Open at the publisher →
The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.
Copy read on 2026-10-23. The page it was read from
sha256 36e9ff3e865b068200047ca36410fb7665a223520f9dfd88cc88aac5b8ba7b66
11 provisions
Art. 1
Leistungsauftrag Swisslos
1 Die dieser Vereinbarung beitretenden Kantone (nachfolgend als «Vereinbarungskantone» bezeichnet) betreiben die Genossenschaft «Swisslos Interkantonale Landeslotterie» (nachfolgend als «Swisslos» bezeichnet).
2 Swisslos veranstaltet Geldspiele im Auftrag der Vereinbarungskantone, nach Massgabe des BGS, des gesamtschweizerischen Geldspielkonkordats sowie der vorliegenden Vereinbarung.
3 In Anwendung von Art. 23 Abs. 2 BGS wird Swisslos als einzige Veranstalterin von Lotterie- und Sportwetten-Grossspielen auf dem Gebiet
der Vereinbarungskantone bezeichnet.
1) Interkantonale Vereinbarung über die gemeinsame Durchführung von Lotterien vom
26. Mai 1937; A 1977, 439
2) SR 935.51
3) SR 935.51
4) NG 932.2
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1
932.3
Art. 2
Ablieferung und Verwendung der Reingewinne
1 Die Reingewinne der Swisslos fallen vollumfänglich den Vereinbarungskantonen zu. Sie unterstützen damit gemeinnützige Zwecke, namentlich in den Bereichen Kultur, Soziales und Sport (Art. 125 Abs. 1
BGS).
2 Die Vereinbarungskantone verwenden einen Teil der Reingewinne zur
Förderung des nationalen Sports. Der Betrag wird nach dem Verfahren
gemäss Art. 34 GSK durch die FDKG festgelegt und jährlich in die Stiftung Sportförderung Schweiz (Art. 32 ff. GSK) eingelegt.
3 Die nach Zuweisung des Reingewinnanteils nach Abs. 2 verbleibenden Reingewinne sind den Vereinbarungskantonen jährlich nach folgendem Verteilschlüssel abzuliefern:
a) Reingewinn aus Losen: Jedem Kanton ein Fixum von
CHF 70'000, der Rest nach Bevölkerungszahlen. Massgebend ist
die gemäss der letzten Volkszählung ermittelte Bevölkerungszahl.
b) Reingewinn aus übrigen Spielen: 50% nach Bevölkerung, 50%
nach Spieleinsätzen. Massgebend ist die gemäss der letzten
Volkszählung ermittelte Bevölkerungszahl.
4 Der Anteil am Reingewinn einer Spielkategorie steht einem Vereinbarungskanton nur dann zu, wenn die entsprechende Spielkategorie in
seinem Gebiet nicht verboten ist im Sinne von Art. 28 BGS.
Art. 3
Vertretung der Vereinbarungskantone in der Genossenschaft
1 Die Vereinbarungskantone entsenden je ein Regierungsmitglied in die
Generalversammlung der Swisslos.
Art. 4
Gemeinsame Bestimmungen für Kleinlotterien
1 Die Gesamtsumme (Kontingent) der von einem Vereinbarungskanton
in einem Kalenderjahr bewilligten Kleinlotterien im Sinne des Art. 34
BGS darf höchstens Fr. 2.50 pro Kopf seiner Wohnbevölkerung betragen. Eine Mindestsumme von Fr. 100'000.– steht jedem Kanton unabhängig seiner Bevölkerungszahl zur Verfügung.
2 Die Übertragung ungenutzter Kontingentsteile von einem auf das
nächste Kalenderjahr ist nicht zulässig.
3 Die Übertragung ungenutzter Kontingentsteile von einem Vereinbarungskanton an einen anderen Vereinbarungskanton ist zulässig.
932.3
Art. 5
Bekanntmachung der Gemeinnützigkeit
1 Die Vereinbarungskantone verpflichten sich, die Herkunft der Mittel bei
deren Vergabe zu kommunizieren und den Benefiziaren aufzuerlegen,
die erhaltene Unterstützung mindestens unter Verwendung des Logos
von Swisslos bekannt zu machen.
Art. 6
Änderung der Vereinbarung
1 Änderungsanträge sind bei der Generalversammlung der Swisslos einzureichen. Sie leitet das Verfahren ein, wenn die Vertretungen von drei
Vierteln aller Vereinbarungskantone der Verfahrenseinleitung zustimmen.
2 Die Änderung tritt in Kraft, sobald ihr alle Vereinbarungskantone zugestimmt haben.
3 Anpassungen von untergeordneter Bedeutung können in einem vereinfachten Verfahren, durch einstimmigen Beschluss der Generalversammlung der Swisslos, vorgenommen werden, Die Generalversammlung bringt den Wortlaut des beabsichtigten Beschlusses vorgängig den
Kantonen zur Kenntnis.
Art. 7
Kündigung der Vereinbarung
1 Die vorliegende Vereinbarung kann mit einer Frist von zwei Jahren jeweils auf Ende eines Kalenderjahres durch Mitteilung an die Generalversammlung der Swisslos gekündigt werden, frühestens auf das Ende
des 10. Jahres seit Inkrafttreten.
2 Die Kündigung eines Kantons beendet die Gültigkeit der Vereinbarung
auf seinem Kantonsgebiet.
Art. 8
Verhältnis zum Gesamtschweizerischen
Geldspielkonkordat
1 Im Falle eines Widerspruchs gehen die Bestimmungen des GSK den
Bestimmungen der vorliegenden Vereinbarung vor.
Art. 9
Inkrafttreten der Vereinbarung
1 Diese Vereinbarung tritt in Kraft, sobald ihr alle Vereinbarungskantone
der IKV 1937 beigetreten sind5).
5) Vom Landrat genehmigt am 12. Februar 2020; in Kraft seit dem 1. Januar 2021
932.3
2 Die Zustimmung ist gegenüber der Generalversammlung der Swisslos
zu erklären. Sie teilt das Inkrafttreten den Kantonen sowie dem Bund
mit.
Art. 10
Aufhebung der IKV 1937
1 Mit dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung werden sämtliche Bestimmungen der IKV 1937 aufgehoben.
Art. 11
Schlussbestimmung
1 Swisslos passt die Statuten innert einer Frist von 6 Monaten ab Inkrafttreten dieser Vereinbarung an.
932.3
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
20.05.2019 01.01.2021 Erlass Erstfassung A 2020, 386, 413, 1846
932.3
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 20.05.2019 01.01.2021 Erstfassung A 2020, 386, 413, 1846