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Verordnung über die Bieneninspektorinnen und Bieneninspektoren

Fribourg · 914.14.211 · ordinance

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Contents: 11 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4 Bieneninspektoren – V 914.14.211
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10 Bieneninspektoren – V 914.14.211
  11. Art. 11

11 provisions

Art. 1

Auftrag 1 Die Bieneninspektorinnen und Bieneninspektoren und ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter (die Inspektorinnen und Inspektoren) haben den Auftrag, auf lokaler Ebene bei der Ausführung der Massnahmen zur Bekämpfung von Tierseuchen sowie bei anderen Aufgaben im Bereich Bienenzucht mitzuwirken.

Art. 2

Stellung 1 Die Inspektorinnen und Inspektoren unterstehen der Gesetzgebung über das Staatspersonal. 2 In ihrer Tätigkeit üben sie ein öffentliches Nebenamt im Dienste der Gemeinwesen oder der Einheiten aus, die sie beschäftigen. 3 Als seuchenpolizeiliche Organe haben sie die Eigenschaft von Beamten der Gerichtspolizei.

Art. 3

Behandlung von Personalfragen 1 Das Amt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (das Amt) ist für sämtliche Personalfragen im Zusammenhang mit den Inspektorinnen und Inspektoren zuständig. 2 Die Inspektorinnen und Inspektoren unterstehen seiner Aufsicht.

Art. 4 Bieneninspektoren – V 914.14.211

Unterstellungsverhältnis 1 Die Verwaltungseinheiten der Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft (die Direktion) geben den Inspektorinnen und Inspektoren die nötigen Anweisungen für die Durchführung der ihnen übertragenen allgemeinen und besonderen Aufgaben.

Art. 5

Anstellungsverfahren – Ausschreibung 1 Freie Stellen von Inspektorinnen und Inspektoren werden auf Ersuchen des Amtes besetzt; das Amt legt die Einzelheiten fest. 2 Nachdem es den Verband Freiburgischer Bienenzüchter angehört hat, übermittelt das Amt alle eingegangenen Bewerbungen mit seiner Stellungnahme der Direktion.

Art. 6

Anstellungsverfahren – Anstellung 1 Die Direktion stellt die Inspektorinnen und Inspektoren an. 2 Um angestellt zu werden, müssen die Inspektorinnen und Inspektoren grundsätzlich über mehrjährige Erfahrung in der Bienenzucht und über Informatikkenntnisse verfügen.

Art. 7

Beendigung des Dienstverhältnisses – Rücktritt 1 Die Inspektorinnen und Inspektoren richten ihre Kündigung an das Amt. 2 Die Kündigung muss sechs Monate im Voraus auf das Ende eines Kalenderjahres schriftlich eingereicht werden; in begründeten Fällen, z.B. bei Krankheit oder Wohnsitzwechsel, kann das Amt Ausnahmen bewilligen.

Art. 8

Beendigung des Dienstverhältnisses – Bei wiederholten Fehlern oder Unterlassungen 1 Wenn eine Inspektorin oder ein Inspektor wiederholt Fehler macht, sich wiederholt Unterlassungen zuschulden kommen lässt oder aus einem anderen Grund nicht mehr in der Lage ist, ihre oder seine Aufgaben zu erfüllen, kann das Amt das Dienstverhältnis auflösen. 2 Der Auflösung des Dienstverhältnisses muss, ausser in schwerwiegenden Fällen, eine Verwarnung vorausgehen.

Art. 9

Beendigung des Dienstverhältnisses – Von Rechts wegen 1 Erreicht die Inspektorin oder der Inspektor das 65. Altersjahr, so endet das Anstellungsverhältnis grundsätzlich von Rechts wegen. Auf schriftliches Gesuch der Person und nach positiver Stellungnahme des Amts kann die Direktion eine Verlängerung bis zum 70. Altersjahr bewilligen.

Art. 10 Bieneninspektoren – V 914.14.211

Entlöhnung und Entschädigung 1 Die Entlöhnung der Inspektorinnen und Inspektoren inkl. Ferienentschädigung, 13. Monatslohn und Feiertagsentschädigung beträgt: a) brutto 35 Franken pro Stunde für allgemeine ordentliche Tätigkeiten; b) brutto 60 Franken pro Stunde für spezifische und technische Tätigkeiten wie Primärproduktionskontrollen. 2 Zudem wird eine Reiseentschädigung gemäss dem Reglement über das Staatspersonal ausbezahlt. 3 Die Teilnahme an Vorträgen und anderen Ausbildungskursen, die von den Verwaltungseinheiten des Staates oder des Bundes organisiert werden, gibt Anspruch auf eine Entschädigung von pauschal 120 Franken pro Halbtag oder Abend und 190 Franken pro ganzen Tag. 4 Die Entlöhnung und die Entschädigungen werden zentralisiert vom Amt für Personal und Organisation ausbezahlt. 5 Die entsprechenden Ausgaben gehen zulasten des Budgets der Verwaltungseinheit, die die Leistung verlangt hat.

Art. 11

Inkrafttreten 1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft. Bieneninspektoren – V 914.14.211 Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) 20.12.2012 Erlass Grunderlass 01.01.2013 2012_134 16.07.2021 Art. 10 Abs. 1 geändert 01.01.2020 2021_089 16.07.2021 Art. 10 Abs. 1, a) eingefügt 01.01.2020 2021_089 16.07.2021 Art. 10 Abs. 1, b) eingefügt 01.01.2020 2021_089 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 20.12.2012 01.01.2013 2012_134 Art. 10 Abs. 1 geändert 16.07.2021 01.01.2020 2021_089 Art. 10 Abs. 1, a) eingefügt 16.07.2021 01.01.2020 2021_089 Art. 10 Abs. 1, b) eingefügt 16.07.2021 01.01.2020 2021_089

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