Open at the publisher →
The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.
Copy read on 2026-10-23. The page it was read from
sha256 430a5509019b3e4fe2ae45f152ebd6f537f8525e14094b1e2bee7b960344a84b
19 provisions
Art. 1
Gegenstand und Zweck der Vereinbarung
1 Die Vereinbarung bezweckt die effiziente Bekämpfung der seriellen Kriminalität durch die
Schaffung und den Betrieb einer interkantonalen Datenbank und ermöglicht den interkantonalen Datenaustausch in diesem Bereich.
2 Serielle Delikte sind insbesondere PICAR-relevante Straftaten gemäss dem Betriebskonzept
von PICAR ZCH, die aufgrund verdächtiger Wahrnehmungen, des Tatvorgehens, der örtlichen
oder zeitlichen Faktoren, der Spuren oder des Signalements derselben Täterschaft zugeordnet
werden können.
3 Die Auswertungen dienen den beteiligen Polizeikorps zu Analyse- und zu Ermittlungszwecken .
4 Die Polizeikorps betreiben eine gemeinsame Datenbank, die dem Zweck dieser Vereinbarung dient.
2. Organisation
Art. 2
Interkantonales Aufsichtsorgan
1 Das interkantonale Aufsichtsorgan ist die Zentralschweizer Polizeikommandanten Konferenz
(ZPKK). Sie überwacht die Einhaltung der vorliegenden Vereinbarung. Ausserdem bestimmt
sie, bei welchem Polizeikorps die Zentralstelle sowie der Hosting-Provider angegliedert ist.
2 Dem Aufsichtsorgan obliegt die Streitbelegung.
3 Das Aufsichtsorgan ist zuständig für die Entgegennahme von Kündigungen dieser Vereinbarung.
4 Das Aufsichtsorgan genehmigt auf Antrag des Lenkungsausschusses das Betriebsreglement
gemäss Art. 8 .
Art. 3
Lenkungsausschuss
1 Der Lenkungsausschuss ist die Arbeitsgruppe der Zentralschweizer Chefs Kriminalpolizei
(AZCK). Sie ist zuständig für:
a) die strategische Führung und Umsetzung dieser Vereinbarung;
b) die Wahl des Fachgremiums;
c) die Erarbeitung des Betriebsreglements.
Art. 4
Fachgremium
1 Das Fachgremium ist zuständig für die Administration, die Weiterentwicklung und den Support der gemeinsamen Datenbank.
2 Das Fachgremium besteht aus mindestens zwei Personen, die möglichst unterschiedlichen
Polizeikorps angehören und sowohl aus der Zentralstelle als auch aus den Aussenstellen
stammen.
Art. 5
Zentralstelle und Aussenstellen
1 Der Betrieb der Datenbank wird durch eine Zentralstelle gewährleistet.
2 Die Zentralstelle wird beim Betrieb durch die Aussenstellen aller Polizeikorps unterstützt.
3 Die Zentralstelle und die Aussenstellen sind für die Bearbeitung der Daten ihres Zuständigkeitsbereichs und der von Drillen erhaltenen Daten zuständig.
4 Jedes Polizeikorps bezeichnet diejenigen Mitarbeitenden , welche in der Zentralstelle sowie in
den Aussenstellen für den Datenaustausch zuständig sind , und meldet diese dem Fachgremium.
Art. 6
Hosting-Provider
1 Der Hasling-Provider stellt den Server bereit, um die gemeinsame Software und Datenbank
zu betreiben und sie zugänglich zu machen.
Art. 7
Verantwortlichkeit
1 Die Zentralstelle und die Aussenstellen sind verantwortlich für die datenschutzrechtlich konforme Bearbeitung der Daten. Die Details werden im Betriebsreglement geregelt.
2 Die Gewährleistung der Datensicherheit liegt beim Polizeikommandanten bzw. der Polizeikommandantin des Polizeikorps, welches als Hasling-Provider fungiert. Die Verantwortung für
die Einhaltung des Datenschutzes liegt beim Polizeikommandanten bzw. der Polizeikommandantin des Polizeikorps, welches als Zentralstelle fungiert.
3 Die Verantwortlichkeit bezüglich Daten, welche von kommunalen, kantonalen und eidgenössischen Polizeibehörden oder von anderen Partnerorganisationen aus dem In- oder Ausland erhoben und bekannt gegeben wurden, liegt bei den entsprechenden Behörden.
3. Betriebsreglement und Grundsätze der Datenbearbeitung
Art. 8
Betriebsreglement
1 Für die gemeinsam betriebene Datenbank ist ein Betriebsreglement zu erlassen, welches die
vorliegende Vereinbarung präzisiert und die Modalitäten im Einzelnen regelt.
Art. 9
Inhalt
1 Die Polizeikorps bearbeiten in der gemeinsamen Datenbank ausschliesslich Daten, welche
von kommunalen, kantonalen und eidgenössischen Polizeibehörden oder von anderen Partnerorganisationen aus dem In- oder Ausland rechtmässig erhoben und bekannt gegeben
wurden .
2 In der Datenbank können unter anderem folgende Daten bearbeitet werden:
a) Angaben zum Ereignis und zum Ereignisort;
b) Angaben zu Modus Operandi und Tatmittel;
c) Angaben zur bekannten und unbekannten Täterschaft und zu verdächtigen Personen, die in
einem Zusammenhang mit einem Ereignis stehen: Name, Vorname, Geburtsdatum, Geschlecht, Alias- Namen, Nationalität, Signalement, Bilder, Identifikationsnummern amtlicher
Ausweise, Pass- bzw. Personalnummern, Firmen, Telefonnummern, Adressen, IP-Adressen, URL, E-Mail-Adressen, weitere Angaben zu den von diesen eingesetzten Informations-
und Kommunikationstechnologien, Namensbezeichnungen in sozialen Medien und Spielen
(Pseudonyme, etc.), Registrierungs- und Zugangsdaten (inklusive biometrische Daten) für
Accounts und bevorzugte Modi Operandi;
d) Angaben zu geschädigten natürlichen und juristischen Personen: Name, Vorname, Geburtsdatum und Geschlecht bzw. Firma und Sitz;
e) Angaben zum Deliktsgut;
f) Angaben zu Fahrzeugen, die in einem Zusammenhang mit dem Ereignis stehen könnten;
g) Angaben zu Fallverbindungen zwischen Ereignissen (situative und auf materiellen oder
elektronischen Spuren basierende Verbindungen);
h) Ereignisbilder;
i) Angaben von Informationsquellen;
j) Prozesskontrollnummern gemäss Art. 8 Abs. 3 DNA-Profil-Gesetz1;
k) Verfahrensdaten.
Art. 10
Datenbearbeitung
1 Die Polizeikorps sind ermächtigt, die unter Art. 9 Abs. 2 aufgeführten Daten gemäss den
Grundsätzen von Art. 9 Abs. 1 gegenseitig auszutauschen, in einer zentralen Datenbank zu
speichern sowie auszuwerten.
2 Die physische Speicherung der Daten liegt in der Verantwortung des Hasling-Providers.
Art. 11
Zugriffsberechtigung
1 Zugriff auf die Datenbank haben ausschliesslich besonders geschulte und bezeichnete Personen der Zentral- und der Aussenstellen gemäss Art. 5 Abs. 4.
2 Die Verwaltung der Zugriffberechtigung erfolgt durch das Fachgremium.
3 Mitarbeitende der Polizeikorps ohne Zugriffsberechtigung nach Abs. 1 erhalten Daten nur unmittelbar zur Kenntnis, soweit es für die Erfüllung ihrer konkreten polizeilichen Aufgaben geeignet und erforderlich ist, insbesondere in Form von Meldungen, Auswertungen und Berichten.
4 Die Zentral- und die Aussenstellen können alle innerhalb der Datenbank gespeicherten Daten bearbeiten.
5 Zugriffe und Datenbearbeitungen werden protokolliert und gemäss dem Recht des Sitzkantons des Hasling-Providers gespeichert.
1 Bundesgesetz über die Verwendung von □ NA-Profilen im Strafverfahren und zur Identifizierung von unbekannten oder vermissten Personen vom 20. Juni 2003 (DNA-Profil-Gesetz; SR 363).
4. Anwendbares Recht und Datenschutz
Art. 12
Anwendbares Recht
1 Anwendbar ist das Recht des Sitzkantons der Zentralstelle.
2 Vorbehalten bleibt die Rechtmässigkeit der einzelnen Datenerhebung und deren Bekanntgabe nach dem Recht der Behörde, welche die Daten erhoben oder bekanntgegeben hat.
Art. 13
Auskunfts-, Einsichts- und Berichtigungsrecht
1 Das Auskunfts-, Einsichts- und Berichtigungsrecht richtet sich nach der Schweizerischen
Strafprozessordnung und dem Datenschutzrecht des Sitzkantons der Zentralstelle.
2 Die Zentralstelle erteilt die Auskünfte oder veranlasst die Berichtigung beziehungsweise Löschung der entsprechenden Daten nach Rücksprache mit dem Datenlieferanten .
Art. 14
Löschung von Daten
1 Die erfassten Daten werden gemäss den nachfolgenden Grundsätzen durch die Zentralstelle und das Fachgremium gelöscht:
a) Die Daten werden, sobald sie für die Bearbeitung nicht mehr erforderlich sind oder sich als
offensichtlich falsch erweisen, umgehend, spätestens jedoch nach 5 Jahren gelöscht.
b) Massgebend für den Beginn des Fristenlaufs ist der letzte Datenzuwachs zum letzten erfassten Ereignis .
c) Daten zu einer Person werden von Amtes wegen gelöscht, sobald der Verdacht gegen sie
wegen Beteiligung an Delikten nicht mehr besteht.
5. Finanzierung der gemeinsamen Datenbank
Art. 15
Kosten und Betrieb
1 Jeder Kanton trägt seine eigenen Infrastruktur- und Lizenzkosten .
2 Die Kosten für den Betrieb der Zentralstelle und den Hosting-Provider werden unter den Kantonen geteilt. Es gilt der Verteilschlüssel des Zentralschweizer Polizeikonkordats.
3 Die Zentralstelle stellt den anderen Polizeikorps jährlich die Kostenrechnung zu .
6. Schlussbestimmungen
Art. 16
Inkrafttreten
1 Die Vereinbarung tritt in Kraft, sobald ihr mindestens zwei Kantone zugestimmt haben . Die
Zustimmung ist dem Sekretariat der ZRK mitzuteilen .
2 Änderungen der Vereinbarung bedürfen der Zustimmung aller Verninbarungskantone .
Art. 17
Geltungsdauer und Kündigung der Vereinbarung
1 Die Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen .
2 Unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten kann die Vereinbarung von jedem Kanton
auf das Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden . Die Kündigu ng ist schriftlich an das Aufsichtsorgan zu richten .
3 Mit Eintritt der Kündigungswirkung verliert der Kanton das Recht, die gemeinsame Datenbank zu nutzen . Gleichzeitig entfällt seine Kostenpflicht nach Art. 15. laufende Lizenz- und Unterhaltskosten müssen bis zum jeweiligen Vertragsende getragen werden .
4 Die vom austretenden Kanton eingegebenen Daten werden aus der Datenbank gelöscht, sofern sie nicht in Verbindung zu einem Ereignis stehen, das von einem anderen Polizeikorps erfasst wurde.
Art. 18
Kündigung der Vereinbarung durch die Zentralstelle oder den Hosting-Provider
1 Sofern ein Kanton , welcher die Zentralstelle oder den Hosting-Provider betreibt, die Vereinbarung kündigt, müssen dessen Aufgaben neu zugeteilt werden . Sollte auf den Zeitpunkt des
lnkrafttretens der Kündigung kein Nachfolger gefunden werden, wird die Vereinbarung aufgelöst.
Art. 19
Auflösung der Vereinbarung
1 Wird die Vereinbarung gänzlich aufgelöst, werden die Datenbestände gelöscht. Allfällige Liquidationskosten sind von den Kantonen nach dem Verteilschlüssel gemäss Art. 15 zu tragen.
Im Namen des Regierungsrates,
Regierungsrätin Ylfete Fanaj,
Vorsteherin des Justiz- und Sicherheitsdepartements:
Altdorf, '2..G . S<2f>~bef" ?c/ 25 Im Namen des Regierungsrates,
Regierungsrätin Celine Huber,
Sicherheitsd irektorin :
Im Namen des Regierungsrates,
Regierungsrat Xaver Schuler,
Vorsteher des Sicherheitsdepartements:
Samen , (o ,0¼\cb( ZJ.s-
Stans, ./~ 0~/4/2-e/ 202 f
Zug , ZtJ,AiJ. Q.OZ~
Im Namen des srate
Regierungsrat C i Amst
Vorsteher des c s- und ozialdepartements:
Im Namen des Regierungsrates ,
Landstatthalter Karin Kayser-Frutschi,
Justiz- und Sicherheitsdirektorin :
Im Namen des Regierungsrates,
Regierungsrätin Laura Dittli,
~