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Verordnung über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten

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Contents: 65 provisions
  1. Art. 1 Geltungsbereich
  2. Art. 2 Sendungen
  3. Art. 3 Bewilligungen und Bescheinigungen des Ausfuhrstaates und des Wiederausfuhrstaates
  4. Art. 4 Verantwortung für Dokumente
  5. Art. 5 Anmeldung
  6. Art. 6 Anmeldepflichtige Personen
  7. Art. 7 Erfassung von Daten zur Einfuhr im Informationssystem
  8. Art. 7a
  9. Art. 8 Allgemeine Bewilligungsvoraussetzungen
  10. Art. 9 Zusätzliche Voraussetzungen für Einfuhrbewilligungen
  11. Art. 10 Zusätzliche Voraussetzungen für Ausfuhr- und Wiederausfuhrbewilligungen
  12. Art. 11 Vorerwerb
  13. Art. 12 Dauerbewilligungen für die Einfuhr
  14. Art. 13 Bescheinigungen des BLV für mehrmalige Grenzübertritte
  15. Art. 14 Bescheinigungen ausländischer CITES-Vollzugsbehörden für mehrmalige Grenzübertritte
  16. Art. 15 Vereinfachtes Bewilligungsverfahren für die Aus- und Wiederausfuhr
  17. Art. 16
  18. Art. 17 Gesuche
  19. Art. 18 Bewilligungen für die Ein-, Durch- und Ausfuhr von geschützten Exemplaren, die dem JSG unterliegen
  20. Art. 19 Bewilligungen für die Einfuhr jagdbarer Exemplare, die dem JSG unterliegen
  21. Art. 20 Bewilligungen für die Einfuhr landesfremder Fische und Krebse einschliesslich ihrer Eier
  22. Art. 21
  23. Art. 22 Gegenstände zum privaten Gebrauch und Übersiedlungsgut
  24. Art. 22a Souvenirs
  25. Art. 23 Austausch zwischen wissenschaftlichen Einrichtungen
  26. Art. 24 Anerkennung wissenschaftlicher Einrichtungen im Inland
  27. Art. 25 Anerkennungsverfahren
  28. Art. 26 Anerkennung wissenschaftlicher Einrichtungen im Ausland
  29. Art. 27 Ausnahmen von der Bewilligungspflicht für Arten nach den Anhängen II und III CITES
  30. Art. 27a
  31. Art. 28 Beschlagnahme
  32. Art. 28a Einziehung
  33. Art. 28b Massnahmen bei fehlender Bestandeskontrolle
  34. Art. 29 Aufgaben des BAZG und der vom BLV bezeichneten Stelle
  35. Art. 30 Kontrolle der Einfuhrsendungen
  36. Art. 31 Kontrolle der Durchfuhrsendungen
  37. Art. 32 Kontrolle der Ausfuhrsendungen
  38. Art. 33 Zollfreilager und offene Zolllager
  39. Art. 34 Beanstandungen
  40. Art. 35 Rückweisung und Freigabe unter Vorbehalt
  41. Art. 36 Beschlagnahme
  42. Art. 37 Freigabe
  43. Art. 38 Einziehung
  44. Art. 39
  45. Art. 40 BLV
  46. Art. 41 Kontrollorgane
  47. Art. 42 Fachgremium
  48. Art. 43 Gebühren
  49. Art. 44 Kosten für Massnahmen nach Beanstandungen
  50. Art. 45 Sicherstellung der Bezahlung
  51. Art. 46 Betrieb des Informationssystems
  52. Art. 47 Zweck des Informationssystems
  53. Art. 48 Erfassung von Daten im Informationssystem
  54. Art. 49 Daten im Zusammenhang mit der Ein- und Durchfuhr
  55. Art. 50 Daten im Zusammenhang mit der Aus- und Wiederausfuhr
  56. Art. 51 Ablauf
  57. Art. 52 Zugriff Dritter im Rahmen der Abwicklung von Wiederausfuhrbewilligungen
  58. Art. 53 Datenschutz
  59. Art. 54 Rechte der betroffenen Personen
  60. Art. 55 Berichtigung von Daten
  61. Art. 56 Informatiksicherheit
  62. Art. 57 Archivierung und Löschung der Daten
  63. Art. 58
  64. Art. 59 Aufhebung und Änderung anderer Erlasse
  65. Art. 60 Inkrafttreten

65 provisions

Art. 1 Geltungsbereich

1 Diese Verordnung gilt für: a. Tiere und Pflanzen von Arten, die nach dem BGCITES geschützt sind, Teile solcher Tiere und Pflanzen sowie Erzeugnisse, die daraus hergestellt sind; b. Tiere von Arten, für die das JSG für die Ein-, Durch- oder Ausfuhr eine Bewilligung des Bundes vorsieht, Teile solcher Tiere sowie Erzeugnisse, die daraus hergestellt sind; und c. Fische und Krebse landesfremder Arten, Rassen und Varietäten, für die das BGF für die Einfuhr und das Einsetzen eine Bewilligung des Bundes vorsieht. 2 Hybriden bis zur vierten Nachkommensgeneration (F4) von Tieren, die in den Anhängen I–III des Übereinkommens vom 3. März 1973 über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten frei lebender Tiere und Pflanzen (CITES) aufgeführt sind, gelten als Tiere von Arten nach den Anhängen I–III CITES. SR 0.453

Art. 2 Sendungen

Als Sendung gelten Exemplare von Tieren oder Pflanzen, die mit dem gleichen Transportmittel befördert werden, von der gleichen Versenderin oder vom gleichen Versender stammen und für die gleiche Empfängerin oder den gleichen Empfänger bestimmt sind.

Art. 3 Bewilligungen und Bescheinigungen des Ausfuhrstaates und des Wiederausfuhrstaates

1 Exemplare der in den Anhängen I–III CITES genannten Arten dürfen nur ein- oder durchgeführt werden, wenn eine der folgenden Bewilligungen oder Bescheinigungen vorliegt: a. Ausfuhrbewilligung des Ausfuhrstaates; b. Wiederausfuhrbescheinigung des Wiederausfuhrstaates; c. Vorerwerbsbescheinigung nach Artikel VII Absatz 2 CITES der CITES-Vollzugsbehörde des Ausfuhrstaates oder des Wiederausfuhrstaates; d. Bescheinigung nach Artikel VII Absatz 5 CITES der CITES-Vollzugsbehörde des Ausfuhrstaates. 2 Die Bewilligung oder Bescheinigung muss lückenlos den Ursprung der sie begleitenden Exemplare nach den Anhängen I–III CITES nachweisen. Das Original oder eine amtlich beglaubigte Übersetzung muss in einer schweizerischen Amtssprache oder in englischer oder spanischer Sprache abgefasst sein. 3 Die Bewilligungen und Bescheinigungen können in Papierform oder in elektronischer Form vorgelegt werden. SR 0.453 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Jan. 2022, in Kraft seit 1. März 2022 (AS 2022 129).

Art. 4 Verantwortung für Dokumente

Wer Exemplare nach Artikel 1 Absatz 1 ein-, durch- oder ausführt, ist für die Vollständigkeit der dafür notwendigen Dokumente verantwortlich.

Art. 5 Anmeldung

1 Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) legt in einer Verordnung fest, welche Exemplare nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a und b bei der Ein-, Durch- und Ausfuhr anzumelden sind. Jagdbare Tiere nach dem JSG, die ausgesetzt werden sollen, müssen nur bei der Einfuhr angemeldet werden. 2 Die Exemplare sind dem Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) mit der Anmeldung nach der Zollgesetzgebung anzumelden. Werden die Exemplare in ein Zollausschlussgebiet eingeführt, durch ein Zollausschlussgebiet durchgeführt oder aus einem Zollausschlussgebiet ausgeführt, so ist die Anmeldung bei einer vom Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) bezeichneten Stelle vorzunehmen. 3 Mit der Anmeldung müssen dem BAZG oder der vom BLV bezeichneten Stelle die notwendigen Bewilligungen nach dem BGCITES und dem JSG sowie die notwendigen Bewilligungen und Bescheinigungen nach Artikel 3 vorgelegt werden. Die Bewilligungen und Bescheinigungen können in Papierform oder in elektronischer Form vorgelegt werden. Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 20 Abs. 2 der Publikationsverordnung vom 7. Okt. 2015 (SR 170.512.1) auf den 1. Jan. 2022 angepasst (AS 2021 589). Diese Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen. Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (AS 2004 4937) auf den 1. Jan. 2014 angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Jan. 2022, in Kraft seit 1. März 2022 (AS 2022 129).

Art. 6 Anmeldepflichtige Personen

1 Anmeldepflichtig sind: a. Personen nach Artikel 26 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 (ZG); b. Personen, die Exemplare: 1. in ein Zollausschlussgebiet einführen, 2. durch ein Zollausschlussgebiet durchführen, oder 3. aus einem Zollausschlussgebiet ausführen. 2 Die anmeldepflichtige Person muss: a. dafür sorgen, dass anzumeldende Exemplare beim BAZG oder der vom BLV bezeichneten Stelle angemeldet werden; b. die notwendigen Dokumente vorlegen und auf Verlangen Auskünfte über die Identität und die Herkunft der Exemplare erteilen; c. die Sendungen dem zuständigen Kontrollorgan zur Kontrolle vorlegen; d. bei der physischen Kontrolle für das Auspacken, Bereitstellen und Vorlegen der Sendungen für die Kontrolle sowie für das Wiederverpacken und Verladen der kontrollierten Sendungen sorgen; und e. auf Verlangen der Kontrollorgane die zur Kontrolle notwendigen Hilfskräfte oder technischen Hilfsmittel, insbesondere zum Untersuchen gefährlicher Tiere, unentgeltlich zur Verfügung stellen. SR 631.0

Art. 7 Erfassung von Daten zur Einfuhr im Informationssystem

Wer Exemplare von Arten nach den Anhängen I–III CITES gewerbsmässig einführt, die wiederausgeführt werden, muss die Daten zu den Einfuhren im Informationssystem nach Artikel 21 BGCITES erfassen und verwalten. SR 0.453

Art. 7a

Wer Exemplare geschützter Arten öffentlich anbietet, muss folgende Informationen schriftlich angeben: a. Informationen, die eine Kontaktaufnahme mit der anbietenden Person ermöglichen; b. den wissenschaftlichen Namen des angebotenen Exemplars; c. Informationen dazu, ob das angebotene Exemplar:1. bei Tieren: der Natur entnommen wurde oder aus einer Zucht stammt, 2. bei Pflanzen: der Natur entnommen oder künstlich vermehrt wurde; d. bei Exemplaren nach den Anhängen I–III CITES: die Angabe, nach welchem Anhang des CITES das Exemplar geschützt ist. SR 0.453

Art. 8 Allgemeine Bewilligungsvoraussetzungen

1 Eine Bewilligung für die Ein-, Durch- oder Ausfuhr von Exemplaren von Arten nach den Anhängen I–III CITES wird nur erteilt, wenn die Voraussetzungen nach den Artikeln III–VI CITES erfüllt sind. Die zuständigen Behörden sind in den Artikeln 40 Absatz 1 und 42 bezeichnet. 2 Für Exemplare einer Tierart nach Anhang I CITES, die für Handelszwecke in Gefangenschaft gezüchtet wurden, und für Exemplare einer Pflanzenart nach Anhang I CITES, die für Handelszwecke künstlich vermehrt wurden, gelten gestützt auf Artikel VII Absatz 4 CITES die Voraussetzungen nach Artikel IV CITES. 3 … 4 Bei Arten nach den Anhängen I–III CITES, die besonders stark gefährdet oder häufig von illegalem Handel betroffen sind, kann das BLV zusätzliche Dokumente und Angaben einfordern, die die Rechtmässigkeit des Verkehrs mit den Exemplaren nachweisen. SR 0.453 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 26. Jan. 2022, mit Wirkung seit 1. März 2022 (AS 2022 129).

Art. 9 Zusätzliche Voraussetzungen für Einfuhrbewilligungen

Eine Bewilligung für die Einfuhr von Exemplaren von Arten nach den Anhängen I–III CITES wird erteilt, wenn zusätzlich zu Artikel 8 die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: a. Für die Einfuhr lebender Tiere, deren Haltung nur mit einer Bewilligung nach Artikel 7 Absatz 3 des Tierschutzgesetzes vom 16. Dezember 2005 (TSchG) oder nach Artikel 10 JSG zulässig ist, muss eine solche Haltebewilligung vorliegen. b. Für die Einfuhr von der Natur entnommenen, lebenden Tieren von Arten nach Anhang I CITES müssen die Einrichtungen für die Unterbringung bei der Empfängerin oder beim Empfänger den Empfehlungen des Fachgremiums (Art. 42) entsprechen. c. Für die Einfuhr von Kaviar muss nachgewiesen werden, dass die Ausfuhr aus dem Ursprungsland nicht länger als 18 Monate zurückliegt. SR 0.453 SR 455

Art. 10 Zusätzliche Voraussetzungen für Ausfuhr- und Wiederausfuhrbewilligungen

1 Eine Bewilligung für die Ausfuhr von Exemplaren von Arten nach den Anhängen I–III CITES wird erteilt, wenn zusätzlich zu Artikel 8 nachgewiesen wird, dass: a. die Exemplare rechtmässig erworben wurden; b. die Exemplare Nachkommen von Exemplaren sind, die rechtmässig im Verkehr sind oder waren. 2 Eine Bewilligung für die Wiederausfuhr von Exemplaren von Arten nach den Anhängen I–III CITES wird erteilt, wenn zusätzlich zu Artikel 8 nachgewiesen wird, dass die Exemplare in Übereinstimmung mit dem BGCITES und mit dieser Verordnung eingeführt wurden. 3 Bei Kaviar darf die Ausfuhr aus dem Ursprungsland nicht länger als 18 Monate zurückliegen. SR 0.453

Art. 11 Vorerwerb

1 Für Exemplare nach den Anhängen I–III CITES, die erworben wurden, bevor das CITES auf sie Anwendung fand (Vorerwerb), wird eine Einfuhrbewilligung erteilt, wenn eine Vorerwerbsbescheinigung der CITES-Vollzugsbehörde des Herkunftslandes vorliegt. 2 Für die Wiederausfuhr solcher Exemplare wird eine Bescheinigung ausgestellt, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller nachweist, dass bei der Einfuhr eine Vorerwerbsbescheinigung der CITES-Vollzugsbehörde des Herkunftslandes vorlag. 3 Für die Ausfuhr solcher Exemplare wird eine Vorerwerbsbescheinigung ausgestellt, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller einen ausreichenden Nachweis für den Vorerwerb erbringt. SR 0.453

Art. 12 Dauerbewilligungen für die Einfuhr

1 Das EDI legt in einer Verordnung fest, für welche Kategorien von Exemplaren nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a für die Einfuhr Dauerbewilligungen erteilt werden. 2 Das BLV erteilt die Dauerbewilligung, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller: a. einen Geschäftssitz im Zollgebiet oder im Zollausschlussgebiet hat; und b. Gewähr dafür bietet, dass sie oder er die Vorschriften des BGCITES und dieser Verordnung einhält.

Art. 13 Bescheinigungen des BLV für mehrmalige Grenzübertritte

1 Das BLV stellt für mehrmalige Grenzübertritte Bescheinigungen aus: a. über den persönlichen Besitz von lebenden Tieren nach den Anhängen I–III CITES (certificate of ownership), wenn die Tiere im Haushalt der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers leben und individuell gekennzeichnet sind; b. für lebende Tiere nach den Anhängen I–III CITES, die zu einem Zirkus gehören, wenn die Tiere individuell gekennzeichnet sind und:1. im Vorerwerb erworben wurden, oder 2. in Gefangenschaft gezüchtet wurden; c. für Exemplare von Arten nach den Anhängen I–III CITES, die zu einer Wanderausstellung gehören, wenn:1. die Exemplare im Vorerwerb erworben wurden, oder 2. es sich um Exemplare von in Gefangenschaft gezüchteten Tieren oder von künstlich vermehrten Pflanzen handelt; d. über den persönlichen Besitz von Musikinstrumenten, die aus Tier- oder Pflanzenexemplaren nach den Anhängen I–III CITES bestehen, wenn die Musikinstrumente eindeutig identifizierbar sind; e. für lebende Tiere von Arten nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a, die nicht in den Anhängen I–III CITES aufgeführt sind. 2 Die Exemplare müssen in Übereinstimmung mit dem BGCITES und mit der vorliegenden Verordnung erworben worden sein. 3 Die Besitzerin oder Besitzer der Exemplare muss den Wohnsitz oder den Geschäftssitz in der Schweiz haben. 4 Lebende Tiere werden vom BLV registriert. 5 Die Bescheinigungen gelten als Bewilligungen für die Ein-, Durch- und Ausfuhr. Sie sind nicht übertragbar. 6 Bescheinigungen werden auf höchstens drei Jahre befristet. SR 0.453

Art. 14 Bescheinigungen ausländischer CITES-Vollzugsbehörden für mehrmalige Grenzübertritte

Bescheinigungen einer ausländischen CITES-Vollzugsbehörde für mehrmalige Grenzübertritte gelten als Bewilligungen für die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Exemplaren von Arten nach den Anhängen I–III CITES. SR 0.453

Art. 15 Vereinfachtes Bewilligungsverfahren für die Aus- und Wiederausfuhr

Für Exemplare von Arten nach den Anhängen I–III CITES kann das BLV ein vereinfachtes Bewilligungsverfahren für die Ausfuhr und die Wiederausfuhr vorsehen, wenn: a. der Verkehr mit diesen Exemplaren keine oder vernachlässigbare negative Auswirkungen auf die Erhaltung der betroffenen Art hat; und b. die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller beim BLV registriert ist. SR 0.453

Art. 16

Für die Einfuhr lebender Exemplare nicht domestizierter Arten von Säugetieren, Vögeln, Reptilien und Amphibien, deren Haltung nur mit einer Bewilligung nach Artikel 7 Absatz 3 TSchG oder nach Artikel 10 JSG zulässig ist, werden Bewilligungen nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b BGCITES erteilt, wenn eine solche Haltebewilligung vorliegt. SR 455

Art. 17 Gesuche

Die Gesuche um Bewilligungen nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a und c JSG und nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a BGF sind an das BLV zu richten.

Art. 18 Bewilligungen für die Ein-, Durch- und Ausfuhr von geschützten Exemplaren, die dem JSG unterliegen

1 Bewilligungen für die Ein-, Durch- und Ausfuhr von einheimischen Tieren geschützter Arten nach dem JSG sowie von Teilen davon oder daraus hergestellten Erzeugnissen (Art. 9 Abs. 1 Bst. a JSG) werden erteilt, wenn eine Bescheinigung der zuständigen Jagd- und Naturschutzbehörde des Ursprungslandes vorliegt, die den rechtmässigen Erwerb nachweist. 2 Für die Einfuhr lebender Tiere, die zur Haltung bestimmt sind und deren Haltung nur mit einer Bewilligung nach Artikel 7 Absatz 3 TSchG oder nach Artikel 10 JSG zulässig ist, muss zusätzlich zu Absatz 1 eine solche Haltebewilligung vorliegen. 3 Für die Einfuhr lebender Tiere, die zum Aussetzen bestimmt sind, muss zusätzlich zu Absatz 1 eine Bestätigung des Bundesamts für Umwelt (BAFU) vorliegen, dass die Voraussetzungen zur Aussetzung nach Artikel 8 Absatz 1 der Jagdverordnung vom 29. Februar 1988 erfüllt sind. SR 455 SR 922.01

Art. 19 Bewilligungen für die Einfuhr jagdbarer Exemplare, die dem JSG unterliegen

Die Einfuhr einheimischer jagdbarer Tiere nach JSG, die zum Aussetzen bestimmt sind (Art. 9 Abs. 1 Bst. c JSG), wird bewilligt, wenn das BAFU bestätigt, dass: a. die Zustimmung der im Bestimmungskanton für die Jagd und den Natur- und Heimatschutz zuständigen Behörden vorliegt; b. Gewähr besteht, dass die Unterart der einzuführenden Tiere mit jener der einheimischen Vertreter der Art identisch ist; c. die Tiere so gefangen, gehalten, transportiert und auf das Aussetzen vorbereitet werden, dass sie in freier Wildbahn überleben können; d. die Lebensvoraussetzungen und Schutzmassnahmen im Aussetzungsgebiet gewährleisten, dass sich ein jagdbarer Bestand bilden und erhalten kann; und e. keine Nachteile für die Erhaltung der Artenvielfalt entstehen.

Art. 20 Bewilligungen für die Einfuhr landesfremder Fische und Krebse einschliesslich ihrer Eier

Die Einfuhr von Fischen und Krebsen einschliesslich ihrer Eier, die nach Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung vom 24. November 1993 zum Bundesgesetz über die Fischerei (VBGF) als landesfremd gelten und die nicht nach Artikel 8 Absatz 1 VBGF von der Bewilligungspflicht befreit sind, wird bewilligt, wenn das BAFU bestätigt, dass die Voraussetzungen nach Artikel 6 Absatz 2 BGF erfüllt sind. SR 923.01

Art. 21

Das BLV kann eine Bewilligung, eine Dauerbewilligung oder eine Bescheinigung entziehen, wenn: a. die Voraussetzungen, unter denen sie erteilt wurde, nicht mehr erfüllt sind; b. wiederholt gegen das BGCITES oder die gestützt darauf erlassenen Ausführungsvorschriften verstossen wurde; oder c. ein schwerwiegender Verstoss gegen das BGCITES oder die gestützt darauf erlassenen Ausführungsvorschriften vorliegt.

Art. 22 Gegenstände zum privaten Gebrauch und Übersiedlungsgut

1 Für nicht lebende Exemplare von Arten, die nach dem BGCITES geschützt sind, sind keine Bewilligungen nach Artikel 7 BGCITES, keine Bewilligungen und Bescheinigungen nach Artikel 3 und keine Anmeldungen nach Artikel 5 erforderlich, wenn nachgewiesen wird, dass es sich um Gegenstände zum privaten Gebrauch oder um Übersiedlungsgut handelt und dass sie rechtmässigen Ursprungs sind. Vorbehalten bleibt die Anmeldepflicht nach der Zollgesetzgebung. 2 Als Gegenstände zum privaten Gebrauch gelten nicht lebende Exemplare, die von der Besitzerin, dem Besitzer, der Eigentümerin oder dem Eigentümer als persönlicher Gegenstand im Alltag verwendet werden und im Reiseverkehr von ihr oder ihm auf sich getragen oder mitgeführt werden. 3 Als Übersiedlungsgut gelten nicht lebende Exemplare, die mit der Wohnsitzverlegung ein-, durch- oder ausgeführt werden. Dem Übersiedlungsgut gleichgestellt sind nicht lebende Exemplare, die von Personen ein-, durch- oder ausgeführt werden, die sich während mindestens eines Jahres ausserhalb des Wohnsitzlandes aufgehalten haben. 4 Die Ausnahme nach Absatz 1 gilt nicht: a. für Exemplare von Arten nach Anhang I CITES, wenn die Eigentümerin oder der Eigentümer sie ausserhalb des Staates ihres oder seines gewöhnlichen Aufenthaltes erworben hat und die Exemplare in diesen Staat eingeführt werden; b. für Exemplare von Arten nach Anhang II CITES, wenn:1. die Eigentümerin oder der Eigentümer sie ausserhalb des Staates ihres oder seines gewöhnlichen Aufenthaltes erworben hat, 2. sie in den Staat des gewöhnlichen Aufenthaltes der Eigentümerin oder des Eigentümers eingeführt werden, 3. sie im Staat, in dem sie erworben wurden, der Natur entnommen wurden, und 4. der Staat, in dem sie der Natur entnommen wurden, für ihre Ausfuhr Ausfuhrbewilligungen vorschreibt. 5 Absatz 4 kommt nicht zur Anwendung bei Exemplaren, die im Vorerwerb erworben wurden. 6 … SR 0.453 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 26. Jan. 2022, mit Wirkung seit 1. März 2022 (AS 2022 129).

Art. 22a Souvenirs

1 Für die Einfuhr von Souvenirs sind keine Bewilligungen nach Artikel 7 BGCITES, keine Bewilligungen und Bescheinigungen nach Artikel 3 und keine Anmeldung nach Artikel 5 erforderlich, wenn sie: a. aus Arten nach Anhang II oder III CITES hergestellt wurden; und b. rechtmässigen Ursprungs sind. 2 Als Souvenirs gelten nicht lebende Exemplare geschützter Arten, die von der einführenden Person: a. für sich selbst oder für Dritte zu nicht kommerziellen Zwecken erworben wurden; b. in demjenigen Land erworben wurden, in dem das Exemplar der Natur entnommen wurde; und c. im Reiseverkehr auf sich getragen oder mitgeführt werden. 3 Das EDI legt auf Empfehlung der Konferenz der Vertragsparteien nach Artikel XI CITES fest, welche Exemplare von welchen Arten als Souvenirs gelten, und bestimmt dafür Höchstmengen. 4 Die Anmeldepflicht nach der Zollgesetzgebung bleibt vorbehalten. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Jan. 2022, in Kraft seit 1. März 2022 (AS 2022 129). SR 0.453

Art. 23 Austausch zwischen wissenschaftlichen Einrichtungen

1 Keine Bewilligungen nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a BGCITES, keine Bewilligungen und Bescheinigungen nach Artikel 3 und keine Anmeldungen nach Artikel 5 sind erforderlich für das nichtgewerbliche Verleihen, Verschenken oder Tauschen von konservierten Tier- und Pflanzenexemplaren und von lebenden Pflanzenexemplaren nach den Anhängen I–III CITES zwischen wissenschaftlichen Einrichtungen nach Artikel VII Absatz 6 CITES, wenn: a. die beteiligten wissenschaftlichen Einrichtungen vom BLV anerkannt sind; und b. die Exemplare mit einer von der zuständigen CITES-Vollzugsbehörde ausgegebenen Etikette versehen sind. 2 Vorbehalten bleibt die Anmeldepflicht nach der Zollgesetzgebung. SR 0.453

Art. 24 Anerkennung wissenschaftlicher Einrichtungen im Inland

1 Das BLV anerkennt als wissenschaftliche Einrichtungen: a. allgemein zugängliche Einrichtungen, die nach wissenschaftlichen Grundsätzen geleitet werden; b. Hochschulinstitute; c. Forschungsanstalten des Bundes oder gleichwertige wissenschaftliche Einrichtungen. 2 Für eine Anerkennung müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein: a. Die Einrichtung muss über eine ständige Sammlung von Tier- oder Pflanzenexemplaren nach den Anhängen I–III CITES verfügen. b. Die Sammlung muss in erster Linie Forschungs- oder Lehrzwecken dienen und dafür allgemein zugänglich sein. c. Die Rechtmässigkeit des Verkehrs mit Exemplaren von Arten nach den Anhängen I–III CITES muss auf Etiketten, in Katalogen oder in anderen Aufzeichnungen nachgewiesen werden. Werden solche Exemplare für eine bestimmte oder unbestimmte Zeit abgegeben, so muss darüber eine Kontrolle geführt werden. 3 Das BLV kann mit der Anerkennung Bedingungen und Auflagen verbinden, um eine gewerbliche Verwendung der Exemplare auszuschliessen. SR 0.453

Art. 25 Anerkennungsverfahren

1 Die Anerkennung gilt für die Dauer von zwei Jahren. Das BLV erneuert die Anerkennung von Amtes wegen, solange die Voraussetzungen erfüllt sind. 2 Das BLV kann die Anerkennung widerrufen, wenn sie missbräuchlich verwendet wird.

Art. 26 Anerkennung wissenschaftlicher Einrichtungen im Ausland

1 Ausländische Einrichtungen, die bei der zuständigen CITES-Vollzugsbehörde registriert sind, gelten als anerkannt. 2 Einrichtungen in Nichtvertragsstaaten des CITES können vom BLV nach Rücksprache mit dem Sekretariat des CITES anerkannt werden. SR 0.453

Art. 27 Ausnahmen von der Bewilligungspflicht für Arten nach den Anhängen II und III CITES

Das EDI kann unter den Voraussetzungen von Artikel 8 Absatz 2 BGCITES Ausnahmen von der Bewilligungspflicht für die Ein- und Durchfuhr von Exemplaren von Arten nach den Anhängen II und III CITES vorsehen. SR 0.453

Art. 27a

1 Die Einfuhr von Exemplaren geschützter Arten ist verboten, wenn: a. das Exemplar der Natur entnommen wurde; b. die entsprechende Art:1. durch die Weltnaturschutzunion als stark gefährdet oder vom Aussterben bedroht beurteilt wird oder ihre Gefährdung anderweitig wissenschaftlich belegt ist, und 2. durch den internationalen Handel gefährdet ist; und c. die Gesetzgebung des Herkunftslandes den Lebensraum der entsprechenden Art schützt und die Entnahme von Exemplaren dieser Art aus der Natur verbietet. 2 Ausgenommen vom Einfuhrverbot sind lebende Exemplare, deren Einfuhr im Rahmen von registrierten Zuchtprogrammen erforderlich ist.

Art. 28 Beschlagnahme

Stellen die Kontrollorgane fest, dass keine gültigen Dokumente vorliegen oder der Nachweis der Rechtmässigkeit des Verkehrs fehlt, so beschlagnahmen sie die Exemplare. Sie können der verantwortlichen Person eine angemessene Frist zum Vorlegen der erforderlichen Dokumente oder zum Nachweis der Rechtmässigkeit des Verkehrs setzen. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Jan. 2022, in Kraft seit 1. März 2022 (AS 2022 129).

Art. 28a Einziehung

1 Werden innert der gesetzten Frist die erforderlichen Dokumente nicht vorgelegt oder wird der Nachweis der Rechtmässigkeit des Verkehrs nicht erbracht, so zieht das BLV die Exemplare ein. 2 Es kann die Exemplare ohne vorgängige Beschlagnahme einziehen, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 16 Absatz 1bis BGCITES erfüllt sind. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Jan. 2022, in Kraft seit 1. März 2022 (AS 2022 129).

Art. 28b Massnahmen bei fehlender Bestandeskontrolle

Stellen die Kontrollorgane fest, dass die vorgeschriebene Bestandeskontrolle fehlt, so können sie unter Ansetzung einer angemessenen Frist die Errichtung einer ordnungsgemässen Bestandeskontrolle verfügen. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Jan. 2022, in Kraft seit 1. März 2022 (AS 2022 129).

Art. 29 Aufgaben des BAZG und der vom BLV bezeichneten Stelle

1 Das BAZG: a. meldet Einfuhrsendungen an das zuständige Kontrollorgan, soweit eine Kontrolle nach Artikel 30 Absatz 1 vorgeschrieben ist; und b. erhebt die Gebühren für die angemeldeten Einfuhrsendungen, ausgenommen die Gebühren für die Kontrolle lebender Pflanzen aus der Europäischen Union (Art. 40 Abs. 2 Bst. c). 2 Bei der Ein-, Durch- oder Ausfuhr über ein Zollausschlussgebiet nimmt die vom BLV bezeichnete Stelle folgende Aufgaben wahr: a. Sie führt die Kontrollen nach den Artikeln 30–32 durch. b. Sie trifft Massnahmen nach den Artikeln 34–36. c. Sie sorgt dafür, dass die Bezahlung der Gebühren sichergestellt ist.

Art. 30 Kontrolle der Einfuhrsendungen

1 Das EDI legt in einer Verordnung fest, für welche anzumeldenden Exemplare bei der Einfuhr eine Dokumentenkontrolle und für welche Exemplare in welchen Fällen zusätzlich eine Identitätskontrolle und eine physische Kontrolle durchgeführt werden müssen. 2 Die Exemplare, für die eine Identitätskontrolle und eine physische Kontrolle vorgesehen sind, sind dem zuständigen Kontrollorgan innert zwei Arbeitstagen nach Anmeldung vorzulegen. Die entsprechenden Sendungen dürfen vor der Durchführung der Kontrolle nur so weit verändert werden, wie es für das Wohlergehen lebender Tiere und lebender Pflanzen notwendig ist. 3 Das BLV kann die Kontrolle von Dokumenten und Sendungen im Einvernehmen mit dem BAZG an die mit der Kontrolle von Waren beauftragten Personen übertragen. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Jan. 2022, in Kraft seit 1. März 2022 (AS 2022 129).

Art. 31 Kontrolle der Durchfuhrsendungen

Die Kontrollorgane kontrollieren Durchfuhrsendungen stichprobenweise sowie im Verdachtsfall.

Art. 32 Kontrolle der Ausfuhrsendungen

1 Das BAZG führt bei Ausfuhrsendungen eine Dokumentenkontrolle durch. Sie bescheinigt die Ausfuhr, wenn diese als ordnungsgemäss befunden wird. 2 Bei der Ausfuhr aus dem Zollausschlussgebiet wird die Dokumentenkontrolle durch die vom BLV bezeichnete Stelle durchgeführt. 3 Die Kontrollorgane können eine Identitätskontrolle und eine physische Kontrolle durchführen.

Art. 33 Zollfreilager und offene Zolllager

1 Sendungen, die aus dem Ausland in Zollfreilager oder offene Zolllager eingelagert werden, werden nach den Bestimmungen für die Einfuhr kontrolliert. 2 Die anmeldepflichtige Person muss die Sendungen dem BAZG bei der Einlagerung unter Vorlage der notwendigen Bewilligungen und Bescheinigungen anmelden. 3 Die Kontrollorgane kontrollieren eingelagerte oder auszulagernde Sendungen stichprobenweise sowie im Verdachtsfall. Die Kontrollen können eine Dokumentenkontrolle, eine Identitätskontrolle und eine physische Kontrolle umfassen. 4 Für Sendungen, die aus Zollfreilagern oder offenen Zolllagern ins Ausland verbracht werden, gilt Artikel 32 Absätze 1 und 3. Die anmeldepflichtige Person muss dem BAZG bei der Anmeldung zum Transitverfahren die notwendigen Bewilligungen und Bescheinigungen vorlegen.

Art. 34 Beanstandungen

Die Kontrollorgane beanstanden Sendungen, die den Vorschriften nicht entsprechen. Sie beanstanden insbesondere Sendungen: a. für welche die erforderlichen Dokumente fehlen oder mangelhaft sind; b. bei denen ein begründeter Verdacht besteht, dass sie Exemplare nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a oder b enthalten, die rechtswidrig im Verkehr sind; oder c. die nicht angemeldet oder nicht den Kontrollorganen vorgelegt worden sind.

Art. 35 Rückweisung und Freigabe unter Vorbehalt

Die Kontrollorgane können die Rückweisung von Sendungen oder die Freigabe unter Vorbehalt verfügen, wenn die Sendungen oder die Dokumente nur unwesentlich vom vorschriftsgemässen Zustand abweichen. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Jan. 2022, in Kraft seit 1. März 2022 (AS 2022 129).

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