Open at the publisher →
The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.
Copy read on 2026-10-23. The page it was read from
sha256 d42c14c0f536c0c2928d12131314405c726bbee60d64c026348189b80e9b14d1
14 provisions
§ 1
Gegenstand
1 Dieses Gesetz regelt:
a) den Ressourcenausgleich zwischen den Einwohnergemeinden des Kantons Basel-Stadt;
b) die pauschale Abgeltung der zentralörtlichen Leistungen und die Abgeltung der
Zentrumslasten der Einwohnergemeinde Basel durch die Einwohnergemeinden Bettingen
und Riehen.
§ 2
Ziele
1 Der Finanz- und Lastenausgleich soll:
a) die kommunale Finanzautonomie stärken;
b) die Unterschiede in der finanziellen Leistungsfähigkeit und in der Steuerbelastung zwischen den Gemeinden verringern,
c) die Bedeutung steuerlich attraktiver Wohngemeinden berücksichtigen;
d) ungedeckte zentralörtliche Leistungen und die Zentrumslasten der Einwohnergemeinde
Basel angemessen abgelten.
§ 3
Ressourcenpotenzial
1 Das Ressourcenpotenzial einer Gemeinde ist der Wert seiner fiskalisch ausschöpfbaren Ressourcen.
2 Das Ressourcenpotenzial entspricht den auf die Gemeinden entfallenden Anteilen an der Einkommens-, Quellen-, Vermögens-, Gewinn-, Kapital-, Grundstück- und Grundstückgewinnsteuer gemäss
§§ 228 bis 228b des Gesetzes über die direkten Steuern (Steuergesetz, StG) vom 12. April 2000 2). *
3 Der Regierungsrat setzt jährlich das Ressourcenpotenzial jeder Gemeinde aufgrund der Zahlen der
letzten beiden verfügbaren Rechnungsjahre für das Folgejahr fest.
4 Gemeinden, deren Finanzkraftindex (Ressourcenpotenzial pro Kopf) über dem kantonalen Durchschnitt liegt, gelten als ressourcenstark. Gemeinden, deren Finanzkraftindex unter dem kantonalen
Durchschnitt liegt, gelten als ressourcenschwach.
§ 4
Finanzierung des Ressourcenausgleichs
1 Die ressourcenstarken Einwohnergemeinden entrichten 25 Prozent der Differenz zwischen ihren
massgebenden eigenen Ressourcen und dem kantonalen Durchschnitt.
1) SG 111.100.
2) SG 640.100
§ 5 Gemeinden 170.600
Verteilung der Mittel des Ressourcenausgleichs
1 Die ressourcenschwachen Gemeinden erhalten 25 Prozent der Differenz zwischen ihren massgebenden eigenen Ressourcen und dem kantonalen Durchschnitt.
2 Die Mittel des Ressourcenausgleichs werden den finanzschwachen Gemeinden ohne Zweckbindung
ausgerichtet.
§ 6
Abgeltung allgemeiner Zentrumslasten (soziodemografischer Lastenausgleich)
1 Die Einwohnergemeinden Bettingen und Riehen leisten ihren Anteil zur Abgeltung der Zentrumslasten der Einwohnergemeinde Basel mit den Kantonssteuern ihrer Einwohnerinnen und Einwohner.
§ 7
Abgeltung der zentralörtlichen Leistungen
1 Die Einwohnergemeinden Bettingen und Riehen leisten an die zentralörtlichen Leistungen der
Einwohnergemeinde Basel eine pauschale lineare Abgeltung in Höhe von 3,0 Prozent des kantonalen
und kommunalen Einkommenssteuerpotenzials. *
2 Der Regierungsrat setzt jährlich das Einkommenssteuerpotenzial jeder Gemeinde aufgrund der Zahlen der letzten beiden verfügbaren Rechnungsjahre mit Wirkung für das Folgejahr fest.
§ 8
Steuerschlüssel
1 Die Kantons- und die Gemeindesteuerquoten richten sich nach § 2 und §§ 228 bis 228b des Gesetzes
über die direkten Steuern vom 12. April 2000.
§ 9
Ausgleichszahlungen bei Lastenverschiebungen *
1 Übernehmen die Einwohnergemeinden Aufgaben vom Kanton oder geben sie Aufgaben an den
Kanton ab und führt dies zu einer wesentlichen Verschiebung von Finanzlasten zwischen Kanton und
Einwohnergemeinden, dann werden diese Verschiebungen mittels Ausgleichszahlungen ausgeglichen. *
2 Verschiebungen der Finanzlasten gelten dann als wesentlich, wenn sie jährlich ein Viertel Prozent
des durchschnittlichen Ressourcenpotentials der betroffenen Einwohnergemeinden Riehen oder Bettingen der letzten drei Jahre übersteigen. *
3 Kleinere Lastenverschiebungen werden berücksichtigt, wenn sie kumuliert innerhalb eines Zeitraums
von drei Jahren in der jährlichen Summe diesen Schwellenwert erreichen. *
4 Die Ausgleichszahlungen werden mittels Vertrag zwischen dem Kanton Basel-Stadt und den
Einwohnergemeinden Bettingen und Riehen geregelt. Auf Seiten des Kantons liegt die Zuständigkeit
für den Abschluss dieses Vertrags beim Regierungsrat. *
§ 9a * Gesamtüberprüfung
1 Der Regierungsrat überprüft bei Bedarf von sich aus oder auf gemeinsamen Antrag der Einwohnergemeinden Bettingen und Riehen zusammen mit den Einwohnergemeinden den Finanz- und Lastenausgleich und beantragt dem Grossen Rat gegebenenfalls eine Anpassung.
§ 10
Ausführungsbestimmungen
1 Der Regierungsrat regelt den Vollzug dieses Gesetzes.
§ 11 II. Übergangsbestimmungen
Festlegung des Ressourcen- und Einkommenssteuerpotenzials
1 Die Berechnung des Ressourcenpotenzials gemäss § 3 Abs. 3 sowie des Einkommenssteuerpotenzials
gemäss § 7 Abs. 2 erfolgt erstmals per 1. Januar 2008, basierend auf den Steuererträgen der Rechnungsjahre 2005–2006.
Gemeinden 170.600
§ 11a * Übergangsjahr 2017
1 Im Übergangsjahr 2017 leistet der Kanton eine einmalige Transferzahlung von 10'967'000 Franken
an die Gemeinde Riehen.
§ 12
Aufwand der Primarschulübernahme
1 Eine der Berechnungsgrundlagen für den kantonalen Finanzausgleich bildet die finanzielle Belastung
durch die Übernahme der Primarschulen von CHF 1'010'000 für die Einwohnergemeinde Bettingen
und von CHF 17'360'000 für die Einwohnergemeinde Riehen.
2 Fällt die finanzielle Belastung der Einwohnergemeinden höher aus, so erstattet der Kanton den Mehraufwand. Erweist sich die finanzielle Belastung hingegen als tiefer, so erstatten die Einwohnergemeinden dem Kanton den entsprechenden Minderbetrag.
Der Regierungsrat legt im Einvernehmen mit den Gemeinderäten von Riehen und Bettingen die Ausgleichsmodalitäten und Ausgleichskriterien fest.
3 Die Ausgleichszahlungen gemäss Abs. 2 werden für die ersten drei Schuljahre nach Wirksamwerden
dieses Gesetzes jährlich festgelegt. Ab dem vierten Schuljahr werden die Ausgleichszahlungen anhand
der Erfahrungswerte der ersten drei Schuljahre definitiv festgelegt. Die Ausgleichszahlungen werden
bis zu einer gesetzlichen Anpassung der Kantonssteuerquote gemäss § 9 ausgerichtet.
§ 13 III. Schlussbestimmungen
Änderung geltenden Rechts
1 Das Gesetz über die direkten Steuern (Steuergesetz) vom 12. April 2000 3) wird wie folgt geändert: 4)
§ 14
Wirksamkeit
1 Dieses Gesetz ist zu publizieren. Es unterliegt dem Referendum und wird nach Eintritt der
Rechtskraft auf den 1. Januar 2008 wirksam.
2 Für den Fall, dass die Änderung vom 6. Juni 2007 des Schulgesetzes oder die Änderung vom 6. Juni
2007 des Gemeindegesetzes nicht rechtskräftig werden, fällt auch dieses Gesetz dahin.
3) SG 640.100.
4) § 13: Diese Änderungen werden hier nicht abgedruckt.
Gemeinden 170.600
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
06.06.2007 01.01.2008 Erlass Erstfassung KB 09.06.2007
21.09.2016 01.01.2017 § 7 Abs. 1 geändert KB 24.09.2016
21.09.2016 01.01.2017 § 9 Titel geändert KB 24.09.2016
21.09.2016 01.01.2017 § 9 Abs. 1 geändert KB 24.09.2016
21.09.2016 01.01.2017 § 9 Abs. 2 geändert KB 24.09.2016
21.09.2016 01.01.2017 § 9 Abs. 3 eingefügt KB 24.09.2016
21.09.2016 01.01.2017 § 9 Abs. 4 eingefügt KB 24.09.2016
21.09.2016 01.01.2017 § 9a eingefügt KB 24.09.2016
21.09.2016 01.01.2017 § 11a eingefügt KB 24.09.2016
15.04.2026 01.01.2021 § 3 Abs. 2 geändert KB 18.04.2026
Gemeinden 170.600
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 06.06.2007 01.01.2008 Erstfassung KB 09.06.2007
§ 3 Abs. 2 15.04.2026 01.01.2021 geändert KB 18.04.2026
§ 7 Abs. 1 21.09.2016 01.01.2017 geändert KB 24.09.2016
§ 9 21.09.2016 01.01.2017 Titel geändert KB 24.09.2016
§ 9 Abs. 1 21.09.2016 01.01.2017 geändert KB 24.09.2016
§ 9 Abs. 2 21.09.2016 01.01.2017 geändert KB 24.09.2016
§ 9 Abs. 3 21.09.2016 01.01.2017 eingefügt KB 24.09.2016
§ 9 Abs. 4 21.09.2016 01.01.2017 eingefügt KB 24.09.2016
§ 9a 21.09.2016 01.01.2017 eingefügt KB 24.09.2016
§ 11a 21.09.2016 01.01.2017 eingefügt KB 24.09.2016