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9 provisions
Art. 1
Zweck und Geltungsbereich
1 Diese Ausführungsbestimmungen regeln die Benützung der kantonalen
Gebäude und Anlagen. Die Benützung der Parkplätze des Kantons wird
in gesonderten Ausführungsbestimmungen4) geregelt. *
2 Als kantonale Gebäude und Anlagen (Sportanlagen und dgl.) im Sinne
dieser Ausführungsbestimmungen gelten Bauten samt deren Umschwung
und Anlagen im Eigentum des Kantons und solche, über deren Benützung der Kanton bestimmen kann.
3 Vorbehalten bleiben die Vermietung und Verpachtung von Gebäuden
bzw. Wohnungen, die der Kanton wie eine private Person vermietet oder
verpachtet. Vorbehalten sind ferner die dem Betrieb des Kantonsspitals
dienenden Gebäude und Anlagen.
Art. 2
Grundsätze
1 Kantonale Gebäude und Anlagen dienen in erster Linie dem Kanton.
1) GDB 101.0
2) GDB 133.11
3) GDB 643.1
4) GDB 720.115
OGS 2012, 2
730.511
2 Es besteht kein Anspruch auf Benützung kantonaler Gebäude und Anlagen durch Dritte.
3 Dritten kann aus wichtigen Gründen die Genehmigung zur Benützung
kantonaler Gebäude und Anlagen wieder gekündigt werden.
4 Bei Anspruchskollisionen ist nach Abwägung der verschiedenen Interessen zu entscheiden.
2. Zuständigkeiten
Art. 3
Benützungsreglemente
1 Das Bau- und Raumentwicklungsdepartement kann Vorschriften über
die Benützung von kantonalen Gebäuden und Anlagen durch die Verwaltung (Benützungsreglemente) erlassen.
2 Der Erlass von Benützungsreglementen setzt das Einverständnis des
Departements voraus, dessen Verwaltungseinheit die Gebäude bzw. Anlagen nutzt. Bei Differenzen entscheidet der Regierungsrat.
3 Das Benützungsreglement regelt insbesondere zentrale kantonale Belange sowie die Gebühren für Drittnutzungen. Bei der Festlegung der Gebühren ist das Finanzdepartement beizuziehen. Dieses erlässt Vollzugsrichtlinien.
4 Das Benützungsreglement kann die Delegation zum Erlass von Detailregelungen (Hausordnungen) an eine untergeordnete Verwaltungseinheit
vorsehen.
Art. 4
Benützung kantonaler Gebäude und Anlagen durch Dritte
1 Eine Drittnutzung kantonaler Liegenschaften ist nur möglich, sofern ein
Benützungsreglement nach Art. 3 dieser Ausführungsbestimmungen besteht und dieses eine Drittnutzung vorsieht. Die Drittnutzung ist mittels
Vertrag zu regeln.
Art. 5
Übertragung von Verwaltung kantonaler Gebäude und Anlagen an Dritte
1 Der Kanton kann die Verwaltung und Benützung von kantonalen Gebäuden bzw. Anlagen mittels Vertrag Dritten übertragen, sofern dies einem
öffentlichen oder gemeinnützigen Zweck oder der Bewirtschaftung dient.
730.511
2 Verträge betreffend Übertragung von Verwaltung bzw. Benützung kantonaler Gebäude und Anlagen an Dritte werden zwischen dem Departement, in dessen Zuständigkeit die zu übertragende Verwaltung oder Nutzung fällt, und dem Bau- und Raumentwicklungsdepartement einerseits
und dem Drittnutzer andererseits geschlossen. Das Bau- und Raumentwicklungsdepartement wird in die Vertragserarbeitung einbezogen.
3 Werden die Verwaltung bzw. Benützung kantonaler Gebäude oder Anlagen einem Verein oder einer andern juristischen Person übertragen, sind
die Statuten und jede Anpassung derselben dem im Vertrag bezeichneten
Departement zur Kenntnis zu bringen.
4 Soweit die vertragliche Vereinbarung die Benützung nicht abschliessend
regelt, haben die vertraglich mit dem Betrieb oder der Benützung betrauten Dritten ein Benützungsreglement und gegebenenfalls auch eine Hausordnung zu erlassen. Erlass und Anpassungen des Benützungsreglements oder der Hausordnung sind, soweit vertraglich nichts anderes vereinbart wurde, dem im Vertrag bezeichneten Departement zur Genehmigung zu unterbreiten. Das Bau- und Raumentwicklungsdepartement ist
vor Erteilung der Genehmigung anzuhören, sofern es nicht selbst als Genehmigungsbehörde bezeichnet wird.
3. Haftung
Art. 6
Haftung
1 Die Haftung für Schäden, welche im Zusammenhang mit der Verwaltung
und/oder der Benützung kantonaler Gebäude und Anlagen durch Dritte
entstehen, richtet sich nach den Bestimmungen des Zivilrechts.
2 Es kann ein Versicherungsausweis oder die Hinterlegung einer Kaution
verlangt werden.
4. Schluss- und Übergangsbestimmungen
Art. 7
Änderung bisherigen Rechts
1 ...5)
5) Die Änderung bisherigen Rechts ist im entsprechenden Erlass nachgeführt und
kann unter OGS 2012, 2 konsultiert werden
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Art. 8
Übergangsbestimmung
1 Soweit in bestehenden Benützungsreglementen, Verträgen, Genehmigungsvermerken und dgl. die Genehmigung durch den Regierungsrat
festgeschrieben wurde, geht diese Kompetenz an die zuständige Behörde
gemäss diesen Ausführungsbestimmungen über.
Art. 9
Inkrafttreten
1 Diese Ausführungsbestimmungen treten am 1. Februar 2012 in Kraft.
Informationen zum Erlass
Ursprüngliche Fundstelle: OGS 2012, 2
Ursprüngliches Inkrafttreten: 1. Februar 2012
Geändert durch
- AB über die Benützung von Parkplätzen des Kantons vom 22. Oktober
2012 (OGS 2019, 49), in Kraft seit 1. Juli 2020 (OGS 2020, 23)
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Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
20.12.2011 01.02.2012 Erlass Erstfassung OGS 2012, 2
22.10.2019 01.07.2020 Art. 1 Abs. 1 geändert OGS 2019, 49
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Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 20.12.2011 01.02.2012 Erstfassung OGS 2012, 2
Art. 1 Abs. 1 22.10.2019 01.07.2020 geändert OGS 2019, 49