KAPITEL 15
VERKEHR
ARTIKEL 80
Die Vertragsparteien
a) erweitern und verstärken ihre Zusammenarbeit im Verkehrsbereich, um einen Beitrag zur Entwicklung nachhaltiger Verkehrssysteme zu leisten,
b) fördern effiziente, sichere Beförderungsleistungen sowie die Intermodalität und Interoperabilität der Verkehrssysteme und
c) bemühen sich, die wichtigsten Verkehrsverbindungen zwischen ihren Gebieten zu verbessern.
ARTIKEL 81
Diese Zusammenarbeit umfasst unter anderem die folgenden Bereiche:
a) Entwicklung einer nachhaltigen nationalen Verkehrspolitik, die alle Verkehrsträger umfasst, insbesondere im Hinblick auf die Sicherstellung effizienter, sicherer Verkehrssysteme und die Förderung der Einbeziehung von Belangen des Verkehrsbereichs in andere Politikbereiche,
b) Entwicklung von Sektorstrategien auf der Grundlage der nationalen Verkehrspolitik (einschließlich der rechtlichen Voraussetzungen für die Modernisierung der technischen Anlagen und des Verkehrsmittelbestands, damit sie den strengsten internationalen Normen entsprechen) für den Straßen-, Schienen-, Binnenschiffs-, Luft- und intermodalen Verkehr, einschließlich zeitlicher Vorgaben und wichtiger Etappenziele für die Umsetzung, administrativer Zuständigkeiten und Finanzierungsplänen,
c) Verbesserung der Infrastrukturpolitik mit dem Ziel einer besseren Identifizierung und Evaluierung von Infrastrukturprojekten für die verschiedenen Verkehrsträger,
d) Entwicklung von Finanzierungsstrategien, die sich auf Instandhaltung, Kapazitätsengpässe und fehlende Anbindungen konzentrieren, sowie Mobilisierung und Förderung einer Beteiligung der Privatwirtschaft an Verkehrsprojekten,
e) Beitritt zu einschlägigen internationalen Verkehrsorganisationen und -übereinkünften, einschließlich Verfahren für die Sicherstellung einer strikten Anwendung und wirksamen Durchsetzung internationaler Verkehrsübereinkünfte,
f) wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit und Informationsaustausch zur Entwicklung und Verbesserung von Technologien im Verkehr, zum Beispiel intelligenten Verkehrssystemen, und
g) Förderung des Einsatzes von intelligenten Verkehrssystemen und Informationstechnologie bei Management und Betrieb aller Verkehrsträger sowie Unterstützung der Intermodalität und Zusammenarbeit bei der Nutzung von weltraumgestützten Systemen und kommerziellen Anwendungen zur Erleichterung des Verkehrs.
ARTIKEL 82
(1) Ziel der Zusammenarbeit ist ferner die Verbesserung des Personen- und Güterverkehrs, die Verbesserung des Verkehrsflusses zwischen der Republik Moldau, der EU und Drittländern in der Region durch Beseitigung administrativer, technischer und sonstiger Hindernisse, die Verbesserung der Verkehrsnetze und der Ausbau der Infrastruktur vor allem auf den Hauptverkehrsachsen zwischen den Vertragsparteien. Diese Zusammenarbeit umfasst Maßnahmen zur Erleichterung des Grenzübertritts.
(2) Die Zusammenarbeit umfasst einen Informationsaustausch und gemeinsame Maßnahmen
a) auf regionaler Ebene, insbesondere unter Berücksichtigung und Einbeziehung der Fortschritte, die im Rahmen der verschiedenen regionalen Regelungen für die Zusammenarbeit im Verkehrsbereich – zum Beispiel Verkehrskorridor Europa-Kaukasus-Asien (TRACECA), verkehrspolitische Zusammenarbeit im Rahmen der Östlichen Partnerschaft und anderer Initiativen im Verkehrsbereich – erzielt wurden, und
b) auf internationaler Ebene, unter anderem mit Blick auf die internationalen Verkehrsorganisationen und die von den Vertragsparteien ratifizierten internationalen Übereinkünfte, sowie im Rahmen der verschiedenen Verkehrsagenturen der EU.
ARTIKEL 85
Die Republik Moldau nimmt eine Annäherung ihrer Rechtsvorschriften an die in Anhang X und in Anhang XXVIII-D genannten Rechtsakte der EU und internationalen Übereinkünfte gemäß den Bestimmungen dieser Anhänge vor.
KAPITEL 16
UMWELT
ARTIKEL 86
Die Vertragsparteien entwickeln und verstärken ihre Zusammenarbeit in Umweltfragen und leisten damit einen Beitrag zur Verwirklichung des langfristigen Ziels der nachhaltigen Entwicklung und der Ökologisierung der Wirtschaft. Es wird davon ausgegangen, dass ein verstärkter Umweltschutz den Bürgern und Unternehmen in der EU und in der Republik Moldau Vorteile bringt, unter anderem durch eine bessere öffentliche Gesundheit, die Erhaltung natürlicher Ressourcen, eine höhere wirtschaftliche und ökologische Effizienz, die Einbeziehung der Umweltbelange in andere Politikbereiche und die Nutzung moderner, saubererer Technologien, die zu nachhaltigeren Produktionsmustern führen. Die Zusammenarbeit wird unter Berücksichtigung der Interessen der Vertragsparteien auf der Grundlage der Gleichheit und des beiderseitigen Nutzens sowie unter Berücksichtigung der gegenseitigen Abhängigkeit der Vertragsparteien auf dem Gebiet des Umweltschutzes und der einschlägigen multilateralen Übereinkünfte durchgeführt.
ARTIKEL 87
Die Zusammenarbeit zielt ab auf die Erhaltung, den Schutz, die Verbesserung und die Sanierung der Umwelt, den Schutz der menschlichen Gesundheit, die nachhaltige Nutzung natürlicher Ressourcen und die Förderung von Maßnahmen auf internationaler Ebene zur Bewältigung regionaler oder globaler Umweltprobleme, unter anderem in den folgenden Bereichen:
a) Umweltgovernance und horizontale Fragen, darunter Umweltverträglichkeitsprüfungen und strategische Umweltprüfungen, Sensibilisierung und Aufklärung, Umwelthaftung, Bekämpfung der Umweltkriminalität, grenzübergreifende Zusammenarbeit, Zugang zu Umweltinformationen, Entscheidungsprozesse und wirksame administrative und gerichtliche Überprüfungsverfahren,
b) Luftqualität,
c) Wasserqualität und Ressourcenmanagement einschließlich Hochwasserrisikomanagement, Wasserknappheit und Dürren,
d) Abfall- und Ressourcenmanagement sowie Verbringung von Abfällen,
e) Naturschutz, einschließlich der Erhaltung und des Schutzes der biologischen und landschaftlichen Vielfalt,
f) Verschmutzung durch Industrieanlagen und industrielle Gefahren,
g) Chemikalien,
h) Lärmbelastung,
i) Bodenschutz,
j) städtische und ländliche Umwelt,
k) Umweltgebühren und -abgaben,
l) Überwachungs- und Umweltinformationssysteme,
m) Inspektionen und Durchsetzung der Vorschriften und
n) Öko-Innovationen, einschließlich der besten verfügbaren Technologien.
ARTIKEL 88
Die Vertragsparteien treffen unter anderem folgende Maßnahmen:
a) Austausch von Informationen und Fachwissen,
b) gemeinsame Forschung und Informationsaustausch auf dem Gebiet saubererer Technologien,
c) Vorkehrungen für industrielle Gefahren und Industrieunfälle,
d) gemeinsame Tätigkeiten auf regionaler und internationaler Ebene, unter anderem mit Blick auf die von den Vertragsparteien ratifizierten multilateralen Umweltübereinkünfte und, soweit angezeigt, gemeinsame Tätigkeiten im Rahmen der einschlägigen Einrichtungen.
Besondere Aufmerksamkeit widmen die Vertragsparteien grenzübergreifenden Fragen und der regionalen Zusammenarbeit.
ARTIKEL 89
Die Zusammenarbeit hat unter anderem die folgenden Ziele:
a) Entwicklung einer Umweltgesamtstrategie zu folgenden Punkten: geplante institutionelle Reformen (mit Zeitplänen) zur Gewährleistung der Anwendung und Durchsetzung des Umweltrechts, Verteilung der Zuständigkeiten der Umweltverwaltung auf nationaler, regionaler und kommunaler Ebene, Verfahren für die Entscheidungsfindung und die Umsetzung von Entscheidungen, Verfahren für die Förderung der Einbeziehung der Umweltbelange in andere Politikbereiche, Förderung von Maßnahmen für eine grüne Wirtschaft und von Öko-Innovationen, Ermittlung der notwendigen personellen und finanziellen Mittel und Einrichtung eines Überprüfungsmechanismus sowie
b) Entwicklung von Sektorstrategien für die folgenden Bereiche: Luftqualität, Wasserqualität und Ressourcenmanagement, Abfall- und Ressourcenmanagement, biologische Vielfalt und Naturschutz, Verschmutzung durch Industrieanlagen und industrielle Gefahren und Chemikalien, Lärmbelastung, Bodenschutz, städtische und ländliche Umwelt und Öko-Innovationen, einschließlich genau festgelegter zeitlicher Vorgaben und wichtiger Etappenziele für die Umsetzung, administrativer Zuständigkeiten sowie Strategien für die Finanzierung von Investitionen in Infrastruktur und Technologie.
ARTIKEL 91
Die Republik Moldau nimmt eine Annäherung ihrer Rechtsvorschriften an die in Anhang XI genannten Rechtsakte der EU und internationalen Übereinkünfte gemäß den Bestimmungen dieses Anhangs vor.
KAPITEL 17
KLIMASCHUTZ
ARTIKEL 92
Die Vertragsparteien entwickeln und verstärken ihre Zusammenarbeit bei der Bekämpfung des Klimawandels. Die Zusammenarbeit wird unter Berücksichtigung der Interessen der Vertragsparteien auf der Grundlage der Gleichheit und des beiderseitigen Nutzens sowie unter Berücksichtigung der Wechselbeziehungen zwischen bilateralen und multilateralen Verpflichtungen auf diesem Gebiet durchgeführt.
ARTIKEL 93
Durch die Zusammenarbeit werden Maßnahmen auf nationaler, regionaler und internationaler Ebene unter anderem in folgenden Bereichen gefördert:
a) Eindämmung des Klimawandels,
b) Anpassung an den Klimawandel,
c) Emissionshandel,
d) Forschung, Entwicklung, Demonstration, Einsatz und Verbreitung von sicheren und nachhaltigen Technologien zur Senkung des CO2-Ausstoßes und zur Anpassung an den Klimawandel,
e) Maßnahmen zur Einbeziehung von Klimaschutzbelangen in die sektorale Politik und
f) Sensibilisierung, Aufklärung und Schulung.
ARTIKEL 94
Die Vertragsparteien treffen unter anderem folgende Maßnahmen:
a) Austausch von Informationen und Fachwissen,
b) gemeinsame Forschung und Informationsaustausch auf dem Gebiet saubererer Technologien,
c) gemeinsame Tätigkeiten auf regionaler und internationaler Ebene, unter anderem mit Blick auf die von den Vertragsparteien ratifizierten multilateralen Umweltübereinkünfte und, soweit angezeigt, gemeinsame TätigkeitenMaßnahmen im Rahmen der einschlägigen Einrichtungen.
Besondere Aufmerksamkeit widmen die Vertragsparteien grenzübergreifenden Fragen und der regionalen Zusammenarbeit.
ARTIKEL 95
Die Zusammenarbeit erstreckt sich unter anderem auf die Entwicklung und Durchführung von Folgendem:
a) einer Gesamtstrategie für den Klimaschutz und eines Aktionsplans mit langfristigen Klimaschutz- und Klimaanpassungsmaßnahmen,
b) Bewertungen der Vulnerabilität und der Anpassungskapazität,
c) einer nationalen Strategie für die Anpassung an den Klimawandel,
d) Strategie für eine CO2-arme Entwicklung,
e) langfristigen Maßnahmen zur Verringerung von Treibhausgasemissionen,
f) Maßnahmen zur Vorbereitung auf den Emissionshandel,
g) Maßnahmen zur Förderung des Technologietransfers auf der Grundlage einer Analyse des Technologiebedarfs,
h) Maßnahmen zur Einbeziehung von Klimaschutzbelangen in die sektorale Politik und
i) Maßnahmen im Zusammenhang mit Stoffen, die zum Abbau der Ozonschicht führen.
ARTIKEL 97
Die Republik Moldau nimmt eine Annäherung ihrer Rechtsvorschriften an die in Anhang XII genannten Rechtsakte der EU und internationalen Übereinkünfte gemäß den Bestimmungen dieses Anhangs vor.
KAPITEL 18
INFORMATIONSGESELLSCHAFT
ARTIKEL 98
Die Vertragsparteien intensivieren die Zusammenarbeit beim Aufbau der Informationsgesellschaft, damit Bürger und Unternehmen von breit verfügbarer Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT) und von höherwertigen Diensten zu erschwinglichen Preisen profitieren können. Diese Zusammenarbeit sollte auf die Erleichterung des Zugangs zu den Märkten für elektronische Kommunikation abzielen, Wettbewerb und Investitionen in diesem Sektor fördern und die Entwicklung der Online-Erbringung öffentlicher Dienste unterstützen.
ARTIKEL 99
Die Zusammenarbeit kann folgende Themen umfassen:
a) Austausch von Informationen und bewährten Verfahren zur Umsetzung der nationalen Strategien für die Informationsgesellschaft, einschließlich Initiativen, die auf die Förderung des Breitbandzugangs, die Verbesserung der Netzsicherheit und die Entwicklung der Online-Erbringung öffentlicher Dienste abzielen,
b) Austausch von Informationen, bewährten Verfahren und Erfahrungen zur Förderung der Entwicklung eines umfassenden Regelungsrahmens für die elektronische Kommunikation und insbesondere zur Stärkung der Verwaltungskapazitäten der nationalen Verwaltung im Bereich Informations- und Kommunikationstechnologien sowie der Kapazitäten der unabhängigen Regulierungsbehörde, um eine bessere Nutzung der Frequenzressourcen und die Interoperabilität der Netze der Republik Moldau und der EU zu fördern,
c) Erleichterung und Förderung des Einsatzes von IKT-Instrumenten mit Blick auf Verbesserungen in den Bereichen Governance, E-Learning und Forschung, öffentliche Gesundheitsversorgung, Digitalisierung des Kulturerbes, Entwicklung von digitalen Inhalten und elektronischer Geschäftsverkehr und
d) Erhöhung der Sicherheit personenbezogener Daten und des Schutzes der Privatsphäre im Sektor der elektronischen Kommunikation.
ARTIKEL 100
Die Vertragsparteien fördern im Bereich der elektronischen Kommunikation die Zusammenarbeit zwischen den Regulierungsbehörden der EU und den nationalen Regulierungsbehörden der Republik Moldau. Die Vertragsparteien ziehen auch eine Zusammenarbeit in anderen zugehörigen Bereichen in Betracht, unter anderem im Rahmen regionaler Initiativen.
ARTIKEL 102
Die Republik Moldau nimmt eine Annäherung ihrer Rechtsvorschriften an die in Anhang XXVIII-B genannten Rechtsakte der EU und internationalen Übereinkünfte gemäß den Bestimmungen dieses Anhangs vor.
KAPITEL 19
TOURISMUS
ARTIKEL 103
Die Vertragsparteien arbeiten im Bereich des Tourismus zusammen, um die Entwicklung einer wettbewerbsfähigen und nachhaltigen Tourismusbranche als Quelle von Wirtschaftswachstum, Eigenständigkeit, Beschäftigung und Devisen zu fördern.
ARTIKEL 104
Die Zusammenarbeit auf bilateraler, regionaler und europäischer Ebene stützt sich auf die folgenden Grundsätze:
a) Wahrung der Integrität und der Interessen der lokalen Gemeinschaften, insbesondere im ländlichen Raum,
b) Bedeutung des kulturellen Erbes und
c) positive Wechselwirkungen zwischen Tourismus und Umweltschutz.
ARTIKEL 105
Die Zusammenarbeit konzentriert sich auf folgende Themen:
a) Austausch von Informationen, bewährten Verfahren und Erfahrungen sowie Transfer von „Know-how", unter anderem auf dem Gebiet innovativer Technologien,
b) Gründung einer strategischen Partnerschaft zwischen öffentlichen, privaten und Gemeinschaftsinteressen, um die nachhaltige Entwicklung des Tourismus zu gewährleisten,
c) Förderung und Entwicklung von Tourismusprodukten und -märkten, Infrastruktur, Humanressourcen und institutionellen Strukturen sowie Ermittlung und Beseitigung der Schranken für Reisedienstleistungen,
d) Entwicklung und Umsetzung einer effizienten Politik und effizienter Strategien, einschließlich geeigneter rechtlicher, administrativer und finanzieller Aspekte,
e) Ausbildung im Bereich Tourismus und Kapazitätsausbau zur Verbesserung der Dienstleistungsnormen und
f) Entwicklung und Förderung eines von den lokalen Gemeinschaften getragenen Tourismus.
KAPITEL 20
REGIONALE ENTWICKLUNG, GRENZÜBERGREIFENDE UND REGIONALE ZUSAMMENARBEIT
ARTIKEL 107
(1) Auf dem Gebiet der Regionalpolitik fördern die Vertragsparteien das gegenseitige Verständnis und die bilaterale Zusammenarbeit, einschließlich Methoden für die Formulierung und Umsetzung von Regionalpolitik, Governance und Partnerschaft auf mehreren Ebenen unter besonderer Berücksichtigung der Entwicklung benachteiligter Gebiete und der territorialen Zusammenarbeit mit dem Ziel, Kommunikationskanäle einzurichten und den Informations- und Erfahrungsaustausch zwischen nationalen, regionalen und lokalen Behörden, wirtschaftlichen und sozialen Akteuren und der Zivilgesellschaft zu verbessern.
(2) Insbesondere arbeiten die Vertragsparteien zusammen, um eine Anpassung der Praxis der Republik Moldau an folgende Grundsätze zu erreichen:
a) Dezentralisierung des Entscheidungsprozesses durch seine Verlagerung von der zentralen Ebene auf die regionalen Gemeinschaften,
b) Konsolidierung der Partnerschaft zwischen allen Beteiligten im Bereich der regionalen Entwicklung und
c) Kofinanzierung durch finanzielle Beiträge der an der Durchführung von regionalen Entwicklungsprogrammen und -projekten beteiligten Vertragsparteien.
ARTIKEL 108
(1) Die Vertragsparteien unterstützen und verstärken die Einbeziehung von Behörden der lokalen und regionalen Ebene in die grenzübergreifende und regionale Zusammenarbeit und die entsprechenden Verwaltungsstrukturen, intensivieren die Zusammenarbeit durch Schaffung entsprechender rechtlicher Rahmenbedingungen, unterstützen und entwickeln Maßnahmen für den Kapazitätsausbau und fördern die Stärkung der grenzübergreifenden und regionalen Wirtschafts- und Unternehmensnetze.
(2) Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um die institutionellen und operativen Kapazitäten der nationalen und regionalen Einrichtungen in den Bereichen Regionalentwicklung und Raumplanung zu festigen, indem sie unter anderem
a) das Verfahren für die vertikale und horizontale Interaktion der zentralen und der lokalen öffentlichen Verwaltung bei der Entwicklung und Umsetzung der Regionalpolitik verbessern,
b) die Kapazitäten der lokalen Behörden für die Förderung der grenzübergreifenden Zusammenarbeit im Einklang mit den Vorschriften und Verfahren der EU ausbauen und
c) Wissen, Informationen und bewährte Verfahren zur Politik im Bereich der Regionalentwicklung austauschen, um das wirtschaftliche Wohl der lokalen Gemeinschaften und eine einheitliche Entwicklung der Regionen zu fördern.
ARTIKEL 109
(1) Die Vertragsparteien stärken und fördern die Entwicklung der grenzübergreifenden und regionalen Elemente unter anderem von Verkehr, Energie, Kommunikationsnetzen, Kultur, Bildung, Tourismus, Gesundheit und anderen unter dieses Abkommen fallenden Bereichen, die für die grenzübergreifende und regionale Zusammenarbeit von Belang sind.
(2) Die Vertragsparteien verstärken die Zusammenarbeit zwischen ihren Regionen in Form transnationaler und grenzübergreifender Programme, indem sie die Beteiligung der Regionen der Republik Moldau an den europäischen Regionalstrukturen und -organisationen fördern und ihre wirtschaftliche und institutionelle Entwicklung durch die Umsetzung von Projekten von gemeinsamem Interesse unterstützen.
Diese Maßnahmen werden in folgendem Kontext durchgeführt:
a) Fortsetzung der territorialen Zusammenarbeit mit den europäischen Regionen, unter anderem durch Programme für transnationale und grenzübergreifende Zusammenarbeit,
b) Zusammenarbeit im Rahmen der Östlichen Partnerschaft mit Einrichtungen der EU, einschließlich des Ausschusses der Regionen, und Beteiligung an verschiedenen europäischen Regionalprojekten und -initiativen und
c) Zusammenarbeit unter anderem mit dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss, der Europäischen Vereinigung der Entwicklungsagenturen (EURADA) und dem Beobachtungsnetz für die Europäische Raumordnung (ESPON).
ARTIKEL 110
(1) Die Vertragsparteien intensivieren und verbessern die Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen den Ländern und Regionen im Rahmen der EU-Strategie für den Donauraum, indem sie sich unter anderem auf die Verbesserung der Verkehrs- und Energieverbindungen, des Umweltschutzes, der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung und der Sicherheit konzentrieren; dies wird zu einem schnelleren Straßen- und Schienenverkehr, billigerer und sichererer Energie, einer besseren Umwelt mit saubererem Wasser, einem Schutz der biologischen Vielfalt und einem effizienteren grenzübergreifenden Hochwasserschutz beitragen.
(2) Die Vertragsparteien verstärken die grenzübergreifende Zusammenarbeit mit dem Ziel der Wiederaufnahme der Schifffahrt auf dem Fluss Pruth, wodurch ein Beitrag zur Vermeidung von Überschwemmungen in dem Flusseinzugsgebiet, zur Verbesserung der Wasserqualität und der Bewässerung in der Landwirtschaft, zur Intensivierung der Wirtschaftstätigkeit, zur Förderung des Tourismus und der kulturellen Aktivitäten sowie zum Kapazitätsaufbau geleistet wird.
ARTIKEL 111
Die Vertragsparteien erleichtern die Freizügigkeit der Bürger der EU und der Republik Moldau, die die Grenze häufig und unter Zurücklegung kurzer Entfernungen überqueren müssen.
KAPITEL 21
ÖFFENTLICHE GESUNDHEIT
ARTIKEL 113
Die Vertragsparteien kommen überein, ihre Zusammenarbeit im Bereich der öffentlichen Gesundheit auszubauen, um die Sicherheit der öffentlichen Gesundheit und den Schutz der menschlichen Gesundheit zu erhöhen, da dies eine Voraussetzung für nachhaltige Entwicklung und wirtschaftliches Wachstum darstellt.
ARTIKEL 114
Die Zusammenarbeit umfasst insbesondere die folgenden Bereiche:
a) Ausbau des öffentlichen Gesundheitssystems der Republik Moldau, insbesondere durch Durchführung von Gesundheitsreformen, Gewährleistung einer hochwertigen primären Gesundheitsversorgung, Verbesserung der Governance im Gesundheitsbereich und der Finanzierung des Gesundheitswesens,
b) epidemiologische Überwachung und Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten, wie HIV/AIDS, virale Hepatitis und Tuberkulose, sowie bessere Vorbereitung auf Bedrohungen der öffentlichen Gesundheit und auf Notfälle,
c) Prävention und Bekämpfung nicht übertragbarer Krankheiten, vor allem durch Austausch von Informationen und bewährten Verfahren, Förderung einer gesunden Lebensweise und Behandlung wichtiger Gesundheitsfaktoren wie Ernährung und Drogen-, Alkohol- und Tabakabhängigkeit,
d) Qualität und Sicherheit von Substanzen menschlichen Ursprungs,
e) Information und Wissen zu Gesundheitsfragen und
f) vollständige und rechtzeitige Umsetzung internationaler Gesundheitsübereinkünfte, insbesondere der Internationalen Gesundheitsvorschriften und des Rahmenübereinkommens der Weltgesundheitsorganisation von 2003 zur Eindämmung des Tabakkonsums.
ARTIKEL 115
Die Zusammenarbeit ermöglicht Folgendes:
a) eine allmähliche Einbindung der Republik Moldau in die Netze der EU im Bereich der öffentlichen Gesundheit und
b) eine allmähliche Verstärkung der Interaktion zwischen der Republik Moldau und dem Europäischen Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten.
ARTIKEL 116
Die Republik Moldau nimmt eine Annäherung ihrer Rechtsvorschriften an die in Anhang XIII genannten Rechtsakte der EU und internationalen Übereinkünfte gemäß den Bestimmungen dieses Anhangs vor.
KAPITEL 22
KATASTROPHENSCHUTZ
ARTIKEL 117
Die Vertragsparteien entwickeln und verstärken ihre Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Naturkatastrophen und durch Menschen verursachten Katastrophen. Die Zusammenarbeit wird unter Berücksichtigung der Interessen der Vertragsparteien auf der Grundlage der Gleichheit und des beiderseitigen Nutzens sowie unter Berücksichtigung der wechselseitigen Abhängigkeit zwischen den Vertragsparteien und der multilateralen Tätigkeiten auf dem Gebiet des Katastrophenschutzes durchgeführt.
ARTIKEL 118
Ziel der Zusammenarbeit ist die Verbesserung der Prävention und Abwehr von Naturkatastrophen und durch Menschen verursachten Katastrophen sowie die Verbesserung der Vorbereitung auf den Katastrophenfall.
ARTIKEL 119
Die Vertragsparteien tauschen unter anderem Erfahrungen und Fachwissen aus und führen gemeinsame Maßnahmen auf nationaler, regionaler und internationaler Ebene durch. Die Zusammenarbeit erstreckt sich auf die Umsetzung spezifischer Abkommen und Verwaltungsvereinbarungen auf diesem Gebiet, die im Rahmen der jeweiligen Befugnisse und Zuständigkeiten der EU und ihrer Mitgliedstaaten und im Einklang mit den rechtlichen Verfahren der Vertragsparteien zwischen den Vertragsparteien geschlossen wurden.