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Übereinkunft zwischen den Schweizerischen Kantonen Zürich, Bern, Luzern, Uri, Schwyz, Zug, Freiburg, Solothurn, Basel (beide Landesteile), Schaffhausen, Graubünden, Aargau, Thurgau, Tessin, Waadt, Wallis, Neuenburg und Genf sowie Appenzell der äussern Rhoden einerseits und dem Königreich Sachsen anderseits über die gleichmässige Behandlung der gegenseitigen Staatsangehörigen in Konkursfällen

Solothurn · 233.23 · treaty

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Contents: 3 provisions
  1. Art. 1 Vom 4./18. Februar 1837
  2. Art. 2
  3. Art. 3

3 provisions

Art. 1 Vom 4./18. Februar 1837

In allen in dem einen oder andern Staatsgebiete sich ergebenden Konkursfällen werden rücksichtlich aller und jeder hypothekarischen und nicht hypothekarischen, privilegierten und nicht privilegierten Forderungen die Einwohner des Königreichs Sachsen und die Einwohner der Kantone Zürich, Bern, Luzern, Uri, Schwyz, Zug, Freiburg, Solothurn, Basel, Schaffhausen, Graubünden, Aargau, Thurgau, Tessin, Waadt, Wallis, Neuenburg und Genf, so wie Appenzell der äussern Rhoden2 ), nach gleichen Rechten, d. h. also behandelt und kolloziert, dass die Angehörigen des einen Staats den Einheimischen im andern Staate gleich und – nach Beschaffenheit ihrer Schuldforderungen – so gehalten werden sollen, wie es die Gesetze des Landes für die Einheimischen selbst vorschreiben.

Art. 2

Die gegenwärtige Übereinkuft hat auf der einen Seite für den ganzen Umfang der königlich-sächsischen Lande, und auf der andern für die namentlich erwähnten eidgenössischen Stände verbindliche Kraft, und zwar von dem Tage an, wo die darüber ausgefertigten Erklärungen beider Theile gegenseitig ausgewechselt sein werden.

Art. 3

Gegen diejenigen Kantone der schweizerischen Eidgenossenschaft, welche dem gegenwärtigen Vertrage noch nicht beigetreten sind, wird die Anwendung der obigen Artikel von demjenigen Zeitpunkte an stattfinden, wo sie ihren Beitritt, zu welchem sie von den kontrahierenden Theilen noch werden eingeladen werden, durch Dazwischenkunft des eidgenössischen Vororts gegen die königlich-sächsische Regierung werden erklärt haben. ________________ 1) Text aus GS 35, 128. 2) Gilt heute für alle Kantone ausser Ob- und Nidwalden, Appenzell-Innerrhoden und St. Gallen (SJZ 1973, 85).

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