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Verordnung über die Entlöhnung der Behördenmitglieder sowie des Personals der Gemeinde Glarus (Besoldungsverordnung) (BVO)

Glarus · 1.7-2 · communal act

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Contents: 26 provisions
  1. Art. 1 Gegenstand
  2. Art. 2 Geltungsbereich
  3. Art. 3 Ergänzendes Recht
  4. Art. 4 Grundsätze
  5. Art. 5 Lohnbänder
  6. Art. 6 Lohnsumme
  7. Art. 7 Zuordnung der Stellen zu den Lohnbändern, Einreihungsplan
  8. Art. 8 Besitzstand
  9. Art. 9 Lohnfestsetzung bei Neuanstellungen
  10. Art. 10 Lohnanpassung
  11. Art. 11 Lohn
  12. Art. 12 Zulagen und Entschädigungen
  13. Art. 13 Leistungsprämien
  14. Art. 14 Treueprämien
  15. Art. 15 Leistungen im Todesfall
  16. Art. 16 Zusammensetzung der Besoldung des Gemeinderats und der weiteren Behörden
  17. Art. 17 Versicherungen und berufliche Vorsorge
  18. Art. 18 Weiterbildungskosten
  19. Art. 19 Jahresgehalt
  20. Art. 20 Spesen
  21. Art. 21 Besoldungsnachgenuss und Treueprämien
  22. Art. 22 Entschädigungen der weiteren Behörden: Grundsätze
  23. Art. 23 Sitzungsgelder
  24. Art. 24 Spesen
  25. Art. A1-1
  26. Art. A2-1

26 provisions

Art. 1 Gegenstand

1 Diese Verordnung regelt die Entlöhnung sowie weitere finanzielle Massnahmen und Leistungen für die Angestellten und die Behördenmitglieder.

Art. 2 Geltungsbereich

1 Diese Verordnung gilt für: a. die Angestellten der Gemeinde; b. die Mitglieder des Gemeinderats; c. die Mitglieder der übrigen Gemeindebehörden. 2 Für die Lehrpersonen der Gemeinde gilt sie ergänzend zu den einschlägigen Bestimmungen des kantonalen Rechts. 3 Für die Mitarbeitenden und die Mitglieder von Führungsgremien ausgelagerter Träger öffentlicher Aufgaben, wie z.B. öffentlich-rechtlicher Anstalten, gilt sie, soweit nicht Spezialvorschriften etwas Anderes vorsehen.

Art. 3 Ergänzendes Recht

1 Enthält diese Verordnung für eine Frage keine Regelung, kommen die Entlöhnungsvorschriften des Kantons sinngemäss zur Anwendung.

Art. 4 Grundsätze

1 Die Lohnpolitik bildet die Grundlage für die faire Entlöhnung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Mit ihr wird sichergestellt, dass die Honorierung aller Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach einheitlichen Richtlinien erfolgt. 2 Die Lohnpolitik richtet sich nach folgenden Grundsätzen: a. die Lohnpolitik diskriminiert niemanden; b. die Löhne sind arbeitsmarktfähig; c. der Lohn folgt der Funktion; d. die Lohngestaltung berücksichtigt die Diversität der Funktionen; e. das Lohnsystem ist Teil eines Gesamtführungskonzepts; f. die Lohnentwicklung richtet sich nach den finanziellen Möglichkeiten der Gemeinde; g. die Leistung ist ein wesentlicher Faktor für die individuelle Lohnentwicklung; h. ausserordentliche Leistungen werden honoriert; i. die nutzbare Erfahrung wird bei der Festlegung des Einstiegslohns berücksichtigt; j. die Lohnfestlegung ist Führungsaufgabe.

Art. 5 Lohnbänder

1 Das Lohnsystem umfasst 16 Lohnbänder. 2 Jedes Lohnband umfasst eine Bandbreite von 100 bis 140 Prozent. 3 Die Differenz vom Minimum eines Lohnbands zum Minimum des nächsthöheren Lohnbands beträgt je 7.2 Prozent. 4 Die Lohnbänder orientieren sich an der Entwicklung des Arbeitsmarkts. Das betragsmässige Minimum und Maximum jedes Lohnbands wird vom Gemeinderat mindestens alle vier Jahre an die Arbeitsmarktentwicklung der Löhne angepasst. 5 Das Lohnbandminimum entspricht dem Funktionslohn, also dem jährlichen Grundlohn unabhängig von Leistung und Erfahrung. 6 Das Lohnband bildet den Rahmen für die individuelle Lohnentwicklung. Der Gemeinderat bestimmt das Weitere. 7 Die Lohnbänder sind im Anhang dieser Verordnung wiedergegeben. Die Lohnbänder für das Lehrpersonal richten sich nach den Bestimmungen des Kantons.

Art. 6 Lohnsumme

1 Der Gemeinderat setzt jährlich mit dem Budgetantrag die Lohnsumme fest. Er orientiert sich dabei insbesondere an: a. der Gesamtheit der zu erfüllenden Aufgaben; b. den personal- und lohnpolitischen Grundsätzen; c. der Finanzlage der Gemeinde; d. der allgemeinen Wirtschaftslage; e. den Bewegungen auf dem Arbeitsmarkt; f. der Entwicklung der Lebenshaltungskosten; g. der Lohnentwicklung in den öffentlichen Verwaltungen und in der Privatwirtschaft. 2 Die Personalvertretung wird in den Prozess gemäss Absatz 1 miteinbezogen. 3 Über die Verwendung der bewilligten Lohnsumme entscheidet der Gemeinderat.

Art. 7 Zuordnung der Stellen zu den Lohnbändern, Einreihungsplan

1 Jede Stelle wird einer analytisch und diskriminierungsfrei bewerteten, objektiven Funktion zugeordnet. Der Gemeinderat bestimmt das Instrument der analytischen Funktionsbewertung. 2 Die Bewertung der Funktion bestimmt die Einreihung der Stelle in die Lohnbänder. 3 Die Einreihung aller Stellen in die Lohnbänder nach Funktionen ergibt den Einreihungsplan, der vom Gemeinderat genehmigt wird. 4 Ändern sich die Anforderungen an eine Funktion wesentlich und unbefristet, ist die Zuordnung zu überprüfen und die Einreihung nötigenfalls anzupassen. 5 Der Einreihungsplan ist im Anhang dieser Verordnung wiedergegeben.

Art. 8 Besitzstand

1 Wird eine Funktion ohne Einfluss der oder des Angestellten tiefer eingereiht, wird der betragsmässige Besitzstand des Lohns gewährt. 2 Der Gemeinderat regelt die Befristung des Besitzstands und die Möglichkeit der Lohnentwicklung.

Art. 9 Lohnfestsetzung bei Neuanstellungen

1 Für die Lohnfestsetzung der Angestellten ist die Einreihung der Funktion in die Lohnbänder massgebend. 2 Die Anstellungsinstanz legt den Anfangslohn im Einvernehmen mit der für das Personalwesen zuständigen Stelle fest. Sie trägt dabei insbesondere den beruflich wie ausserberuflich erworbenen, relevanten Erfahrungen und Kenntnissen, internen Lohnvergleichen und der Lage auf dem Arbeitsmarkt angemessen Rechnung. Für besondere Berufsgruppen kann die zuständige Instanz Richtlinien erlassen. 3 Erfüllt die oder der Angestellte die Anforderungen der Stelle noch nicht, kann der Lohn unterhalb des massgebenden Lohnbands liegen.

Art. 10 Lohnanpassung

1 Individuelle Lohnerhöhungen und Lohnkürzungen sind insbesondere von der Position im Lohnband, von der Leistung, vom internen Quervergleich und von den verfügbaren finanziellen Mitteln abhängig. 2 Die zuständigen Instanzen legen den Lohn ihrer Angestellten nach den finanziellen Vorgaben und unter Berücksichtigung der Kriterien gemäss Absatz 1 sowie allfälliger weiterer Vorgaben des Gemeinderats jährlich neu fest. 3 Erfolgt der Eintritt oder die Festlegung eines neuen Lohnes nach dem 1. August, so tritt die erste individuelle Lohnanpassung in der Regel auf Beginn des übernächsten Kalenderjahres ein. 4 Auf eine Lohnanpassung kann verzichtet werden, wenn die Abwesenheit einer Person vom Arbeitsplatz sechs Monate übersteigt. 5 Bei gekündigten Anstellungsverhältnissen wird keine Lohnanpassung vorgenommen.

Art. 11 Lohn

1 Die Angestellten haben für ihre Arbeit Anspruch auf einen Lohn. 2 Der Lohn setzt sich zusammen aus: a. dem vertraglich geschuldeten Jahreslohn und b. allfälligen Zulagen und weiteren Entschädigungen. 3 Der vertraglich geschuldete Lohn nach Absatz 2 Buchstabe a wird entweder als Monatslohn oder als Stundenlohn ausgerichtet. 4 Monatlich gelangt ein Dreizehntel des Jahreslohnes, der dreizehnte Teil je zur Hälfte zusätzlich in den Monaten Juni und Dezember, zur Auszahlung.

Art. 12 Zulagen und Entschädigungen

1 Die Voraussetzungen und die Höhe von Zulagen und Entschädigungen für unregelmässige oder zusätzliche Dienstleistungen, für Arbeit an Feiertagen und für Sonntags-, Nacht-, Schicht- oder Bereitschaftsdienst sowie für Spesenentschädigungen regelt der Gemeinderat. 2 Zur Gewinnung und Erhaltung hervorragend qualifizierter Mitarbeitender oder wenn aus anderen Gründen der Lohn einer Person über dem Lohnbandmaximum liegen sollte, kann der Gemeinderat ausnahmsweise eine angemessene Zulage von maximal 10 Prozent des Lohnbandmaximums beschliessen.

Art. 13 Leistungsprämien

1 Ausserordentliche Leistungen können durch Ausrichtung von Einzel- oder Gruppenprämien speziell belohnt werden. 2 Der Gemeinderat beschliesst zusammen mit dem Budgetantrag den Gesamtbetrag der für Leistungsprämien zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel. Er beschliesst über die Zuteilung der Mittel und die Grundsätze der Verteilung. Anstelle von Prämien kann er die Gewährung von zusätzlichen bezahlten Urlaubstagen vorsehen.

Art. 14 Treueprämien

1 Nach pflichtgetreuer Erfüllung des 10. und danach aller weiterer fünf Dienstjahre erhalten die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eine Treueprämie. Diese beträgt für das 10. und 15. Dienstjahr ein Vierundzwanzigstel, ab dem 20. Dienstjahr ein Zwölftel der Jahresbesoldung. Als Bemessungsgrundlage gilt der Durchschnitt des Beschäftigungsumfanges der letzten fünf Jahre. Anstelle des Barbetrags kann den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, sofern es die dienstlichen Verhältnisse zulassen, bezahlter Urlaub gewährt werden. 2 Bei Teilzeitbeschäftigung im Stundenlohn ist für die Berechnung der Treueprämie der in den letzten sechs Monaten bezogene Lohn massgebend. 3 Bei Wiedereintritt werden frühere Dienstjahre angerechnet; Lehrjahre werden nicht angerechnet.

Art. 15 Leistungen im Todesfall

1 Hinterlassen Mitarbeitende Familienangehörige, für die sie im Zeitpunkt des Ablebens zu sorgen hatten, so haben sie Anspruch auf eine Lohnfortzahlung, die dem zuletzt bezogenen Gehalt (ohne Zulagen) entspricht. Die Lohnfortzahlung wird für sechs Monate ausgerichtet; ein angebrochener Monat wird nicht mitgezählt. 2 Allfällige Leistungen der Sozialversicherungen werden mit dem Besoldungsnachgenuss verrechnet.

Art. 16 Zusammensetzung der Besoldung des Gemeinderats und der weiteren Behörden

1 Die Besoldung des Gemeinderats und der weiteren Behörden besteht aus einer Entschädigung sowie Spesen.

Art. 17 Versicherungen und berufliche Vorsorge

1 Die nach dieser Verordnung entschädigten Behördenmitglieder sind für ihre amtliche Tätigkeit zu Lasten der Gemeinde gegen Unfallfolgen und Haftpflicht versichert. Die Mitglieder des Gemeinderats sind auch gegen Nichtberufsunfall versichert. Die Prämienübernahme richtet sich nach der Regelung für die Angestellten der Gemeinde. 2 Allfällige nach der Sozialversicherungsgesetzgebung zu leistende Arbeitnehmerbeiträge werden von den Entschädigungen abgezogen. 3 Die berufliche Vorsorge für die nach dieser Verordnung entschädigten Behördenmitglieder erfolgt nach den übergeordneten gesetzlichen Bestimmungen und im Rahmen der Regelungen der jeweils zuständigen Vorsorgeeinrichtungen.

Art. 18 Weiterbildungskosten

1 Die Behördenmitglieder haben Anspruch auf Übernahme effektiver Weiterbildungskosten. Die Bestimmungen über die berufliche Aus- und Weiterbildung der Angestellten sind sinngemäss anwendbar. 2 Zuständig für den Entscheid über Gesuche von Behördenmitgliedern um Übernahme von Weiterbildungskosten ist das Gemeindepräsidium unter Beizug der für das Personalwesen zuständigen Verwaltungseinheit.

Art. 19 Jahresgehalt

1 Das Jahresbruttogehalt für das Gemeindepräsidium beträgt 190'000 Franken für ein Vollzeitpensum. 2 Das Jahresbruttogehalt eines Mitglieds des Gemeinderats beträgt 171'000 Franken bei einem Vollzeitpensum. 3 Das Mitglied des Gemeinderats, das als Vizepräsidentin oder Vizepräsident amtet, wird zusätzlich zur Entschädigung gemäss Absatz 2 mit 3'000 Franken (brutto) jährlich für diese Tätigkeit entschädigt. 4 Der Umfang der Jahresgehälter richtet sich nach den festgelegten Pensen.

Art. 20 Spesen

1 Dem Gemeindepräsidium werden Spesen auf Nachweis bis zur Höhe von 9'000 Franken erstattet. 2 Den weiteren Mitgliedern des Gemeinderats werden Spesen auf Nachweis bis zur Höhe von 3'000 Franken erstattet. 3 Im Übrigen sind die für die Angestellten der Gemeinde geltenden Bestimmungen über die Spesen und Auslagen sinngemäss anwendbar.

Art. 21 Besoldungsnachgenuss und Treueprämien

1 Werden Gemeinderatsmitglieder nicht wieder gewählt, haben sie Anspruch auf einen Besoldungsnachgenuss von sechs Monaten. 2 Versterben Gemeinderatsmitglieder im Amt und hinterlassen sie Familienangehörige, für die sie im Zeitpunkt des Ablebens zu sorgen hatten, haben diese Anspruch auf einen Besoldungsnachgenuss von sechs Monaten. Im Übrigen gelangen die für das Personal geltenden Bestimmungen über die Leistungen im Todesfall sinngemäss zur Anwendung. 3 Sind Mitglieder des Gemeinderats wegen Krankheit oder Unfall an der Ausübung des Amtes verhindert, richtet sich die Dauer der Fortzahlung der Entschädigung sinngemäss nach den für die Angestellten der Gemeinde geltenden Bestimmungen über die Lohnfortzahlung. 4 Die Mitglieder des Gemeinderats haben Anspruch auf eine Treueprämie. Artikel 14 Absatz 1 gilt sinngemäss.

Art. 22 Entschädigungen der weiteren Behörden: Grundsätze

1 Die Entschädigung der Mitglieder der weiteren Gemeindebehörden erfolgt grundsätzlich in Form von Sitzungsgeldern gemäss Artikel 23. 2 Der Gemeinderat kann beschliessen, dass für Vorsitzende und/oder Mitglieder solcher weiterer Gemeindebehörden anstelle von oder ergänzend zu Sitzungsgeldern gemäss Artikel 23 eine Jahrespauschale ausgerichtet wird. Diese darf 12'000 Franken für Vorsitzende und 5'000 Franken für Mitglieder nicht überschreiten. Für die Geschäftsprüfungskommission ist ebendiese Behörde für die Beschlussfassung über solche Jahrespauschalen zuständig. 3 Der Gemeinderat kann beschliessen, dass für Kommissionen, die aufgrund von Vorschriften des kantonalen oder kommunalen Rechts aus Fachpersonen zusammengesetzt sein müssen, anstelle von Sitzungsgeldern gemäss Artikel 23 Stundenhonorare von maximal 180 Franken ausgerichtet werden. 4 Mitglieder des Gemeinderats und Angestellte der Gemeinde, die aufgrund ihrer gemeinderätlichen beziehungsweise beruflichen Funktion Mitglied solcher weiterer Gemeindebehörden sind, erhalten keine Entschädigungen nach diesem Kapitel 3.3.

Art. 23 Sitzungsgelder

1 Das Sitzungsgeld beträgt 50 Franken pro Stunde, für Vorsitzende 100 Franken pro Stunde. Vorbehalten bleibt Absatz 2. 2 Die Behörden können für das Studium umfangreicher Akten oder Rechtsschriften ein zusätzliches Sitzungsgeld, in besonders aufwändigen Fällen auch ein doppeltes Sitzungsgeld beschliessen.

Art. 24 Spesen

1 Die Mitglieder der weiteren Behörden haben grundsätzlich Anspruch auf Rückerstattung der Spesen und Auslagen, die ihnen in Ausübung ihrer Amtstätigkeit entstehen. 2 Die für die Angestellten der Gemeinde geltenden Bestimmungen über die Spesen und Auslagen sind sinngemäss anwendbar.

Art. A1-1

1 Lohnbänder Lohnbänder Lohnbandminimum Lohnbandmaximum Lohnband 1 47'718 66'805 Lohnband 2 51'154 71'615 Lohnband 3 54'837 76'771 Lohnband 4 58'785 82'299 Lohnband 5 63'017 88'224 Lohnband 6 67'555 94'576 Lohnband 7 72'419 101'386 Lohnband 8 77'633 108'686 Lohnband 9 83'222 116'511 Lohnband 10 89'214 124'900 Lohnband 11 95'638 133'893 Lohnband 12 102'524 143'533 Lohnband 13 109'905 153'867 Lohnband 14 117'818 164'946 Lohnband 15 126'301 176'822 Lohnband 16 135'395 189'553

Art. A2-1

1 … * 2 Einreihungsplan * Lohnband Funktion 16 15 14 DL Präsidiales und Wirtschaft (Gemeindeschreiber/-in) 14 DL Bildung und Familie 14 DL Finanzen und Controlling 14 DL Wald und Landwirtschaft 14 DL Liegenschaften und Sicherheit 14 DL Bau und Versorgung 14 DL Gesellschaft und Gesundheit 13 12 AL Volksschule (Schulleitung) 12 FL Personal 12 AL Gemeindeplanung 12 AL Gemeindeentwicklung und Kommunikation 11 FL Smart City und Informatik 11 AL Infrastrukturmanagement 11 AL Wald 11 AL Immobilienmanagement 11 AL Generationen und Kultur 10 AL Baubewilligungen 10 PL Infrastruktur 10 FL Umwelt und Energie 10 AL Jugendarbeit 10 AL Freizeit und Sport 10 PL Immobilien 10 FL Hochwasserschutz 10 * FL Wald 10 * Leitung Forstrevier 10 Therapeut/-in Psychomotorik 10 Therapeut/-in Logopädie 9 AL Finanzbuchhaltung 9 AL Unterhaltsdienst 9 Fachspezialist/-in Infrastruktur 9 AL Parkraumbewirtschaftung 9 AL Gebäudeunterhalt 9 Leitung Fachgruppe Schwimmbäder 9 Leitung Fachgruppe Sportanlagen 9 Leitung Fachgruppe Revier (Revierförster) 9 FL Landwirtschaft 9 FL Rechtsdienst 9 FL Sicherheit 9 AL Gemeindekanzlei 8 AL Einwohnerdienste 8 Stv. AL Unterhaltsdienst 8 Bausekretär/-in 8 AL Tagesstrukturen 7 Stv. AL Einwohnerdienste 7 Gruppenleitung Unterhaltsdienst 7 Sachbearbeitung Baubewilligungen und Baupolizei 7 Mitarbeitende Jugendarbeit 7 Leitung Restaurant Buchholzstübli 7 Stv. AL Gebäudeunterhalt 7 Vorarbeiter/-in Forstwart 7 Sachbearbeitung Gemeindeentwicklung und Kommunikation 6 Anlagewartung Feuerwehr 6 Anlagewartung 6 Forstwart-Fachspezialist 6 Standortleitung Tagesstruktur 6 Sachbearbeitung Lohn (-Buchhaltung) und Versicherungswesen 6 Sachbearbeitung Kreditoren 6 Sachbearbeitung Bildung 2 6 * Unterstützung DL Wald und Landwirtschaft 5 Facharbeiter/-in Unterhaltsdienst und Sportanlagen 5 Badmeister 5 Forstwart 5 Sachbearbeitung Einwohnerdienste 5 Sachbearbeitung Bau und Versorgung (inklusive Verwaltung Zweckverband Abfallentsorgung Glarnerland) * 5 Sachbearbeitung Generationen und Kultur 5 Sachbearbeitung Dept. WuL 5 Betreuung Asyl- und Stellensuchende 5 Sachbearbeitung Bildung 1 5 Sachbearbeitung Gemeindekanzlei 5 Sachbearbeitung Liegenschaften und Sicherheit 5 Sachbearbeitung Smart City und Informatik 5 Sachbearbeitung Debitoren 5 * Sachbearbeitung Personal 4 Mitarbeitende Schwimmbäder 4 Mitarbeitende Tagesstrukturen mit päd. Ausbildung 3 Mitarbeitende Restaurant Buchholzstübli 3 Mitarbeitende Tagesstrukturen ohne päd. Bildung 3 Assistenzpersonen im Bildungsbereich 2 Mitarbeiter/-in Unterhaltsdienst ohne Berufsabschluss 2 Reinigungspersonal 1 3 Nicht in diesem Einreihungsplan enthalten sind die Funktionen Lernende sowie Praktikantinnen/-en. Deren Löhne werden durch die Fachstelle Personal festgelegt. *

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