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13 provisions
Art. 1
Zuständige Behörde
1 Die Aufsicht über die privatrechtlichen Stiftungen wird vom Amt für Justiz
(die Aufsichtsbehörde) ausgeübt.
2 Die öffentlich-rechtlichen Stiftungen stehen ebenfalls unter der Aufsicht der
Aufsichtsbehörde, sofern ihre Stiftungsurkunde nichts anderes bestimmt.
Art. 2
Aufsichtsbereiche
1 Die Aufsichtsbehörde stellt sicher, dass das Vermögen der Stiftungen seinen
Zwecken gemäss verwendet wird (Art. 84 Abs. 2 ZGB 1)).
2 Sie ist für die Änderung der Organisation und des Zwecks der Stiftungen
zuständig (Art. 85–86b ZGB 2)).
3 Sie verfügt in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen die Auflösung der Stiftungen (Art. 57, 88 und 89 ZGB 3)).
1) SR 210
2) SR 210
3) SR 210
Art. 3 Aufsicht über die Stiftungen – V 211.5.11
Aufgaben
1 Die Aufsichtsbehörde kontrolliert:
a) die Einhaltung des Gesetzes durch die Stiftungsorgane;
b) die Einhaltung der internen Bestimmungen (Stiftungsurkunde, Statuten,
Reglemente) der Stiftungen;
c) die angemessene Ermessensausübung durch die Stiftungsorgane.
Art. 4
Anrufung der Aufsichtsbehörde
1 Die Aufsichtsbehörde wird von Amts wegen, auf Beschwerde einer betroffenen Person oder aufgrund einer Anzeige tätig.
Art. 5
Aufsichtsmittel – Im Allgemeinen
1 Zur Wahrnehmung ihrer Kompetenzen verfügt die Aufsichtsbehörde insbesondere über folgende Mittel:
a) Prüfung der eingereichten Dokumente gemäss Artikel 6;
b) Prüfung der internen Stiftungsreglemente;
c) Erlass von Richtlinien und Empfehlungen.
2 Das Eingreifen der Aufsichtsbehörde hat weder eine Genehmigung noch eine Déchargeerteilung zur Folge. Sie befreit die statutarischen Revisionsstellen nicht von der Prüfung der Buchhaltung und der Geschäftsführung und
entbindet keines der Stiftungsorgane von seiner Verantwortung.
Art. 6
Aufsichtsmittel – Erforderliche Dokumente
1 Innerhalb von 6 Monaten nach Abschluss der Jahresrechnung reicht das
oberste Stiftungsorgan der Aufsichtsbehörde folgende Unterlagen ein:
a) den jährlichen Tätigkeitsbericht;
b) die Jahresrechnung, bestehend aus der Bilanz, der Erfolgsrechnung und
dem Anhang gemäss den Artikeln 959–960e OR 4);
c) den Bericht der Revisionsstelle oder, für revisionsbefreite Stiftungen,
die von der Aufsichtsbehörde festgelegten Dokumente;
d) das Protokoll des Stiftungsrats über die Genehmigung der Rechnung
und der Geschäftsführung.
2 Besteht das Stiftungskapital in einer Forderung oder in einer Beteiligung an
einer Gesellschaft, so können die Bilanz und die Rechnung des Schuldners
dieser Forderung oder der Gesellschaft verlangt werden.
4) SR 220
Aufsicht über die Stiftungen – V 211.5.11
3 Die Aufsichtsbehörde ist jederzeit befugt, weitere Auskünfte, Berichte und
Dokumente anzufordern.
4 Die Stiftungsorgane informieren die Aufsichtsbehörde sofort über jedes Ereignis, das die Einschätzung der Stiftungssituation wesentlich beeinflussen
kann oder ein rasches Eingreifen erfordert.
Art. 7
Aufsichtsmassnahmen
1 Die Aufsichtsbehörde kann insbesondere folgende Massnahmen ergreifen:
a) Ermahnung, Aufforderung und Verwarnung der Stiftungsorgane;
b) Anordnung von Gutachten;
c) Aufhebung oder Änderung von Entscheiden der Stiftungsorgane;
d) Veranlassung von Ersatzvornahmen;
e) Suspendierung oder Entlassung der Stiftungsorgane;
f) Sicherstellung der Ersetzung eines fehlenden Organs;
g) Ernennung eines Sachwalters.
2 Die Kosten dieser Massnahmen trägt die Stiftung. Sie können den Mitgliedern eines Organs oder Dritten auferlegt werden, wenn diese das Eingreifen
der Aufsichtsbehörde durch ihr Verschulden, durch Fahrlässigkeit oder durch
eine offensichtlich mutwillige oder missbräuchliche Handlung verursacht haben.
Art. 8
Jährliche Aufsichtsgebühr – Grundsatz
1 Die unter Aufsicht stehenden Stiftungen sind verpflichtet, eine jährliche
Aufsichtsgebühr zu entrichten.
2 Diese Gebühr wird für die Prüfung des Tätigkeitsberichts und der Jahresrechnung der Stiftungen erhoben.
3 Die Gebührenpflicht beginnt mit dem Datum des Entscheids, mit dem eine
Stiftung unter Aufsicht gestellt wird, und endet mit dem Datum, an dem der
Entscheid über ihre Auflösung in Kraft tritt. Beginnt oder endet die Gebührenpflicht nicht gleichzeitig mit dem statutarischen Rechnungsjahr, so wird
die jährliche Aufsichtsgebühr pro rata temporis geschuldet.
4 Neu gegründete Stiftungen, die während des Kalenderjahres unter Aufsicht
gestellt werden, müssen für dieses erste, unvollständige Kalenderjahr keine
Jahresgebühr entrichten.
Art. 9 Aufsicht über die Stiftungen – V 211.5.11
Jährliche Aufsichtsgebühr – Berechnung
1 Die Aufsichtsgebühr wird entsprechend folgender Skala nach der Bilanzsumme der Jahresrechnung des vorangehenden Rechnungsjahres berechnet:
a) bis 100'000: Fr. 100
b) bis 250'000: Fr. 200
c) bis 500'000: Fr. 300
d) bis 750'000: Fr. 400
e) bis 1'000'000: Fr. 500
f) bis 1'500'000: Fr. 600
g) bis 2'000'000: Fr. 800
h) bis 3'000'000: Fr. 900
i) bis 5'000'000: Fr. 1200
j) bis 7'000'000: Fr. 1500
k) bis 10'000'000: Fr. 1700
l) bis 15'000'000: Fr. 1900
m) bis 20'000'000: Fr. 2200
n) bis 25'000'000: Fr. 2500
o) bis 30'000'000: Fr. 2800
p) bis 50'000'000: Fr. 3100
q) bis 70'000'000: Fr. 3500
r) bis 100'000'000: Fr. 3800
s) über 100'000'000: Fr. 4000
2 Die Aufsichtsbehörde schickt den unter Aufsicht stehenden Stiftungen jedes
Jahr eine Rechnung. Die Gebühr muss innert 30 Tagen ab Erhalt der Rechnung entrichtet werden.
Art. 10
Andere Gebühren und Auslagen – Grundsatz
1 Folgende Gebühren werden bei den Stiftungen für Dienstleistungen erhoben:
a) Aufsichtsunterstellung: Fr. 200 bis 1000
b) Genehmigung von Änderungen der Statuten: Fr. 200 bis 3000
c) Genehmigung von Reglementen und von deren Änderungen: Fr. 200 bis 3000
Aufsicht über die Stiftungen – V 211.5.11
d) weitere Entscheide in Zusammenhang mit dem Aufsichtsrecht: Fr. 100 bis 5000
2 Die Auslagen werden zusätzlich in Rechnung gestellt.
Art. 11
Andere Gebühren und Auslagen – Berechnung
1 Die Höhe der Gebühren wird für jede Amtshandlung nach dem Umfang und
der Komplexität der ausgeführten Arbeiten festgesetzt.
2 Verursacht eine Amtshandlung einen besonders grossen Arbeitsaufwand
oder zeichnet sie sich durch besondere Schwierigkeiten aus, so kann die Gebühr entsprechend dem Zeitaufwand um höchstens 100 % erhöht werden.
3 Die Gebühr ist innert 30 Tagen nach Erhalt der Rechnung fällig.
4 Die Aufsichtsbehörde kann die Gebühr ausnahmsweise senken oder auf ihre
Erhebung bzw. auf die Verrechnung von Kosten verzichten, wenn besondere
wichtige Gründe dies rechtfertigen.
Art. 12
Aufhebung bisherigen Rechts
1 Es werden aufgehoben:
a) die Verordnung vom 20. Dezember 2011 über die Aufsicht über die
Stiftungen (SGF 211.5.11);
b) der Beschluss vom 1. Mai 1990 über die Errichtung und die Organisation der öffentlich-rechtlichen Stiftung «Bellevue» für psychisch und
geistig behinderte Personen (SGF 834.1.41).
Art. 13
Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.
Aufsicht über die Stiftungen – V 211.5.11
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum
Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
11.11.2013 Erlass Grunderlass 01.01.2014 2013_102
Änderungstabelle – Nach Artikel
Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 11.11.2013 01.01.2014 2013_102