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Direktionsverordnung über die Fischerei

Bern · 923.111.1 · ordinance

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Contents: 52 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 4a
  6. Art. 5
  7. Art. 6
  8. Art. 7
  9. Art. 8
  10. Art. 9
  11. Art. 10
  12. Art. 10a
  13. Art. 10b
  14. Art. 11
  15. Art. 12
  16. Art. 13
  17. Art. 14
  18. Art. 15
  19. Art. 17 Art. 16 * …
  20. Art. 18 und zurückversetzt werden, in dem sie gefangen worden sind. *
  21. Art. 19
  22. Art. 19a
  23. Art. 20
  24. Art. 21
  25. Art. 22
  26. Art. 23
  27. Art. 24
  28. Art. 24a
  29. Art. 25
  30. Art. 26
  31. Art. 27
  32. Art. 28
  33. Art. 29
  34. Art. 30
  35. Art. 31
  36. Art. 32
  37. Art. 33
  38. Art. 34
  39. Art. 35
  40. Art. 36
  41. Art. 37
  42. Art. 38
  43. Art. 39
  44. Art. 40
  45. Art. 41
  46. Art. 42
  47. Art. 43
  48. Art. 44
  49. Art. 45
  50. Art. 46
  51. Art. 47
  52. Art. 48

52 provisions

Art. 37

Bedingungen 1 Das Fischereiinspektorat setzt die besonderen Bedingungen der Pacht fest, insbesondere hinsichtlich a Umfang des Fischereirechts, b Pflichteinsatz sowie c Zahl der abzugebenden Fischereipässe und Gastkarten. 2 Das Fischereiinspektorat kann in begründeten Einzelfällen in der Pachturkunde oder mittels Verfügung das Fischen mit Netzen bewilligen. 923.111.1 14

Art. 38

Kündigung 1 Das Fischereiinspektorat kann die Pacht beim Vorliegen wichtiger Gründe, insbesondere bei Widerhandlungen gegen die Fischereivorschriften, mit sofortiger Wirkung und ohne Entschädigung kündigen. 2 Als wichtiger Grund gilt insbesondere auch der Umstand, dass der Pachtzins bis zum 31. März nicht bezahlt wird.

Art. 39

Haftung 1 Der Kanton verpachtet Fischgewässer ohne Gewähr für den Fischbestand. 2 Insbesondere haftet er nicht für Schäden infolge Anerkennung nachgewiesener Drittmannsrechte, höherer Gewalt, Hochwasser, Eisgang, Trockenheit, Gewässerverbauungen, Meliorationen, Rutschungen, Fischvergiftungen, Gewässerverunreinigungen und Schliessung von Industriekanälen. 3 Der Pächterin oder dem Pächter steht jedoch diesfalls das Recht zu, das Pachtverhältnis auf Ende des Kalenderjahres aufzulösen, sofern die Veränderungen nicht bloss unbedeutender Natur sind und der Schaden nicht vergütet wurde.

Art. 40

Unterpacht 1 Unterpacht ist verboten. 2 Eine Übertragung der Pacht ist nur mit Genehmigung des Fischereiinspektorates gestattet.

Art. 41

Berechtigungsausweise 1 Zum Fischen im Pachtgewässer ist berechtigt, wer einen Fischereipass oder eine Gastkarte besitzt. 2 Der Fischereipass berechtigt im Rahmen der Vorschriften ganzjährlich zum Fischen, die Gastkarte zum Fischen während eines Tages. 3 Bei der Abgabe von Fischereipässen ist Artikel 36 Rechnung zu tragen. 4 Der Name der oder des Berechtigten und das Gültigkeitsdatum sind auf der Gastkarte unauslöschlich einzutragen und unterschriftlich zu bestätigen. 5 Fischereipässe sind nur gültig, wenn die Inhaberin oder der Inhaber im Besitz eines Sachkundenachweises ist. 6 Personen, denen eine Gastkarte abgegeben wird, muss zusätzlich auch eine Sachkundeinformation abgegeben werden (Anhang 6 Ziff. 1). 15 923.111.1

Art. 42

Zulässiger Preis 1 Unter Vorbehalt eines Zuschlages in Höhe von 25 Prozent darf der Preis für einen Fischereipass den Betrag nicht übersteigen, der sich aus der Zusammenrechnung des Jahrespachtzinses und der Kosten für den Pflichteinsatz geteilt durch die Anzahl der Personen ergibt, welche einen Fischereipass besitzen. 2 Der Preis für eine Gastkarte darf 30 Franken nicht übersteigen. 5 Vorschriften über den Laichfischfang

Art. 43

Bewilligung 1 Der Laichfischfang ist bewilligungspflichtig. 2 Das Gesuch um Erteilung der Bewilligung ist spätestens zwei Monate vor Beginn der Schonzeit bei der zuständigen Fischereiaufseherin oder beim zuständigen Fischereiaufseher einzureichen. 3 Die Laichfischfangbewilligung wird nur an Personen erteilt, die Gewähr für eine einwandfreie Durchführung des Fanges und die sachgemässe Behandlung des gewonnenen Materials bieten.

Art. 44

Durchführung 1 Die zuständige Fischereiaufseherin oder der zuständige Fischereiaufseher trifft die für die Durchführung des Laichfischfangs erforderlichen Anordnungen und legt die Bewilligungsbedingungen fest. 2 Sie oder er kann die Bewilligung entziehen, wenn den Anordnungen nicht Folge geleistet wird.

Art. 45

Verwendung 1 Das Brutmaterial der in Regalgewässern gefangenen Laichfische ist nach den Anordnungen des Fischereiinspektorates zu verwenden.

Art. 46

Laichfischfangstatistik 1 Über den Laichfischfang sowie über die Gewinnung und Weiterverwendung des Besatzmaterials ist nach den Weisungen des Fischereiinspektorates eine Statistik zu führen. 923.111.1 16 6 Schlussbestimmungen

Art. 47

Aufhebung eines Erlasses 1 Die Vorschriften der Forstdirektion vom 4. Juli 1988 über die Fischfangstatistik werden aufgehoben.

Art. 48

Inkrafttreten 1 Diese Direktionsverordnung tritt zusammen mit dem Fischereigesetz vom 21. Juni 1995 in Kraft. Bern, 22. September 1995 Die Volkswirtschaftsdirektorin: Elisabeth Zölch Balmer Regierungsrätin Vom Eidgenössischen Departement des Innern genehmigt am 30. Oktober 1995. Hinweis: Die zwischen dem 1. Januar 1996 und dem 1. Januar 2024 in Kraft getretenen Änderungen dieses Erlasses sind in den Änderungstabellen unter BAG 25-031 veröffentlicht. 17 923.111.1 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle 22.09.1995 01.01.2024 Erlass Erstfassung 25-031 20.10.2025 01.01.2026 Art. 14 Abs. 1, a, geändert 25-115 20.10.2025 01.01.2026 Art. 14 Abs. 1, b geändert 25-115 20.10.2025 01.01.2026 Art. 14 Abs. 2 aufgehoben 25-115 20.10.2025 01.01.2026 Art. 14 Abs. 4 eingefügt 25-115 20.10.2025 01.01.2026 Art. 14a eingefügt 25-115 20.10.2025 01.01.2026 Art. 16 aufgehoben 25-115 20.10.2025 01.01.2026 Art. 17 Abs. 2 geändert 25-115 20.10.2025 01.01.2026 Art. 18 Abs. 3 aufgehoben 25-115 20.10.2025 01.01.2026 Art. 18 Abs. 4 geändert 25-115 20.10.2025 01.01.2026 Art. 18 Abs. 4, a aufgehoben 25-115 20.10.2025 01.01.2026 Art. 18 Abs. 4, b aufgehoben 25-115 20.10.2025 01.01.2026 Art. 18 Abs. 4, c aufgehoben 25-115 20.10.2025 01.01.2026 Art. 18 Abs. 4, d aufgehoben 25-115 20.10.2025 01.01.2026 Art. 18 Abs. 5 aufgehoben 25-115 20.10.2025 01.01.2026 Art. 19b eingefügt 25-115 20.10.2025 01.01.2026 Art. 20 Abs. 6 aufgehoben 25-115 20.10.2025 01.01.2026 Art. 21 Abs. 4 geändert 25-115 20.10.2025 01.01.2026 Art. 24 Abs. 4 geändert 25-115 20.10.2025 01.01.2026 Art. 24 Abs. 6 aufgehoben 25-115 20.10.2025 01.01.2026 Art. 24 Abs. 7 geändert 25-115 20.10.2025 01.01.2026 Anhang 1 Inhalt geändert 25-115 20.10.2025 01.01.2026 Anhang 3 Inhalt geändert 25-115 20.10.2025 01.01.2026 Anhang 4.1 aufgehoben 25-115 20.10.2025 01.01.2026 Anhang 4.2 aufgehoben 25-115 20.10.2025 01.01.2026 Anhang 4.4 aufgehoben 25-115 923.111.1 18 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 22.09.1995 01.01.2024 Erstfassung 25-031 Art. 14 Abs. 1, a, 20.10.2025 01.01.2026 geändert 25-115 Art. 14 Abs. 1, b 20.10.2025 01.01.2026 geändert 25-115 Art. 14 Abs. 2 20.10.2025 01.01.2026 aufgehoben 25-115 Art. 14 Abs. 4 20.10.2025 01.01.2026 eingefügt 25-115 Art. 14a 20.10.2025 01.01.2026 eingefügt 25-115 Art. 16 20.10.2025 01.01.2026 aufgehoben 25-115 Art. 17 Abs. 2 20.10.2025 01.01.2026 geändert 25-115 Art. 18 Abs. 3 20.10.2025 01.01.2026 aufgehoben 25-115 Art. 18 Abs. 4 20.10.2025 01.01.2026 geändert 25-115 Art. 18 Abs. 4, a 20.10.2025 01.01.2026 aufgehoben 25-115 Art. 18 Abs. 4, b 20.10.2025 01.01.2026 aufgehoben 25-115 Art. 18 Abs. 4, c 20.10.2025 01.01.2026 aufgehoben 25-115 Art. 18 Abs. 4, d 20.10.2025 01.01.2026 aufgehoben 25-115 Art. 18 Abs. 5 20.10.2025 01.01.2026 aufgehoben 25-115 Art. 19b 20.10.2025 01.01.2026 eingefügt 25-115 Art. 20 Abs. 6 20.10.2025 01.01.2026 aufgehoben 25-115 Art. 21 Abs. 4 20.10.2025 01.01.2026 geändert 25-115 Art. 24 Abs. 4 20.10.2025 01.01.2026 geändert 25-115 Art. 24 Abs. 6 20.10.2025 01.01.2026 aufgehoben 25-115 Art. 24 Abs. 7 20.10.2025 01.01.2026 geändert 25-115 Anhang 1 20.10.2025 01.01.2026 Inhalt geändert 25-115 Anhang 3 20.10.2025 01.01.2026 Inhalt geändert 25-115 Anhang 4.1 20.10.2025 01.01.2026 aufgehoben 25-115 Anhang 4.2 20.10.2025 01.01.2026 aufgehoben 25-115 Anhang 4.4 20.10.2025 01.01.2026 aufgehoben 25-115 1 923.111.1-A1 Anhang 1 zu Artikel 3 Absatz 1 und 2 (Stand 01.01.2026) Fangmindestmasse und Schonzeiten Fangmindestmasse und Schonzeiten betragen: Fischart Fangmindestmass bzw. Fangfenster * in cm Schonzeit bzw. Fangzeitraum † a Äsche, gefangen in 1. Aare (von der Ausmündung aus dem Thunersee bis zur Einmündung in den Bielersee einschliesslich dazwischenliegende Aarestauseen), Alte Aare und Saane (von der Kantonsgrenze Freiburg/Bern bis zur Einmündung in die Aare) 36 01.01.-30.09. 2. Aare Interlaken einschliesslich Schifffahrtskanal Interlaken 40 01.01.-30.09. 3. allen übrigen Patentgewässern — ganzjährig 4. staatlichen Pachtgewässern und privaten Fischgewässern 30 01.01.-30.09. b Felchen, gefangen in 1. Brienzersee (mit der Angelrute) 18 01.11.-31.12. 2. Brienzersee (mit Netzen) 18 10.08.-20.09. („Brienzlig“) 01.11.-31.12. („Felchen“) 3. Thunersee 25 01.10.-31.12.1 4. Bielersee 23 01.11.-31.12.2 5. allen übrigen Gewässern 25 01.11.-31.12. 1 Diese Änderung gilt längstens bis zum 31. Dezember 2028. 2 Diese Änderung gilt längstens bis zum 31. Dezember 2028. 2 923.111.1-A1 c Bach- bzw. Seeforelle, gefangen in 1. Engstligen, Fildrich, Grischbach, Kiene mit Gorneren- und Spiggenbach, Kirel, Narrenbach, Reichenbach, Saane (Grenze VS/BE–Grenze BE/VD), Kleine Simme, Sorne, Suld, Urbach und allen staatlichen Pachtgewässern und privaten Fischgewässern des Oberlandes und des Berner Juras 22 01.10.-15.03. 2. Emme (oberhalb der Heidbühlbrücke bei Eggiwil) und Ilfis 26 01.10.-15.03. 3. aufgehoben 4. Aare (vom Stauwehr Räterichsbodensee bis zur Einmündung in den Brienzersee), Arnensee, Engstlensee, Gelmersee, Kander, Lombach, Lütschinen, Mattenalpsee, Oeschinenee, Räterichsbodensee, Saane (von Grenze FR/BE bis Einmündung in die Aare), Schwarzwasser, Sense, Simme, Zulg und allen übrigen Gewässern und Gewässerabschnitten mit staatlichem oder privatem Fischereirecht 24 01.10.-15.03. 5. Emme (unterhalb der Heidbühlbrücke bei Eggiwil) 30 01.10.-15.03. 6. Alte Aare und Schüss 26 01.10.-15.03. 6a. Birs 25 01.10.-15.03 7. Aare (von der Ausmündung aus dem Bielersee bis zur Kantonsgrenze in Murgenthal einschliesslich Aarestauseen) und Zihl (bei Nidau) 38 01.10.-15.03. 7a. Gürbe 28 01.10.-15.03. 8. Aare (von der Ausmündung aus dem Brienzersee bis zur Einmündung in den Thunersee einschliesslich Schifffahrtskanal Interlaken und unterhalb Stauwehr des Wohlensees bis zur Einmündung in den Bielersee) 30 01.10.-15.03. 9. Aare (von der Ausmündung aus dem Thunersee bis zum Stauwehr des Wohlensees) 34 01.10.-15.03. 10. Brienzer-, Thuner- und Bielersee 45 01.09.-31.01. Ausserdem gelten zusätzlich folgende Fangfenster* und Fangzeiträume† (Entnahme erlaubt im angegebenen Längenbereich und im angegebenen Zeitraum) für Bach- und Seeforellen, gefangen in: 11. Aare (vom Stauwehr Räterichsboden bis zur Einmündung in den Brienzersee), Kander, Lombach, Lütschinen 24-45* 01.09.-30.09. † 3 923.111.1-A1 12. Schüss (von der Wasserrückgabe des Kraftwerks der Bielersee Kraftwerke AG in Bözingen bis zur Einmündung in den Bielersee) 26-45* 01.09.-30.09. † 13. Aare Interlaken und Schifffahrtskanal Interlaken 30-37* und ab 45* 30-45* 16.03.-31.08. † 01.09.-30.09. † 14. Urbach und Reichenbach 22-45* 01.09.-30.09. † 15. Aare (von der Ausmündung aus dem Thunersee bis zum Engehaldestauwehr) 34-40* und ab 50* 16.03.-30.09. † 16. Birs 25-32* und ab 40* 16.03.-30.09. † d Kanadische Seeforelle 22 01.11.-31.12. e Seesaibling, gefangen in 1. Thunersee 2. allen übrigen Gewässern 01.10.-31.12. 01.11.-31.12. f aufgehoben g Flussbarsch (Egli) 15 -- h Hecht, gefangen in 1. der Aare (von der Ausmündung aus dem Brienzersee bis zur Neubrücke bei Bern-Bremgarten), Saane, Gürbe und Schüss 2. allen übrigen Gewässern -- 01.03.-30.04. 01.03.-30.04. i Zander -- 01.04.-31.05. k Edelkrebs 12 20.09.-30.06. Das Fangen von Dohlenkrebsen, Steinkrebsen, Bachneunaugen, Strömern, Bitterlingen, Nasen und Moorgrundeln (Schlammpeitzgern) sowie Aalen ist während des ganzen Jahres untersagt. 1 923.111.1-A2 Anhang 2 zu Artikel 9 Absatz 3 (Stand 01.01.2024) Schongebiete In den Regalgewässern gelten folgende Schongebiete und Fischereiverbote: 1. im Brienzersee in der Zeit vom 1. September bis 31. Dezember, wobei die Trüschenfischerei ganzjährig zulässig bleibt: a bei der Aareeinmündung im Umkreis von 200 m; b bei der Lütschineneinmündung im Umkreis von 200 m. 2. im Thunersee: a bei der Aare- und Schiffahrtskanaleinmündung im Umkreis von 200 m in der Zeit vom 1. September bis zum 31. Dezember; b bei der Weissenau vom Ende des rechtsufrigen Aaredamms entlang des Schifffahrtsverbots bis zur Sturmwarnung Neuhaus; c bei der Einmündung des Werkkanals des Elektrizitätswerkes Spiez im Umkreis von 200 m in der Zeit vom 1. September bis zum 31. Dezember; d beim Gwattlischenmoos von der Ostecke des Bonstettenwäldchens bis zum Ende des Naturschutzreservates; e bei der Kandermündung im Umkreis von 200 m in der Zeit vom 1. September bis zum 31. Dezember, wobei die Trüschenfischerei ganzjährig zulässig bleibt; 3. im Bielersee und im Twannbach von der Eisenbahnbrücke bis in den See, einschliesslich dem durch Markierungstafeln begrenzten Umkreis; 4. im Lauf der Aare: a bei Interlaken Unterseen in der Kleinen Aare vom Elekrizitätswerk der Mühlen AG bis zum Einlauf in die Grosse Aare; b bei Interlaken-Unterseen im Bereich des Gewerbekanals der Tiefbau AG vom Elektrizitätswerk der Hoch- und Tiefbau AG bis zum Einlauf in die Kleine Aare; c bei Interlaken-Unterseen in der Aare von 60 m oberhalb bis 100 m unterhalb des Nadelwehres des Elektrizitätswerks Interlaken; 2 923.111.1-A2 d bei Interlaken-Unterseen im Schifffahrtskanal vom oberen Ende des Kanals 120 m abwärts bis auf die Höhe des einzelnen rechtsufrigen Schifffahrtspfostens; e in Thun von der südwestlichen Schadauecke und der Bächimattpromenade bis zu den Mühleschleusen (ohne Schiffahrtskanal); f in Thun Steffisburg auf einer Strecke von 50 m oberhalb des Stauwehres des Elektrizitätswerkes Thun bis zur Regiebrücke (Strassenbrücke); g bei Bern vom oberen Eingang des Marzilibades bis 5 m unterhalb der Dalmazibrücke (Marzilibrücke); h bei Bern rechtsufrig bis zur Flussmitte je 100 m ober und unterhalb des Fischpasses Schwellenmätteli; i bei Bern je 100 m ober- und unterhalb des Engehaldenstauwehrs, einschliesslich des Staubassins des Elektrizitätswerkes Felsenau; k bei Hagneck von der Strassenbrücke in Hagneck bis zu den Markierungstafeln bei den beiden Einmündungen in den Bielersee; l bei Port-Brügg im Ober- und Unterwasserkanal des Kraftwerkes sowie vom oberen bis unteren Ende der Schleusenmauern; m im Häftli im Verbindungskanal zwischen Nidau-Büren-Kanal und oberem Ende des Häftli; n bei Bannwil 100 m oberhalb und linksufrig 100 m unterhalb des Kraftwerkes Bannwil; o bei Bannwil entlang des rechten Inselufers Vogelraupfi auf einer Breite von 50 Metern, wobei das Fischen vom linken Aareufer aus erlaubt ist; p bei Wynau (einschliesslich Werkkanal und Stillgewässer) 200 m ober- und 100 m unterhalb der Schleusen des Elektrizitätswerkes Wynau; 5. aufgehoben 6. aufgehoben 7. in der Schüss: a in Péry von der Strassenbrücke im Süden des Industriegeländes der Ciments Vigier SA 400 m aufwärts bis zur Strassenbrücke im Norden dieses Industriegeländes; b in Biel bei der Schwanenkolonie vom Rechen oberhalb der Brücke der Spitalstrasse an aufwärts auf einer Länge von 320 m bis zur Überdeckung der Bielschüss beim „Rüschli“; 8. in der Gürbe: 3 923.111.1-A2 a von den Quellen bis zur Forstsägebrücke in Wattenwil; 9. in der Kander: a ab dem Wehr im Bereich „Auetli“/“Sack“ (auf der Gemeindegrenze Aeschi-Wimmis) bis zur Einmündung in den Thunersee in der Zeit vom 1. bis zum 30. September; 10. in der Simme: a vom Wehr Port bei Wimmis bis zur Einmündung in die Kander in der Zeit vom 1. bis zum 30. September. 1 923.111.1-A3 Anhang 3 zu Artikel 10 Absatz 2 (Stand 01.01.2026) Vorschriften über die Fangstatistik 1. a Jede Inhaberin oder jeder Inhaber eines Angelfischerpatents darf nur im Besitz einer einzigen persönlichen Fangstatistik sein. Diese muss entweder auf dem Formular geführt und eingereicht werden, welches das Fischereiinspektorat im Internet bereitstellt, oder bei Verwendung der elektronischen Fischerei-App zwingend auf dieser geführt werden. Das gleichzeitige Führen der Fangstatistik durch Formular und elektronische Fischerei-App ist nicht zulässig. b aufgehoben c aufgehoben d aufgehoben 2. a In der Fangstatistik müssen das Datum, das Gewässer, die Fischart und die Anzahl der Fische eingetragen werden. b Für jedes neue Datum, jedes neue Gewässer und jede neue Fischart muss eine neue Zeile benutzt werden. c Die Gewässer und die Fischart müssen codiert eingetragen werden. Die Codes und Beispiele werden mit den Patentunterlagen zur Verfügung gestellt. d Wer alle Zeilen auf den beiden Fangstatistikseiten beansprucht hat, kann eine zusätzliche Seite aus dem Internet ausdrucken. e Bei Verwendung der elektronischen Fischerei-App sind die Fischfänge gemäss der App-Anleitung einzutragen. 2a. Bei der Äschenfischerei ist die Dauer des Fischens zu erfassen. Beim Beginn des Fischens ist in der elektronischen Fischerei-App die Fangstrecke auszuwählen und durch Betätigen des Buttons „Start Fischen“ die Erfassung der Dauer zu starten. Beim Ende des Fischens ist der Button „Stopp Fischen“ zu betätigen. In der gedruckten Bewilligung sind analog Gewässercode, Datum sowie Tageszeit bei Beginn und Ende des 2 923.111.1-A3 Fischens einzutragen. Wird der Gewässerabschnitt während des Fischens gewechselt, so ist eine neue Dauer zu erfassen (mit anderem Streckencode). 3. a Die behändigten Fische müssen sofort nach dem Fang in die Fangstatistik eingetragen werden, das heisst bevor weitergefischt wird und bevor der Fangort verlassen wird. b Beim Führen der Fangstatistik durch Formular ist spätestens beim Verlassen des Gewässers die Rubrik «Anzahl Total» auszufüllen. 4. a Alle behändigten Fische ab einer Länge von 15 cm müssen eingetragen werden. b aufgehoben c Bei Fängen von Flussbarschen (Egli), Rotaugen (Winger), Brachsmen und Trüschen ist der Eintrag nach dem Behändigen von zehn Stück mit der römischen Zahl "X" erlaubt. Die Restzahl muss spätestens beim Verlassen des Gewässers eingetragen werden. d Behändigte Seeforellen und Äschen (letztere nur mit Sonderbewilligung) sind separat mit Körperlänge (Zentimeter) einzutragen. 5. Die Fangstatistik durch Formular muss mit einem wasserfesten Stift oder einem Kugelschreiber ausgefüllt werden (kein Bleistift). Sie muss sorgfältig aufbewahrt werden. 6. Die Fangstatistik ist wahrheitsgetreu, vollständig und leserlich auszufüllen. 7. Der Rückgabetermin für die Fangstatistik durch Formular ist der 31. Januar des Folgejahres. 8. Alle Inhaberinnen und Inhaber, welche die Fangstatistik durch Formular führen, müssen alle Seiten der selbst ausgedruckten Fangstatistik an die darauf angegebene Adresse zurücksenden. Die Rückgabe hat auch zu erfolgen, wenn keine Fänge getätigt wurden. 3 923.111.1-A3 9. .aufgehoben 10. Inhaberinnen und Inhaber von Patenten können in den folgenden Jahren vom Bezug weiterer Patente ausgeschlossen werden, wenn sie a ihre Fangstatistik nicht fristgerecht zurückgeben, b mehr als eine Fangstatistik besitzen, c mehr als ein Patent besitzen oder d unwahre, irreführende oder trotz vorgängiger Mahnung wiederholt unleserliche Angaben machen. 11. aufgehoben 1 923.111.1-A4.3 Anhang 4.3 zu Artikel 11 (Stand 01.01.2024) Vorschriften über Grenzgewässer Regelung betreffend die Ausübung der Fischerei im bernisch-waadtländischen Grenzgewässer im Grischbach Art. 1 1 Inhaberinnen und Inhaber von Angelfischerpatenten, die der Kanton Bern oder der Kanton Waadt ausgestellt hat, sind berechtigt, von beiden Ufern aus im Grischbach zu fischen, soweit dieser die Grenze zwischen den Kantonen Bern und Waadt bildet. 2 Sie sind auf dieser Strecke den Bestimmungen über die Ausübung der Fischerei des Kantons unterworfen, der das Patent ausgestellt hat. 1 923.111.1-A5 Anhang 5 zu Artikel 29 (Stand 01.01.2024) Bestimmung der Maschenweiten 1. Die Maschenweiten bestimmen sich a bei Netzen über die Seiten des Quadrates (von Knotenmitte zu Knotenmitte) und b bei Metall- und Kunststoffreusen durch den kleinsten Abstand zweier gegenüberliegender Seiten bzw. durch den kleinsten Durchmesser. 2. Die Maschenweiten fabrikneuer Netze dürfen nach mindestens vierundzwanzigstündiger Wässerung und belastet mit einem Zuggewicht bis 300 g die nachstehenden Mindestmaschenweiten nicht unterschreiten: Fadenstärke Anzahl der einzuspannenden Maschen waagrecht Senkrecht 0,10 mm 22 5 0,125 mm 14 5 0,15 mm 10 5 0,175 mm 8 5 0,20 mm 6 5 0,25 mm 4 5 0,30 mm 2 5 Garnstärke bis 800 dtex 2 5 3. Das Mass ist aus dem Mittel von zehn gemessenen Maschen- oder Öffnungsweiten zu bestimmen. 1 923.111.1-A6 Anhang 6 zu Artikel 10a (Stand 01.01.2024) Sachkundenachweis 1. Freiangelnde, Gastfischerinnen und Gastfischer, sowie Inhaberinnen und Inhaber von Fischereibewilligungen mit einer Gültigkeit von weniger als 30 Tagen müssen sich vor Angelbeginn anhand einer offiziellen Informationsschrift („Sachkunde-Information“) über die geltenden Vorschriften der Tierschutzgesetzgebung informieren. 2. Inhaberinnen und Inhaber von Fischereibewilligungen mit einer Gültigkeit von 30 Tagen oder mehr müssen nachweisen, dass sie ausreichende Kenntnisse über Fische und Krebse und die tierschutzgerechte Ausübung der Fischerei haben. 3. Als Sachkundenachweis werden anerkannt: a der schweizerische Sachkunde-Nachweis (SaNa), b die durch das Fischereiinspektorat ausgestellte Sachkunde-Bescheinigung, c bis Ende 2008 erworbene schweizerische Sportfischerbrevets, d ein dem SaNa gleichwertiger ausländischer Ausweis, sofern dieser auf eine Person mit Wohnsitz im Ausland ausgestellt ist. Der Ausweis nach dem Buchstaben b ist nur im Kanton Bern anerkannt. 4. aufgehoben. 5. Der Ausweis nach Ziffer 3 muss beim Angeln den Kontrollorganen auf Verlangen vorgewiesen werden. 6. Bei Verlust des Ausweises nach Ziffer 3 Buchstabe a kann bei der Geschäftsstelle „Netzwerk Anglerausbildung Schweiz“ gegen Gebühr ein Duplikat bestellt werden.

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