1) Die Wohn- oder Pflegeeinrichtung schützt die Persönlichkeit der urteilsunfähigen Person und fördert so weit wie möglich Kontakte zu Personen ausserhalb der Einrichtung.
2) Kümmert sich niemand von ausserhalb der Einrichtung um die betroffene Person, so benachrichtigt die Wohn- oder Pflegeeinrichtung das Landgericht zur Prüfung einer Sachwalterschaft.
Art. 19 Organe
Mit der Durchführung dieses Gesetzes sind folgende Organe betraut:
a) das Amt für Soziale Dienste;
b) die Gemeindevorsteher;
c) die Regierung;
d) das Landgericht.
Art. 20
Aufgehoben
Art. 21 Amt für Soziale Dienste
Dem Amt für Soziale Dienste obliegen:
a) die Durchführung der persönlichen Hilfe;
b) die Durchführung der wirtschaftlichen Hilfe und deren Kostenrückerstattung;
c) die wirtschaftliche Hilfe für hilfsbedürftige Landesbürger, die nach Liechtenstein zurückkehren oder heimgeschafft werden, wenn sie in Liechtenstein noch keinen Wohnsitz haben;
cbis) die Durchführung der Inkassohilfe und der Gewährung von Unterhaltsvorschüssen;
d) die Sozialhilfe für hilfsbedürftige Landesbürger, die sich im Ausland aufhalten oder ihren Wohnsitz im Ausland haben;
e) die Zusammenarbeit mit den Gemeindevorstehern bei der Durchführung dieses Gesetzes;
f) die Mitwirkung bei der Durchführung von Massnahmen im Zusammenhang mit der fürsorgerischen Unterbringung;
g) die Aufsicht über private Sozialhilfeträger; die Oberaufsicht übt die Regierung aus.
Art. 21a Gemeindevorsteher
1) Die Gemeindevorsteher unterstützen das Amt für Soziale Dienste bei der Durchführung des Gesetzes nach Massgabe nachstehender Bestimmungen.
2) Die Gemeindevorsteher wirken nach Massgabe von Art. 25a bei der Durchführung der wirtschaftlichen Hilfe einschliesslich der Kostenrückerstattung und bei der Gewährung von Unterhaltsvorschüssen nach diesem Gesetz mit.
3) Zuständig ist der Gemeindevorsteher jener Gemeinde, in welcher der Hilfsbedürftige seinen Wohnsitz hat.
Art. 22 Regierung
Der Regierung obliegen:
a) die Vorsorge und die Förderung einer wirksamen Sozialarbeit;
b) die Koordination der privaten und öffentlichen Sozialhilfeeinrichtungen;
c) die Entscheidung über:
aa) Streitigkeiten zwischen den Gemeinden über die Zuständigkeit und die Kostenverteilung;
bb) Beschwerden gegen Verfügungen des Amtes für Soziale Dienste;
d) der Abschluss von Verträgen zur Sicherung der stationären und ambulanten Betreuung;
e) die Errichtung von sozialen Diensten;
f) die Aufsicht über Sozialhilfeeinrichtungen.
Art. 23 Landgericht
Dem Landgericht obliegen die Entscheidungen über Massnahmen im Zusammenhang mit der fürsorgerischen Unterbringung und dem Aufenthalt in Wohn- oder Pflegeeinrichtungen.
Art. 24 Private Sozialhilfeträger
1) Private Sozialhilfeträger können zur Mitarbeit in der Sozialhilfe herangezogen werden, wenn:
a) die Mitarbeit notwendig ist;
b) die Sozialhilfeträger zur Mitarbeit geeignet sind; und
c) die Sozialhilfeträger Sozialhilfe durch persönliche, sachliche oder finanzielle Mittel leisten.
2) Zu dem in Abs. 1 genannten Zweck kann das Amt für Soziale Dienste mit privaten Sozialhilfeträgern Leistungsvereinbarungen abschliessen, die der Genehmigung durch die Regierung bedürfen. Die Leistungsvereinbarungen regeln insbesondere:
a) die Grundsätze der Leistungserbringung;
b) das Leistungsangebot bzw. die zu erbringenden Leistungen (Art, Menge, Qualität);
c) die Form und Höhe der Leistungsabgeltung;
d) die Leistungsüberprüfung;
e) die beruflichen Anforderungen, welche das Fachpersonal erfüllen muss;
f) die Daten, welche dem Amt für Soziale Dienste zu übermitteln sind.
3) Private Sozialhilfeträger können gefördert werden. Die Gewährung einer Förderung kann vom Abschluss einer Leistungsvereinbarung abhängig gemacht werden. Die Förderung privater Sozialhilfeträger erstreckt sich nur auf Aufwendungen, die nicht durch andere Kostenträger gedeckt sind.
4) Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung.
Art. 24a Aufsicht über private Sozialhilfeträger
1) Das Amt für Soziale Dienste überprüft im Rahmen seiner Aufsicht regelmässig, ob:
a) die Voraussetzungen für die Aufgabenübertragung und die Förderungsberechtigung weiterhin erfüllt sind; und
b) die Bestimmungen dieses Gesetzes sowie der Leistungsvereinbarung eingehalten werden.
2) Private Sozialhilfeträger haben den Aufsichtsbehörden auf Verlangen jederzeit:
a) die zur Wahrnehmung der Aufsicht erforderlichen Auskünfte zu erteilen;
b) Zutritt zu den Räumlichkeiten zu gewähren; und
c) die notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
3) Erhält das Amt für Soziale Dienste von Verletzungen dieses Gesetzes oder von sonstigen Missständen Kenntnis, so ergreift es die zur Herstellung des rechtmässigen Zustandes und zur Beseitigung der Missstände notwendigen Massnahmen.
4) Das Amt für Soziale Dienste kann Leistungsvereinbarungen mit privaten Sozialhilfeträgern kündigen, wenn:
a) im Rahmen der Aufsichtstätigkeit festgestellt wird, dass Mängel vorliegen, die Voraussetzungen für die Aufgabenübertragung nicht mehr erfüllt sind oder einzelne Bestimmungen einer Leistungsvereinbarung nicht eingehalten werden; und
b) diese Mängel oder Missstände trotz Mahnung nicht behoben werden.
Art. 25 Selbsthilfeorganisationen
Freiwillige Zusammenschlüsse von Personen, die sich die Aufgabe gestellt haben, ihre sozialen Probleme in eigener Verantwortung zu lösen (Selbsthilfeorganisationen), sollen gefördert werden.
Art. 25a Periodische Berichterstattung
1) Das Amt für Soziale Dienste erstattet dem zuständigen Gemeindevorsteher mindestens vierteljährlich schriftlichen Bericht über die Gewährung von wirtschaftlicher Hilfe und Unterhaltsvorschüssen.
2) Der Bericht hat zu enthalten:
a) Angaben zur Person des Hilfsbedürftigen;
b) Gründe der Hilfsbedürftigkeit; und
c) Art und Umfang der ausgerichteten Leistungen.
3) Der Gemeindevorsteher nimmt den Bericht zur Kenntnis und überprüft ihn aus Sicht der Gemeinde und auf Basis der ihr vorliegenden Informationen.
4) Vom Gemeindevorsteher gelieferte Hinweise und allenfalls erhobene Einwände gegen Leistungen im Sinne von Abs. 1 sind vom Amt für Soziale Dienste sorgfältig zu prüfen und angemessen zu berücksichtigen.
5) Das Amt für Soziale Dienste informiert den zuständigen Gemeindevorsteher zudem halbjährlich schriftlich über die angefallenen Kosten der stationären Betreuung.
Art. 26 Zusammenarbeit der Sozialhilfeorgane
Die in der Sozialhilfe tätigen Organe haben sich bei Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen und ihre Tätigkeit miteinander abzustimmen.
Art. 26a Verarbeitung personenbezogener Daten
1) Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Organe dürfen personenbezogene Daten, einschliesslich besonderer Kategorien personenbezogener Daten sowie personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten, verarbeiten oder verarbeiten lassen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, insbesondere um:
a) Sozialhilfe nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu gewähren und Art, Form und Ausmass der Sozialhilfe zu bestimmen sowie die Leistungen auszurichten;
b) Personen, die Hilfen nach diesem Gesetz beantragen oder erhalten, zu erfassen, zu beraten und zu betreuen;
c) Personen, die gegenüber Hilfsbedürftigen unterhaltspflichtig oder unterhaltsberechtigt sind oder mit dem Hilfsbedürftigen im gemeinsamen Haushalt leben, zu erfassen;
d) Leistungen von Sozialversicherungen und anderen Leistungserbringern zu koordinieren;
e) einen unrechtmässigen Bezug von Sozialhilfe zu vermeiden und bei Verdacht auf unrechtmässigen Bezug von Sozialhilfe die nötigen Abklärungen durchführen zu können;
f) Verrechnungen, Rückforderungen, Rückerstattungen, Nachzahlungen und Vorleistungen vornehmen zu können;
g) dem Amt für Soziale Dienste zustehende Ansprüche geltend zu machen;
h) das Vorliegen der Voraussetzungen für Massnahmen nach Art. 18d, 18e, 18m bis 18q und 18s zu prüfen, entsprechende Abklärungen durchzuführen sowie getroffene Massnahmen zu protokollieren und zu dokumentieren;
i) die erforderlichen Massnahmen im Rahmen der persönlichen Hilfe zu bestimmen sowie die Versorgung und Behandlung der Hilfsbedürftigen sicherzustellen;
k) den Betreuungsbedarf und die Wirksamkeit von Massnahmen bei Betreuungen nach Art. 7a regelmässig zu kontrollieren;
l) Förderungsvoraussetzungen privater Sozialhilfeträger zu prüfen;
m) die Aufsicht über die Durchführung dieses Gesetzes auszuüben;
n) Statistiken zu erstellen und zu veröffentlichen.
2) Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln.
Art. 26b Informationssysteme
Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Organe können zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz sowie für statistische Zwecke Informationssysteme betreiben.
Art. 26c Offenlegung personenbezogener Daten durch Vollzugsorgane
1) Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Organe dürfen personenbezogene Daten, einschliesslich besonderer Kategorien personenbezogener Daten sowie personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten, insbesondere offenlegen:
a) anderen mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Organen, Gerichten, sonstigen Landes- und Gemeindebehörden sowie öffentlich-rechtlichen Anstalten, soweit dies für die Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist;
b) Organen einer Sozialversicherung, soweit die Daten für die Festsetzung, Änderung, Rückforderung oder Verrechnung von Leistungen beziehungsweise für die Verhinderung ungerechtfertigter Bezüge erforderlich sind;
c) privaten Sozialhilfeträgern, Ärzten und Angehörigen anderer Gesundheitsberufe, ambulanten und stationären Betreuungseinrichtungen, Vereinssachwaltern und Bewährungshelfern sowie sonstigen Stellen und Personen, welche Leistungen für Hilfsbedürftige erbringen, soweit die Daten zur Erfüllung ihrer durch Gesetz oder Leistungsauftrag übertragenen Aufgaben erforderlich sind.
2) Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln.
Art. 26d Offenlegung personenbezogener Daten an Vollzugsorgane
1) Gerichte, Landes- und Gemeindebehörden, öffentlich-rechtliche Anstalten, private Sozialhilfeträger, Sachwalter und Bewährungshelfer, ambulante und stationäre Betreuungseinrichtungen, Ärzte und Angehörige anderer Gesundheitsberufe sowie Sozialversicherungen und sonstige Stellen und Personen, welche Leistungen für Hilfsbedürftige erbringen, haben den mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Organen alle für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen personenbezogenen Daten, einschliesslich besonderer Kategorien personenbezogener Daten sowie personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten, zu übermitteln.
2) Zur laufenden Überprüfung der finanziellen Verhältnisse der Hilfsbedürftigen sowie zur Feststellung der Rückerstattungspflicht nach Art. 17 haben die zuständigen Behörden regelmässig die letzte geprüfte Steuererklärung, auch im Wege des automatisierten Datenabgleichs, an das Amt für Soziale Dienste zu übermitteln.
3) Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln.
Art. 27 Kostentragung
1) Die Kosten der wirtschaftlichen Hilfe, einschliesslich der Kosten für Vorschüsse auf Unterhaltsbeiträge (Art. 9), die Kosten der stationären Betreuung von Hilfsbedürftigen sowie die Betriebsdefizite für von der öffentlichen Hand geführte Alters- und Pflegeheime sind je zur Hälfte vom Staat und von den Gemeinden im Verhältnis ihrer Einwohnerzahl zu tragen. Der Personal- und Verwaltungsaufwand des Landes und der Gemeinden unterliegt nicht dieser Lastenverteilung.
2) Die Kosten für die Förderung von privaten Sozialhilfeträgern (Art. 24) und Selbsthilfeorganisationen (Art. 25) trägt der Staat.
Art. 27a Anrufung des Landgerichts
1) Die betroffene Person kann in folgenden Fällen schriftlich das Landgericht anrufen:
a) bei Abweisung eines Entlassungsgesuchs durch die Einrichtung;
b) bei Behandlung einer psychischen Störung ohne Zustimmung; und
c) bei Massnahmen zur Einschränkung der Bewegungsfreiheit.
2) Die Frist zur Anrufung des Landgerichts beträgt 14 Tage ab Zustellung der Entscheidung. Bei Massnahmen zur Einschränkung der Bewegungsfreiheit kann das Gericht jederzeit angerufen werden.
3) Das Verfahren vor dem Landgericht richtet sich nach dem Ausserstreitgesetz.
Art. 28 Beschwerde
Gegen Verfügungen des Amtes für Soziale Dienste kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde bei der Regierung erhoben werden.
Art. 29 Rekurs
Gegen Beschlüsse des Landgerichts kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Rekurs beim Obergericht erhoben werden.
Art. 29a Revisionsrekurs
Gegen Beschlüsse des Obergerichtes kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Revisionsrekurs beim Obersten Gerichtshof erhoben werden.
Art. 30 Schweigepflicht
Die in der Sozialhilfe tätigen Personen sind verpflichtet, ein Geheimnis, das ihnen in Ausübung ihrer Tätigkeit anvertraut oder bekannt wurde, zu wahren. Sie sind zur Offenlegung des Geheimnisses nur in Erfüllung einer ausdrücklichen gesetzlichen Pflicht oder gegenüber anderen in der Sozialhilfe tätigen Personen im unerlässlichen Ausmass oder aufgrund einer Ermächtigung des Berechtigten befugt. Vorbehalten bleibt die Übermittlung personenbezogener Daten, einschliesslich besonderer Kategorien personenbezogener Daten sowie personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten, nach diesem Gesetz.
Art. 31 Durchführungsverordnungen
Die Regierung erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Verordnungen, insbesondere über:
a) Art, Form und Ausmass der Sozialhilfe, wobei unter Berücksichtigung der Lebenshaltungskosten Richtsätze für die Bemessung des sozialen Existenzminimums festgesetzt werden;
b) Art, Form und Ausmass der Inkassohilfe und der Unterhaltsvorschüsse;
c) Art, Form und Ausmass der Kostenrückerstattung, der Kürzung und Einstellung von Leistungen sowie der Eintreibung der Unterhaltsvorschüsse;
d) Art, Form und Ausmass der Verhütung des Alkohol- und Suchtmittelmissbrauches;
e) die Führung der Informationssysteme (Art. 26b), insbesondere die zu erfassenden Daten;
f) die Verarbeitung und Offenlegung personenbezogener Daten nach Art. 26a, 26c und 26d;
g) die Kriterien für die Übernahme von Betriebsdefiziten für von der öffentlichen Hand geführte Alters- und Pflegeheime;
h) die nach Art. 18b und 18c zu übermittelnden Daten, insbesondere die Art und den Umfang.
Art. 32 Ausserkrafttreten
Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes wird das Sozialhilfegesetz vom 10. Dezember 1965, LGBl. 1966 Nr. 3, aufgehoben.
Art. 33 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Hans-Adam
Erbprinz
gez. Hans Brunhart
Fürstlicher Regierungschef
Übergangsbestimmungen