Art. 1 Vom 4./18. Februar 1837
In allen in dem einen oder andern Staatsgebiete sich ergebenden
Konkursfällen werden rücksichtlich aller und jeder hypothekarischen und
nicht hypothekarischen, privilegierten und nicht privilegierten Forderungen die Einwohner des Königreichs Sachsen und die Einwohner der Kantone Zürich, Bern, Luzern, Uri, Schwyz, Zug, Freiburg, Solothurn, Basel,
Schaffhausen, Graubünden, Aargau, Thurgau, Tessin, Waadt, Wallis, Neuenburg und Genf, so wie Appenzell der äussern Rhoden2
), nach gleichen
Rechten, d. h. also behandelt und kolloziert, dass die Angehörigen des
einen Staats den Einheimischen im andern Staate gleich und – nach Beschaffenheit ihrer Schuldforderungen – so gehalten werden sollen, wie es
die Gesetze des Landes für die Einheimischen selbst vorschreiben.
Art. 2
Die gegenwärtige Übereinkuft hat auf der einen Seite für den
ganzen Umfang der königlich-sächsischen Lande, und auf der andern für
die namentlich erwähnten eidgenössischen Stände verbindliche Kraft, und
zwar von dem Tage an, wo die darüber ausgefertigten Erklärungen beider
Theile gegenseitig ausgewechselt sein werden.
Art. 3
Gegen diejenigen Kantone der schweizerischen Eidgenossenschaft, welche dem gegenwärtigen Vertrage noch nicht beigetreten sind,
wird die Anwendung der obigen Artikel von demjenigen Zeitpunkte an
stattfinden, wo sie ihren Beitritt, zu welchem sie von den kontrahierenden
Theilen noch werden eingeladen werden, durch Dazwischenkunft des
eidgenössischen Vororts gegen die königlich-sächsische Regierung werden
erklärt haben.
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1) Text aus GS 35, 128.
2) Gilt heute für alle Kantone ausser Ob- und Nidwalden, Appenzell-Innerrhoden
und St. Gallen (SJZ 1973, 85).