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9 provisions
Art. 1
(1) Hochschulen im Sinne dieses Abkommens sind:
1. In der Bundesrepublik Deutschland staatliche Bildungseinrichtungen, die nach den Rechtsvorschriften der Länder Hochschulen sind, und nichtstaatliche Bildungseinrichtungen, die nach den Rechtsvorschriften der Länder mit Wirkung für alle Länder als Hochschule staatlich anerkannt sind.
2. In der Schweizerischen Eidgenossenschaft staatliche Bildungseinrichtungen, die nach den Rechtsvorschriften des Bundes oder der Kantone Hochschulen sind, und nichtstaatliche Bildungseinrichtungen, die nach den Rechtsvorschriften des Bundes oder der Kantone mit Wirkung für die gesamte Schweizerische Eidgenossenschaft als Hochschule staatlich anerkannt sind.
(2) Die Ständige Expertenkommission gemäss Artikel 7 sorgt für die laufende Dokumentation und Veröffentlichung von Listen der Hochschulen gemäss Absatz 1, auf deutscher Seite durch die Hochschulrektorenkonferenz, auf schweizerischer Seite durch die Rektorenkonferenz der Schweizer Universitäten. Die Listen sind nicht Teil des Abkommens.
Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 1 des Abk. vom 19. März 2003, in Kraft seit 14. Jan. 2005 (AS 2005 1515).
Art. 2
In diesem Abkommen bedeutet:
1. der Ausdruck «akademischer Grad» jeden Diplomgrad oder sonstigen Hochschulgrad, der von einer Hochschule verliehen wird;
2. die Bezeichnung «Prüfung» beziehungsweise «Staatsprüfung» sowohl Abschlussprüfungen eines Studiums als auch Zwischenprüfungen oder andere Formen von Teilprüfungen innerhalb eines Studiums an einer Hochschule.
Art. 3
(1) Auf Antrag werden einschlägige Studienzeiten und Studienleistungen und Prüfungen nach Massgabe der Absätze 2 bis 6 gegenseitig angerechnet oder anerkannt. Sofern ein Grundstudium von mindestens vier Semestern erfolgreich abgeschlossen worden ist, findet in diesen Fällen eine inhaltliche Überprüfung der Voraussetzungen der Qualifikation für das Hochschulstudium nicht statt.
(2) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungen, die in Studiengängen an Hochschulen mit Promotionsrecht – … – absolviert oder erbracht worden sind, werden für ein einschlägiges Studium an Hochschulen des jeweiligen anderen Landes, dessen Abschluss unmittelbar die Zulassung zum Promotionsverfahren ermöglicht, auf Antrag angerechnet oder anerkannt.
(3) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungen, die in Studiengängen an Hochschulen ohne Promotionsrecht – … – absolviert oder erbracht worden sind, werden für die Fortsetzung des Studiums an einer entsprechenden Hochschule im jeweils anderen Land auf Antrag angerechnet oder anerkannt.
(4) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungen, die in Studiengängen an Hochschulen ohne Promotionsrecht – … – absolviert oder erbracht worden sind, werden an Hochschulen mit Promotionsrecht im jeweils anderen Land – … – auf Grund einer Anrechnungs- beziehungsweise Anerkennungsentscheidung einer entsprechenden Hochschule mit Promotionsrecht des Herkunftslandes auf Antrag angerechnet oder anerkannt.
(5) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungen, die in Studiengängen an Hochschulen mit Promotionsrecht – … – absolviert oder erbracht worden sind, werden an Hochschulen ohne Promotionsrecht im jeweils anderen Land – … – auf Grund einer Anrechnungs- beziehungsweise Anerkennungsentscheidung einer entsprechenden Hochschule ohne Promotionsrecht des Herkunftslandes auf Antrag angerechnet oder anerkannt.
(6) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungen, die in Studiengängen an Kunst- und Musikhochschulen absolviert oder erbracht worden sind, werden für einschlägige weitere Studien an den entsprechenden Hochschulen im jeweils anderen Land vorbehaltlich einer von der aufnehmenden Hochschule geforderten künstlerischen Eignungsprüfung auf Antrag angerechnet oder anerkannt.
(7) Ob ein einschlägiges Studium im Sinne der Absätze 1 bis 6 vorliegt, wird von jener Hochschule beurteilt, an der das Studium fortgesetzt werden soll.
(8) Bei der Zulassung zu Staatsprüfungen gelten die in diesem Abkommen vorgesehenen Anrechnungen und Anerkennungen nach Massgabe des innerstaatlichen Prüfungsrechts.
(9) Hinsichtlich der Anwendung der Regelungen in den Absätzen 4 und 5 kann die Ständige Expertenkommission einvernehmlich Näheres bestimmen.
Fassung gemäss Art. 1 Abs. 2 des Abk. vom 16. April 2002, in Kraft seit 25. März 2004 (AS 2004 3225).
Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 2 1 des Abk. vom 19. März 2003, in Kraft seit 14. Jan. 2005 (AS 2005 1515).
Aufgehoben durch Art. 1 Ziff. 2 2 des Abk. vom 19. März 2003, in Kraft seit 14. Jan. 2005 (AS 2005 1515).
Aufgehoben durch Art. 1 Ziff. 2 3 des Abk. vom 19. März 2003, in Kraft seit 14. Jan. 2005 (AS 2005 1515).
Aufgehoben durch Art. 1 Ziff. 2 4 des Abk. vom 19. März 2003, in Kraft seit 14. Jan. 2005 (AS 2005 1515).
Aufgehoben durch Art. 1 Ziff. 2 4 des Abk. vom 19. März 2003, in Kraft seit 14. Jan. 2005 (AS 2005 1515).
Aufgehoben durch Art. 1 Ziff. 2 5 des Abk. vom 19. März 2003, in Kraft seit 14. Jan. 2005 (AS 2005 1515).
Aufgehoben durch Art. 1 Ziff. 2 5 des Abk. vom 19. März 2003, in Kraft seit 14. Jan. 2005 (AS 2005 1515).
Eingefügt durch Art. 1 Ziff. 2 6 des Abk. vom 19. März 2003, in Kraft seit 14. Jan. 2005 (AS 2005 1515).
Ursprünglich Abs. 6
Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 2 8 des Abk. vom 19. März 2003, in Kraft seit 14. Jan. 2005 (AS 2005 1515).
Ursprünglich Abs. 7
Ursprünglich Abs. 8
Art. 4
Akademische Grade und Zeugnisse über Staatsprüfungen werden auf Antrag des Inhabers im Hinblick auf ein weiterführendes Studium oder ein weiteres Studium sowie im Hinblick auf die Zulassung zum Promotionsverfahren an den Hochschulen der jeweils anderen Vertragspartei für diesen Studiengang ohne Zusatz‑ oder Ergänzungsprüfungen anerkannt, wenn und soweit der Inhaber dieser akademischen Grade beziehungsweise des Zeugnisses über die Staatsprüfung im Staat der Verleihung zum weiterführenden Studium oder zu dem weiteren Studium oder zur Promotion ohne Zusatz‑ oder Ergänzungsprüfungen berechtigt ist. Spezielle Bedingungen oder Anforderungen, die für Studierende oder Absolventen der anderen Vertragspartei gelten, bleiben von diesem Abkommen unberührt.
Art. 5
Der Inhaber eines akademischen Grades ist berechtigt, diesen in der Form zu führen, wie er im Staat der Verleihung aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen geführt werden darf.
Art. 6
(1) Dieses Abkommen findet nur auf Angehörige der beiden Staaten Anwendung. Wer Angehöriger eines der beiden Staaten ist, bestimmt sich nach dem innerstaatlichen Recht dieses Staates.
(2) Regelungen über Zulassungsbeschränkungen aus Kapazitätsgründen, die für Studierende oder Absolventen der anderen Vertragspartei gelten, bleiben von diesem Abkommen unberührt.
Art. 7
(1) Für die Beratung aller Fragen, die sich aus diesem Abkommen ergeben, wird eine Ständige Expertenkommission gebildet, die aus je bis zu sechs von den beiden Vertragsparteien zu nominierenden Mitgliedern besteht. Die Liste der Mitglieder wird der jeweils anderen Vertragspartei auf diplomatischem Wege übermittelt.
(2) Die Ständige Expertenkommission wird auf Wunsch einer der beiden Vertragsparteien zusammentreten. Der Tagungsort wird jeweils einvernehmlich festgelegt.
Art. 8
Dieses Abkommen tritt am ersten Tage des dritten Monats nach dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander notifiziert haben, dass die erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.
Art. 9
Dieses Abkommen wird auf die Dauer von fünf Jahren geschlossen. Danach verlängert sich die Gültigkeit stillschweigend um jeweils ein weiteres Jahr, sofern es nicht von einer Vertragspartei spätestens sechs Monate vor Ablauf der jeweiligen Geltungsdauer schriftlich gekündigt wird.
Geschehen zu Bonn am 20. Juni 1994 in zwei Urschriften in deutscher Sprache.
Für die Regierung
der Schweizerischen Eidgenossenschaft:
Dieter Chenaux‑Repond
Für die Regierung
der Bundesrepublik Deutschland:
Lothar Wittmann