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Verordnung ILFD über das Hilfspersonal des Amts für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen

Fribourg · 821.30.131 · ordinance

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Contents: 10 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4 Hilfspersonal des LSVW – V 821.30.131
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10

10 provisions

Art. 1

Auftrag und Definition 1 Das Hilfspersonal des Amts für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (das Amt) hat den Auftrag, bei der Ausführung der Aufgaben im Bereich Tierschutz und Hundehaltung mitzuwirken. 2 Als Hilfspersonal gelten: a) die Beurteilerinnen und Beurteiler von Hunden (die Beurteilerinnen und Beurteiler); b) die Beurteilungsassistentinnen und -assistenten, die mit einem Hund spazieren (die Spaziergängerinnen und Spaziergänger).

Art. 2

Stellung 1 Das Hilfspersonal untersteht der Gesetzgebung über das Staatspersonal. 2 Die Vorschriften dieser Verordnung bleiben vorbehalten.

Art. 3

Behandlung von Personalfragen 1 Das Amt ist für sämtliche Personalfragen im Zusammenhang mit seinem Hilfspersonal zuständig. Dieses untersteht seiner Aufsicht.

Art. 4 Hilfspersonal des LSVW – V 821.30.131

Unterstellungsverhältnis 1 Das Amt gibt seinem Hilfspersonal die nötigen Anweisungen für die Durchführung der ihm übertragenen allgemeinen und besonderen Aufgaben. 2 Im Rahmen der Ausübung seiner Tätigkeit muss das Hilfspersonal namentlich an offiziellen Beurteilungen mitwirken, die gefilmt werden.

Art. 5

Anstellungsverfahren – Ausschreibung 1 Freie Stellen werden auf Ersuchen des Amts entsprechend den vom Amt festgelegten Einzelheiten wiederbesetzt.

Art. 6

Anstellungsverfahren – Anstellung 1 Die Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft (die Direktion) stellt das Hilfspersonal an. 2 Um angestellt zu werden, müssen die Beurteilerinnen und Beurteiler grundsätzlich über eine vom Amt anerkannte Ausbildung verfügen.

Art. 7

Beendigung des Dienstverhältnisses – Rücktritt 1 Das Hilfspersonal richtet seine Kündigung an das Amt. 2 Die Kündigung muss drei Monate im Voraus auf das Ende eines Monats schriftlich eingereicht werden.

Art. 8

Beendigung des Dienstverhältnisses – Bei wiederholten Fehlern oder Pflichtverletzungen 1 Wenn das Hilfspersonal wiederholt Fehler macht, sich wiederholt Pflichtverletzungen zuschulden kommen lässt oder aus einem anderen Grund die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt, um seine Aufgaben auszuführen, kann die Anstellungsbehörde das Dienstverhältnis drei Monate im Voraus auf das Ende eines Monats kündigen. Der Kündigung geht eine Verwarnung voraus. 2 In schwerwiegenden Fällen kann diese Kündigung fristlos ausgesprochen werden.

Art. 9

Beendigung des Dienstverhältnisses – Von Rechts wegen 1 Wird das Hilfspersonal 65 Jahre alt, so endet das Dienstverhältnis grundsätzlich von Rechts wegen. Auf schriftliches Gesuch der Person und nach positiver Stellungnahme des Amts kann die Direktion eine Verlängerung bis zum 70. Altersjahr bewilligen.

Art. 10

Gehalt und Entschädigung 1 Das Gehalt wird zentral vom Amt für Personal und Organisation ausbezahlt. Hilfspersonal des LSVW – V 821.30.131 2 Das Gehalt inkl. Ferienentschädigung, 13. Monatslohn und Feiertagsentschädigung beträgt: a) brutto 80 Franken pro Stunde für die Beurteilerinnen und Beurteiler; b) brutto 35 Franken pro Stunde für die Spaziergängerinnen und Spaziergänger. 3 Es wird keine Reiseentschädigung ausbezahlt. 4 Die entsprechenden Ausgaben gehen zulasten des Amts. Hilfspersonal des LSVW – V 821.30.131 Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) 18.08.2022 Erlass Grunderlass 01.01.2022 2022_089 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 18.08.2022 01.01.2022 2022_089

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