Art. 41 Depositar
Die Regierung Norwegens handelt als Depositar. Zu Urkunde dessen haben die Unterzeichner, die hierzu gebührend bevollmächtigt sind, das vorliegende Abkommen unterzeichnet. Geschehen zu Vaduz, am 21. Juni 2001, in einer einzigen Ausfertigung in englischer Sprache, die bei der Regierung Norwegens hinterlegt wird. Der Depositar wird allen Signatarstaaten sowie jedem Staat, der diesem Abkommen beitritt, eine beglaubigte Abschrift übermitteln. (Es folgen die Unterschriften) Anhänge und Protokolle Anhang I Auf welchen Art. 2 Bst. a Bezug nimmt Nicht unter dieses Abkommen fallende Erzeugnisse Anhang II Auf welchen Art. 2 Bst. c Bezug nimmt Fische und andere Meeresprodukte Anhang III Auf welchen Art. 5 Abs. 2 Bezug nimmt Einfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung Anhang IV Auf welchen Art. 8 Abs. 2 Bezug nimmt Ausfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung Anhang V Auf welchen Art. 9 Abs. 2 Bezug nimmt Mengenmässige Einfuhr- und Ausfuhrbeschränkungen und Massnahmen gleicher Wirkung Anhang VI Auf welchen Art. 17 Bezug nimmt Schutz des geistigen Eigentums Anhang VII Auf welchen Art. 31 Abs. 5 Bezug nimmt Zusammensetzung und Arbeitsweise des Schiedsgerichts Protokoll A Auf welches Art. 2 Bst. b Bezug nimmt Verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse Protokoll B Auf welches Art. 4 Abs. 1 Bezug nimmt Definition des Konzepts "Ursprungserzeugnisse" und Verfahren der administrativen Zusammenarbeit Protokoll C Auf welches Art. 11 Bezug nimmt Staatsmonopole Protokoll D Auf welches Art. 35 Bezug nimmt Räumlicher Anwendungsbereich Verständigungsprotokoll betreffend das Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und dem Haschemitischen Königreich Jordanien Betreffend Art. 3 Wirtschaftliche Zusammenarbeit und technische Unterstützung 1. Unter den Parteien besteht Einvernehmen darüber, dass die in Art. 3 erwähnte Zusammenarbeit im Falle von Norwegen und der Schweiz vorwiegend im Rahmen ihrer bilateralen Entwicklungszusammenarbeitspolitik stattfinden wird, während Island und Liechtenstein ihren Betrag zu dieser Zusammenarbeit im Rahmen des EFTA-Programms für technische Unterstützung erbringen. Betreffend Art. 17 Schutz des geistigen Eigentums 2. Gemäss EWR-Abkommen erfüllen die EFTA-Staaten in ihrer Gesetzgebung die materiellen Bestimmungen des Europäischen Patentübereinkommens vom 5. Oktober 1973. Island und Norwegen gehen davon aus, dass die Pflichten gemäss Art. 17 (Schutz des geistigen Eigentums) sich in der Substanz nicht von den Pflichten gemäss EWR-Vertrag unterscheiden. Betreffend Protokoll B 3. Die EFTA-Staaten und Jordanien anerkennen die Wichtigkeit regionaler Zusammenarbeit im Mittelmeerraum. Der Zweck dieser Zusammenarbeit besteht in der Schaffung von Möglichkeiten für den weiteren Ausbau des Freihandels sowohl zwischen den Parteien als auch innerhalb dieses Raums, als Beitrag zur Errichtung einer Freihandelszone Europa-Mittelmeer. 4. Weiter sind sich die EFTA-Staaten und Jordanien darin einig, die Möglichkeiten zum Einschluss der Europäischen Gemeinschaft in die Bestimmungen des Abkommens über die Ursprungskumulation zu prüfen, auf der Grundlage von Gegenseitigkeit zwischen allen Parteien. 5. Die EFTA-Staaten und das Königreich Jordanien kommen überein, eine weitere Ausweitung und Verbesserung der Kumulationsmöglichkeiten zu prüfen, insbesondere mit Staaten der Arabischen Liga.