harmonisierung mit den allgemein anerkannten internationalen Normen und Vorgehensweisen und den bewährten Verfahren der EU, b) Entwicklung eines adäquaten Finanzinspektionssystems, das die interne Prüfungsfunktion ergänzt, ohne Doppelarbeit zu leisten, und eine ausreichende Kontrolle der Einnahmen und Ausgaben der Regierung während eines Übergangszeitraums und danach ermöglicht, c) wirksame Zusammenarbeit zwischen den Akteuren im Bereich der Verwaltung, Kontrolle, Prüfung und Inspektion der Finanzen und den Akteuren des Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesens, um die Entwicklung von Governancestrukturen zu fördern, d) Stärkung der Kompetenzen der zentralen Harmonisierungsstelle für die interne Kontrolle der öffentlichen Finanzen (PIFC), e) Umsetzung der international anerkannten Standards der Internationalen Organisation der Obersten Rechnungskontrollbehörden (INTOSAI) für die externe Prüfung und f) Austausch von Informationen, Erfahrungen und bewährten Verfahren, unter anderem durch den Austausch von Personal und gemeinsame Schulungen in diesem Bereich.

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Art. 50 Bekämpfung von Betrug und Korruption

ARTIKEL 50 Bekämpfung von Betrug und Korruption Die Vertragsparteien arbeiten ferner in Bezug auf Folgendes zusammen: a) Austausch von Informationen, Erfahrungen und bewährten Verfahren, b) Verbesserung der Methoden für die Bekämpfung und Verhinderung von Betrug und Korruption in den unter dieses Kapitel fallenden Bereichen, einschließlich der Zusammenarbeit der einschlägigen Verwaltungsstellen, und c) Gewährleistung einer wirksamen Zusammenarbeit mit den einschlägigen Organen und Einrichtungen der EU im Fall von Kontrollen vor Ort, Inspektionen und Prüfungen im Zusammenhang mit der Verwaltung und Kontrolle von EU-Mitteln gemäß den einschlägigen Vorschriften und Verfahren.

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Art. 51

ARTIKEL 51 Über die unter dieses Kapitel fallenden Fragen findet ein regelmäßiger Dialog statt.

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Art. 52

KAPITEL 8 STEUERN ARTIKEL 52 Die Vertragsparteien arbeiten bei der Förderung verantwortungsvollen Handelns im Steuerbereich zusammen, um die Wirtschaftsbeziehungen, den Handel, die Investitionen und den fairen Wettbewerb weiter zu verbessern.

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Art. 53

ARTIKEL 53 In Bezug auf Artikel 52 erkennen die Vertragsparteien die Grundsätze des verantwortungsvollen Handelns im Steuerbereich an, d. h. die Grundsätze der Transparenz, des Informationsaustauschs und des fairen Steuerwettbewerbs, die die Mitgliedstaaten auf EU-Ebene gebilligt haben, und verpflichten sich zu ihrer Umsetzung. Zu diesem Zweck werden die Vertragsparteien unbeschadet der Zuständigkeiten der EU und der Mitgliedstaaten die internationale Zusammenarbeit im Steuerbereich verbessern, die Einziehung legitimer Steuern erleichtern und Maßnahmen zur wirksamen Umsetzung der vorgenannten Grundsätze treffen.

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Art. 54

ARTIKEL 54 Die Vertragsparteien verbessern und verstärken ihre Zusammenarbeit zur Verbesserung und Weiterentwicklung des Steuersystems und der Steuerverwaltung der Republik Moldau, einschließlich des Ausbaus der Einziehungs- und Kontrollkapazitäten, unter besonderer Berücksichtigung der Verfahren für die Erstattung der Mehrwertsteuer (MwSt), um das Auflaufen von Zahlungsrückständen zu verhindern, eine effiziente Steuereinziehung zu gewährleisten und die Bekämpfung von Steuerhinterziehung und -vermeidung zu verstärken. Die Vertragsparteien sind bestrebt, die Zusammenarbeit und den Erfahrungsaustausch bei der Bekämpfung des Steuerbetrugs, insbesondere des Karussellbetrugs, zu intensivieren.

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Art. 55

ARTIKEL 55 Die Vertragsparteien entwickeln ihre Zusammenarbeit weiter und harmonisieren ihre Politik, um dem Betrug und dem Schmuggel mit verbrauchsteuerpflichtigen Waren entgegenzuwirken und sie zu bekämpfen. Zu dieser Zusammenarbeit gehört unter anderem, die Verbrauchsteuersätze für Tabakwaren unter Berücksichtigung der sich aus dem regionalen Kontext ergebenden Sachzwänge unter anderem im Rahmen eines Dialogs auf regionaler Ebene im Einklang mit dem Rahmenübereinkommen der Weltgesundheitsorganisation von 2003 zur Eindämmung des Tabakkonsums so weit wie möglich schrittweise anzunähern. Zu diesem Zweck werden sich die Vertragsparteien darum bemühen, ihre Zusammenarbeit im regionalen Kontext zu verstärken.

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Art. 56

ARTIKEL 56 Über die unter dieses Kapitel fallenden Fragen findet ein regelmäßiger Dialog statt.

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Art. 57

ARTIKEL 57 Die Republik Moldau nimmt eine Annäherung ihrer Rechtsvorschriften an die in Anhang VI genannten Rechtsakte der EU und internationalen Übereinkünfte gemäß den Bestimm ungen dieses Anhangs vor.

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Art. 58

KAPITEL 9 FINANZDIENSTLEISTUNGEN ARTIKEL 58 In der Erkenntnis, dass eine wirksame Regelung und Praxis im Bereich der Finanzdienstleistungen von Bedeutung ist, um eine voll funktionsfähige Marktwirtschaft zu errichten und den Handel zwischen den Vertragsparteien zu fördern, kommen die Vertragsparteien überein, im Bereich der Finanzdienstleistungen zusammenzuarbeiten, um folgende Ziele anzustreben: a) Unterstützung des Prozesses der Anpassung der Finanzdienstleistungsregulierung an die Erfordernisse einer offenen Marktwirtschaft, b) Gewährleistung eines wirksamen, angemessenen Schutzes von Investoren und anderen Nutzern von Finanzdienstleistungen, c) Gewährleistung der Stabilität und Integrität des gesamten Finanzsystems der Republik Moldau, d) Förderung der Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen Akteuren des Finanzsystems, einschließlich der Regulierungs- und Aufsichtsbehörden, und e) Gewährleistung einer unabhängigen und wirksamen Aufsicht.

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Art. 59

ARTIKEL 59 (1) Die Vertragsparteien fördern die Zusammenarbeit zwischen den einschlägigen Regulierungs- und Aufsichtsbehörden, einschließlich des Informationsaustauschs, der Weitergabe von Fachwissen über die Finanzmärkte und ähnlicher Maßnahmen. (2) Besondere Aufmerksamkeit gilt dem Ausbau der Verwaltungskapazitäten dieser Behörden, unter anderem durch Personalaustausch und gemeinsame Schulungen.

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Art. 60

ARTIKEL 60 Über die unter dieses Kapitel fallenden Fragen findet ein regelmäßiger Dialog statt.

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Art. 61

ARTIKEL 61 Die Republik Moldau nimmt eine Annäherung ihrer Rechtsvorschriften an die in Anhang XXVIII-A genannten Rechtsakte der EU und internationalen Übereinkünfte gemäß den Bestimmungen dieses Anhangs vor.

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Art. 62

KAPITEL 10 INDUSTRIE- UND UNTERNEHMENSPOLITIK ARTIKEL 62 Die Vertragsparteien entwickeln und verstärken ihre Zusammenarbeit in der Industrie- und Unternehmenspolitik und verbessern dadurch die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen für alle Wirtschaftsbeteiligten, besonders aber für kleine und mittlere Unternehmen (KMU). Durch eine engere Zusammenarbeit, die auf der KMU- und der Industriepolitik der EU beruhen und den international anerkannten Grundsätzen und Methoden auf diesem Gebiet Rechnung tragen sollte, sollte der Verwaltungs- und Regelungsrahmen für in der EU und in der Republik Moldau tätige Unternehmen aus der EU und Unternehmen aus der Republik Moldau verbessert werden.

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Art. 63

ARTIKEL 63 Zu diesem Zweck arbeiten die Vertragsparteien zusammen, um a) Strategien zur Förderung von KMU umzusetzen, die auf den Grundsätzen des „Small Business Act“ für Europa beruhen, und die Umsetzung durch regelmäßige Berichterstattung und regelmäßigen Dialog zu verfolgen. Ein Schwerpunkt dieser Zusammenarbeit werden auch Kleinstunternehmen sein, die für die Wirtschaft sowohl der EU als auch der Republik Moldau von größter Bedeutung sind, b) durch Austausch von Informationen und bewährten Verfahren bessere Rahmenbedingungen zu schaffen und dadurch einen Beitrag zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit zu leisten. Diese Zusammenarbeit wird das Management des Strukturwandels (Umstrukturierung), die Entwicklung von öffentlich-privaten Partnerschaften sowie Umwelt- und Energiefragen wie Energieeffizienz und sauberere Produktion umfassen, c) die Regelungen und die Regelungspraxis unter besonderer Berücksichtigung des Austauschs bewährter Verfahren auf dem Gebiet der Regelungstechniken, einschließlich der Grundsätze der EU, zu vereinfachen und zu rationalisieren, d) durch Austausch von Informationen und bewährten Verfahren auf dem Gebiet der kommerziellen Nutzung der Ergebnisse von Forschung und Entwicklung (einschließlich der Förderinstrumente für die Gründung technologiegestützter Unternehmen), der Clusterbildung und des Zugangs zu Finanzierungsmöglichkeiten die Entwicklung einer Innovationspolitik zu fördern, e) mehr Kontakte zwischen Unternehmen aus der EU und Unternehmen aus der Republik Moldau sowie zwischen diesen Unternehmen und den Behörden der EU und der Republik Moldau zu fördern, f) die Einrichtung einer Exportförderung in der Republik Moldau zu unterstützen und g) die Modernisierung und Umstrukturierung der Industrie der Republik Moldau in bestimmten Sektoren zu erleichtern.

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Art. 64

ARTIKEL 64 Über die unter dieses Kapitel fallenden Fragen findet ein regelmäßiger Dialog statt. Darin werden auch Vertreter von Unternehmen aus der EU und von Unternehmen aus der Republik Moldau einbezogen.

Propose a change

Art. 65

KAPITEL 11 BERGBAUERZEUGNISSE UND ROHSTOFFE ARTIKEL 65 Die Vertragsparteien entwickeln und verstärken ihre Zusammenarbeit im Bereich der Bergbauindustrie und des Handels mit Rohstoffen, um das gegenseitige Verständnis, die Verbesserung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen, den Informationsaustausch und die Zusammenarbeit in Nichtenergiefragen zu fördern, insbesondere in Bezug auf den Abbau von Metallerzen und Industriemineralen.

Propose a change

Art. 66

ARTIKEL 66 Zu diesem Zweck arbeiten die Vertragsparteien in den folgenden Bereichen zusammen: a) Informationsaustausch zwischen den Vertragsparteien über die Entwicklungen in ihrer Bergbau- und Rohstoffindustrie, b) Informationsaustausch über Angelegenheiten, die den Handel mit Rohstoffen betreffen, um den bilateralen Austausch zu fördern, c) Austausch von Informationen und bewährten Verfahren im Zusammenhang mit den Aspekten der nachhaltigen Entwicklung der Bergbauindustrie und d) Austausch von Informationen und bewährten Verfahren im Zusammenhang mit der Ausbildung, den Kompetenzen und der Sicherheit in der Bergbauindustrie.

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Art. 67

KAPITEL 12 LANDWIRTSCHAFT UND LÄNDLICHE ENTWICKLUNG ARTIKEL 67 Die Vertragsparteien arbeiten bei der Förderung der Entwicklung der Landwirtschaft und des ländlichen Raums zusammen, insbesondere durch eine fortschreitende Konvergenz der Politik und der Rechtsvorschriften.

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Art. 68

ARTIKEL 68 Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien im Bereich Landwirtschaft und ländliche Entwicklung umfasst unter anderem Folgendes: a) Erleichterung des gegenseitigen Verständnisses der Politik zur Entwicklung der Landwirtschaft und des ländlichen Raums, b) Ausbau der Verwaltungskapazitäten auf zentraler und lokaler Ebene für die Planung, Evaluierung und Umsetzung der Politik im Einklang mit den Vorschriften und bewährten Verfahren der EU, c) Förderung der Modernisierung und der Nachhaltigkeit der landwirtschaftlichen Produktion, d) Austausch von Wissen und bewährten Verfahren für die ländliche Entwicklung, um das wirtschaftliche Wohl ländlicher Gemeinschaften zu fördern, e) Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit des Agrarsektors und der Effizienz und Transparenz der Märkte, f) Förderung einer Qualitätspolitik und der zugehörigen Kontrollmechanismen, insbesondere in den Bereichen geografische Angaben und ökologischer Landbau, g) Verbreitung von Wissen und Förderung von Beratungsdiensten für landwirtschaftliche Erzeuger und h) Verbesserung der Harmonisierung in Fragen, die im Rahmen internationaler Organisationen, denen die Vertragsparteien angehören, behandelt werden.

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Art. 69

ARTIKEL 69 Über die unter dieses Kapitel fallenden Fragen findet ein regelmäßiger Dialog statt.

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Art. 70

ARTIKEL 70 Die Republik Moldau nimmt eine Annäherung ihrer Rechtsvorschriften an die in Anhang VII genannten Rechtsakte der EU und internationalen Übereinkünfte gemäß den Bestimmungen dieses Anhangs vor.

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Art. 71

KAPITEL 13 FISCHEREI- UND MEERESPOLITIK ABSCHNITT 1 FISCHEREIPOLITIK ARTIKEL 71 Die Vertragsparteien entwickeln und verstärken ihre Zusammenarbeit in Fragen, die die Fischerei und die maritime Governance betreffen, wodurch die bilaterale und multilaterale Zusammenarbeit im Fischereisektor vertieft wird. Die Vertragsparteien fördern außerdem ein integriertes Konzept für Fischereifragen und eine nachhaltige Entwicklung der Fischerei.

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Art. 72

ARTIKEL 72 Die Vertragsparteien treffen gemeinsame Maßnahmen, tauschen Informationen aus und unterstützen einander, um Folgendes zu fördern: a) verantwortungsvolles Handeln und bewährte Verfahren bei der Bestandsbewirtschaftung, um die nachhaltige Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischbestände auf der Grundlage des Ökosystem-Ansatzes zu gewährleisten, b) verantwortungsvolle Fischerei und Bestandsbewirtschaftung im Einklang mit den Grundsätzen der nachhaltigen Entwicklung, um die Fischbestände und Ökosysteme in einem gesunden Zustand zu erhalten, und c) Zusammenarbeit im Rahmen geeigneter regionaler Organisationen auf dem Gebiet der Bewirtschaftung und Erhaltung lebender aquatischer Ressourcen.

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Art. 73

ARTIKEL 73 Die Vertragsparteien fördern Maßnahmen wie Erfahrungsaustausch und Unterstützung, um die Umsetzung einer nachhaltigen Fischereipolitik zu gewährleisten, unter anderem: a) Bewirtschaftung der Fischerei- und Aquakulturressourcen, b) Kontrollen und Überwachung der Fischereitätigkeiten sowie Entwicklung entsprechender Verwaltungs- und Justizstrukturen, die in der Lage sind, geeignete Maßnahmen anzuwenden, c) Sammlung von Fang-, Anlande-, biologischen und wirtschaftlichen Daten, d) Steigerung der Effizienz der Märkte, insbesondere durch die Förderung von Erzeugerorganisationen und die Bereitstellung von Verbraucherinformationen sowie durch Vermarktungsnormen und Rückverfolgbarkeit und e) Entwicklung einer Strukturpolitik für den Fischereisektor mit besonderem Gewicht auf der nachhaltigen Entwicklung der Fischwirtschaftsgebiete, die unter die Begriffsbestimmung der Gebiete fallen, die an einem See gelegen sind oder Teiche oder ein Flussmündungsgebiet umfassen und ein hohes Beschäftigungsniveau im Fischereisektor aufweisen.

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Art. 74

ABSCHNITT 2 MEERESPOLITIK ARTIKEL 74 Unter Berücksichtigung ihrer Zusammenarbeit in den Bereichen Fischerei, Verkehr, Umwelt und anderen Politikbereichen, die das Meer betreffen, entwickeln die Vertragsparteien ferner eine Zusammenarbeit und gegenseitige Unterstützung in maritimen Fragen, soweit angemessen, indem sie vor allem in den einschlägigen internationalen maritimen Gremien einen integrierten Ansatz für maritime Angelegenheiten und für das verantwortungsvolle Handeln in der Schwarzmeerregion unterstützen.

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Art. 75

ARTIKEL 75 Über die unter dieses Kapitel fallenden Fragen findet ein regelmäßiger Dialog statt.

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Art. 76

KAPITEL 14 ZUSAMMENARBEIT IM ENERGIESEKTOR ARTIKEL 76 Die Vertragsparteien kommen überein, ihre laufende Zusammenarbeit in Energiefragen nach den Grundsätzen der Partnerschaft, des beiderseitigen Interesses, der Transparenz und der Vorhersehbarkeit fortzusetzen. Die Zusammenarbeit sollte auf Energieeffizienz, Marktintegration und Regelungskonvergenz im Energiesektor abzielen und dabei der Notwendigkeit der Gewährleistung der Wettbewerbsfähigkeit und des Zugangs zu sicherer, ökologisch nachhaltiger und erschwinglicher Energie Rechnung tragen, auch durch die Bestimmungen des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft.

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Art. 77

ARTIKEL 77 Die Zusammenarbeit umfasst unter anderem die folgenden Bereiche und Ziele: a) Strategien und Politik im Energiesektor, b) Entwicklung wettbewerbsfähiger, transparenter und diskriminierungsfreier Energiemärkte im Einklang mit den Standards der EU, einschließlich der Verpflichtungen im Rahmen des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft, durch Reformen im Regelungsbereich und eine Beteiligung an der regionalen Zusammenarbeit im Energiesektor, c) Schaffung eines günstigen, stabilen Investitionsklimas, indem die institutionellen, rechtlichen, steuerlichen und sonstigen Rahmenbedingungen angegangen werden, d) Energieinfrastruktur, einschließlich Vorhaben von gemeinsamem Interesse, mit dem Ziel der Diversifizierung der Energiequellen, -lieferanten und -transportwege in effizienter und in ökonomisch und ökologisch vernünftiger Weise, unter anderem durch die Erleichterung von durch Darlehen und Zuschüsse finanzierten Investitionen, e) Verbesserung und Stärkung der langfristigen Stabilität und Sicherheit der Energieversorgung und des Energiehandels, -transits und -transports auf eine für beide Seiten nützliche und diskriminierungsfreie Weise im Einklang mit EU- und internationalen Vorschriften, f) Förderung der Energieeffizienz und der Energieeinsparung, unter anderem hinsichtlich der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, und Entwicklung und Unterstützung erneuerbarer Energien in ökonomisch und ökologisch vernünftiger Weise, g) Verringerung der Treibhausgasemissionen, auch durch Projekte im Bereich Energieeffizienz und erneuerbare Energieträger, h) wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit und Informationsaustausch zur Entwicklung und Verbesserung von Technologien für Energieerzeugung, -transport, -versorgung und -endverbrauch unter besonderer Berücksichtigung energieeffizienter und umweltfreundlicher Technologien und i) die Zusammenarbeit in den Bereichen nukleare Sicherheit, Gefahrenabwehr und Strahlenschutz kann im Einklang mit den Grundsätzen und Normen der Internationalen Atomenergie-Organisation (IAEO) und den einschlägigen internationalen Verträgen und Übereinkommen im Rahmen der IAEO sowie gegebenenfalls im Einklang mit dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft fortgesetzt werden.

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Art. 78

ARTIKEL 78 Über die unter dieses Kapitel fallenden Fragen findet ein regelmäßiger Dialog statt.

Propose a change

Art. 79

ARTIKEL 79 Die Republik Moldau nimmt eine Annäherung ihrer Rechtsvorschriften an die in Anhang VIII genannten Rechtsakte der EU und internationalen Übereinkünfte gemäß den Bestimmungen dieses Anhangs vor.

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