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Reglement über die Teilnahme an Abstimmungen in Abwesenheit

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Contents: 4 provisions
  1. § 1
  2. § 2
  3. § 3
  4. § 4

4 provisions

§ 1

Meldung der Abstimmung in Abwesenheit an Grossratssitzungen 1 Ratsmitglieder melden ihre Abwesenheit verbunden mit digitaler Teilnahme an einer Grossratssitzung spätestens 24 Stunden vor Beginn einer Sitzung schriftlich dem Parlamentsdienst. * 2 Für die unter § 28b lit. a – d GO genannten Fälle einer Abwesenheit muss ein ärztliches Zeugnis oder eine geeignete Urkunde (z.B. Geburtsschein, Auszug aus dem Familienbüchlein, Nachweis Erhalt entsprechender Entschädigung) mit dem Antrag auf digitale Teilnahme eingereicht werden. Der Parlamentsdienst ist berechtigt, diese Urkunden zu archivieren. Das Ratsbüro hat Einsicht in die Urkunden. 3 Die Ratsmitglieder, die berechtigt sind, an einer Grossratssitzung in Abwesenheit abzustimmen, werden auf der Homepage des Grossen Rates publiziert. Dabei wird auch der Grund für diese Form der Teilnahme gemäss § 28b lit. a – e GO genannt.

§ 2

Notwendige Erklärung 1 Ratsmitglieder müssen vor einer digitalen Teilnahme eine Erklärung unterzeichnen und sich darin mit den Anforderungen an die Abstimmung in Abwesenheit sowie mit diesem Reglement einverstanden erklären. Ohne unterzeichnete Erklärung ist Abstimmen in Abwesenheit nicht möglich. 2 Die Erklärung ist jeweils für eine Legislatur gültig und muss für jede Legislatur neu unterzeichnet werden. 3 Falls die Erklärung innerhalb einer Legislatur durch das Ratsbüro angepasst wird, verliert die bestehende Erklärung an Gültigkeit und muss neu unterzeichnet werden. *

§ 3

Teilnahme an Abstimmungen in Abwesenheit 1 Login ins System ist frühestens 60 Minuten vor Sitzungsbeginn möglich (08:00 – 08:30 Uhr, 14:00 – 14:30 Uhr, 19:00 – 19:30 Uhr). 2 Support für den Login kann lediglich bis 30 Minuten vor Sitzungsbeginn durch den Parlamentsdienst gegeben werden. Während einer Sitzung ist kein Support möglich. 3 Für die Teilnahme an jeder Abstimmung muss beim System des Ratsmitglieds die Webcam aktiviert sein. Das System des Grossen Rates zeichnet die Bilder der Webcam auf. Diese Daten werden im Parlamentsdienst drei Monate archiviert. Eine Abstimmung ohne aktive Webcam (d.h. das Gesicht des abstimmenden Ratsmitgliedes muss gut sichtbar sein oder für das Präsidium muss nachvollziehbar sein, dass das abwesende Ratsmitglied persönlich abgestimmt hat) ist ungültig. Das Präsidium ent - scheidet abschliessend über ungültige Stimmen und informiert den Rat über allfällige ungültige Stimmen. * 4 Bei einer Teilnahme gemäss § 28b lit. e GO gilt unabhängig von der Dauer des Abstimmens in Ab - wesenheit jede Teilnahme daran als gesamter Sitzungstag (auch wenn beispielsweise nur an der Nachtsitzung in Abwesenheit abgestimmt wird). 1) SG 152.100 Grosser Rat 152.250 5 Das Mitglied, welches sich für die Abstimmung in Abwesenheit angemeldet hat, ist dafür verantwortlich, dass die Zugangsdaten nicht weitergegeben werden. Eine Teilnahme an Abstimmungen, welche nicht im Einklang mit diesem Reglement ist, kann strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.

§ 4

Technische Probleme 1 Falls das Abstimmungssystem während eines Sitzungstags heruntergefahren werden muss, erhalten die Teilnehmenden einen neuen Link per E-Mail zugestellt. Die Teilnehmenden sind selber verantwortlich, sich rechtzeitig wieder einzuloggen. 2 Falls eine Teilnahme aufgrund technischer Probleme – unabhängig von der Ursache – nicht möglich ist, ist die Abstimmung trotzdem gültig. Eine Wiederholung von Abstimmungen ist ausgeschlossen. * Schlussbestimmung Dieses Reglement ist zu publizieren; es tritt am 1. Februar 2025 in Kraft. Grosser Rat 152.250 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 11.11.2024 01.02.2025 Erlass Erstfassung KB 18.12.2024 31.01.2025 01.02.2025 § 1 Abs. 1 geändert KB 01.02.2025 22.06.2026 01.09.2026 § 2 Abs. 3 eingefügt KB 22.07.2026 22.06.2026 01.09.2026 § 3 Abs. 3 geändert KB 22.07.2026 22.06.2026 01.09.2026 § 4 Abs. 2 geändert KB 22.07.2026 Grosser Rat 152.250 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 11.11.2024 01.02.2025 Erstfassung KB 18.12.2024 § 1 Abs. 1 31.01.2025 01.02.2025 geändert KB 01.02.2025 § 2 Abs. 3 22.06.2026 01.09.2026 eingefügt KB 22.07.2026 § 3 Abs. 3 22.06.2026 01.09.2026 geändert KB 22.07.2026 § 4 Abs. 2 22.06.2026 01.09.2026 geändert KB 22.07.2026

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