§ 1
Zweck 1 Das Gesetz bezweckt die Schaffung eines Fonds zum Ausgleich staatlicher Aufwendungen zur Ver - meidung und zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit sowie deren Folgen.
Basel-Stadt · 835.200 · statute
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Zweck 1 Das Gesetz bezweckt die Schaffung eines Fonds zum Ausgleich staatlicher Aufwendungen zur Ver - meidung und zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit sowie deren Folgen.
Verhältnis zu den Massnahmen des Bundes 1 Der Einsatz von Mitteln aus dem Fonds ergänzt die Leistungen aus dem Ausgleichsfonds der Arbeitslosenversicherung gemäss Bundesrecht.
Errichtung und Äufnung des Fonds 1 Der Fonds zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit wird geäufnet durch: * a) jährliche ordentliche und allfällige ausserordentliche Zuweisungen aus allgemeinen Staatsmitteln; b) * … c) allfällige besondere Zuwendungen. 2 Dem Fonds werden zulasten der allgemeinen Staatsmittel jährlich CHF 6'000'000 zugewiesen. *
Verwendung des Fonds 1 Die Mittel des Fonds werden im Sinne von § 1 verwendet, insbesondere für: a) Beiträge an Aus- und Weiterbildung sowie Umschulung; b) Beiträge an Beschäftigungsmassnahmen; c) Hilfeleistungen an Arbeitslose in besonderer Bedarfslage; d) Unterstützung an arbeitslos gewordene Selbständigerwerbende sowie Arbeitslose, die sich selbständig machen wollen. 2 Über die Entnahme von Mitteln entscheidet der Regierungsrat nach Anhörung der Finanzkommission. *
Ausführungsverordnung 1 Der Regierungsrat erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderliche Ausführungsverordnung. § 6 * Übergangsbestimmungen 1 Das Fondsvermögen wird auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens des revidierten Gesetzes auf 40 Mio. Franken festgesetzt. 2 Die Zuweisung von 8 Mio. Franken erfolgt erstmals per Rechnung 2004. § 6a * Übergangsbestimmung zur Änderung vom 29. Juni 2006 1 Die Zuweisung von CHF 7'000'000 erfolgt erstmals per Rechnung 2006. Fonds zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit: Gesetz 835.200 § 6b * Übergangsbestimmung zur Änderung vom 14. November 2012 1 Die Zuweisung von CHF 6'000'000 erfolgt erstmals per Rechnung 2012. 2 Die einmalige Entnahme von CHF 5'000'000 zur Zuweisung in den Standortförderungsfonds erfolgt im Jahr 2012.
Aufhebung bisherigen Rechts 1 Das Gesetz betreffend den Krisenfonds vom 8. November 1951 wird aufgehoben.
Inkrafttreten 1 Dieses Gesetz ist zu publizieren; es unterliegt dem Referendum. Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt der Wirksamkeit. 1) 1) Wirksam seit 21. 1. 1996. Fonds zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit: Gesetz 835.200 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 06.12.1995 21.01.1996 Erlass Erstfassung KB 01.06.2017 03.12.2003 23.12.2003 § 3 Abs. 1 geändert - 03.12.2003 23.12.2003 § 3 Abs. 1, lit. b) aufgehoben - 03.12.2003 23.12.2003 § 4 Abs. 2 geändert - 03.12.2003 23.12.2003 § 6 totalrevidiert - 29.06.2006 01.12.2006 § 6a eingefügt - 14.11.2012 30.12.2012 § 3 Abs. 2 geändert - 14.11.2012 30.12.2012 § 6b eingefügt - Fonds zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit: Gesetz 835.200 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 06.12.1995 21.01.1996 Erstfassung KB 01.06.2017 § 3 Abs. 1 03.12.2003 23.12.2003 geändert - § 3 Abs. 1, lit. b) 03.12.2003 23.12.2003 aufgehoben - § 3 Abs. 2 14.11.2012 30.12.2012 geändert - § 4 Abs. 2 03.12.2003 23.12.2003 geändert - § 6 03.12.2003 23.12.2003 totalrevidiert - § 6a 29.06.2006 01.12.2006 eingefügt - § 6b 14.11.2012 30.12.2012 eingefügt -