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Interkantonale Vereinbarung über die kantonalen Beiträge an die Spitäler zur Finanzierung der ärztlichen Weiterbildung und deren Ausgleich unter den Kantonen

Obwalden · 811.6 · intercantonal agreement

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Contents: 12 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10 wirksam.3)
  11. Art. 11
  12. Art. 12

12 provisions

Art. 1

Gegenstand und Zweck 1 Die Vereinbarung legt den Mindestbeitrag fest, mit dem sich die Standortkantone an den Kosten der Spitäler für die erteilte strukturierte Weiterbildung von Ärztinnen und Ärzten gemäss Medizinalberufegesetz beteiligen. 2 Sie regelt zudem den Ausgleich des unterschiedlichen Kostenaufwands der Kantone durch die Gewährung des Mindestbeitrags gemäss Abs. 1.

Art. 2

Beiträge der Standortkantone 1 Die Standortkantone richten den Spitälern pro Jahr und Ärztin und Arzt in Weiterbildung (Vollzeitäquivalent) pauschal CHF 15 000 aus, sofern die betreffende Ärztin/der betreffende Arzt im Zeitpunkt der Erlangung des Universitätszulassungsausweises ihren/seinen Wohnsitz in einem der Vereinbarung beigetretenen Kanton hatte. OGS 2016, 8 811.6 2 Allfällige höhere Beiträge der Standortkantone oder Beiträge der Standortkantone für Ärztinnen und Ärzte, die im Zeitpunkt der Erlangung des Universitätszulassungsausweises ihren Wohnsitz nicht in einem der Vereinbarung beigetretenen Kanton hatten, werden unter den Kantonen nicht ausgeglichen. 3 Die Standortkantone überprüfen, ob die Weiterbildungsstätten ihrer Spitäler über eine Anerkennung gemäss der vom Bund akkreditierten Weiterbildungsordnung verfügen. 4 Der Beitrag gemäss Art. 2 Abs. 1 wird jeweils an die Preisentwicklung angepasst, wenn der Landesindex der Konsumentenpreise (LIK) um mindestens 10 Prozent gestiegen ist. Ausgangspunkt ist der Stand des LIK bei Vertragsabschluss (Basis Dezember 2010=100). Das gemäss Art. 6 Abs. 2 zu erlassende Geschäftsreglement regelt die Einzelheiten. Die Beschlussfassung erfolgt bis zum 30. Juni mit Wirkung ab dem folgenden Kalenderjahr.

Art. 3

Anzahl der Ärztinnen und Ärzte in Weiterbildung 1 Die Anzahl der Ärztinnen und Ärzte (Vollzeitäquivalente), für die den Spitälern Beiträge gewährt werden, richtet sich nach der Erhebung des Bundesamtes für Statistik (BFS). Vorbehalten bleiben Korrekturen gemäss Art. 2 Abs. 2 und aufgrund von Plausibilisierungen gemäss Art. 6 Abs. 2 Bst. e.

Art. 4

Standortkanton 1 Standortkanton ist der Kanton, in dem das Spital liegt.

Art. 5

Berechnung des Ausgleichs1) 1 Der Ausgleich unter den Kantonen wird in folgenden Schritten ermittelt: 1. Ermittlung der Beitragsleistungen gem. Art. 2 Abs. 1 pro Kanton; 2. Summierung der Beitragsleistungen aller Vereinbarungskantone; 3. Teilung der Summe durch die Bevölkerung der Vereinbarungskantone; 4. Multiplikation des gemittelten pro Kopf-Beitrages eines jeden Vereinbarungskantons mit seiner Bevölkerung; 1) Die aktuelle Fassung der Tabelle der von den Kantonen als Ausgleich zu zahlenden bzw. zu beziehenden Beiträge im Anhang der Vereinbarung kann auf der Webseite der GDK www.gdk-cda.ch/de (Suchbegriff WFV) konsultiert werden (OGS 2023, 2) 811.6 5. Gegenüberstellung der Beitragsleistung eines jeden Vereinbarungskantons mit den gemittelten Werten; 6. Die Differenz der Werte gemäss Schritt 5 bildet den vom Vereinbarungskanton als Ausgleich zu zahlenden bzw. zu beziehenden Beitrag. 2 Der Ausgleich erfolgt jährlich.

Art. 6

Versammlung der Vereinbarungskantone 1 Der Vollzug dieser Vereinbarung obliegt der Versammlung der Vereinbarungskantone (Versammlung). 2 Die Versammlung hat folgende Aufgaben: a. Wahl des Vorsitzes; b. Erlass eines Geschäftsreglements; c. Bezeichnung der Geschäftsstelle; d. Anpassungen des Mindestbeitrags gemäss Art. 2 Abs. 4; e. Plausibilisierung der Vollzeitäquivalente gemäss Art. 3; f. Festlegung des Ausgleichs gemäss Art. 5; g. Jährliche Berichterstattung an die Vereinbarungskantone. 3 Die Beschlüsse der Versammlung erfordern Einstimmigkeit. Die Beschlüsse gemäss Abs. 2 lit. d, e und f gelten ab dem folgenden Jahr.

Art. 7

Vollzugskosten 1 Die Vollzugskosten dieser Vereinbarung werden von den Vereinbarungskantonen nach Massgabe der Bevölkerungszahl getragen.

Art. 8

Streitbeilegung 1 Die Vereinbarungskantone verpflichten sich, vor Anrufung des Bundesgerichts das im IV. Abschnitt der IRV2) geregelte Streitbeilegungsverfahren anzuwenden. 2) Rahmenvereinbarung für die Zusammenarbeit mit Lastenausgleich vom 24. Juni 2005 (IRV; GDB 174.2). 811.6

Art. 9

Beitritt 1 Der Beitritt zu dieser Vereinbarung wird mit der Mitteilung an die GDK

Art. 10 wirksam.3)

Inkrafttreten 1 Diese Vereinbarung tritt in Kraft, wenn ihr mindestens 18 Kantone beige - treten sind.4) Sie ist dem Bund zur Kenntnis zu bringen.

Art. 11

Austritt und Beendigung der Vereinbarung 1 Jeder Vereinbarungskanton kann den Austritt aus der Vereinbarung beschliessen und durch Erklärung gegenüber der GDK austreten. Der Austritt wird mit dem Ende des auf die Erklärung folgenden Kalenderjahres wirksam und beendet die Vereinbarung, wenn durch den Austritt die Zahl der Vereinbarungskantone unter 18 fällt. 2 Der Austritt kann frühestens auf das Ende des 5. Jahres seit Inkrafttreten der Vereinbarung erklärt werden.

Art. 12

Geltungsdauer 1 Die Vereinbarung gilt unbefristet. 3) Der Kanton Obwalden ist der Vereinbarung mit Kantonsratsbeschluss vom 28. Januar 2016 beigetreten (OGS 2016, 7) 4) Die Vereinbarung ist gemäss Feststellungsbeschluss des Vorstands der GDK vom 25. August 2022 am 25. Januar 2022 in Kraft getreten (OGS 2023, 2) 811.6 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 20.11.2014 25.01.2022 Erlass Erstfassung OGS 2016, 8 811.6 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 20.11.2014 25.01.2022 Erstfassung OGS 2016, 8 Amtsblatt Nr. 05, 04.02.2016 231 Referendumsvorlage Kantonsratsbeschluss über den Beitritt zur Vereinbarung über die Finanzierung der ärztlichen Weiterbildung (WFV) vom 28. Januar 2016 Der Kantonsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 70 Ziffer 13 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 19681, beschliesst: 1. Der Kanton Obwalden tritt der durch die Schweizerische Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren (GDK) an ihrer Plenarversammlung vom 20. November 2014 verabschiedeten Vereinbarung über die Finanzierung der ärztlichen Weiterbildung (Weiterbildungsfinanzierungsvereinbarung; WFV) bei. 2. Die jährlichen Vereinbarungskosten trägt der Kanton. 3. Der Regierungsrat wird ermächtigt, Vereinbarungsänderungen im Rahmen seiner verfassungsmässigen Finanzbefugnisse in untergeordneten Fragen sowie in Bezug auf Zuständigkeit und Verfahren zuzustimmen sowie die Vereinbarung gegebenenfalls zu kündigen. 4. Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt. 5. Dieser Beschluss untersteht dem fakultativen Referendum. Sarnen, 28. Januar 2016 Im Namen des Kantonsrats Die Ratspräsidentin: Ruth Koch-Niederberger Die Ratssekretärin: Nicole Frunz Wallimann Ablauf der Referendumsfrist: Montag, 7. März 2016, 17.00 Uhr 1 GDB 101.0 Referendumsvorlage Kantonsratsbeschluss über den Beitritt zur Vereinbarung über die Finanzierung der ärztlichen Weiterbildung (WFV) vom 28. Januar 2016 Der Kantonsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 70 Ziffer 13 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 19681, beschliesst: 1. Der Kanton Obwalden tritt der durch die Schweizerische Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren (GDK) an ihrer Plenarversammlung vom 20. November 2014 verabschiedeten Vereinbarung über die Finanzierung der ärztlichen Weiterbildung (Weiterbildungsfinanzierungsvereinbarung; WFV) bei. 2. Die jährlichen Vereinbarungskosten trägt der Kanton. 3. Der Regierungsrat wird ermächtigt, Vereinbarungsänderungen im Rahmen seiner verfassungsmässigen Finanzbefugnisse in untergeordneten Fragen sowie in Bezug auf Zuständigkeit und Verfahren zuzustimmen sowie die Vereinbarung gegebenenfalls zu kündigen. 4. Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt. 5. Dieser Beschluss untersteht dem fakultativen Referendum. Sarnen, 28. Januar 2016 Im Namen des Kantonsrats Die Ratspräsidentin: Ruth Koch-Niederberger Die Ratssekretärin: Nicole Frunz Wallimann Ablauf der Referendumsfrist: Montag, 7. März 2016, 17.00 Uhr 1 GDB 101.0 Referendumsvorlage Kantonsratsbeschluss über den Beitritt zur Vereinbarung über die Finanzierung der ärztlichen Weiterbildung (WFV) vom 28. Januar 2016 Der Kantonsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 70 Ziffer 13 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 19681, beschliesst: 1. Der Kanton Obwalden tritt der durch die Schweizerische Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren (GDK) an ihrer Plenarversammlung vom 20. November 2014 verabschiedeten Vereinbarung über die Finanzierung der ärztlichen Weiterbildung (Weiterbildungsfinanzierungsvereinbarung; WFV) bei. 2. Die jährlichen Vereinbarungskosten trägt der Kanton. 3. Der Regierungsrat wird ermächtigt, Vereinbarungsänderungen im Rahmen seiner verfassungsmässigen Finanzbefugnisse in untergeordneten Fragen sowie in Bezug auf Zuständigkeit und Verfahren zuzustimmen sowie die Vereinbarung gegebenenfalls zu kündigen. 4. Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt. 5. Dieser Beschluss untersteht dem fakultativen Referendum. Sarnen, 28. Januar 2016 Im Namen des Kantonsrats Die Ratspräsidentin: Ruth Koch-Niederberger Die Ratssekretärin: Nicole Frunz Wallimann Ablauf der Referendumsfrist: Montag, 7. März 2016, 17.00 Uhr 1 GDB 101.0 Referendumsvorlage Kantonsratsbeschluss über den Beitritt zur Vereinbarung über die Finanzierung der ärztlichen Weiterbildung (WFV) vom 28. Januar 2016 Der Kantonsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 70 Ziffer 13 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 19681, beschliesst: 1. Der Kanton Obwalden tritt der durch die Schweizerische Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren (GDK) an ihrer Plenarversammlung vom 20. November 2014 verabschiedeten Vereinbarung über die Finanzierung der ärztlichen Weiterbildung (Weiterbildungsfinanzierungsvereinbarung; WFV) bei. 2. Die jährlichen Vereinbarungskosten trägt der Kanton. 3. Der Regierungsrat wird ermächtigt, Vereinbarungsänderungen im Rahmen seiner verfassungsmässigen Finanzbefugnisse in untergeordneten Fragen sowie in Bezug auf Zuständigkeit und Verfahren zuzustimmen sowie die Vereinbarung gegebenenfalls zu kündigen. 4. Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt. 5. Dieser Beschluss untersteht dem fakultativen Referendum. Sarnen, 28. Januar 2016 Im Namen des Kantonsrats Die Ratspräsidentin: Ruth Koch-Niederberger Die Ratssekretärin: Nicole Frunz Wallimann Ablauf der Referendumsfrist: Montag, 7. März 2016, 17.00 Uhr 1 GDB 101.0 Referendumsvorlage Kantonsratsbeschluss über den Beitritt zur Vereinbarung über die Finanzierung der ärztlichen Weiterbildung (WFV) vom 28. Januar 2016 Der Kantonsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 70 Ziffer 13 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 19681, beschliesst: 1. Der Kanton Obwalden tritt der durch die Schweizerische Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren (GDK) an ihrer Plenarversammlung vom 20. November 2014 verabschiedeten Vereinbarung über die Finanzierung der ärztlichen Weiterbildung (Weiterbildungsfinanzierungsvereinbarung; WFV) bei. 2. Die jährlichen Vereinbarungskosten trägt der Kanton. 3. Der Regierungsrat wird ermächtigt, Vereinbarungsänderungen im Rahmen seiner verfassungsmässigen Finanzbefugnisse in untergeordneten Fragen sowie in Bezug auf Zuständigkeit und Verfahren zuzustimmen sowie die Vereinbarung gegebenenfalls zu kündigen. 4. Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt. 5. Dieser Beschluss untersteht dem fakultativen Referendum. Sarnen, 28. Januar 2016 Im Namen des Kantonsrats Die Ratspräsidentin: Ruth Koch-Niederberger Die Ratssekretärin: Nicole Frunz Wallimann Ablauf der Referendumsfrist: Montag, 7. März 2016, 17.00 Uhr 1 GDB 101.0

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