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Ausführungsbestimmungen über die Benützung der kantonalen Gebäude und Anlagen

Obwalden · 730.511 · other

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Contents: 9 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9

9 provisions

Art. 1

Zweck und Geltungsbereich 1 Diese Ausführungsbestimmungen regeln die Benützung der kantonalen Gebäude und Anlagen. Die Benützung der Parkplätze des Kantons wird in gesonderten Ausführungsbestimmungen4) geregelt. * 2 Als kantonale Gebäude und Anlagen (Sportanlagen und dgl.) im Sinne dieser Ausführungsbestimmungen gelten Bauten samt deren Umschwung und Anlagen im Eigentum des Kantons und solche, über deren Benützung der Kanton bestimmen kann. 3 Vorbehalten bleiben die Vermietung und Verpachtung von Gebäuden bzw. Wohnungen, die der Kanton wie eine private Person vermietet oder verpachtet. Vorbehalten sind ferner die dem Betrieb des Kantonsspitals dienenden Gebäude und Anlagen.

Art. 2

Grundsätze 1 Kantonale Gebäude und Anlagen dienen in erster Linie dem Kanton. 1) GDB 101.0 2) GDB 133.11 3) GDB 643.1 4) GDB 720.115 OGS 2012, 2 730.511 2 Es besteht kein Anspruch auf Benützung kantonaler Gebäude und Anlagen durch Dritte. 3 Dritten kann aus wichtigen Gründen die Genehmigung zur Benützung kantonaler Gebäude und Anlagen wieder gekündigt werden. 4 Bei Anspruchskollisionen ist nach Abwägung der verschiedenen Interessen zu entscheiden. 2. Zuständigkeiten

Art. 3

Benützungsreglemente 1 Das Bau- und Raumentwicklungsdepartement kann Vorschriften über die Benützung von kantonalen Gebäuden und Anlagen durch die Verwaltung (Benützungsreglemente) erlassen. 2 Der Erlass von Benützungsreglementen setzt das Einverständnis des Departements voraus, dessen Verwaltungseinheit die Gebäude bzw. Anlagen nutzt. Bei Differenzen entscheidet der Regierungsrat. 3 Das Benützungsreglement regelt insbesondere zentrale kantonale Belange sowie die Gebühren für Drittnutzungen. Bei der Festlegung der Gebühren ist das Finanzdepartement beizuziehen. Dieses erlässt Vollzugsrichtlinien. 4 Das Benützungsreglement kann die Delegation zum Erlass von Detailregelungen (Hausordnungen) an eine untergeordnete Verwaltungseinheit vorsehen.

Art. 4

Benützung kantonaler Gebäude und Anlagen durch Dritte 1 Eine Drittnutzung kantonaler Liegenschaften ist nur möglich, sofern ein Benützungsreglement nach Art. 3 dieser Ausführungsbestimmungen besteht und dieses eine Drittnutzung vorsieht. Die Drittnutzung ist mittels Vertrag zu regeln.

Art. 5

Übertragung von Verwaltung kantonaler Gebäude und Anlagen an Dritte 1 Der Kanton kann die Verwaltung und Benützung von kantonalen Gebäuden bzw. Anlagen mittels Vertrag Dritten übertragen, sofern dies einem öffentlichen oder gemeinnützigen Zweck oder der Bewirtschaftung dient. 730.511 2 Verträge betreffend Übertragung von Verwaltung bzw. Benützung kantonaler Gebäude und Anlagen an Dritte werden zwischen dem Departement, in dessen Zuständigkeit die zu übertragende Verwaltung oder Nutzung fällt, und dem Bau- und Raumentwicklungsdepartement einerseits und dem Drittnutzer andererseits geschlossen. Das Bau- und Raumentwicklungsdepartement wird in die Vertragserarbeitung einbezogen. 3 Werden die Verwaltung bzw. Benützung kantonaler Gebäude oder Anlagen einem Verein oder einer andern juristischen Person übertragen, sind die Statuten und jede Anpassung derselben dem im Vertrag bezeichneten Departement zur Kenntnis zu bringen. 4 Soweit die vertragliche Vereinbarung die Benützung nicht abschliessend regelt, haben die vertraglich mit dem Betrieb oder der Benützung betrauten Dritten ein Benützungsreglement und gegebenenfalls auch eine Hausordnung zu erlassen. Erlass und Anpassungen des Benützungsreglements oder der Hausordnung sind, soweit vertraglich nichts anderes vereinbart wurde, dem im Vertrag bezeichneten Departement zur Genehmigung zu unterbreiten. Das Bau- und Raumentwicklungsdepartement ist vor Erteilung der Genehmigung anzuhören, sofern es nicht selbst als Genehmigungsbehörde bezeichnet wird. 3. Haftung

Art. 6

Haftung 1 Die Haftung für Schäden, welche im Zusammenhang mit der Verwaltung und/oder der Benützung kantonaler Gebäude und Anlagen durch Dritte entstehen, richtet sich nach den Bestimmungen des Zivilrechts. 2 Es kann ein Versicherungsausweis oder die Hinterlegung einer Kaution verlangt werden. 4. Schluss- und Übergangsbestimmungen

Art. 7

Änderung bisherigen Rechts 1 ...5) 5) Die Änderung bisherigen Rechts ist im entsprechenden Erlass nachgeführt und kann unter OGS 2012, 2 konsultiert werden 730.511

Art. 8

Übergangsbestimmung 1 Soweit in bestehenden Benützungsreglementen, Verträgen, Genehmigungsvermerken und dgl. die Genehmigung durch den Regierungsrat festgeschrieben wurde, geht diese Kompetenz an die zuständige Behörde gemäss diesen Ausführungsbestimmungen über.

Art. 9

Inkrafttreten 1 Diese Ausführungsbestimmungen treten am 1. Februar 2012 in Kraft. Informationen zum Erlass Ursprüngliche Fundstelle: OGS 2012, 2 Ursprüngliches Inkrafttreten: 1. Februar 2012 Geändert durch - AB über die Benützung von Parkplätzen des Kantons vom 22. Oktober 2012 (OGS 2019, 49), in Kraft seit 1. Juli 2020 (OGS 2020, 23) 730.511 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 20.12.2011 01.02.2012 Erlass Erstfassung OGS 2012, 2 22.10.2019 01.07.2020 Art. 1 Abs. 1 geändert OGS 2019, 49 730.511 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 20.12.2011 01.02.2012 Erstfassung OGS 2012, 2 Art. 1 Abs. 1 22.10.2019 01.07.2020 geändert OGS 2019, 49

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