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Assoziierungsabkommen zwischen EU, EURATOM, Mitgliedstaaten und Moldau

Austria · treaty

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Contents: 505 provisions
  1. Langtitel
  2. Art. 1 Ziele
  3. Art. 2
  4. Art. 3 Ziele des politischen Dialogs
  5. Art. 4 Interne Reformen
  6. Art. 5 Außen- und Sicherheitspolitik
  7. Art. 6 Internationaler Strafgerichtshof
  8. Art. 7 Konfliktverhütung und Krisenmanagement
  9. Art. 8 Regionale Stabilität
  10. Art. 9 Massenvernichtungswaffen
  11. Art. 10 Ausfuhrkontrollen für Kleinwaffen und leichte Waffen sowie konventionelle Waffen
  12. Art. 11 Internationale Zusammenarbeit bei der Bekämpfung des Terrorismus
  13. Art. 12 Rechtsstaatlichkeit
  14. Art. 13 Schutz personenbezogener Daten
  15. Art. 14 Zusammenarbeit in den Bereichen Migration, Asyl und Grenzmanagement
  16. Art. 15 Freizügigkeit
  17. Art. 16 Prävention und Bekämpfung der organisierten Kriminalität, der Korruption und anderer illegaler Aktivitäten
  18. Art. 17 Drogenbekämpfung
  19. Art. 18 Geldwäsche und Finanzierung des Terrorismus
  20. Art. 19 Bekämpfung des Terrorismus
  21. Art. 20 Justizielle Zusammenarbeit
  22. Art. 21
  23. Art. 22
  24. Art. 23
  25. Art. 24
  26. Art. 25
  27. Art. 26
  28. Art. 27
  29. Art. 28
  30. Art. 29
  31. Art. 30
  32. Art. 31
  33. Art. 32
  34. Art. 33
  35. Art. 34
  36. Art. 35
  37. Art. 36
  38. Art. 37
  39. Art. 38
  40. Art. 39
  41. Art. 40
  42. Art. 41
  43. Art. 42
  44. Art. 43
  45. Art. 44
  46. Art. 45
  47. Art. 46
  48. Art. 47
  49. Art. 48 Haushalts- und Rechnungslegungssysteme
  50. Art. 49 Interne Kontrolle, Finanzinspektion und externe Prüfung
  51. Art. 50 Bekämpfung von Betrug und Korruption
  52. Art. 51
  53. Art. 52
  54. Art. 53
  55. Art. 54
  56. Art. 55
  57. Art. 56
  58. Art. 57
  59. Art. 58
  60. Art. 59
  61. Art. 60
  62. Art. 61
  63. Art. 62
  64. Art. 63
  65. Art. 64
  66. Art. 65
  67. Art. 66
  68. Art. 67
  69. Art. 68
  70. Art. 69
  71. Art. 70
  72. Art. 71
  73. Art. 72
  74. Art. 73
  75. Art. 74
  76. Art. 75
  77. Art. 76
  78. Art. 77
  79. Art. 78
  80. Art. 79
  81. Art. 80
  82. Art. 81
  83. Art. 82
  84. Art. 83
  85. Art. 84
  86. Art. 85
  87. Art. 86
  88. Art. 87
  89. Art. 88
  90. Art. 89
  91. Art. 90
  92. Art. 91
  93. Art. 92
  94. Art. 93
  95. Art. 94
  96. Art. 95
  97. Art. 96
  98. Art. 97
  99. Art. 98
  100. Art. 99
  101. Art. 100
  102. Art. 101
  103. Art. 102
  104. Art. 103
  105. Art. 104
  106. Art. 105
  107. Art. 106
  108. Art. 107
  109. Art. 108
  110. Art. 109
  111. Art. 110
  112. Art. 111
  113. Art. 112
  114. Art. 113
  115. Art. 114
  116. Art. 115
  117. Art. 116
  118. Art. 117
  119. Art. 118
  120. Art. 119
  121. Art. 120
  122. Art. 121
  123. Art. 122
  124. Art. 123
  125. Art. 124
  126. Art. 125
  127. Art. 126
  128. Art. 127
  129. Art. 128
  130. Art. 129
  131. Art. 130
  132. Art. 131
  133. Art. 132
  134. Art. 133
  135. Art. 134
  136. Art. 135
  137. Art. 136
  138. Art. 137
  139. Art. 138
  140. Art. 139
  141. Art. 140
  142. Art. 141
  143. Art. 142
  144. Art. 143 Ziel
  145. Art. 144
  146. Art. 145 Bestimmung des Ausdrucks „Zölle“
  147. Art. 146 Einreihung von Waren
  148. Art. 147 Beseitigung von Einfuhrzöllen
  149. Art. 148 Verfahren zur Bekämpfung von Umgehungspraktiken bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen und landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen
  150. Art. 149 Stillhalteregelung
  151. Art. 150 Ausfuhrzölle
  152. Art. 151 Gebühren und sonstige Abgaben
  153. Art. 152 Inländerbehandlung
  154. Art. 153 Einfuhr- und Ausfuhrbeschränkungen
  155. Art. 154 Allgemeine Ausnahmen
  156. Art. 155 Besondere Bestimmungen über die Verwaltungszusammenarbeit
  157. Art. 156 Behandlung von Fehlern der Verwaltung
  158. Art. 157 Abkommen mit anderen Ländern
  159. Art. 158 Allgemeine Bestimmungen
  160. Art. 159 Transparenz
  161. Art. 160 Anwendung von Maßnahmen
  162. Art. 161 Allgemeine Bestimmungen
  163. Art. 162 Transparenz
  164. Art. 163 Berücksichtigung des öffentlichen Interesses
  165. Art. 164 Regel des niedrigeren Zollsatzes
  166. Art. 165 Anwendung einer bilateralen Schutzmaßnahme
  167. Art. 166 Bedingungen und Beschränkungen
  168. Art. 167 Vorläufige Maßnahmen
  169. Art. 168 Ausgleich
  170. Art. 169 Begriffsbestimmungen
  171. Art. 170 Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
  172. Art. 171 Bekräftigung des TBT-Übereinkommens
  173. Art. 172 Technische Zusammenarbeit
  174. Art. 173 Annäherung von technischen Vorschriften, Normen und Konformitätsbewertungen
  175. Art. 174 Abkommen über Konformitätsbewertung und Anerkennung gewerblicher Produkte (ACAA)
  176. Art. 175 Kennzeichnung und Etikettierung
  177. Art. 176 Ziel
  178. Art. 177 Multilaterale Verpflichtungen
  179. Art. 178 Geltungsbereich
  180. Art. 179 Begriffsbestimmungen
  181. Art. 180 Zuständige Behörden
  182. Art. 181 Schrittweise Annäherung
  183. Art. 182 Anerkennung des Tiergesundheitsstatus, des Status in Bezug auf Schadorganismen und der regionalen Bedingungen für die Zwecke des Handels
  184. Art. 183 Anerkennung der Gleichwertigkeit
  185. Art. 184 Transparenz und Informationsaustausch
  186. Art. 185 Meldung, Konsultation und Erleichterung der Kommunikation
  187. Art. 186 Handelsbedingungen
  188. Art. 187 Zertifizierung
  189. Art. 188 Überprüfung
  190. Art. 189 Einfuhrkontrollen und Inspektionsgebühren
  191. Art. 190 Schutzmaßnahmen
  192. Art. 191 Unterausschuss Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen
  193. Art. 192 Ziele
  194. Art. 193 Rechtsvorschriften und Verfahren
  195. Art. 194 Beziehungen zur Wirtschaft
  196. Art. 195 Gebühren und Abgaben
  197. Art. 196 Zollwertermittlung
  198. Art. 197 Zusammenarbeit im Zollwesen
  199. Art. 198 Gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich
  200. Art. 199 Technische Hilfe und Kapazitätsaufbau
  201. Art. 200 Zoll-Unterausschuss
  202. Art. 201 Annäherung der Zollvorschriften
  203. Art. 202 Ziel und Geltungsbereich
  204. Art. 203 Begriffsbestimmungen
  205. Art. 204 Geltungsbereich
  206. Art. 205 Inländerbehandlung und Meistbegünstigung
  207. Art. 206 Überprüfung
  208. Art. 207 Sonstige Übereinkünfte
  209. Art. 208 Norm für die Behandlung von Zweigniederlassungen und Repräsentanzen
  210. Art. 209 Geltungsbereich
  211. Art. 210 Marktzugang
  212. Art. 211 Inländerbehandlung
  213. Art. 212 Liste der Verpflichtungen
  214. Art. 213 Überprüfung
  215. Art. 214 Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
  216. Art. 215 Personal in Schlüsselpositionen und Trainees mit Abschluss
  217. Art. 216 Verkaufsagenten
  218. Art. 217 Vertragsdienstleister
  219. Art. 218 Freiberufler
  220. Art. 219 Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
  221. Art. 220 Voraussetzungen für die Zulassung und Qualifikation
  222. Art. 221 Zulassungs- und Qualifikationsverfahren
  223. Art. 222 Gegenseitige Anerkennung
  224. Art. 223 Transparenz und Offenlegung vertraulicher Informationen
  225. Art. 224 Vereinbarung über Computerdienstleistungen
  226. Art. 225 Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
  227. Art. 226 Verhinderung wettbewerbswidriger Praktiken im Post- und Kuriersektor
  228. Art. 227 Universaldienst
  229. Art. 228 Genehmigungen
  230. Art. 229 Unabhängigkeit der Regulierungsbehörde
  231. Art. 230 Schrittweise Annäherung
  232. Art. 231 Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
  233. Art. 232 Regulierungsbehörde
  234. Art. 233 Genehmigung der Erbringung elektronischer Kommunikationsdienste
  235. Art. 234 Zugang und Zusammenschaltung
  236. Art. 235 Knappe Ressourcen
  237. Art. 236 Universaldienst
  238. Art. 237 Grenzüberschreitende Erbringung elektronischer Kommunikationsdienste
  239. Art. 238 Vertraulichkeit von Informationen
  240. Art. 239 Streitigkeiten zwischen Diensteanbietern
  241. Art. 240 Schrittweise Annäherung
  242. Art. 241 Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
  243. Art. 242 Aufsichtsrechtliche Ausnahmeregelung
  244. Art. 243 Wirksame und transparente Regulierung
  245. Art. 244 Neue Finanzdienstleistungen
  246. Art. 245 Datenverarbeitung
  247. Art. 246 Ausnahmen
  248. Art. 247 ARTIKEL 247
  249. Art. 248 Verrechnungs- und Zahlungssysteme
  250. Art. 249 Schrittweise Annäherung
  251. Art. 250 Geltungsbereich
  252. Art. 251 Internationaler Seeverkehr
  253. Art. 252 Luftverkehr
  254. Art. 253 Schrittweise Annäherung
  255. Art. 254 Ziel und Grundsätze
  256. Art. 255 Zusammenarbeit im Bereich des elektronischen Geschäftsverkehrs
  257. Art. 256 Nutzung der Dienste von Vermittlern
  258. Art. 257 Haftung der Anbieter von Vermittlungsdiensten – reine Durchleitung
  259. Art. 258 Haftung der Anbieter von Vermittlungsdiensten – Caching
  260. Art. 259 Haftung der Anbieter von Vermittlungsdiensten – Hosting
  261. Art. 260 Keine allgemeine Überwachungspflicht
  262. Art. 261 Allgemeine Ausnahmen
  263. Art. 262 Steuerliche Maßnahmen
  264. Art. 263 Ausnahmen zur Wahrung der Sicherheit
  265. Art. 264 Laufende Zahlungen
  266. Art. 265 Kapitalverkehr
  267. Art. 266 Schutzmaßnahmen
  268. Art. 267 Erleichterungen und Weiterentwicklung
  269. Art. 268 Ziele
  270. Art. 269 Geltungsbereich
  271. Art. 270 Institutioneller Rahmen
  272. Art. 271 Grundlegende Anforderungen an die Vergabe von Aufträgen
  273. Art. 272 Planung der schrittweisen Annäherung
  274. Art. 273 Schrittweise Annäherung
  275. Art. 274 Marktzugang
  276. Art. 275 Information
  277. Art. 276 Zusammenarbeit
  278. Art. 277 Ziele
  279. Art. 278 Art und Umfang der Pflichten
  280. Art. 279 Erschöpfung
  281. Art. 280 Gewährter Schutz
  282. Art. 281 Urheber
  283. Art. 282 Ausübende Künstler
  284. Art. 283 Hersteller von Tonträgern
  285. Art. 284 Sendeunternehmen
  286. Art. 285 Sendung und öffentliche Wiedergabe
  287. Art. 286 Schutzdauer
  288. Art. 287 Schutz technischer Maßnahmen
  289. Art. 288 Schutz von Informationen für die Rechtewahrnehmung
  290. Art. 289 Ausnahmen und Beschränkungen
  291. Art. 290 Folgerecht
  292. Art. 291 Zusammenarbeit auf dem Gebiet der kollektiven Rechtewahrnehmung
  293. Art. 292 Internationale Übereinkünfte
  294. Art. 293 Eintragungsverfahren
  295. Art. 294 Notorisch bekannte Marken
  296. Art. 295 Ausnahmen von den Rechten aus einer Marke
  297. Art. 296 Geltungsbereich
  298. Art. 297 Etablierte geografische Angaben
  299. Art. 298 Aufnahme neuer geografischer Angaben
  300. Art. 299 Geltungsbereich des Schutzes geografischer Angaben
  301. Art. 300 Recht auf Verwendung geografischer Angaben
  302. Art. 301 Durchsetzung des Schutzes
  303. Art. 302 Durchführung ergänzender Maßnahmen
  304. Art. 303 Verhältnis zu Marken
  305. Art. 304 Allgemeine Vorschriften
  306. Art. 305 Zusammenarbeit und Transparenz
  307. Art. 306 Unterausschuss für geografische Angaben
  308. Art. 307 Internationale Übereinkünfte
  309. Art. 308 Schutz eingetragener Geschmacksmuster
  310. Art. 309 Schutz nicht eingetragener Geschmacksmuster
  311. Art. 310 Ausnahmen und Beschränkungen
  312. Art. 311 Verhältnis zum Urheberrecht
  313. Art. 312 Internationale Übereinkünfte
  314. Art. 313 Patente und öffentliche Gesundheit
  315. Art. 314 Ergänzendes Schutzzertifikat
  316. Art. 315 Schutz der mit Anträgen auf Zulassung von Arzneimitteln vorgelegten Daten
  317. Art. 316 Datenschutz bei Pflanzenschutzmitteln
  318. Art. 317 Pflanzensorten
  319. Art. 318 Allgemeine Verpflichtungen
  320. Art. 319 Antragsberechtigte
  321. Art. 320 Maßnahmen zur Beweissicherung
  322. Art. 321 Auskunftsrecht
  323. Art. 322 Einstweilige Maßnahmen und Sicherungsmaßnahmen
  324. Art. 323 Abhilfemaßnahmen
  325. Art. 324 Unterlassungsanordnungen
  326. Art. 325 Ersatzmaßnahmen
  327. Art. 326 Schadensersatz
  328. Art. 327 Prozesskosten
  329. Art. 328 Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen
  330. Art. 329 Urheber- oder Inhabervermutung
  331. Art. 330 Grenzmaßnahmen
  332. Art. 331 Verhaltenskodizes
  333. Art. 332 Zusammenarbeit
  334. Art. 333 Begriffsbestimmungen
  335. Art. 334 Grundsätze
  336. Art. 335 Umsetzung
  337. Art. 336 Staatliche Monopole, öffentliche Unternehmen und Unternehmen mit besonderen oder ausschließlichen Rechten
  338. Art. 337 Zusammenarbeit und Informationsaustausch
  339. Art. 338 Streitbeilegung
  340. Art. 339 Allgemeine Grundsätze und Geltungsbereich
  341. Art. 340 Prüfung der staatlichen Beihilfen
  342. Art. 341 Rechtsvorschriften über staatliche Beihilfen und Beihilfebehörde
  343. Art. 342 Transparenz
  344. Art. 343 Vertraulichkeit
  345. Art. 344 Überprüfungsklausel
  346. Art. 345 Begriffsbestimmungen
  347. Art. 346 Regulierte Inlandspreise
  348. Art. 347 Verbot von Doppelpreissystemen
  349. Art. 348 Transit
  350. Art. 349 Transport
  351. Art. 350 Unerlaubte Aneignung von Energiegütern während des Transits
  352. Art. 351 Unterbrechungsfreier Transit
  353. Art. 352 Transitverpflichtungen für Betreiber
  354. Art. 353 Regulierungsbehörde für Strom und Erdgas
  355. Art. 354 Verhältnis zum Vertrag zur Gründung der Energiegemeinschaft
  356. Art. 355 Begriffsbestimmungen
  357. Art. 356 Ziel und Geltungsbereich
  358. Art. 357 Veröffentlichung
  359. Art. 358 Anfragen und Kontaktstellen
  360. Art. 359 Verwaltung allgemeingültiger Maßnahmen
  361. Art. 360 Überprüfung und Rechtsbehelf
  362. Art. 361 Regelungsqualität und -effizienz und gute Verwaltungspraxis
  363. Art. 362 Besondere Vorschriften
  364. Art. 363 Hintergrund und Ziele
  365. Art. 364 Regelungsrecht und Schutzniveaus
  366. Art. 365 Multilaterale Arbeitsnormen und Arbeitsvereinbarungen
  367. Art. 366 Multilaterale Umwelt-Governance und multilaterale Umweltübereinkommen
  368. Art. 367 Förderung der nachhaltigen Entwicklung durch Handel und Investitionen
  369. Art. 368 Biologische Vielfalt
  370. Art. 369 Nachhaltige Bewirtschaftung von Wäldern und Handel mit forstwirtschaftlichen Erzeugnissen
  371. Art. 370 Handel mit Fischereierzeugnissen
  372. Art. 371 Aufrechterhaltung des Schutzniveaus
  373. Art. 372 Wissenschaftliche Informationen
  374. Art. 373 Transparenz
  375. Art. 374 Überprüfung der Auswirkungen auf die Nachhaltigkeit
  376. Art. 375 Zusammenarbeit im Bereich Handel und nachhaltige Entwicklung
  377. Art. 376 Institutioneller Mechanismus und Überwachungsmechanismus
  378. Art. 377 Gemeinsames Forum für den zivilgesellschaftlichen Dialog
  379. Art. 378 Konsultationen auf Regierungsebene
  380. Art. 379 Sachverständigenpanel
  381. Art. 380 Ziel
  382. Art. 381 Anwendungsbereich
  383. Art. 382 Konsultationen
  384. Art. 383 Vermittlung
  385. Art. 384 Einleitung des Schiedsverfahrens
  386. Art. 385 Einsetzung des Schiedspanels
  387. Art. 386 Vorabentscheid über die Dringlichkeit
  388. Art. 387 Bericht des Schiedspanels
  389. Art. 388 Schlichtung bei dringenden Energiestreitigkeiten
  390. Art. 389 Notifikation der Entscheidung des Schiedspanels
  391. Art. 390 Umsetzung der Entscheidung des Schiedspanels
  392. Art. 391 Angemessene Frist für die Umsetzung
  393. Art. 392 Überprüfung von Maßnahmen zur Umsetzung der Entscheidung des Schiedspanels
  394. Art. 393 Vorläufige Abhilfemaßnahmen im Falle der Nichtumsetzung
  395. Art. 394 Abhilfemaßnahmen bei dringenden Energiestreitigkeiten
  396. Art. 395 Überprüfung von Umsetzungsmaßnahmen im Anschluss an vorläufige Abhilfemaßnahmen im Falle der Nichtumsetzung
  397. Art. 396 Ersetzung von Schiedsrichtern
  398. Art. 397 Aussetzung und Beendigung von Schieds- und Umsetzungsverfahren
  399. Art. 398 Einvernehmliche Lösung
  400. Art. 399 Verfahrensordnung
  401. Art. 400 Informationen und fachliche Beratung
  402. Art. 401 Auslegungsregeln
  403. Art. 402 Beschlüsse und Entscheidungen des Schiedspanels
  404. Art. 403 Anrufung des Gerichtshofs der Europäischen Union
  405. Art. 404 Liste der Schiedsrichter
  406. Art. 405 Verhältnis zu den WTO-Verpflichtungen
  407. Art. 406 Fristen
  408. Art. 407 Fortschritte bei der Annäherung in handelsbezogenen Bereichen
  409. Art. 408 Aufhebung unvereinbarer interner Rechtsvorschriften
  410. Art. 409 Bewertung der Annäherung in handelsbezogenen Bereichen
  411. Art. 410 Für die Annäherung relevante Entwicklungen
  412. Art. 411 Informationsaustausch
  413. Art. 412 Allgemeine Bestimmung
  414. Art. 413
  415. Art. 414
  416. Art. 415
  417. Art. 416
  418. Art. 417
  419. Art. 418
  420. Art. 419
  421. Art. 420 Begriffsbestimmungen
  422. Art. 421 Geltungsbereich
  423. Art. 422 Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen illegalen Aktivitäten
  424. Art. 423 Informationsaustausch und weitere Zusammenarbeit auf operativer Ebene
  425. Art. 424 Verhütung von Unregelmäßigkeiten, Betrug und Korruption
  426. Art. 425 Ermittlungen und Strafverfolgung
  427. Art. 426 Mitteilung von Betrug, Korruption und Unregelmäßigkeiten
  428. Art. 427 Prüfungen
  429. Art. 428 Kontrollen vor Ort
  430. Art. 429 ARTIKEL 429
  431. Art. 430 Wiedereinziehung
  432. Art. 431 Vertraulichkeit
  433. Art. 432 Annäherung der Rechtsvorschriften
  434. Art. 433
  435. Art. 434
  436. Art. 435
  437. Art. 436
  438. Art. 437
  439. Art. 438
  440. Art. 439
  441. Art. 440
  442. Art. 441
  443. Art. 442
  444. Art. 443
  445. Art. 444 Zugang zu Gerichten und Verwaltungsorganen
  446. Art. 445 Zugang zu amtlichen Dokumenten
  447. Art. 446 Ausnahmen zur Wahrung der Sicherheit
  448. Art. 447 Diskriminierungsverbot
  449. Art. 448 Schrittweise Annäherung
  450. Art. 449 Dynamische Annäherung
  451. Art. 450 Monitoring
  452. Art. 451 Bewertung der Annäherung
  453. Art. 452 Ergebnisse des Monitorings, einschließlich der Bewertungen der Annäherung
  454. Art. 453 Erfüllung der Verpflichtungen
  455. Art. 454 Streitbeilegung
  456. Art. 455 Geeignete Maßnahmen im Falle der Nichterfüllung von Verpflichtungen
  457. Art. 456 Verhältnis zu anderen Übereinkünften
  458. Art. 457
  459. Art. 458
  460. Art. 459 Anhänge und Protokolle
  461. Art. 460 Geltungsdauer
  462. Art. 461 Bestimmung des Ausdrucks „Vertragsparteien“
  463. Art. 462 Räumlicher Geltungsbereich
  464. Art. 463 Verwahrer des Abkommens
  465. Art. 464 Inkrafttreten und vorläufige Anwendung
  466. Art. 465 Verbindliche Fassungen
  467. Anlage 1 Verpflichtungen und Grundsätze in Bezug auf den Schutz personenbezogener Daten
  468. Anlage 2
  469. Anlage 3
  470. Anlage 4
  471. Anlage 5
  472. Anlage 6
  473. Anlage 7
  474. Anlage 8
  475. Anlage 9
  476. Anlage 10 Straßenverkehr
  477. Anlage 11
  478. Anlage 12
  479. Anlage 13
  480. Anlage 14
  481. Anlage 15
  482. Anlage 16
  483. Anlage 17
  484. Anlage 18
  485. Anlage 19
  486. Anlage 20
  487. Anlage 21
  488. Anlage 22
  489. Anlage 23
  490. Anlage 24
  491. Anlage 25
  492. Anlage 26
  493. Anlage 27
  494. Anlage 28
  495. Anlage 29
  496. Anlage 30
  497. Anlage 31
  498. Anlage 32 Ziel
  499. Anlage 33
  500. Anlage 34
  501. Anlage 35
  502. Anlage 36
  503. Anlage 37
  504. Anlage 38 Begriffsbestimmungen
  505. Anlage 39

Proposed changes to this act

No one has proposed a change to this act yet.

505 provisions

Art. 80

KAPITEL 15 VERKEHR ARTIKEL 80 Die Vertragsparteien a) erweitern und verstärken ihre Zusammenarbeit im Verkehrsbereich, um einen Beitrag zur Entwicklung nachhaltiger Verkehrssysteme zu leisten, b) fördern effiziente, sichere Beförderungsleistungen sowie die Intermodalität und Interoperabilität der Verkehrssysteme und c) bemühen sich, die wichtigsten Verkehrsverbindungen zwischen ihren Gebieten zu verbessern.

Propose a change

Art. 81

ARTIKEL 81 Diese Zusammenarbeit umfasst unter anderem die folgenden Bereiche: a) Entwicklung einer nachhaltigen nationalen Verkehrspolitik, die alle Verkehrsträger umfasst, insbesondere im Hinblick auf die Sicherstellung effizienter, sicherer Verkehrssysteme und die Förderung der Einbeziehung von Belangen des Verkehrsbereichs in andere Politikbereiche, b) Entwicklung von Sektorstrategien auf der Grundlage der nationalen Verkehrspolitik (einschließlich der rechtlichen Voraussetzungen für die Modernisierung der technischen Anlagen und des Verkehrsmittelbestands, damit sie den strengsten internationalen Normen entsprechen) für den Straßen-, Schienen-, Binnenschiffs-, Luft- und intermodalen Verkehr, einschließlich zeitlicher Vorgaben und wichtiger Etappenziele für die Umsetzung, administrativer Zuständigkeiten und Finanzierungsplänen, c) Verbesserung der Infrastrukturpolitik mit dem Ziel einer besseren Identifizierung und Evaluierung von Infrastrukturprojekten für die verschiedenen Verkehrsträger, d) Entwicklung von Finanzierungsstrategien, die sich auf Instandhaltung, Kapazitätsengpässe und fehlende Anbindungen konzentrieren, sowie Mobilisierung und Förderung einer Beteiligung der Privatwirtschaft an Verkehrsprojekten, e) Beitritt zu einschlägigen internationalen Verkehrsorganisationen und -übereinkünften, einschließlich Verfahren für die Sicherstellung einer strikten Anwendung und wirksamen Durchsetzung internationaler Verkehrsübereinkünfte, f) wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit und Informationsaustausch zur Entwicklung und Verbesserung von Technologien im Verkehr, zum Beispiel intelligenten Verkehrssystemen, und g) Förderung des Einsatzes von intelligenten Verkehrssystemen und Informationstechnologie bei Management und Betrieb aller Verkehrsträger sowie Unterstützung der Intermodalität und Zusammenarbeit bei der Nutzung von weltraumgestützten Systemen und kommerziellen Anwendungen zur Erleichterung des Verkehrs.

Propose a change

Art. 82

ARTIKEL 82 (1) Ziel der Zusammenarbeit ist ferner die Verbesserung des Personen- und Güterverkehrs, die Verbesserung des Verkehrsflusses zwischen der Republik Moldau, der EU und Drittländern in der Region durch Beseitigung administrativer, technischer und sonstiger Hindernisse, die Verbesserung der Verkehrsnetze und der Ausbau der Infrastruktur vor allem auf den Hauptverkehrsachsen zwischen den Vertragsparteien. Diese Zusammenarbeit umfasst Maßnahmen zur Erleichterung des Grenzübertritts. (2) Die Zusammenarbeit umfasst einen Informationsaustausch und gemeinsame Maßnahmen a) auf regionaler Ebene, insbesondere unter Berücksichtigung und Einbeziehung der Fortschritte, die im Rahmen der verschiedenen regionalen Regelungen für die Zusammenarbeit im Verkehrsbereich – zum Beispiel Verkehrskorridor Europa-Kaukasus-Asien (TRACECA), verkehrspolitische Zusammenarbeit im Rahmen der Östlichen Partnerschaft und anderer Initiativen im Verkehrsbereich – erzielt wurden, und b) auf internationaler Ebene, unter anderem mit Blick auf die internationalen Verkehrsorganisationen und die von den Vertragsparteien ratifizierten internationalen Übereinkünfte, sowie im Rahmen der verschiedenen Verkehrsagenturen der EU.

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Art. 83

ARTIKEL 83 Über die unter dieses Kapitel fallenden Fragen findet ein regelmäßiger Dialog statt.

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Art. 84

ARTIKEL 84 Die Vertragsparteien arbeiten bei der Verbesserung der Verkehrsverbindungen gemäß den in Anhang IX genannten Bestimmungen zusammen.

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Art. 85

ARTIKEL 85 Die Republik Moldau nimmt eine Annäherung ihrer Rechtsvorschriften an die in Anhang X und in Anhang XXVIII-D genannten Rechtsakte der EU und internationalen Übereinkünfte gemäß den Bestimmungen dieser Anhänge vor.

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Art. 86

KAPITEL 16 UMWELT ARTIKEL 86 Die Vertragsparteien entwickeln und verstärken ihre Zusammenarbeit in Umweltfragen und leisten damit einen Beitrag zur Verwirklichung des langfristigen Ziels der nachhaltigen Entwicklung und der Ökologisierung der Wirtschaft. Es wird davon ausgegangen, dass ein verstärkter Umweltschutz den Bürgern und Unternehmen in der EU und in der Republik Moldau Vorteile bringt, unter anderem durch eine bessere öffentliche Gesundheit, die Erhaltung natürlicher Ressourcen, eine höhere wirtschaftliche und ökologische Effizienz, die Einbeziehung der Umweltbelange in andere Politikbereiche und die Nutzung moderner, saubererer Technologien, die zu nachhaltigeren Produktionsmustern führen. Die Zusammenarbeit wird unter Berücksichtigung der Interessen der Vertragsparteien auf der Grundlage der Gleichheit und des beiderseitigen Nutzens sowie unter Berücksichtigung der gegenseitigen Abhängigkeit der Vertragsparteien auf dem Gebiet des Umweltschutzes und der einschlägigen multilateralen Übereinkünfte durchgeführt.

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Art. 87

ARTIKEL 87 Die Zusammenarbeit zielt ab auf die Erhaltung, den Schutz, die Verbesserung und die Sanierung der Umwelt, den Schutz der menschlichen Gesundheit, die nachhaltige Nutzung natürlicher Ressourcen und die Förderung von Maßnahmen auf internationaler Ebene zur Bewältigung regionaler oder globaler Umweltprobleme, unter anderem in den folgenden Bereichen: a) Umweltgovernance und horizontale Fragen, darunter Umweltverträglichkeitsprüfungen und strategische Umweltprüfungen, Sensibilisierung und Aufklärung, Umwelthaftung, Bekämpfung der Umweltkriminalität, grenzübergreifende Zusammenarbeit, Zugang zu Umweltinformationen, Entscheidungsprozesse und wirksame administrative und gerichtliche Überprüfungsverfahren, b) Luftqualität, c) Wasserqualität und Ressourcenmanagement einschließlich Hochwasserrisikomanagement, Wasserknappheit und Dürren, d) Abfall- und Ressourcenmanagement sowie Verbringung von Abfällen, e) Naturschutz, einschließlich der Erhaltung und des Schutzes der biologischen und landschaftlichen Vielfalt, f) Verschmutzung durch Industrieanlagen und industrielle Gefahren, g) Chemikalien, h) Lärmbelastung, i) Bodenschutz, j) städtische und ländliche Umwelt, k) Umweltgebühren und -abgaben, l) Überwachungs- und Umweltinformationssysteme, m) Inspektionen und Durchsetzung der Vorschriften und n) Öko-Innovationen, einschließlich der besten verfügbaren Technologien.

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Art. 88

ARTIKEL 88 Die Vertragsparteien treffen unter anderem folgende Maßnahmen: a) Austausch von Informationen und Fachwissen, b) gemeinsame Forschung und Informationsaustausch auf dem Gebiet saubererer Technologien, c) Vorkehrungen für industrielle Gefahren und Industrieunfälle, d) gemeinsame Tätigkeiten auf regionaler und internationaler Ebene, unter anderem mit Blick auf die von den Vertragsparteien ratifizierten multilateralen Umweltübereinkünfte und, soweit angezeigt, gemeinsame Tätigkeiten im Rahmen der einschlägigen Einrichtungen. Besondere Aufmerksamkeit widmen die Vertragsparteien grenzübergreifenden Fragen und der regionalen Zusammenarbeit.

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Art. 89

ARTIKEL 89 Die Zusammenarbeit hat unter anderem die folgenden Ziele: a) Entwicklung einer Umweltgesamtstrategie zu folgenden Punkten: geplante institutionelle Reformen (mit Zeitplänen) zur Gewährleistung der Anwendung und Durchsetzung des Umweltrechts, Verteilung der Zuständigkeiten der Umweltverwaltung auf nationaler, regionaler und kommunaler Ebene, Verfahren für die Entscheidungsfindung und die Umsetzung von Entscheidungen, Verfahren für die Förderung der Einbeziehung der Umweltbelange in andere Politikbereiche, Förderung von Maßnahmen für eine grüne Wirtschaft und von Öko-Innovationen, Ermittlung der notwendigen personellen und finanziellen Mittel und Einrichtung eines Überprüfungsmechanismus sowie b) Entwicklung von Sektorstrategien für die folgenden Bereiche: Luftqualität, Wasserqualität und Ressourcenmanagement, Abfall- und Ressourcenmanagement, biologische Vielfalt und Naturschutz, Verschmutzung durch Industrieanlagen und industrielle Gefahren und Chemikalien, Lärmbelastung, Bodenschutz, städtische und ländliche Umwelt und Öko-Innovationen, einschließlich genau festgelegter zeitlicher Vorgaben und wichtiger Etappenziele für die Umsetzung, administrativer Zuständigkeiten sowie Strategien für die Finanzierung von Investitionen in Infrastruktur und Technologie.

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Art. 90

ARTIKEL 90 Über die unter dieses Kapitel fallenden Fragen findet ein regelmäßiger Dialog statt.

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Art. 91

ARTIKEL 91 Die Republik Moldau nimmt eine Annäherung ihrer Rechtsvorschriften an die in Anhang XI genannten Rechtsakte der EU und internationalen Übereinkünfte gemäß den Bestimmungen dieses Anhangs vor.

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Art. 92

KAPITEL 17 KLIMASCHUTZ ARTIKEL 92 Die Vertragsparteien entwickeln und verstärken ihre Zusammenarbeit bei der Bekämpfung des Klimawandels. Die Zusammenarbeit wird unter Berücksichtigung der Interessen der Vertragsparteien auf der Grundlage der Gleichheit und des beiderseitigen Nutzens sowie unter Berücksichtigung der Wechselbeziehungen zwischen bilateralen und multilateralen Verpflichtungen auf diesem Gebiet durchgeführt.

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Art. 93

ARTIKEL 93 Durch die Zusammenarbeit werden Maßnahmen auf nationaler, regionaler und internationaler Ebene unter anderem in folgenden Bereichen gefördert: a) Eindämmung des Klimawandels, b) Anpassung an den Klimawandel, c) Emissionshandel, d) Forschung, Entwicklung, Demonstration, Einsatz und Verbreitung von sicheren und nachhaltigen Technologien zur Senkung des CO2-Ausstoßes und zur Anpassung an den Klimawandel, e) Maßnahmen zur Einbeziehung von Klimaschutzbelangen in die sektorale Politik und f) Sensibilisierung, Aufklärung und Schulung.

Propose a change

Art. 94

ARTIKEL 94 Die Vertragsparteien treffen unter anderem folgende Maßnahmen: a) Austausch von Informationen und Fachwissen, b) gemeinsame Forschung und Informationsaustausch auf dem Gebiet saubererer Technologien, c) gemeinsame Tätigkeiten auf regionaler und internationaler Ebene, unter anderem mit Blick auf die von den Vertragsparteien ratifizierten multilateralen Umweltübereinkünfte und, soweit angezeigt, gemeinsame TätigkeitenMaßnahmen im Rahmen der einschlägigen Einrichtungen. Besondere Aufmerksamkeit widmen die Vertragsparteien grenzübergreifenden Fragen und der regionalen Zusammenarbeit.

Propose a change

Art. 95

ARTIKEL 95 Die Zusammenarbeit erstreckt sich unter anderem auf die Entwicklung und Durchführung von Folgendem: a) einer Gesamtstrategie für den Klimaschutz und eines Aktionsplans mit langfristigen Klimaschutz- und Klimaanpassungsmaßnahmen, b) Bewertungen der Vulnerabilität und der Anpassungskapazität, c) einer nationalen Strategie für die Anpassung an den Klimawandel, d) Strategie für eine CO2-arme Entwicklung, e) langfristigen Maßnahmen zur Verringerung von Treibhausgasemissionen, f) Maßnahmen zur Vorbereitung auf den Emissionshandel, g) Maßnahmen zur Förderung des Technologietransfers auf der Grundlage einer Analyse des Technologiebedarfs, h) Maßnahmen zur Einbeziehung von Klimaschutzbelangen in die sektorale Politik und i) Maßnahmen im Zusammenhang mit Stoffen, die zum Abbau der Ozonschicht führen.

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Art. 96

ARTIKEL 96 Über die unter dieses Kapitel fallenden Fragen findet ein regelmäßiger Dialog statt.

Propose a change

Art. 97

ARTIKEL 97 Die Republik Moldau nimmt eine Annäherung ihrer Rechtsvorschriften an die in Anhang XII genannten Rechtsakte der EU und internationalen Übereinkünfte gemäß den Bestimmungen dieses Anhangs vor.

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Art. 98

KAPITEL 18 INFORMATIONSGESELLSCHAFT ARTIKEL 98 Die Vertragsparteien intensivieren die Zusammenarbeit beim Aufbau der Informationsgesellschaft, damit Bürger und Unternehmen von breit verfügbarer Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT) und von höherwertigen Diensten zu erschwinglichen Preisen profitieren können. Diese Zusammenarbeit sollte auf die Erleichterung des Zugangs zu den Märkten für elektronische Kommunikation abzielen, Wettbewerb und Investitionen in diesem Sektor fördern und die Entwicklung der Online-Erbringung öffentlicher Dienste unterstützen.

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Art. 99

ARTIKEL 99 Die Zusammenarbeit kann folgende Themen umfassen: a) Austausch von Informationen und bewährten Verfahren zur Umsetzung der nationalen Strategien für die Informationsgesellschaft, einschließlich Initiativen, die auf die Förderung des Breitbandzugangs, die Verbesserung der Netzsicherheit und die Entwicklung der Online-Erbringung öffentlicher Dienste abzielen, b) Austausch von Informationen, bewährten Verfahren und Erfahrungen zur Förderung der Entwicklung eines umfassenden Regelungsrahmens für die elektronische Kommunikation und insbesondere zur Stärkung der Verwaltungskapazitäten der nationalen Verwaltung im Bereich Informations- und Kommunikationstechnologien sowie der Kapazitäten der unabhängigen Regulierungsbehörde, um eine bessere Nutzung der Frequenzressourcen und die Interoperabilität der Netze der Republik Moldau und der EU zu fördern, c) Erleichterung und Förderung des Einsatzes von IKT-Instrumenten mit Blick auf Verbesserungen in den Bereichen Governance, E-Learning und Forschung, öffentliche Gesundheitsversorgung, Digitalisierung des Kulturerbes, Entwicklung von digitalen Inhalten und elektronischer Geschäftsverkehr und d) Erhöhung der Sicherheit personenbezogener Daten und des Schutzes der Privatsphäre im Sektor der elektronischen Kommunikation.

Propose a change

Art. 100

ARTIKEL 100 Die Vertragsparteien fördern im Bereich der elektronischen Kommunikation die Zusammenarbeit zwischen den Regulierungsbehörden der EU und den nationalen Regulierungsbehörden der Republik Moldau. Die Vertragsparteien ziehen auch eine Zusammenarbeit in anderen zugehörigen Bereichen in Betracht, unter anderem im Rahmen regionaler Initiativen.

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Art. 101

ARTIKEL 101 Über die unter dieses Kapitel fallenden Fragen findet ein regelmäßiger Dialog statt.

Propose a change

Art. 102

ARTIKEL 102 Die Republik Moldau nimmt eine Annäherung ihrer Rechtsvorschriften an die in Anhang XXVIII-B genannten Rechtsakte der EU und internationalen Übereinkünfte gemäß den Bestimmungen dieses Anhangs vor.

Propose a change

Art. 103

KAPITEL 19 TOURISMUS ARTIKEL 103 Die Vertragsparteien arbeiten im Bereich des Tourismus zusammen, um die Entwicklung einer wettbewerbsfähigen und nachhaltigen Tourismusbranche als Quelle von Wirtschaftswachstum, Eigenständigkeit, Beschäftigung und Devisen zu fördern.

Propose a change

Art. 104

ARTIKEL 104 Die Zusammenarbeit auf bilateraler, regionaler und europäischer Ebene stützt sich auf die folgenden Grundsätze: a) Wahrung der Integrität und der Interessen der lokalen Gemeinschaften, insbesondere im ländlichen Raum, b) Bedeutung des kulturellen Erbes und c) positive Wechselwirkungen zwischen Tourismus und Umweltschutz.

Propose a change

Art. 105

ARTIKEL 105 Die Zusammenarbeit konzentriert sich auf folgende Themen: a) Austausch von Informationen, bewährten Verfahren und Erfahrungen sowie Transfer von „Know-how", unter anderem auf dem Gebiet innovativer Technologien, b) Gründung einer strategischen Partnerschaft zwischen öffentlichen, privaten und Gemeinschaftsinteressen, um die nachhaltige Entwicklung des Tourismus zu gewährleisten, c) Förderung und Entwicklung von Tourismusprodukten und -märkten, Infrastruktur, Humanressourcen und institutionellen Strukturen sowie Ermittlung und Beseitigung der Schranken für Reisedienstleistungen, d) Entwicklung und Umsetzung einer effizienten Politik und effizienter Strategien, einschließlich geeigneter rechtlicher, administrativer und finanzieller Aspekte, e) Ausbildung im Bereich Tourismus und Kapazitätsausbau zur Verbesserung der Dienstleistungsnormen und f) Entwicklung und Förderung eines von den lokalen Gemeinschaften getragenen Tourismus.

Propose a change

Art. 106

ARTIKEL 106 Über die unter dieses Kapitel fallenden Fragen findet ein regelmäßiger Dialog statt.

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Art. 107

KAPITEL 20 REGIONALE ENTWICKLUNG, GRENZÜBERGREIFENDE UND REGIONALE ZUSAMMENARBEIT ARTIKEL 107 (1) Auf dem Gebiet der Regionalpolitik fördern die Vertragsparteien das gegenseitige Verständnis und die bilaterale Zusammenarbeit, einschließlich Methoden für die Formulierung und Umsetzung von Regionalpolitik, Governance und Partnerschaft auf mehreren Ebenen unter besonderer Berücksichtigung der Entwicklung benachteiligter Gebiete und der territorialen Zusammenarbeit mit dem Ziel, Kommunikationskanäle einzurichten und den Informations- und Erfahrungsaustausch zwischen nationalen, regionalen und lokalen Behörden, wirtschaftlichen und sozialen Akteuren und der Zivilgesellschaft zu verbessern. (2) Insbesondere arbeiten die Vertragsparteien zusammen, um eine Anpassung der Praxis der Republik Moldau an folgende Grundsätze zu erreichen: a) Dezentralisierung des Entscheidungsprozesses durch seine Verlagerung von der zentralen Ebene auf die regionalen Gemeinschaften, b) Konsolidierung der Partnerschaft zwischen allen Beteiligten im Bereich der regionalen Entwicklung und c) Kofinanzierung durch finanzielle Beiträge der an der Durchführung von regionalen Entwicklungsprogrammen und -projekten beteiligten Vertragsparteien.

Propose a change

Art. 108

ARTIKEL 108 (1) Die Vertragsparteien unterstützen und verstärken die Einbeziehung von Behörden der lokalen und regionalen Ebene in die grenzübergreifende und regionale Zusammenarbeit und die entsprechenden Verwaltungsstrukturen, intensivieren die Zusammenarbeit durch Schaffung entsprechender rechtlicher Rahmenbedingungen, unterstützen und entwickeln Maßnahmen für den Kapazitätsausbau und fördern die Stärkung der grenzübergreifenden und regionalen Wirtschafts- und Unternehmensnetze. (2) Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um die institutionellen und operativen Kapazitäten der nationalen und regionalen Einrichtungen in den Bereichen Regionalentwicklung und Raumplanung zu festigen, indem sie unter anderem a) das Verfahren für die vertikale und horizontale Interaktion der zentralen und der lokalen öffentlichen Verwaltung bei der Entwicklung und Umsetzung der Regionalpolitik verbessern, b) die Kapazitäten der lokalen Behörden für die Förderung der grenzübergreifenden Zusammenarbeit im Einklang mit den Vorschriften und Verfahren der EU ausbauen und c) Wissen, Informationen und bewährte Verfahren zur Politik im Bereich der Regionalentwicklung austauschen, um das wirtschaftliche Wohl der lokalen Gemeinschaften und eine einheitliche Entwicklung der Regionen zu fördern.

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Art. 109

ARTIKEL 109 (1) Die Vertragsparteien stärken und fördern die Entwicklung der grenzübergreifenden und regionalen Elemente unter anderem von Verkehr, Energie, Kommunikationsnetzen, Kultur, Bildung, Tourismus, Gesundheit und anderen unter dieses Abkommen fallenden Bereichen, die für die grenzübergreifende und regionale Zusammenarbeit von Belang sind. (2) Die Vertragsparteien verstärken die Zusammenarbeit zwischen ihren Regionen in Form transnationaler und grenzübergreifender Programme, indem sie die Beteiligung der Regionen der Republik Moldau an den europäischen Regionalstrukturen und -organisationen fördern und ihre wirtschaftliche und institutionelle Entwicklung durch die Umsetzung von Projekten von gemeinsamem Interesse unterstützen. Diese Maßnahmen werden in folgendem Kontext durchgeführt: a) Fortsetzung der territorialen Zusammenarbeit mit den europäischen Regionen, unter anderem durch Programme für transnationale und grenzübergreifende Zusammenarbeit, b) Zusammenarbeit im Rahmen der Östlichen Partnerschaft mit Einrichtungen der EU, einschließlich des Ausschusses der Regionen, und Beteiligung an verschiedenen europäischen Regionalprojekten und -initiativen und c) Zusammenarbeit unter anderem mit dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss, der Europäischen Vereinigung der Entwicklungsagenturen (EURADA) und dem Beobachtungsnetz für die Europäische Raumordnung (ESPON).

Propose a change

Art. 110

ARTIKEL 110 (1) Die Vertragsparteien intensivieren und verbessern die Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen den Ländern und Regionen im Rahmen der EU-Strategie für den Donauraum, indem sie sich unter anderem auf die Verbesserung der Verkehrs- und Energieverbindungen, des Umweltschutzes, der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung und der Sicherheit konzentrieren; dies wird zu einem schnelleren Straßen- und Schienenverkehr, billigerer und sichererer Energie, einer besseren Umwelt mit saubererem Wasser, einem Schutz der biologischen Vielfalt und einem effizienteren grenzübergreifenden Hochwasserschutz beitragen. (2) Die Vertragsparteien verstärken die grenzübergreifende Zusammenarbeit mit dem Ziel der Wiederaufnahme der Schifffahrt auf dem Fluss Pruth, wodurch ein Beitrag zur Vermeidung von Überschwemmungen in dem Flusseinzugsgebiet, zur Verbesserung der Wasserqualität und der Bewässerung in der Landwirtschaft, zur Intensivierung der Wirtschaftstätigkeit, zur Förderung des Tourismus und der kulturellen Aktivitäten sowie zum Kapazitätsaufbau geleistet wird.

Propose a change

Art. 111

ARTIKEL 111 Die Vertragsparteien erleichtern die Freizügigkeit der Bürger der EU und der Republik Moldau, die die Grenze häufig und unter Zurücklegung kurzer Entfernungen überqueren müssen.

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Art. 112

ARTIKEL 112 Über die unter dieses Kapitel fallenden Fragen findet ein regelmäßiger Dialog statt.

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Art. 113

KAPITEL 21 ÖFFENTLICHE GESUNDHEIT ARTIKEL 113 Die Vertragsparteien kommen überein, ihre Zusammenarbeit im Bereich der öffentlichen Gesundheit auszubauen, um die Sicherheit der öffentlichen Gesundheit und den Schutz der menschlichen Gesundheit zu erhöhen, da dies eine Voraussetzung für nachhaltige Entwicklung und wirtschaftliches Wachstum darstellt.

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Art. 114

ARTIKEL 114 Die Zusammenarbeit umfasst insbesondere die folgenden Bereiche: a) Ausbau des öffentlichen Gesundheitssystems der Republik Moldau, insbesondere durch Durchführung von Gesundheitsreformen, Gewährleistung einer hochwertigen primären Gesundheitsversorgung, Verbesserung der Governance im Gesundheitsbereich und der Finanzierung des Gesundheitswesens, b) epidemiologische Überwachung und Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten, wie HIV/AIDS, virale Hepatitis und Tuberkulose, sowie bessere Vorbereitung auf Bedrohungen der öffentlichen Gesundheit und auf Notfälle, c) Prävention und Bekämpfung nicht übertragbarer Krankheiten, vor allem durch Austausch von Informationen und bewährten Verfahren, Förderung einer gesunden Lebensweise und Behandlung wichtiger Gesundheitsfaktoren wie Ernährung und Drogen-, Alkohol- und Tabakabhängigkeit, d) Qualität und Sicherheit von Substanzen menschlichen Ursprungs, e) Information und Wissen zu Gesundheitsfragen und f) vollständige und rechtzeitige Umsetzung internationaler Gesundheitsübereinkünfte, insbesondere der Internationalen Gesundheitsvorschriften und des Rahmenübereinkommens der Weltgesundheitsorganisation von 2003 zur Eindämmung des Tabakkonsums.

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Art. 115

ARTIKEL 115 Die Zusammenarbeit ermöglicht Folgendes: a) eine allmähliche Einbindung der Republik Moldau in die Netze der EU im Bereich der öffentlichen Gesundheit und b) eine allmähliche Verstärkung der Interaktion zwischen der Republik Moldau und dem Europäischen Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten.

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Art. 116

ARTIKEL 116 Die Republik Moldau nimmt eine Annäherung ihrer Rechtsvorschriften an die in Anhang XIII genannten Rechtsakte der EU und internationalen Übereinkünfte gemäß den Bestimmungen dieses Anhangs vor.

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Art. 117

KAPITEL 22 KATASTROPHENSCHUTZ ARTIKEL 117 Die Vertragsparteien entwickeln und verstärken ihre Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Naturkatastrophen und durch Menschen verursachten Katastrophen. Die Zusammenarbeit wird unter Berücksichtigung der Interessen der Vertragsparteien auf der Grundlage der Gleichheit und des beiderseitigen Nutzens sowie unter Berücksichtigung der wechselseitigen Abhängigkeit zwischen den Vertragsparteien und der multilateralen Tätigkeiten auf dem Gebiet des Katastrophenschutzes durchgeführt.

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Art. 118

ARTIKEL 118 Ziel der Zusammenarbeit ist die Verbesserung der Prävention und Abwehr von Naturkatastrophen und durch Menschen verursachten Katastrophen sowie die Verbesserung der Vorbereitung auf den Katastrophenfall.

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Art. 119

ARTIKEL 119 Die Vertragsparteien tauschen unter anderem Erfahrungen und Fachwissen aus und führen gemeinsame Maßnahmen auf nationaler, regionaler und internationaler Ebene durch. Die Zusammenarbeit erstreckt sich auf die Umsetzung spezifischer Abkommen und Verwaltungsvereinbarungen auf diesem Gebiet, die im Rahmen der jeweiligen Befugnisse und Zuständigkeiten der EU und ihrer Mitgliedstaaten und im Einklang mit den rechtlichen Verfahren der Vertragsparteien zwischen den Vertragsparteien geschlossen wurden.

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