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9 provisions
Art. 1
Zweck
1 Die Kantone treffen in Zusammenarbeit mit dem Bund zur Verhinderung
gewalttätigen Verhaltens vorbeugende polizeiliche Massnahmen nach diesem Konkordat, um frühzeitig Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen
zu erkennen und zu bekämpfen.
Art. 2 * Definition gewalttätigen Verhaltens
1 Gewalttätiges Verhalten und Gewalttätigkeiten liegen namentlich vor, wenn
eine Person im Vorfeld einer Sportveranstaltung, während der Veranstaltung
oder im Nachgang dazu folgende Straftaten begangen oder dazu angestiftet
hat:
a) Strafbare Handlungen gegen Leib und Leben nach den Artikeln 111-
113, 117, 122, 123, 125 Abs. 2, 126 Abs. 1, 129, 133, 134 des Strafgesetzbuches (StGB)2);
b) Sachbeschädigungen nach Artikel 144 StGB;
c) Nötigung nach Artikel 181 StGB;
Artikel 2 d) Brandstiftung nach
StGB;
e) Verursachung einer Explosion nach Artikel 223 StGB;
f) Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer
Absicht nach Artikel 224 StGB;
g) Öffentliche Aufforderung zu Verbrechen oder zur Gewalttätigkeit nach
Art. 259 StGB;
1) Beitritt des Kantons Wallis am 10.11.2009. Inkrafttreten am 01.01.2010.
2) SR 311.0
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
h) Landfriedensbruch nach Artikel 260 StGB;
i) Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte nach Artikel 285
StGB;
j) Hinderung einer Amtshandlung nach Artikel 286 StGB.
2 Als gewalttätiges Verhalten gilt ferner die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch das Mitführen oder Verwenden von Waffen, Sprengmitteln,
Schiesspulver oder pyrotechnischen Gegenständen an Sportstätten, in deren Umgebung sowie auf dem An- und Rückreiseweg.
Art. 3
Nachweis gewalttätigen Verhaltens
1 Als Nachweis für gewalttätiges Verhalten nach Artikel 2 gelten:
a) entsprechende Gerichtsurteile oder polizeiliche Anzeigen;
b) glaubwürdige Aussagen oder Bildaufnahmen der Polizei, der Zollverwaltung, des Sicherheitspersonals oder der Sportverbände und -vereine;
c) Stadionverbote der Sportverbände oder -vereine;
d) Meldungen einer zuständigen ausländischen Behörde.
2 Aussagen nach Absatz 1 Buchstabe b sind schriftlich festzuhalten und zu
unterzeichnen.
2 Bewilligungspflicht und Auflagen *
Art. 3a * Bewilligungspflicht
1 Fussball- und Eishockeyspiele mit Beteiligung der Klubs der jeweils obersten Spielklasse der Männer sind bewilligungspflichtig. Spiele der Klubs unterer Ligen oder anderer Sportarten können als bewilligungspflichtig erklärt
werden, wenn im Umfeld der Spiele eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu befürchten ist.
2 Zur Verhinderung gewalttätigen Verhaltens im Sinn von Artikel 2 kann die
zuständige Behörde eine Bewilligung mit Auflagen verbinden. Diese können
insbesondere bauliche und technische Massnahmen, den Einsatz bestimmter personeller oder anderer Mittel durch den Veranstalter, die Regeln für
den Verkauf der Eintrittskarten, den Verkauf alkoholischer Getränke oder die
Abwicklung der Zutrittskontrollen umfassen. Die Behörde kann insbesondere
bestimmen, wie die Anreise und Rückreise der Anhänger der Gastmannschaft abzuwickeln ist und unter welchen Voraussetzungen ihnen Zutritt zu
den Sportstätten gewährt werden darf.
3 Die Behörde kann anordnen, dass Besucherinnen und Besucher beim Besteigen von Fantransporten oder beim Zutritt zu Sportstätten Identitätsausweise vorweisen müssen und dass mittels Abgleich mit dem Informationssystem HOOGAN sichergestellt wird, dass keine Personen eingelassen werden, die mit einem gültigen Stadionverbot oder Massnahmen nach diesem
Konkordat belegt sind.
4 Werden Auflagen verletzt, können adäquate Massnahmen getroffen werden. Unter anderem kann eine Bewilligung entzogen werden, für künftige
Spiele verweigert werden, oder eine künftige Bewilligung kann mit zusätzlichen Auflagen versehen werden. Vom Bewilligungsnehmer kann Kostenersatz für Schäden verlangt werden, die auf eine Verletzung von Auflagen zurückzuführen sind.
3 Polizeiliche Massnahmen *
Art. 3b * Durchsuchungen
1 Die Polizei kann Besucherinnen und Besucher im Rahmen von Zutrittskontrollen zu Sportveranstaltungen oder beim Besteigen von Fantransporten bei
einem konkreten Verdacht durch Personen gleichen Geschlechts auch unter
den Kleidern am ganzen Körper nach verbotenen Gegenständen durchsuchen. Die Durchsuchungen müssen in nicht einsehbaren Räumen erfolgen.
Eigentliche Untersuchungen des Intimbereichs erfolgen unter Beizug von
medizinischem Personal.
2 Die Behörden können private Sicherheitsunternehmen, die vom Veranstalter mit den Zutrittskontrollen zu den Sportstätten und zu den Fantransporten
beauftragt sind, ermächtigen, Personen unabhängig von einem konkreten
Verdacht über den Kleidern durch Personen gleichen Geschlechts am ganzen Körper nach verbotenen Gegenständen abzutasten.
3 Der Veranstalter informiert die Besucherinnen und Besucher seiner Sportveranstaltung über die Möglichkeit von Durchsuchungen.
Art. 4 * Rayonverbot
1 Einer Person, die sich anlässlich von Sportveranstaltungen nachweislich
an Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen beteiligt hat, kann der
Aufenthalt in einem genau umschriebenen Gebiet im Umfeld von Sportveranstaltungen (Rayon) zu bestimmten Zeiten verboten werden. Die zuständige Behörde bestimmt, für welche Rayons das Verbot gilt.
2 Das Rayonverbot wird für eine Dauer bis zu drei Jahren verfügt3). Es kann
Rayons in der ganzen Schweiz umfassen.
3 Das Verbot kann von den folgenden Behörden verfügt werden:
a) von der zuständigen Behörde im Kanton, in dem die Gewalttätigkeit erfolgte;
b) von der zuständigen Behörde im Kanton, in dem die betroffene Person
wohnt;
c) von der zuständigen Behörde im Kanton, in dem der Klub seinen Sitz
hat, zu dem die betroffene Person in Beziehung steht.
Der Vorrang bei sich konkurrenzierenden Zuständigkeiten folgt der Reihenfolge der Aufzählung in diesem Absatz.
4 Die Schweizerische Zentralstelle Hooliganismus (Zentralstelle) und das
Bundesamt für Polizei fedpol können den Erlass von Rayonverboten beantragen.
Art. 5 * Verfügung über ein Rayonverbot
1 In der Verfügung über ein Rayonverbot sind die Geltungsdauer und der
räumliche Geltungsbereich festzulegen. Der Verfügung sind Angaben beizufügen, die es der betroffenen Person erlauben, genaue Kenntnis über die
vom Verbot erfassten Rayons zu erhalten.
2 Die verfügende Behörde informiert umgehend die übrigen in Art. 4 Abs. 3
und 4 erwähnten Behörden.
3 Für den Nachweis der Beteiligung an Gewalttätigkeiten gilt Artikel 3.
3) Der Satz wurde mit Urteil 1C_176/2013 des Bundesgerichts vom 7.1.2014 wie folgt
angepasst: "Das Rayonverbotwird fü eine Dauer bis zu drei Jahren verfüt."
Art. 6 * Meldeauflage
1 Eine Person kann verpflichtet werden, sich für eine Dauer von bis zu drei
Jahren zu bestimmten Zeiten bei einer von der zuständigen Behörde bezeichneten Amtsstelle zu melden, wenn:
a) sie sich anlässlich von Sportveranstaltungen nachweislich an Gewalttätigkeiten gegen Personen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a und c-j beteiligt hat. Ausgenommen sind Tätlichkeiten nach Art.
126 Abs. 1 StGB;
b) sie Sachbeschädigungen im Sinne von Art. 144 Abs. 2 und 3 StGB begangen hat;
c) sie Waffen, Sprengstoff, Schiesspulver oder pyrotechnische Gegenstände in der Absicht verwendet hat, Dritte zu gefährden oder zu schädigen oder wenn sie dies in Kauf genommen hat;
d) gegen sie in den letzten zwei Jahren bereits eine Massnahme nach
diesem Konkordat oder eine Ausreisebeschränkung nach Artikel 24c
BWIS4) verfügt wurde und sie erneut gegen Artikel 2 dieses Konkordats verstossen hat;
e) aufgrund konkreter und aktueller Tatsachen anzunehmen ist, dass sie
sich durch andere Massnahmen nicht von Gewalttätigkeiten anlässlich
von Sportveranstaltungen abhalten lässt; oder
f) die Meldeauflage im Verhältnis zu anderen Massnahmen im Einzelfall
als milder erscheint.
2 Die betroffene Person hat sich bei der in der Verfügung genannten Amtsstelle zu den bezeichneten Zeiten zu melden. Nach Möglichkeit ist dies eine
Amtsstelle am Wohnort der betroffenen Person. Die verfügende Behörde berücksichtigt bei der Bestimmung von Meldeort und Meldezeiten die persönlichen Umstände der betroffenen Person.
3 Die für den Wohnort der betroffenen Person zuständige Behörde verfügt
die Meldeauflage. Die Zentralstelle und fedpol können den Erlass von Meldeauflagen beantragen.
4) SR 120
Art. 7 * Handhabung der Meldeauflage
1 Dass eine Person sich durch andere Massnahmen als eine Meldeauflage
nicht von Gewalttätigkeiten anlässlich von Sportveranstaltungen abhalten
lässt (Art. 6 Abs. 1 Bst. e), ist namentlich anzunehmen, wenn:
a) aufgrund von aktuellen Aussagen oder Handlungen der betreffenden
Person behördlich bekannt ist, dass sie mildere Massnahmen umgehen würde; oder
b) die betreffende Person aufgrund ihrer persönlichen Verhältnisse, wie
Wohnlage oder Arbeitsplatz in unmittelbarer Umgebung eines Stadions, durch mildere Massnahmen nicht von künftigen Gewalttaten abgehalten werden kann.
2 Kann sich die meldepflichtige Person aus wichtigen und belegbaren Gründen nicht nach Artikel 6 Absatz 2 bei der zuständigen Stelle (Meldestelle)
melden, so hat sie die Meldestelle unverzüglich und unter Bekanntgabe des
Aufenthaltsortes zu informieren. Die zuständige Polizeibehörde überprüft
den Aufenthaltsort und die Angaben der betreffenden Person.
3 Die Meldestelle informiert die Behörde, die die Meldeauflage verfügt hat,
unverzüglich über erfolgte oder ausgebliebene Meldungen.
4 5)
Art. 8
Polizeigewahrsam
1 Gegen eine Person kann der Polizeigewahrsam verfügt werden, wenn:
a) konkrete und aktuelle Hinweise dafür vorliegen, dass sie sich anlässlich einer nationalen oder internationalen Sportveranstaltung an
schwerwiegenden Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen beteiligen wird; und
b) dies die einzige Möglichkeit ist, sie an solchen Gewalttätigkeiten zu
hindern.
2 Der Polizeigewahrsam ist zu beenden, wenn seine Voraussetzungen weggefallen sind, in jedem Fall nach 24 Stunden.
3 Die betroffene Person hat sich zum bezeichneten Zeitpunkt bei der Polizeistelle ihres Wohnortes oder bei einer anderen in der Verfügung genannten
Polizeistelle einzufinden und hat für die Dauer des Gewahrsams dort zu bleiben.
4 Erscheint die betreffende Person nicht bei der bezeichneten Polizeistelle,
so kann sie polizeilich zugeführt werden.
5) Aufgehoben mit Urteil 1C-176/2013 des Bundesgerichts vom 7.1.2014
5 Die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzuges ist auf Antrag der betroffenen
Person richterlich zu überprüfen.
6 Der Polizeigewahrsam kann von den Behörden des Kantons verfügt werden, in dem die betroffene Person wohnt, oder von den Behörden des
Kantons, in dem die Gewalttätigkeit befürchtet wird. Die Behörde des
Kantons, in dem die Gewalttätigkeit befürchtet wird, hat dabei Vorrang.
Art. 9
Handhabung des Polizeigewahrsams
1 Nationale Sportveranstaltungen nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a sind
Veranstaltungen, die von den nationalen Sportverbänden oder den nationalen Ligen organisiert werden, oder an denen Vereine dieser Organisationen
beteiligt sind.
2 Schwerwiegende Gewalttätigkeiten im Sinne von Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a sind namentlich strafbare Handlungen nach den Artikeln 111-113,
122, 123 Ziffer 2, 129, 144 Absatz 3, 221, 223 oder nach Artikel 224 StGB6).
3 Die zuständige Behörde am Wohnort der betreffenden Person bezeichnet
die Polizeistelle, bei der sich die betreffende Person einzufinden hat und bestimmt den Beginn und die Dauer des Gewahrsams.
4 Die Kantone bezeichnen die richterliche Instanz, die für die Überprüfung
der Rechtmässigkeit des Polizeigewahrsams zuständig ist.
5 In der Verfügung ist die betreffende Person auf ihr Recht, den Freiheitsentzug richterlich überprüfen zu lassen, hinzuweisen (Art. 8 Abs. 5).
6 Die für den Vollzug des Gewahrsams bezeichnete Polizeistelle benachrichtigt die verfügende Behörde über die Durchführung des Gewahrsams. Bei
Fernbleiben der betroffenen Person erfolgt die Benachrichtigung umgehend.
Art. 10 * Empfehlung Stadionverbot
1 Die zuständige Behörde für die Massnahmen nach den Artikeln 4-9, die
Zentralstelle und fedpol können den Organisatoren von Sportveranstaltungen empfehlen, gegen Personen Stadionverbote auszusprechen, welche in
Zusammenhang mit einer Sportveranstaltung innerhalb oder ausserhalb des
Stadions gewalttätig wurden. Die Empfehlung erfolgt unter Angabe der notwendigen Daten gemäss Art. 24a Abs. 3 BWIS.
6) SR 311.0
Art. 11
Untere Altersgrenze
1 Massnahmen nach den Artikeln 4-7 können nur gegen Personen verfügt
werden, die das 12. Altersjahr vollendet haben. Der Polizeigewahrsam nach
den Artikeln 8-9 kann nur gegen Personen verfügt werden, die das 15. Altersjahr vollendet haben.
4 Verfahrensbestimmungen *
Art. 12 * Aufschiebende Wirkung
1 Beschwerden gegen Verfügungen der Behörden, die in Anwendung von
Artikel 3a ergehen, haben keine aufschiebende Wirkung. Die Beschwerdeinstanz kann die aufschiebende Wirkung auf Antrag der Beschwerdeführer
gewähren.
2 Einer Beschwerde gegen eine Verfügung über Massnahmen nach den Artikeln 4-9 kommt aufschiebende Wirkung zu, wenn dadurch der Zweck der
Massnahme nicht gefährdet wird und wenn die Beschwerdeinstanz oder das
Gericht diese in einem Zwischenentscheid ausdrücklich gewährt.
Art. 13 * Zuständigkeit und Verfahren
1 Die Kantone bezeichnen die zuständigen Behörden für die Bewilligungen
nach Artikel 3a Abs. 1 und die Massnahmen nach den Artikeln 3a Abs. 2-4,
3b und 4-9.
2 Die zuständige Behörde weist zum Zwecke der Vollstreckung der Massnahmen nach Kapitel 3 auf die Strafdrohung von Artikel 292 StGB7) hin.
3 Die zuständigen Behörden melden dem Bundesamt für Polizei (fedpol) gestützt auf Art. 24a Abs. 4 BWIS8):
a) Verfügungen und Aufhebungen von Massnahmen nach den Artikeln 4-
9 und 12;
b) Verstösse gegen Massnahmen nach den Artikeln 4-9 sowie die entsprechenden Strafentscheide;
c) die von ihnen festgelegten Rayons.
7) SR 311.0
8) SR 120
5 Schlussbestimmungen
Art. 14
Information des Bundes
1 Das Generalsekretariat der Konferenz der Kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und direktoren (KKJPD) informiert die Bundeskanzlei über das
vorliegende Konkordat. Das Verfahren richtet sich nach Artikel 27o RVOV9).
Art. 15 * Inkrafttreten
1 Dieses Konkordat tritt in Kraft, sobald ihm mindestens zwei Kantone beigetreten sind, frühestens jedoch auf den 1. Januar 2010.
2 Die Änderungen vom 2. Februar 2012 treten für Kantone, die ihnen zustimmen, an jenem Datum in Kraft, an dem ihr Beitrittsbeschluss rechtskräftig
wird.
Art. 16
Kündigung
1 Ein Mitgliedkanton kann das Konkordat mittels einjähriger Vorankündigung
auf Ende eines Jahres kündigen. Die anderen Kantone entscheiden, ob das
Konkordat in Kraft zu lassen ist.
Art. 17
Benachrichtigung Generalsekretariat KKJPD
1 Die Kantone informieren das Generalsekretariat KKJPD über ihren Beitritt,
die zuständigen Behörden nach Artikel 13 Absatz 1 und ihre Kündigung. Das
Generalsekretariat KKJPD führt eine Liste über den Geltungsstand des Konkordats.
9) SR 172.010.1
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
15.11.2007 01.01.2010 Erlass Erstfassung BO/Abl. 49/2009, 22/2010
02.02.2012 01.04.2015 Art. 13 totalrevidiert BO No 51/2014; BO No 24/2015
02.02.2012 01.04.2015 Art. 15 totalrevidiert BO No 51/2014; BO No 24/2015
02.02.2012 01.04.2015 Ingress geändert BO/Abl. 51/2014, 24/2015
02.02.2012 01.04.2015 Art. 2 totalrevidiert BO/Abl. 51/2014, 24/2015
02.02.2012 01.04.2015 Titel 2 eingefügt BO/Abl. 51/2014, 24/2015
02.02.2012 01.04.2015 Art. 3a eingefügt BO/Abl. 51/2014, 24/2015
02.02.2012 01.04.2015 Titel 3 geändert BO/Abl. 51/2014, 24/2015
02.02.2012 01.04.2015 Art. 3b eingefügt BO/Abl. 51/2014, 24/2015
02.02.2012 01.04.2015 Art. 4 totalrevidiert BO/Abl. 51/2014, 24/2015
02.02.2012 01.04.2015 Art. 5 totalrevidiert BO/Abl. 51/2014, 24/2015
02.02.2012 01.04.2015 Art. 6 totalrevidiert BO/Abl. 51/2014, 24/2015
02.02.2012 01.04.2015 Art. 7 totalrevidiert BO/Abl. 51/2014, 24/2015
02.02.2012 01.04.2015 Art. 10 totalrevidiert BO/Abl. 51/2014, 24/2015
02.02.2012 01.04.2015 Art. 12 totalrevidiert BO/Abl. 51/2014, 24/2015
02.02.2012 01.04.2015 Titel 4 geändert BO/Al. 51/2014, 24/2015
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation
Erlass 15.11.2007 01.01.2010 Erstfassung BO/Abl. 49/2009, 22/2010
Ingress 02.02.2012 01.04.2015 geändert BO/Abl. 51/2014, 24/2015
Art. 2 02.02.2012 01.04.2015 totalrevidiert BO/Abl. 51/2014, 24/2015
Titel 2 02.02.2012 01.04.2015 eingefügt BO/Abl. 51/2014, 24/2015
Art. 3a 02.02.2012 01.04.2015 eingefügt BO/Abl. 51/2014, 24/2015
Titel 3 02.02.2012 01.04.2015 geändert BO/Abl. 51/2014, 24/2015
Art. 3b 02.02.2012 01.04.2015 eingefügt BO/Abl. 51/2014, 24/2015
Art. 4 02.02.2012 01.04.2015 totalrevidiert BO/Abl. 51/2014, 24/2015
Art. 5 02.02.2012 01.04.2015 totalrevidiert BO/Abl. 51/2014, 24/2015
Art. 6 02.02.2012 01.04.2015 totalrevidiert BO/Abl. 51/2014, 24/2015
Art. 7 02.02.2012 01.04.2015 totalrevidiert BO/Abl. 51/2014, 24/2015
Art. 10 02.02.2012 01.04.2015 totalrevidiert BO/Abl. 51/2014, 24/2015
Titel 4 02.02.2012 01.04.2015 geändert BO/Al. 51/2014, 24/2015
Art. 12 02.02.2012 01.04.2015 totalrevidiert BO/Abl. 51/2014, 24/2015
Art. 13 02.02.2012 01.04.2015 totalrevidiert BO No 51/2014; BO No 24/2015
Art. 15 02.02.2012 01.04.2015 totalrevidiert BO No 51/2014; BO No 24/2015