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4 provisions
Art. 1
In Anhang XI des Abkommens wird nach Nummer 5g (Richtlinie 1999/93/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) folgende Nummer eingefügt:
"5h. 32000 L 0031: Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr") (ABl. L 178 vom 17.7.2000, S. 1).
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:
In den in Art. 5 Abs. 1 Bst. g genannten Fällen gilt für die EFTA-Staaten als Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer die dem Diensteanbieter nach dem nationalen Recht zugewiesene Nummer."
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in isländischer und norwegischer Sprache, der im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 28. Oktober 2000 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 27. Oktober 2000
(Es folgen die Unterschriften)