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Übereinkunft zwischen dem evangelischen Kirchenrat des Kantons St. Gallen und dem evangelischen Kirchenrat des Kantons Thurgau betreffend Aufhebung der bisherigen kirchlichen Zuteilung der Evangelischen in den politischen Gemeinden Wil und Bronschhofen zu der Gemeinde Sirnach und Einverleibung der evangelischen Einwohner der thurgauischen Ortschaft Rickenbach in die neu zu gründende Kirchgemeinde Wil

Thurgau · 187.511 · intercantonal agreement

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Contents: 7 provisions
  1. Art. 1 vom 14. Juni 1889 (Stand 3. Juli 1889)
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7

7 provisions

Art. 1 vom 14. Juni 1889 (Stand 3. Juli 1889)

1 Die evangelischen Einwohner der st. gallischen Gemeinden Wil und Bronschhofen und der thurgauischen Ortschaft Rickenbach vereinigen sich zu einer neu zu gründenden evangelischen Kirchgemeinde Wil.

Art. 2

1 Zu diesem Zwecke werden 1. die laut Übereinkunft vom 16. Februar / 29. April 1870 bestehende Zuteilung der evangelischen Einwohner von Wil und Bronschhofen zu der thurgauischen Gemeinde Sirnach aufgehoben; 2. Die evangelischen Einwohner der Ortschaft Rickenbach vom kirchlichen Verbande mit Sirnach abgelöst und in den Verband der neu zu gründenden Kirchgemeinde Wil aufgenommen.

Art. 3

1 Der Austritt der bisher an Sirnach Zugeteilten, sowie die Ablösung der bisher inkorporierten Ortschaft Rickenbach erfolgte ohne gegenseitige Entschädigungsansprachen irgendwelcher Art. Unter Vorbehalt von Art. 6 dürfen die Austretenden zu keinerlei Lasten für die Kirchgemeinden Sirnach herbeigezogen werden und verzichten ihrerseits die Austretenden auf jedes Anspruchsrecht aus das Vermögen und Eigentum der Kirchgemeinde Sirnach sowie auf jedes Mitbenützungsrecht ihrer kirchlichen Institutionen. * Änderungstabelle am Schluss des Erlasses 187.511 Übereinkunft Evangelische Kirchgemeinde Wil SG

Art. 4

1 Die Konstituierung der evangelischen Kirchgemeinde Wil vollzieht sich nach Massgabe der einschlägigen Bestimmungen der evangelischen Kirchenordnung des Kantons St. Gallen. 2 Mit ihrer Konstituierung tritt die evangelische Kirchgemeinde Wil mit allen Rechten und Pflichten, wie sie nach bestehenden Gesetzen und Ordnungen den evangeli - schen Kirchgemeinden und ihren Gliedern zukommen, in den Verband der st. gallischen evangelischen Landeskirche ein und sind die kirchlichen Verordnungen des Kantons St. Gallen für alle Glieder der Kirchgemeinde Wil, gleichviel ob sie auf st. gallischem oder thurgauischem Territorium wohnen, unbedingt massgebend. 3 In Steuersachen werden mit Rücksicht auf die Verschiedenheiten der Steuergesetzgebung beider Kantone für die thurgauischen Angehörigen der Kirchgemeinde Wil besondere Steuerregister nach Massgabe der Steuergesetze des Kantons St. Gallen erstellt.

Art. 5

1 Den ausser der politischen Gemeinde Wil wohnenden Angehörigen der evangelischen Kirchgemeinde Wil ist das Beerdigungsrecht, wo und wie solches für die evangelischen Bewohner der politische Gemeinde Wil zu Recht besteht, ebenfalls zugesichert unter Vorbehalt einer angemessenen Entschädigung für den Fall, dass die Errichtung eines neuen allgemeinen Friedhofes für die politische Gemeinde notwendig würde. Die daherige Entschädigung ist durch die gesamte evangelische Kirchgemeinde Wil zu leisten.

Art. 6

1 Die definitive Ablösung von der Kirchgemeinde Sirnach tritt in Kraft1) sobald in Wil eine neuer evangelische Kirche erstellt sein wird. Bis dahin hat das derzeitige Zuteilungs- und Pastorationsverhältnis fortzudauern.

Art. 7

1 Die gegenwärtige Übereinkunft ist gemäss den in den Kantonen St. Gallen und Thurgau gültigen Gesetzen höherer Genehmigung zu unterstellen. 1) Vom RR des Kantons TG am 28. Juni 1889, vom RR des Kantons SG am 3. Juli 1889 ge - nehmigt. Übereinkunft Evangelische Kirchgemeinde Wil SG 187.511 Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Erlass 14.06.1889 03.07.1889 Erstfassung -

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