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10 provisions
§ 1 Geltungsbereich
1 Diese Verordnung regelt das Verfahren über die Ernennung
und Verlängerung der Titularprofessur an der Rechtswissenschaftlichen
Fakultät der Universität Zürich (RWF).
2 Sie stützt sich auf die Rahmenverordnung über die Titularprofessur an der Universität Zürich vom 16. Dezember 2019 (RVO TP)4 und
konkretisiert diese nach Massgabe der besonderen Voraussetzungen
für die RWF.
3 Soweit die TPV RWF keine Bestimmungen enthält, gilt unmittelbar die RVO TP.
Voraussetzung
§ 2 zur Ernennung
Voraussetzung für die Ernennung zur Titularprofessorin oder
zum Titularprofessor ist ein Nachweis im Sinne von § 5 Abs. 1 RVO TP
oder eine Habilitation an der RWF.
B. Verfahren
Eröffnung des
§ 3 Verfahrens
1 Die Kommission Forschung und Nachwuchsförderung oder
ein Mitglied der Fakultät beantragt der Fakultätsversammlung mit Zustimmung der zu ernennenden Person die Eröffnung des Verfahrens.
2 Die Fakultätsversammlung beschliesst die Eröffnung oder die Nichteröffnung des Verfahrens.
415.419 Verordnung über die Titularprofessur (TPV RWF)
§ 4 Begutachtung
Für die Begutachtung der wissenschaftlichen Leistung setzt
die Fakultätsversammlung auf Antrag der Kommission Forschung und
Nachwuchsförderung mindestens zwei Gutachterinnen bzw. Gutachter
ein, wobei mindestens eine bzw. einer eine externe Person sein muss.
§ 5 Entscheid
Die Fakultätsversammlung entscheidet gestützt auf die Gutachten und den Antrag der Kommission Forschung und Nachwuchsförderung.
Mündliche
§ 6 Leistung
1 Die mündliche Leistung im Sinne von § 10 RVO TP ist im
Rahmen eines Probevortrags in der Fakultätsversammlung zu erbringen.
2 Eine ungenügende mündliche Leistung kann einmal wiederholt
werden.
3 Bei an der RWF habilitierten Personen wird auf die mündliche
Leistung verzichtet.
§ 7 Ernennung
1 Sind die Voraussetzungen für die Ernennung zur Titularprofessorin oder zum Titularprofessor erfüllt, reicht die Kommission
Forschung und Nachwuchsförderung zuhanden der Fakultätsversammlung den Ernennungsvorschlag ein.
2 Nach der entsprechenden Beschlussfassung durch die Fakultätsversammlung reicht die Dekanin bzw. der Dekan im Namen der Fakultät einen Antrag auf Ernennung zur Titularprofessorin oder zum Titularprofessor an die Erweiterte Universitätsleitung ein.
§ 8 Verlängerung
1 Die Kommission Forschung und Nachwuchsförderung prüft
auf Antrag der Titularprofessorin oder des Titularprofessors vor Ablauf der sechsjährigen Frist gemäss § 3 Abs. 1 oder § 14 RVO TP, ob
die Voraussetzungen für eine Verlängerung der Titularprofessur erfüllt
sind.
2 Die Kommission Forschung und Nachwuchsförderung stellt Antrag an die Fakultätsversammlung auf Verlängerung oder Nichtverlängerung der Titularprofessur.
3 Beschliesst die Fakultät die Verlängerung der Titularprofessur,
stellt sie Antrag an die Erweiterte Universitätsleitung.
4 Eine Nichtverlängerung der Titularprofessur teilt die Dekanin oder
der Dekan direkt der betreffenden Person mit.
Verordnung über die Titularprofessur (TPV RWF) 415.419
C. Schlussbestimmungen
§ 9 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt der Genehmigung
durch die Erweiterte Universitätsleitung am 1. Februar 2021 in Kraft.
§ 10 Übergangsbestimmung
Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für diejenigen
Verfahren, die nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung eröffnet werden.
1 OS 76, 21; Begründung siehe ABl 2020-12-11. Von der Erweiterten Universitätsleitung genehmigt am 1. Dezember 2020.
2 Inkrafttreten: 1. Februar 2021.
3 LS 415.11.
4 LS 415.24.