1 Die Kontrollorgane beschlagnahmen Exemplare:
a. in den Fällen nach Artikel 15 Absatz 1 Buchstaben a–e BGCITES;
b. wenn die nach dem JSG erforderliche Bewilligung fehlt; oder
c. wenn die Exemplare nicht angemeldet oder den Kontrollorganen nicht vorgelegt werden.
2 Bei der Durchfuhr über Landesflughäfen beschlagnahmen sie Exemplare nach Anhang I CITES oder lebende Tiere, wenn diese beanstandet werden.
3 Sie können der verantwortlichen Person eine angemessene Frist zur Behebung des beanstandeten Mangels setzen.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Jan. 2022, in Kraft seit 1. März 2022 (AS 2022 129).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Jan. 2022, in Kraft seit 1. März 2022 (AS 2022 129).
SR 0.453
Art. 37 Freigabe
Das BLV gibt beschlagnahmte Exemplare frei, wenn der beanstandete Mangel behoben ist.
Art. 38 Einziehung
Das BLV zieht Exemplare ein:
a. in den Fällen nach Artikel 16 Absätze 1 und 1bis BGCITES;
b. wenn innert der gesetzten Frist die nach JSG erforderliche Bewilligung nicht vorgelegt oder die Exemplare den Kontrollorganen nicht vorgelegt werden.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Jan. 2022, in Kraft seit 1. März 2022 (AS 2022 129).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Jan. 2022, in Kraft seit 1. März 2022 (AS 2022 129).
Art. 39
1 Beschlagnahmte Exemplare werden durch die Kontrollorgane vorübergehend in einer vom BLV bestimmten Einrichtung oder an einem anderen geeigneten Ort gelagert oder untergebracht.
1bis Das BLV muss den verantwortlichen Personen und Dritten ausschliesslich Auskünfte über das Wohlergehen beschlagnahmter lebender Exemplare erteilen.
2 Beschlagnahmte lebende Exemplare, die verenden, werden nach dem Vorliegen der Verzichtserklärung der Eigentümerin oder des Eigentümers einem vom BLV bestimmten Zweck zugeführt oder entsorgt.
3 Eingezogene Exemplare werden vom BLV:
a. nach Anhören des Ausfuhrstaates auf dessen Kosten an ihn zurückgesandt;
b. in eine von ihm bestimmte Einrichtung oder an einen anderen Ort gebracht, der geeignet und mit den Zwecken des CITES vereinbar ist;
c. veräussert, soweit es das CITES zulässt; oder
d. entsorgt, wenn eine Rücksendung an den Ausfuhrstaat oder eine Veräusserung nicht möglich sind und eine Lagerung oder Unterbringung unzweckmässig oder nicht möglich ist.
4 Werden eingezogene Exemplare veräussert, so ist der Erlös zur Unterstützung von Forschungs- und Umsetzungsprojekten für die Erreichung der Ziele des CITES, wenn möglich in den Ursprungsländern der betroffenen Exemplare, einzusetzen.
5 Müssen beschlagnahmte oder eingezogene Exemplare entsorgt werden, so ist die Verordnung vom 25. Mai 2011 über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten zu berücksichtigen.
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Jan. 2022, in Kraft seit 1. März 2022 (AS 2022 129).
SR 0.453
SR 916.441.22
Art. 40 BLV
1 Vollzugsbehörde nach Artikel IX Absatz 1 Buchstabe a CITES ist das BLV.
2 Das BLV:
a. verkehrt mit den anderen Vertragsstaaten und dem Sekretariat des CITES (Art. IX Abs. 2 CITES);
b. regelt die Zeiten, in denen das BLV sowie die Organisationen und Personen des privaten oder des öffentlichen Rechts, die mit Vollzugsaufgaben betraut sind, Kontrollen durchführen;
c. erhebt für die Kontrolle lebender Pflanzen aus der Europäischen Union die Gebühren für die angemeldeten Einfuhrsendungen;
d. führt Aus-, Weiter- und Fortbildungskurse für die Kontrollorgane durch und kann dazu andere Dienststellen beiziehen;
e. erlässt technische Weisungen über:1. das Vorgehen bei der Dokumenten- und der Identitätskontrolle sowie der physischen Kontrolle,
2. die zu verwendenden Formulare,
3. die Weiterleitung von Informationen und Akten,
4. die Archivierung, und
5. die Berichterstattung an das BLV;
f. informiert die Öffentlichkeit über die Umsetzung des CITES und fördert durch seine Information das Bewusstsein der Öffentlichkeit für die Belange des Artenschutzes im internationalen Verkehr; und
g. kann Expertinnen und Experten bezeichnen, die von den Kontrollorganen im Einzelfall beigezogen werden können.
3 Weisungen an den Eidgenössischen Pflanzenschutzdienst nach Artikel 102 der Pflanzengesundheitsverordnung vom 31. Oktober 2018 erlässt das BLV im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Landwirtschaft.
SR 0.453
SR 916.20
Fassung gemäss Anhang 8 Ziff. 1 der Pflanzengesundheitsverordnung vom 31. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 4209).
Art. 41 Kontrollorgane
1 Kontrollorgane sind:
a. das BLV;
b. der Eidgenössische Pflanzenschutzdienst;
c. das BAZG;
d. kantonale Veterinärämter, Tierärztinnen und Tierärzte sowie weitere Organisationen oder Personen des privaten oder des öffentlichen Rechts, die vom EDI mit Vollzugsaufgaben betraut werden.
2 Das BLV und das BAZG können für den Vollzug die anderen Kontrollorgane beiziehen.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Jan. 2022, in Kraft seit 1. März 2022 (AS 2022 129).
Art. 42 Fachgremium
1 Fachgremium nach Artikel 19 BGCITES ist die Eidgenössische Kommission für die Belange des Artenschutzübereinkommens CITES.
2 Die Kommission zählt höchstens neun Mitglieder und setzt sich zusammen aus Expertinnen und Experten:
a. der Zoologie und Botanik;
b. der Wildtierhaltung;
c. des zoologischen und botanischen Artenschutzes;
d. des Umweltrechts; und
e. der Wirtschaftswissenschaften.
3 Der Bundesrat bestimmt die Präsidentin oder den Präsidenten der Kommission.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Jan. 2022, in Kraft seit 1. März 2022 (AS 2022 129).
Fassung gemäss Ziff. I 3 der V vom 9. Dez. 2022 über die Anpassung von Verordnungen infolge der Überprüfung 2022 der ausserparlamentarischen Kommissionen, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 842).
Art. 43 Gebühren
Die Gebühren richten sich nach der Gebührenverordnung BLV vom 30. Oktober 1985.
SR 916.472
Art. 44 Kosten für Massnahmen nach Beanstandungen
1 Die Kosten für Massnahmen nach Beanstandungen gehen zulasten der verantwortlichen Person. Sie umfassen insbesondere die Kosten für die Lagerung oder Unterbringung beanstandeter Exemplare und für die Entsorgung, die bis zum Entscheid über die Einziehung oder die Freigabe oder bis zum Vorliegen einer Verzichtserklärung der Eigentümerin oder des Eigentümers anfallen.
2 Entstehen bei der Lagerung oder Unterbringung Schäden an den beanstandeten Exemplaren, ohne dass ein unsachgemässes Verhalten der Kontrollorgane vorliegt, so gehen diese Schäden zulasten der verantwortlichen Person.
Art. 45 Sicherstellung der Bezahlung
1 Von der verantwortlichen Person kann die Hinterlegung einer Kaution gefordert werden, um sicherzustellen, dass sie die folgenden Kosten begleicht:
a. die Identifikationskosten bei Verdacht auf unrichtige Bezeichnung der Tier- oder Pflanzenart;
b. die Kosten der Lagerung und Unterbringung beanstandeter Exemplare.
2 Kontrollierte Exemplare können zurückgehalten werden, bis die Gebühren bezahlt und die Kosten beglichen sind oder deren Bezahlung oder Begleichung sichergestellt ist.
Art. 46 Betrieb des Informationssystems
Das BLV sorgt für den Betrieb des Informationssystems nach Artikel 21 BGCITES (Informationssystem).
Art. 47 Zweck des Informationssystems
1 Das Informationssystem dient dem BLV, dem Eidgenössischen Pflanzenschutzdienst und den mit Vollzugsaufgaben betrauten Organisationen und Personen des privaten oder des öffentlichen Rechts zur Bearbeitung der Daten, die sie im Rahmen des Vollzugs des BGCITES und dieser Verordnung benötigen:
a. zur Durchführung von Bewilligungsverfahren;
b. zur Kontrolltätigkeit; und
c. zur Durchsetzung von Verfügungen.
2 Das Informationssystem ermöglicht Gesuchstellerinnen und Gesuchstellern die elektronische Abwicklung von Gesuchen um Wiederausfuhrbewilligungen.
Art. 48 Erfassung von Daten im Informationssystem
Die Daten im Informationssystem werden erfasst:
a. vom BLV;
b. vom Eidgenössischen Pflanzenschutzdienst;
c. von den mit Vollzugsaufgaben betrauten Organisationen und Personen des privaten oder des öffentlichen Rechts;
d. von Personen und Unternehmen, die gewerbsmässig Exemplare nach den Anhängen I–III CITES einführen, die wiederausgeführt werden;
e. von Personen und Unternehmen, die Gesuche um Wiederausfuhrbewilligungen über das Informationssystem einreichen.
SR 0.453
Art. 49 Daten im Zusammenhang mit der Ein- und Durchfuhr
1 Das Informationssystem enthält folgende Daten im Zusammenhang mit der Ein- und Durchfuhr von Exemplaren:
a. Daten zu hängigen Bewilligungsgesuchen:1. Angaben zum Importeur (Name, Vorname beziehungsweise Firma, Adresse, Telefon, E-Mail),
2. Angaben zum Lieferanten (Name und Adresse),
3. Angaben zum Bestimmungsort der Sendung,
4. Angaben zur Tier- oder Pflanzenart (Bezeichnung der Tier- oder Pflanzenart und der Warenart, Warenmenge und Angaben zu deren Herkunft),
5. Beilagen zu den Bewilligungsgesuchen;
b. erteilte Bewilligungen und abgelehnte Gesuche;
c. Verfügungen über Verwaltungsmassnahmen;
d. Angaben zu eingezogenen Exemplaren; und
e. Daten zu Einfuhren, die gestützt auf Artikel 7 erfasst werden.
2 Die mit dem Vollzug des BGCITES betrauten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BLV haben Zugriff im Abrufverfahren auf die Daten nach Absatz 1. Sie dürfen diese Daten erfassen, einsehen und bearbeiten.
3 Die mit dem Vollzug des BGCITES betrauten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Eidgenössischen Pflanzenschutzdienstes und die mit Vollzugsaufgaben betrauten Organisationen und Personen des privaten oder des öffentlichen Rechts können die Daten nach Absatz 1 Buchstabe b, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen, im Abrufverfahren einsehen. Sie können im Zusammenhang mit der Kontrolle von Ein- und Durchfuhrsendungen im Informationssystem Verfügungen erfassen und diese im Abrufverfahren einsehen.
4 Die Personen und Unternehmen, die gewerbsmässig Exemplare nach den Anhängen I–III CITES einführen, die wiederausgeführt werden, können die von ihnen erfassten Daten nach Absatz 1 Buchstabe e im Abrufverfahren einsehen.
SR 0.453
Art. 50 Daten im Zusammenhang mit der Aus- und Wiederausfuhr
1 Das Informationssystem enthält folgende Daten im Zusammenhang mit der Aus- und Wiederausfuhr von Exemplaren:
a. Daten zu hängigen Bewilligungsgesuchen:1. Angaben zum Exporteur (Name, Vorname beziehungsweise Firma, Adresse, Telefon, E-Mail),
2. Angaben zum Importeur im Bestimmungsland (Name, Vorname beziehungsweise Firma, Adresse),
3. Angaben zur Tier- oder Pflanzenart (Bezeichnung der Tier- oder Pflanzenart und der Warenart, Warenmenge und Angaben zu deren Herkunft),
4. bei der Wiederausfuhr: zusätzliche Angaben, welche die Legalität der zuvor eingeführten Exemplare belegen (Passierschein-Nr., Zeugnis-Nr.);
b. erteilte Bewilligungen und abgelehnte Gesuche;
c. Verfügungen über Verwaltungsmassnahmen;
d. Angaben zu eingezogenen Exemplaren.
2 Die mit dem Vollzug des BGCITES betrauten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BLV haben Zugriff im Abrufverfahren auf die Daten nach Absatz 1. Sie dürfen diese Daten erfassen, einsehen und bearbeiten.
3 Das EDI legt in einer Verordnung fest, welche ausländischen CITES-Vollzugsbehörden und welche supranationalen und internationalen Organisationen erteilte Ausfuhr- und Wiederausfuhrbewilligungen im Abrufverfahren einsehen können.
4 Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller, die über das Informationssystem Gesuche um Wiederausfuhrbewilligungen stellen, können die Daten zu ihren hängigen Gesuchen und die Daten zu den Wiederausfuhrbewilligungen, die ihnen erteilt wurden, im Abrufverfahren einsehen.
Art. 51 Ablauf
1 Für die elektronische Abwicklung von Gesuchen um Wiederausfuhrbewilligungen müssen die Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller die Daten zu ihren Einfuhren im Informationssystem erfassen. Die Daten werden vom BLV überprüft und zur weiteren Verwendung im Informationssystem freigegeben.
2 Die Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller können ihre Einfuhrdaten im Abrufverfahren einsehen. Gestützt darauf können sie im Informationssystem Wiederausfuhrbewilligungen beantragen.
3 Im Rahmen der Gesuchstellung können sie im Informationssystem Daten erfassen und bearbeiten. Insbesondere können sie im Abrufverfahren auf Daten zu den Empfängerinnen und Empfängern ihrer Exemplare zugreifen und diese Daten bearbeiten.
4 Vom BLV erteilte Wiederausfuhrbewilligungen werden:
a. von ihm selbst ausgestellt; oder
b. von einer dem Informationssystem angeschlossenen Handelskammer ausgestellt, der die Wiederausfuhrbewilligung von der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller zugewiesen wurde, sofern das BLV diese Zuweisung genehmigt hat.
5 Für Wiederausfuhrbewilligungen, die von einer Handelskammer ausgestellt werden, ist bei der Handelskammer ein einmaliger Ausdruck möglich. Die Vertretung der Handelskammer unterschreibt die Bewilligung.
Art. 52 Zugriff Dritter im Rahmen der Abwicklung von Wiederausfuhrbewilligungen
1 Die Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller können die Verwaltung ihrer Daten im Informationssystem anderen Personen übertragen.
2 Die dem Informationssystem angeschlossenen Handelskammern können die ihnen zugewiesenen Wiederausfuhrbewilligungen im Abrufverfahren einsehen, sofern das BLV die Zuweisung genehmigt hat.
3 Den Gesuchstellerinnen und Gesuchstellern, den von ihnen beauftragten Dritten und den Handelskammern wird der Zugang zum Informationssystem mit Zertifikaten sowie individuellen Benutzernamen und Passwörtern ermöglicht.
Art. 53 Datenschutz
Das BLV sorgt dafür, dass die Bestimmungen zum Datenschutz eingehalten werden. Für die dafür notwendigen organisatorischen und technischen Massnahmen erlässt es ein Betriebsreglement.
Art. 54 Rechte der betroffenen Personen
1 Die Rechte der Personen, über die im Informationssystem Daten bearbeitet werden, insbesondere das Auskunfts-, das Berichtigungs- und das Vernichtungsrecht, richten sich nach dem Datenschutzgesetz vom 25. September 2020.
2 Will eine betroffene Person Rechte geltend machen, so muss sie in der Form nach Artikel 16 der Datenschutzverordnung vom 31. August 2022 ein Gesuch beim BLV einreichen.
Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 57 der Datenschutzverordnung vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 568).
SR 235.1
SR 235.11
Art. 55 Berichtigung von Daten
Für die Berichtigung unrichtiger Daten sorgt, wer diese Daten ins Informationssystem eingegeben hat.
Art. 56 Informatiksicherheit
Die Massnahmen zur Gewährleistung der Informatiksicherheit richten sich nach der Bundesinformatikverordnung vom 9. Dezember 2011.
SR 172.010.58
Art. 57 Archivierung und Löschung der Daten
1 Die Archivierung der Daten richtet sich nach den Vorschriften des Archivierungsgesetzes vom 26. Juni 1998.
2 Die Daten zu erteilten Bewilligungen und zu eingezogenen Exemplaren werden nicht gelöscht. Die Daten zu abgelehnten Gesuchen und zu Verfügungen über Verwaltungsmassnahmen werden nach 30 Jahren gelöscht.
SR 152.1
Art. 58
Widerhandlungen gegen die Artikel 3 Absatz 1, 7a und 30 Absatz 2 sind strafbar nach Artikel 26 Absatz 5 BGCITES.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Jan. 2022, in Kraft seit 1. März 2022 (AS 2022 129).
Art. 59 Aufhebung und Änderung anderer Erlasse
Die Aufhebung und die Änderung anderer Erlasse werden im Anhang geregelt.
Art. 60 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2013 in Kraft.