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Reglement über die Entschädigung von Mitarbeit in Schulprojekten

Zürich (city) · 177.570 · regulation

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Contents: 7 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7

7 provisions

Art. 1

1 Dieses Reglement regelt die Entschädigung von nach kantonalem und kommunalem Recht beschäftigtem Schulpersonal, von Behördenmitgliedern sowie von Dritten für die freiwillige Mitarbeit in Schulprojekten einschliesslich der Vertretung der Schule in Schulbauprojekten. 2 Ausgenommen sind Tätigkeiten, die anderweitig durch die Stadt entschädigt werden, insbesondere aus dem Globalkredit der einzelnen Schulen der städtischen Volksschule.

Art. 2

1 Für die Teilnahme werden wie folgt Sitzungsgelder ausgerichtet: a. für Sitzungen bis zu einer Stunde: Fr. 60.–; b. für jede weitere angebrochene halbe Stunde: Fr. 30.–. 2 Für die Berechnung der Sitzungsdauer ist das Protokoll massgebend.

Art. 3

4 Pausen für Mittag- und Abendessen werden nicht entschädigt. 1 AS 101.100 2 AS 177.500 3 AS 177.100 4 AS 177.550 5 Begründung siehe STRB Nr. 560 vom 2. Juni 2021. Geltungsbereich Sitzungen 2Reglement über die Entschädigung von Mitarbeit in Schulprojekten177.570 Art. 3 1 Die Dienstchefin oder der Dienstchef der zuständigen Dienstabteilung oder die Präsidentin oder der Präsident der zuständigen Kreisschulbehörde kann für besonders aufwendige Arbeiten im Einzelfall zusätzliche Entschädigungen bewilligen. 2 Der Ansatz beträgt Fr. 60.– pro Stunde. 3 Es wird jeweils auf die nächste halbe Stunde aufgerundet.

Art. 4

1 Für Reisen ausserhalb der Stadt Zürich im Rahmen des Projekts werden die Fahrtkosten gemäss den für das städtische Personal geltenden Ansätzen entschädigt. 2 Im Übrigen werden über die ordentliche Entschädigung hinaus keine Spesen ausgerichtet.

Art. 5

1 Eine Entschädigung wird nur für tatsächlich erbrachte Tätigkeiten ausgerichtet. 2 Sie entfällt insbesondere bei Verhinderung durch Krankheit, Unfall, Mutterschaft, Vaterschaft, Zivildienst oder Zivilschutz sowie bei Auflösung des der Tätigkeit zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses.

Art. 6

Die Vorsteherin oder der Vorsteher des Schul- und Sportdepartements kann Ausführungsbestimmungen insbesondere zu den administrativen Abläufen erlassen.

Art. 7

Dieses Reglement tritt am 1. August 2021 in Kraft. Zusätzlicher Aufwand Fahrtkosten Ausfall der Tätigkeit Ausführungsbestimmungen Inkraftreten

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