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5 provisions
Art. 1
In Anhang XVIII des Abkommens ist die Überschrift "Rechtsakte, die die Vertragsparteien zur Kenntnis nehmen" einschliesslich des einleitenden Satzes und der darunter aufgeführten Rechtsakte nach Nummer 21 (Richtlinie 86/613/EWG des Rates) zu streichen und stattdessen nach Nummer 32 (Richtlinie 96/34/EG des Rates) einzufügen; Nummer 21a (Entschliessung 95/C 296/06 des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten) wird Nummer 33, Nummer 21b (Entschliessung 95/C 168/02 des Rates) wird Nummer 34 und Nummer 21c (Empfehlung 96/694/EG des Rates) wird Nummer 35.
Art. 2
In Anhang XVIII des Abkommens wird nach Nummer 21 (Richtlinie 86/613/EWG des Rates) folgende Nummer eingefügt:
"21a. 397 L 0080: Richtlinie 97/80/EG des Rates vom 15. Dezember 1997 über die Beweislast bei Diskriminierung aufgrund des Geschlechts (ABl. L 14 vom 20.1.1998, S. 6), geändert durch:
- 398 L 0052: Richtlinie 98/52/EG des Rates vom 13. Juli 1998 (ABl. L 205 vom 22.7.1998, S. 66).
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:
In Art. 3 Abs. 1 Bst. a wird die Angabe "Art. 119 des Vertrags" durch die Angabe "Art. 69 Abs. 1 des EWR-Abkommens" ersetzt."
Art. 3
Der Wortlaut der Richtlinien 97/80/EG und 98/52/EG des Rates in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Art. 4
Dieser Beschluss tritt am 27. März 1999 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen.
Art. 5
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 26. März 1999
(Es folgen die Unterschriften)