Verwaltungsgericht
1 Das Verwaltungsgericht ist zuständig zur Beurteilung von Rekursen gegen Entscheide der Personalrekurskommission. *
2 Das Verwaltungsgericht entscheidet mit drei Mitgliedern in einem einfachen und raschen Verfahren
über den Rekurs. In der Regel findet bloss ein einfacher Schriftenwechsel statt. In einfachen Fällen
kann das instruierende Mitglied des Gerichts die Parteien nach Eingang des Rekurses direkt in eine
Verhandlung laden. Die Parteien können in jedem Fall auf eine Verhandlung verzichten.
§ 44 VIII. Änderungsbestimmungen
Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts
1 3)
a) Das Gesetz betreffend die Dienstverhältnisse der Beamten und Angestellten des Kantons
Basel-Stadt sowie betreffend die Haftbarkeit von Behörden und Staat (Beamtengesetz)
vom 25. April 1968 wird aufgehoben.
§ 45 IX. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Disziplinarwesen
1 Laufende Disziplinarverfahren sind gemäss den Bestimmungen des Beamtengesetzes vom 25. April
1968 abzuschliessen.
§ 46
Ende der Amtsperiode
1 Für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, welche nicht vom Grossen Rat oder vom Volk auf eine bestimmte Amtsdauer gewählt sind, endet die Amtsperiode mit dem Zeitpunkt der Wirksamkeit dieses
Gesetzes.
2 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erhalten öffentlich-rechtliche Arbeitsverträge. Der Regierungsrat kann eine Übergangsfrist vorsehen.