§ 1 Anwendungsbereich
Wer über Zürcher Taxibewilligungen verfügt oder mit einem Taxi Fahrten mit Abfahrts- und Zielort im Kanton Zürich (Binnenfahrten) ausführt, muss sein Fahrzeug mit einer Taxilampe gemäss den Vorgaben dieses Reglements ausrüsten.
Zürich · 935.512 · regulation
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Wer über Zürcher Taxibewilligungen verfügt oder mit einem Taxi Fahrten mit Abfahrts- und Zielort im Kanton Zürich (Binnenfahrten) ausführt, muss sein Fahrzeug mit einer Taxilampe gemäss den Vorgaben dieses Reglements ausrüsten.
Für die Taxilampe sind die folgenden Masse zu verwenden: a. Seitenansicht (vgl. Anhang Figur 1): – Vorderseite (A): 174 mm – Rückseite (B): 124 mm – Basis (C): 163 mm b. Frontansicht (vgl. Anhang Figur 2): – Basis ohne Zusatzbeleuchtung gemäss § 3 (D1): 307 mm – Basis mit Zusatzbeleuchtung gemäss § 3 (D2): 327 mm
1 Die Taxilampe muss gut sichtbar und verkehrssicher auf dem Fahrzeugdach befestigt werden und ist wie folgt zu gestalten (vgl. Anhang Figur 3): a. Vorderseite: Weiss/Blau (Farben des Kantons Zürich) b. Rückseite: Gelb c. Beschriftung: «TAXI» in schwarzer Schrift (Google Font Open Sans, Extra Bold) vertikal und horizontal mittig positioniert – auf der Vorderseite: Schriftgrösse 290 pt mit vertikalem Schriftverzug (Faktor 1,436) – auf der Rückseite: Schriftgrösse 250 pt mit vertikalem Schriftverzug (Faktor 1,067) 2 Sie darf nicht mit weiteren Angaben versehen werden. 935.512 Reglement – Vorgaben zur kantonalen Taxilampe 3 Auf der linken Seite (Frontansicht) kann eine Zusatzbeleuchtung angebracht werden. Ihre Farbtöne (Grün und Orange) müssen sich von denjenigen an Lichtsignalanlagen deutlich unterscheiden (vgl. Anhang Figur 4).
Die Taxilampe muss beleuchtet sein, wenn ein Taxi im Dienst ist und Fahrgäste aufnehmen kann. Während Pausen und Privatfahrten ist die Taxilampe auszuschalten.
Nach bisherigem kommunalem Recht zulässige Taxilampen können während längstens zweier Jahre weiterverwendet werden.
Dieses Reglement tritt gleichzeitig mit dem PTLG und der Verordnung über den Personentransport mit Taxis und Limousinen vom 24. Mai 20234 in Kraft. 1 OS 78, 532; ABl 2023-09-29. 2 Inkrafttreten: 1. Januar 2024. 3 LS 935.51. 4 LS 935.511. Reglement – Vorgaben zur kantonalen Taxilampe 935.512 Anhang Masse (§ 2): Figur 1 Figur 2 Gestaltung (§ 3): Figur 3 Zusatzbeleuchtung (§ 3 Abs. 3): Figur 4