§ 1 vom 20. Mai 1997 (Stand 1. Januar 1998)
Schiffsprüfungen 1 Die Gebühren für Schiffsprüfungen werden wie folgt festgelegt: 1. Ruderboote, Pedalos und ähnliche motorlose Fahrzeuge Fr. 30 2. Motorschiffe mit Aussenbordmotoren 2.1. bis 7,4 kW Motorenleistung Fr. 60 2.2. über 7,4 kW Motorenleistung Fr. 80 3. Motorschiffe mit eingebauten Motoren 3.1. bis 7,4 kW Motorenleistung Fr. 80 3.2. 7,5 bis 37 kW Motorenleistung Fr. 100 3.3. über 37 kW Motorenleistung Fr. 120 4. Zuschläge für Motorschiffe mit 4.1. mehr als einem Aussenbordmotor je Motor Fr. 20 4.2. mehr als einem Einbaumotor je Motor Fr. 40 4.3. Gas- oder elektrischen Anlagen (für Kochgelegenheit, Heizung, Warmwasseraufbereitung, Kühlschrank), Pantry/Lavabo, Dusche/Bad, WC, Fäkalientank je Einrichtung Fr. 10 5. Segelschiffe 5.1. bis 12 m² Segelfläche Fr. 30 5.2. 13 bis 30 m² Segelfläche Fr. 50 5.3. über 30 m² Segelfläche Fr. 80 6. Zuschläge für Segelschiffe mit 6.1. Aussenbordmotor Fr. 20 6.2. Einbaumotor bis 7,4 kW Motorenleistung Fr. 30 6.3. Einbaumotor über 7,4 kW Motorenleistung Fr. 40 6.4. Gas- oder elektrischen Anlagen (für Kochgelegenheit, Heizung, Warmwasseraufbereitung, Kühlschrank), Pantry/Lavabo, Dusche/Bad, WC, Fäkalientank je Einrichtung Fr. 10 7. Fahrgastschiffe 7.1. bis 60 zugelassene Fahrgäste Fr. 300 7.2. über 60 zugelassene Fahrgäste Fr. 400 8. Güterschiffe 8.1. bis 100 Tonnen Fassungsvermögen Fr. 250 8.2. 101 bis 200 Tonnen Fassungsvermögen Fr. 300 8.3. über 200 Tonnen Fassungsvermögen Fr. 400 * Änderungstabelle am Schluss des Erlasses 747.11 RRV Gebühren der Schiffahrtskontrolle 9. schwimmende Geräte, nicht motorisiert Fr. 60 2 Für besondere Schiffsprüfungen werden folgende Gebühren erhoben: 1. zusätzliche Lärmmessung Fr. 50 2. Nachprüfung beanstandeter Mängel oder Untersuchung eines Schiffes in der Werft oder an Land, je angebrochene Viertelstunde, inklusive Fahrzeit Fr. 25 3. unentschuldigtes Fernbleiben von der Prüfung oder verspätete Abmeldung (später als am Vortag des angesetzten Prüfungstermines): ordentliche Gebühr 4. vereinfachte Prüfung für die erstmalige Zulassung von typengeprüften Fahrzeugen (ausgenommen Zuschläge): 50 Prozent der ordentlichen Abnahmegebühr 5. gleichzeitige Vorführung von mindestens fünf Schiffen der gleichen Fahrzeugart zur periodischen Untersuchung durch den gleichen Eigentümer: Ermässigung der ordentlichen Gebühr um 25 Prozent