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4 provisions
§ 1
Aufgaben
1 Das Amt für Wirtschaft und Arbeit ist das kantonale Kontrollorgan und
damit die Koordinationsstelle für alle Massnahmen zur Bekämpfung der
Schwarzarbeit.
2 Das Amt
a) überwacht den kantonalen Arbeitsmarkt in Bezug auf die Bekämpfung
der Schwarzarbeit;
b) tauscht mit der Tripartiten Kommission Arbeitsmarkt gemäss
Art. 360b Abs. 1 OR die für den Vollzug des Bundesgesetzes gegen
die Schwarzarbeit notwendigen Informationen und Unterlagen aus;
c) nimmt alle Sachverhalte auf, die möglicherweise Schwarzarbeit
betreffen (u. a. Meldungen über behauptete Verstösse, Ergebnisse von
Kontrollen, eingezogene Bussen und Gebühren). Diese können ihm
wie folgt zur Kenntnis gebracht werden:
1. Feststellungen der Kontrollorgane nach dem Bundesgesetz über
die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vom 8. Oktober 19993);
2. Meldungen von Beobachtungen aus der Öffentlichkeit;
1) SR 822.41
2) BGS 153.3
3) SR 823.20
GS 30, 205 1
834.17
3. Feststellungen der Behörden in den im Bundesgesetz gegen die
Schwarzarbeit angeführten Kontrollbereichen und anderer Behörden.
d) gibt sachdienliche Informationen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit
an die in Abs.1 und gegebenenfalls an die in Abs. 2 aufgeführten Stellen weiter (aufgedeckte Verdachtsfälle);
e) orientiert die meldenden Behörden über die Ergebnisse der entsprechenden Kontrollen;
f) erstattet dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) jährlich Bericht
über seine Tätigkeit;
g) sorgt für die korrekte Abrechnung der durch Gebühren und Bussen
nicht gedeckten Kontrollkosten mit dem Staatssekretariat für
Wirtschaft (SECO).
§ 2
Durchführung der Kontrollen
1 Die Kontrollen gemäss Art. 6 ff. BGSA werden nach Absprache mit dem
kantonalen Kontrollorgan von den folgenden Behörden ausgeführt:
a) Amt für Migration;
b) Steuerverwaltung, Abteilung natürliche Personen (insbesondere Quellensteuer);
c) AHV-Ausgleichskasse / IV-Stelle / kantonale Familienausgleichskasse;
d) Arbeitslosenkasse;
e) Amt für Wirtschaft und Arbeit;
f) Zuger Polizei (im Rahmen der Schwarzarbeitsbekämpfung).
2 Das kantonale Kontrollorgan kann mit weiteren Dritten (z.B. Paritätische
Kommissionen) Leistungsvereinbarungen abschliessen.
3 Die Behörden und Organe gemäss Abs. 1 und Abs. 2 sind zum Austausch
der Kontrollergebnisse verpflichtet.
4 Die obgenannten Behörden erstatten dem kantonalen Kontrollorgan Bericht über die Ergebnisse der Untersuchungen. Sie erfassen und rapportieren
die Zeit, die für die Kontrollen gemäss Abs. 1 aufgewendet wurde (Feldkontrollen).
5 Das kantonale Kontrollorgan rechnet einmal pro Jahr mit den obgenannten
Behörden ab.
834.17
§ 3
Ausbildung und Datenschutz
1 Die obgenannten Behörden setzen Art. 2 Abs. 2 der Verordnung über
Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (VOSA) vom 6. September 20064) zur Ausbildung der Inspektoren und Art. 5, 11, 12, 17 BGSA und
Art. 9 VOSA zum Datenschutz um.
§ 4
Inkrafttreten
1 Dieses Reglement tritt am 1. Juli 2009 in Kraft.
4) SR 822.411
834.17
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
01.07.2009 01.07.2009 Erlass Erstfassung GS 30, 205
28.11.2017 01.01.2018 Ingress geändert GS 2017/076
834.17
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
Erlass 01.07.2009 01.07.2009 Erstfassung GS 30, 205
Ingress 28.11.2017 01.01.2018 geändert GS 2017/076