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15 provisions
Art. 1 Zürich vom 1. November 2012 mit Änderung vom 23. Oktober 2014
1 Musikschule Konservatorium Zürich (MKZ) ist die Bildungsinstitution der Stadt Zürich für Musik, Tanz und Theater.
2 MKZ vermittelt Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen aus
der Stadt und dem Kanton Zürich musische Bildung und fördert
begabte Schülerinnen und Schüler.
3 MKZ setzt sich für das gemeinsame Singen, Spielen und Musizieren ein und leistet damit einen wichtigen Beitrag zur Integration von Schülerinnen und Schülern unterschiedlicher ethnischer
und sozialer Herkunft.
4 MKZ unterstützt die Nachwuchsförderung der Musikvereine.
Art. 2
1 MKZ ist eine Dienstabteilung des Schul- und Sportdepartements (SSD) und untersteht einer Direktorin/einem Direktor
in der Stellung einer Dienstchefin/eines Dienstchefs.
2 Eine Vizedirektorin/ein Vizedirektor amtet als Stellvertreterin/
Stellvertreter der Direktorin/des Direktors.
3 Die Prorektorinnen/Prorektoren unterstützen die Direktorin/den
Direktor bei der Leitung von MKZ.
4 Die Schulleiterinnen/Schulleiter leiten die MKZ-Zweigstellen.
Sie bilden die Schulleiterinnen-/Schulleiter-Konferenz unter dem
Vorsitz der Direktorin/des Direktors.
Art. 3
1 Das Unterrichtsangebot von MKZ umfasst:
a. Musikunterricht:
– Instrumental- und Vokalunterricht
– Gemeinsames Singen und Musizieren
– Chor- und Orchesterausbildung
– Theorieunterricht;
b. Tanzunterricht;
c. Theaterunterricht;
Zweck
Organisation
und Leitung
Unterrichtsangebot
2Verordnung über Musikschule
Konservatorium Zürich (VO MKZ)412.620
d. Angebote für die Volksschule, beispielsweise die Musikalische Elementarerziehung (MEZ) und das Klassenmusizieren.
2 Die Direktorin/der Direktor erlässt die Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Art. 4
1 MKZ führt alljährlich freiwillige Stufentests durch. Die
Schülerinnen und Schüler lassen ihr Können von einer Fachjury
beurteilen.
2 Die Direktorin/der Direktor erlässt dazu Richtlinien.
Art. 5
1 MKZ führt ein Förderprogramm für besonders talentierte
und engagierte Schülerinnen und Schüler.
2 Nach einer Eignungsprüfung durch eine Fachkommission entscheidet auf deren Antrag die Direktorin/der Direktor über die
Aufnahme in das Förderprogramm bzw. den Verbleib im Förderprogramm.
3 Die Direktorin/der Direktor erlässt dazu Richtlinien.
Art. 6
1 Das Schulgeld wird vom Stadtrat festgelegt.
2 Die Erhebung des Schulgeldes ist in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelt.
Art. 7
MKZ führt regelmässig Vortragsstunden, Quartierkonzerte, weitere öffentliche Veranstaltungen sowie Musikwochen
und Konzertreisen durch.
Art. 8
Die Ferien und unterrichtsfreien Tage richten sich nach
dem Ferienplan der Volksschule der Stadt Zürich.
Art. 9
MKZ verfügt über die für ihre Zwecke erforderlichen Musikzentren, Unterrichtsräume und Verwaltungsräume.
Art. 10
Die Zulassung von Schülerinnen und Schülern richtet
sich nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung über die Volksschule in
der Stadt Zürich (VVZ) in Verbindung mit Art. 2 Ziff. 6 VVZ und
§ 71 des Volksschulgesetzes (VSG).
Art. 11
1 Die Aufnahme an MKZ setzt eine rechtzeitige Anmeldung voraus und verpflichtet zum regelmässigen Besuch des
Unterrichts.
2 Die Einzelheiten sind in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelt.
Stufentests
Begabtenförderung
Schulgeld
Veranstaltungen
Ferien und
unterrichtsfreie
Tage
Unterrichtszentren und Räume
Zulassung von
Schülerinnen
und Schülern
Anmeldung,
Aufnahme
3Verordnung über Musikschule
Art. 12 Konservatorium Zürich (VO MKZ) 412.620
1 Der Austritt aus MKZ setzt eine fristgerechte Abmeldung
voraus.
2 Die Einzelheiten sind in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelt.
Art. 13
1 Die Direktorin/der Direktor kann eine Schülerin/einen
Schüler ausschliessen, wenn Fleiss, Fortschritt und Disziplin ungenügend sind oder das Schulgeld nicht bezahlt wird.
2 In der Regel hat dem Ausschluss eine Mahnung vorauszugehen.
Art. 141 1 Die Anstellung der Direktorin/des Direktors, der Vizedirektorin/des Vizedirektors und der Prorektorin/des Prorektors
sowie des Verwaltungspersonals richtet sich nach dem Personalrecht der Stadt Zürich (Verordnung über das Arbeitsverhältnis des
städtischen Personals und deren Ausführungsbestimmungen, PR
und AB PR).
2 Die Anstellung der Schulleiterinnen/Schulleiter und der weiteren
Lehrpersonen richtet sich nach der Städtischen Volksschullehrerverordnung und deren Ausführungsbestimmungen (SVL, ASVL)
sowie dem dazugehörigen Lohnreglement MKZ.
Art. 15
1 Der Konvent Musikschule Konservatorium Zürich wird
in Art. 54 bis 57 der Verordnung über die Volksschule in der
Stadt Zürich (VVZ) geregelt.
2 Die Lehrpersonen bilden den Konvent (Art. 55 VVZ).
3 Für die Aufgaben und die Geschäftsführung des Konvents gelten die Bestimmungen über die Konvente der Volksschule der
Schulkreise (Art. 52 Abs. 1 und Art. 53) sinngemäss (Art. 57
Abs. 1 VVZ).
4 Die Schulkommission erlässt Aufgabenbeschreibungen. Sie
kann Aufträge erteilen. Im vorgegebenen Rahmen erlässt der
Konvent eine Geschäftsordnung (Art. 57 Abs. 2 VVZ).
Art. 16
1 Diese Verordnung wird auf den 1. Januar 2013 in Kraft
gesetzt.
2 Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung wird
die Verordnung über die Jugendmusikschule vom 30. November 2006 aufgehoben. Davon ausgenommen ist Art. 16, der mit
dem Erlass der Aufgabenbeschreibungen für den Konvent MKZ
durch die Schulkommission MKZ gemäss Art. 15 Abs. 4 neu VO
MKZ ausser Kraft gesetzt wird.
1 Fassung gemäss Beschluss der Schulkommission Musikschule Konservatorium Zürich vom 23. Oktober 2014, Inkraftsetzung 1. Januar 2015.
Austritt
Ausschluss
Anstellungsgrundlagen
Konvent Musikschule Konservatorium Zürich
Inkraftsetzung
und Aufhebung
alten Rechts