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Verordnung über das Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler

Confederation · 451.11 · ordinance

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Contents: 13 provisions
  1. Art. 1 Bundesinventar
  2. Art. 2 Veröffentlichung
  3. Art. 3 Geringfügige Änderung
  4. Art. 4 Zusammenarbeit
  5. Art. 5 Grundsätze
  6. Art. 6 Eingriffe bei Erfüllung von Bundesaufgaben
  7. Art. 7 Behebung von Beeinträchtigungen
  8. Art. 8 Berücksichtigung durch die Kantone
  9. Art. 9 Finanzhilfen
  10. Art. 10 Beobachtung und Überprüfung
  11. Art. 11 Aufhebung eines anderen Erlasses
  12. Art. 12 Änderung anderer Erlasse
  13. Art. 13 Inkrafttreten

13 provisions

Art. 1 Bundesinventar

1 Das Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung (BLN) enthält die im Anhang 1 aufgezählten Objekte. 2 Die genaue Umschreibung der Objekte, die Gründe für ihre nationale Bedeutung, die objektspezifischen Schutzziele sowie die nach Artikel 5 Absatz 1 NHG geforderten weiteren Angaben sind Bestandteil dieser Verordnung, jedoch Gegenstand einer separaten Veröffentlichung.

Art. 2 Veröffentlichung

1 Die Angaben nach Artikel 1 Absatz 2 werden in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts durch Verweis veröffentlicht (Art. 5 Abs. 1 Bst. c des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004). Sie sind in elektronischer Form zugänglich. 2 Das BLN kann unentgeltlich beim Bundesamt für Umwelt (BAFU) und bei den zuständigen kantonalen Stellen eingesehen werden. SR 170.512 Siehe Internetseiten unter www.bafu.admin.ch/bln-gis

Art. 3 Geringfügige Änderung

Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation kann nach Anhörung der Kantone die genaue Umschreibung der Objekte geringfügig ändern. Als geringfügig gelten kleinräumige Anpassungen des Perimeters und inhaltliche Änderungen der Objektumschreibungen, sofern die Gründe für die nationale Bedeutung eines Objekts und dessen Schutzziele nicht berührt werden.

Art. 4 Zusammenarbeit

1 Bei der Überprüfung und Bereinigung des BLN im Sinne von Artikel 5 Absatz 2 NHG sowie der geringfügigen Änderung von Objektumschreibungen nach Artikel 3 sind die zuständigen kantonalen Fachstellen möglichst frühzeitig einzubeziehen. 2 Die Kantone sorgen dafür, dass die Öffentlichkeit in geeigneter Art und Weise einbezogen wird.

Art. 5 Grundsätze

1 Die Objekte müssen in ihrer natur- und kulturlandschaftlichen Eigenart und mit ihren prägenden Elementen ungeschmälert erhalten bleiben. 2 Bei der Festlegung der objektspezifischen Schutzziele sind insbesondere zu berücksichtigen: a. der geomorphologische und tektonische Formenschatz sowie die besonderen erdgeschichtlichen Erscheinungen (Geotope); b. die natürliche Dynamik der Landschaft, namentlich der Gewässer; c. schützenswerte Lebensräume mit ihrer standortgemässen Artenvielfalt und mit ihren wichtigen Funktionen, insbesondere der Vernetzungsfunktion; d. die Unberührtheit der Objekte und die Ruhe in den Objekten, soweit sie eine spezifische Eigenart darstellen; e. Kulturlandschaften mit ihren typischen Siedlungsstrukturen, land- und waldwirtschaftlichen Nutzungsformen, Bauten, Anlagen, landschaftsprägenden Elementen und kulturhistorischen Objekten; dabei sind ihre Bewirtschaftung und landschaftliche Entwicklung je nach Eigenart der Objekte langfristig zu ermöglichen.

Art. 6 Eingriffe bei Erfüllung von Bundesaufgaben

1 Eingriffe, die keine Auswirkungen auf die Erreichung der objektspezifischen Schutzziele haben, stellen keine Beeinträchtigung der Objekte dar und sind zulässig. Ebenfalls zulässig sind geringfügige Beeinträchtigungen eines Objektes, wenn sie sich durch ein Interesse rechtfertigen lassen, das gewichtiger ist als das Interesse am Schutz des Objektes. 2 Schwerwiegende Beeinträchtigungen eines Objektes im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 NHG sind nur zulässig, wenn sie sich durch ein Interesse von nationaler Bedeutung rechtfertigen lassen, das gewichtiger ist als das Interesse am Schutz des Objektes. 3 Hängen mehrere Eingriffe sachlich, räumlich oder zeitlich zusammen, die einzeln als zulässig zu beurteilen sind, oder sind Folgeeingriffe eines zulässigen Eingriffs zu erwarten, so ist auch die Gesamtwirkung auf das Objekt zu beurteilen. 4 Erweist sich eine Beeinträchtigung aufgrund der Interessenabwägung als zulässig, so hat der Verursacher oder die Verursacherin im Hinblick auf das Gebot der grösstmöglichen Schonung für besondere Massnahmen zum bestmöglichen Schutz des Objektes, für Wiederherstellung oder ansonsten für angemessenen Ersatz, wenn möglich im gleichen Objekt, zu sorgen.

Art. 7 Behebung von Beeinträchtigungen

1 Die zuständigen Behörden prüfen bei jeder sich bietenden Gelegenheit, inwieweit bestehende Beeinträchtigungen vermindert oder behoben werden können. 2 Dabei bleiben der Bestand und die Nutzung von rechtmässig erstellten Bauten und Anlagen gewährleistet.

Art. 8 Berücksichtigung durch die Kantone

1 Die Kantone berücksichtigen das BLN bei ihren Planungen, insbesondere in der Richtplanung nach den Artikeln 6–12 des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 (RPG). Sie können in ihren Richtplänen aufzeigen, wie sich die Gebiete in den einzelnen Objekten des BLN räumlich entwickeln sollen. 2 Sie sorgen dafür, dass das BLN auf der Grundlage der kantonalen Richtpläne berücksichtigt wird, insbesondere bei der Nutzungsplanung nach den Artikeln 14–20 RPG. SR 700

Art. 9 Finanzhilfen

Finanzhilfen des Bundes für Massnahmen zur Erhaltung und Aufwertung der Objekte richten sich nach den Artikeln 4–12a der Verordnung vom 16. Januar 1991 über den Natur- und Heimatschutz. SR 451.1

Art. 10 Beobachtung und Überprüfung

1 Das BAFU beobachtet den Zustand der Objekte. Es stimmt die Beobachtung mit der Umwelt- und Raumbeobachtung der Kantone und anderer Bundesstellen ab. 2 Es führt Erfolgskontrollen durch, um den Vollzug der im NHG sowie in dieser Verordnung vorgesehenen Massnahmen auf ihre Eignung und Wirksamkeit zu überprüfen. Es arbeitet eng mit den betroffenen Bundesämtern und den Kantonen zusammen. 3 Der Bundesrat überprüft die Objekte alle 15–20 Jahre und passt sie gegebenenfalls an.

Art. 11 Aufhebung eines anderen Erlasses

Die Verordnung vom 10. August 1977 über das Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler wird aufgehoben. [AS 1977 1962, 1998 788, 2010 1593 Anhang Ziff. 2]

Art. 12 Änderung anderer Erlasse

Die Änderung anderer Erlasse wird in Anhang 2 geregelt.

Art. 13 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2017 in Kraft.

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